Rechtssatz
Die in § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 "unter Berücksichtigung aller Umstände (ergänze: des jeweiligen Einzelfalls), insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provision, nach Billigkeit" festzusetzende Ausgleichszahlung ist geradezu ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung, weshalb sie - abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage ist.
6 Ob 260/00d | OGH | 14.12.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Annahme einer 20%igen Abwanderung von Kunden pro Jahr (und damit einer Auflösung des Kundenstocks im fünften Jahr) und der vom Gegner bloß behaupteten erheblichen monatlichen Ersparnis des Handelsvertreters ist aus Billigkeitsüberlegungen sachgerecht, nicht jedoch die Berücksichtigung der langen Vertragsdauer und der Höhe der vereinbarten Provision. (T1) |
7 Ob 256/01z | OGH | 09.10.2002 |
Beisatz: Unter dem Begriff der Billigkeit ist nämlich die dem Einzelfall entsprechende sachgerechte Lösung einer Rechtsfrage zu verstehen. (T2) |
7 Ob 122/06a | OGH | 30.08.2006 |
Vgl aber; nur: Die in § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 "unter Berücksichtigung aller Umstände (ergänze: des jeweiligen Einzelfalls), insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provision, nach Billigkeit" festzusetzende Ausgleichszahlung ist geradezu ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung. (T3)<br/>Beisatz: Es hat sich jedoch in der Judikatur und im Schrifttum als wesentliche Berechnungsbasis der Rückgriff auf den so genannten - nach der Billigkeit zu ermittelnden und eine entsprechende Abzinsung berücksichtigenden - Rohausgleich herausgebildet, wobei grundsätzlich auf das letzte Vertragsjahr abzustellen ist. Für die Ermittlung des Provisionsäquivalents ist der Anteil am Betrag 'Rohertrag minus Eigenhändlerkosten', der auf die Eigenwaren der Beklagten entfällt, zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Rohausgleichs sind aber nicht nur die Handelsspannen in Bezug auf Eigenwaren der Beklagten, sondern auch jene für Drittwaren zu berücksichtigen, wenn sich auch aus dem Vertrieb dieser Waren für den Geschäftsherrn ein erheblicher verbleibender Vorteil ergibt. Hier: Tankstellenshop. (T4) |
8 ObA 45/08p | OGH | 13.11.2008 |
Beisatz: Hier: Tankstellenbetreiber. (T5)<br/>Bem: Mit ausführlicher Darstellung der zweitstufigen Berechnung der Ausgleichszahlung. (T6) |
9 ObA 35/09a | OGH | 03.03.2010 |
Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt auch für die Ermittlung des „Stammkundenanteils“. (T7) |
9 ObA 59/12k | OGH | 20.06.2012 |
Beisatz: Die Reduktion eines Ausgleichsanspruchs aus Gründen der Billigkeit (§ 24 Abs 1 Z 3 HVertrG) betrifft nicht den Grund, sondern die Höhe des Anspruchs. (T9) |
8 ObA 55/16w | OGH | 24.08.2017 |
Auch; Beisatz: Ebenso liegt die Festlegung eines Billigkeitsabzugs sowie der Abwanderungsquote im richterlichen Schätzungsermessen. (T10) |
4 Ob 56/22x | OGH | 22.04.2022 |
Beisatz: Hier: Beleidigungen des Handelsvertreters gegenüber dem Vertragspartner und seiner Mitarbeiter sowie hohes Fixgehalt ungeachtet niedriger Umsätze wurden bei der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19991111_OGH0002_008OBA00272_99D0000_001
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