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§ 577 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

III. Form der letztwilligen Verfügung

Arten

§ 577

Eine letztwillige Verfügung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich und schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden.

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