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§ 727 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Dreizehntes Hauptstück

Von der gesetzlichen Erbfolge

I. Grundsätze

Fälle der gesetzlichen Erbfolge

§ 727.

Wenn der Verstorbene seinen letzten Willen nicht gültig erklärt oder nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat oder wenn die eingesetzten Erben die Verlassenschaft nicht annehmen können oder wollen, kommt es ganz oder zum Teil zur gesetzlichen Erbfolge.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172953

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