Zeitpunkt für die Beurteilung der Gültigkeit
§ 575
Die Voraussetzungen der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung müssen bei deren Errichtung vorliegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 575
Die Voraussetzungen der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung müssen bei deren Errichtung vorliegen.
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