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Artikel 14 HAÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

KAPITEL IV – VERFAHRENSRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN DER INTERNATIONALEN ADOPTION

Artikel 14

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat adoptieren möchten, haben sich an die Zentrale Behörde im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu wenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Gesetzesnummer

20000059

Dokumentnummer

NOR40000716

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