vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 570 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Wesentlicher Irrtum

§ 570

Ein wesentlicher Irrtum des Verstorbenen macht die Anordnung ungültig. Der Irrtum ist insbesondere wesentlich, wenn der Verstorbene die bedachte Person oder die zugewendete Sache verfehlt hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)