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BGBl III 92/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

92. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

92. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Frankreich111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 145/1999 und BGBl. III Nr. 166/2006. seine zentrale Behörde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 47/2009) wie folgt geändert:

Zentralbehörde:

Service de l'Adoption Internationale (SAI), Autorité Centrale

Ministère des Affaires Etrangères et Européennes

244 boulevard Saint-Germain

75303 PARIS 07 SP

France

Kontaktperson:

Botschafter mit besonderer Zuständigkeit für grenzüberschreitende Adoption und Leiter des Service de l´ Adoption Internationale.

Zuständige Behörde gemäß Art. 23:

Service de l'Adoption Internationale (SAI), Autorité Centrale

Ministère des Affaires Etrangères et Européennes

244 boulevard Saint-Germain

75303 PARIS 07 SP

France

Zugelassene Organisationen gemäß Art. 13:

  1. Agence Française de l´Adoption (AFA)

Die Agence Française de l´Adoption, eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Organisation im öffentlichen Interesse) die staatlicher Kontrolle untersteht, wurde durch Gesetz Nr. 2005-744 vom 4. Juli 2005 errichtet und nahm ihre Tätigkeit am 18. Mai 2006 auf. Sie erhielt den allgemeinen Auftrag, Kandidaten für grenzüberschreitende Adoptionen aus allen Ländern zu informieren, zu beraten und orientieren zu helfen. Das genannte Gesetz ermächtigt die AFA auch, bei der Adoption von ausländischen Kindern unter 15 Jahren aus allen Ländern, die Vertragsparteien des Haager Übereinkommens vom 29 Mai 1993 sind, zu vermitteln und mit der Vermittlung der Adoption von Kindern aus allen anderen Herkunftsländern nach Ermächtigung durch das Außenministerium und Zulassung durch die Behörden dieser Länder zu beginnen, wodurch die Stellung von zugelassenen privaten Organisationen, die ermächtigt sind, diese Rolle zu spielen, nicht berührt wird.

Die Kontaktdaten lauten:

19 boulevard Henri IV, 75994 Paris - France

  1. Zugelassene Adoptionsagenturen (OAA):

Die 41 zugelassenen Adoptionsagenturen (OAAs) sind nach bürgerlichem Recht errichtete juristische Personen, die bei der Adoption oder bei der Vermittlung zum Zweck von Adoptionen von Minderjährigen unter 15 vermitteln. OAAs müssen durch die Räte der Verwaltungsbezirke (Départements) des Verwaltungsbezirks, in dem sie tätig sein möchten, ermächtigt werden. Weiters müssen sie durch die zentrale Behörde des Staates ermächtigt werden, in dem sie den Adoptionsfall für die adoptierenden Eltern abwickeln möchten, und müssen durch die Behörden des Herkunftslandes des Kindes zugelassen sein. Sie nehmen die folgenden Tätigkeiten wahr: Hilfe bei der Vorbereitung des Adoptionsplans und Beratung bei der Zusammenstellung der Unterlagen; Zurverfügungstellung von Informationen über die technischen und rechtlichen Aspekte des Adoptionsverfahrens; Festlegung der Methode der Auswahl von Adoptionsfamilien in Konsultation mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates; Bearbeitung des Falls des Adoptionswerbers zum Zweck der Sicherstellung der Erlangung eines Adoptionsbeschlusses, ausgestellt von einer Person oder Institution, die hiezu befugt ist; Durchführung des Verfahrens gemäß dem neu in Kraft getretenen Gesetz; Beratung der Adoptionsfamilie nach Ankunft des Kindes.

Kontaktdetails der OAAs siehe Anhang.

Anlage

Kontaktdetails der zugelassenen Adoptionsagenturen (OAA) Frankreichs  

Faymann

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