4. Erbteilungsvorschriften
Bestimmung des Anerben bei der gesetzlichen Erbfolge
§ 15.
(1) Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Miterben berufen, so kann der Hof samt Zugehör (§ 20 Abs. 4) nur einem von ihnen, dem Anerben (Übernehmer), zufallen. Können sich die Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach folgenden Regeln zu bestimmen:
- 1. Nachkommen des Verstorbenen, die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen sind, gehen dem überlebenden Ehegatten vor; dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Stammt der Hof jedoch ganz oder zum größten Teil von der Seite des überlebenden Ehegatten, so steht diesem und den Nachkommen des Verstorbenen aus der Ehe mit diesem der Vorrang vor anderen Nachkommen zu.
- 2. Stammt der Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines früheren Ehegatten des Verstorbenen, so gehen die Nachkommen des Verstorbenen aus der Ehe mit diesem Ehegatten anderen Miterben vor.
- 3. Hat ein zur Hofnachfolge berufener vorverstorbener Nachkomme des Verstorbenen Nachkommen hinterlassen, die auf dem Hof aufwachsen, so gehen diese anderen Miterben vor.
- 4. Hat der Verstorbene weder Nachkommen noch einen Ehegatten hinterlassen und stammt der Hof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Elternteils, so gehen die Miterben von dieser Seite vor.
(2) Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen werden oder worden sind, gehen anderen nach Abs. 1 noch gleichberechtigten Miterben vor. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen sind; unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind.
(3) Unter mehreren nach den Abs. 1 und 2 noch gleichberechtigten Miterben gehen die im Grad näher Verwandten vor. Unter gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag.
(4) Bleiben nach diesen Auswahlregeln noch immer mehrere Miterben übrig, so hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen zum Anerben zu bestimmen, der als Land- oder Forstwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des überlebenden Ehegatten nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.
1. Zur gesetzlichen Erbfolge siehe die §§ 727 bis 761 ABGB, JGS Nr. 946/1811
2. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 657/1989
Schlagworte
Erbteilung, Eigentümer
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
10001710
Dokumentnummer
NOR40214153
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