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§ 26 TirHoefeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Verfügungen des Hofeigentümers

Pflichtteilsrecht

§ 26.

(1) Der Allein- oder Miteigentümer eines geschlossenen Hofes wird durch die Erbteilungsvorschriften in seiner Verfügungsfreiheit innerhalb der Grenzen des Pflichtteilsrechts weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt.

(2) Die Erbteilungsvorschriften sind mit Ausnahme der §§ 15, 16, 18 und 19 bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden, wenn

  1. 1. der Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes eine der unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat, oder
  2. 2. der Miteigentümer eines Ehegatten- oder Elternteil-Kind-Hofes den überlebenden Miteigentümer allein oder gemeinsam mit dessen Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat.

(3) Das Pflichtteilsrecht wird durch die Erbteilungsvorschriften nicht berührt. Der Pflichtteilsberechnung ist in den im Abs. 2 genannten Fällen der Übernahmswert des Hofes (des erledigten Anteils) zugrunde zu legen. Die den Miterben und deren gesetzlichen Erben in den §§ 20 Abs. 3 und 21 bis 25 eingeräumten Rechte stehen auch den Pflichtteilsberechtigten und deren gesetzlichen Erben zu, wobei eine Aufschiebung der Fälligkeit ihrer Ansprüche nicht als Einschränkung oder Verkürzung der Pflichtteile anzusehen ist.

1. Zur testamentarischen Erbfolge vgl. die §§ 552 bis 603 sowie § 1248 ABGB, JGS Nr. 946/1811; zur vertragsmäßigen Erbfolge siehe die §§ 1249 ff ABGB, JGS Nr. 946/1811.

2. Zum gesetzlichen Erben vgl. die §§ 727 bis 751 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

3. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 657/1989

Schlagworte

Ehegatten - Kind - Hof

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR40173257

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