OGH 8Ob97/24h

OGH8Ob97/24h24.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann‑Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin S* AG, FN *, vertreten durch die Graf Isola Rechtsanwälte GmbH in Wien und die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, Insolvenzverwalterin * Rechtsanwälte GmbH in Wien, über den Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. Juli 2024, GZ 6 R 161/24a‑209, womit infolge Rekurses der Gläubigerin Republik Österreich (Finanzamt für Großbetriebe), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26. April 2024, GZ 6 S 206/23w‑153, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00097.24H.1024.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Insolvenzrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

[1] Über Antrag der Schuldnerin vom 28. 12. 2023 eröffnete das Erstgericht am selben Tag ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung und bestellte die * Rechtsanwälte GmbH zur Insolvenzverwalterin; die Anmeldungsfrist wurde mit 12. 2. 2024 bestimmt. Mit Beschluss vom 12. 1. 2024 ordnete das Erstgericht der Insolvenzverwalterin gemäß § 88 Abs 1 IO einen aus zwei Kreditschutzverbänden und der Finanzprokuratur bestehenden Gläubigerausschuss bei.

[2] Die durch die Finanzprokuratur vertretene Republik Österreich meldete am 12. 2. 2024 Abgabenforderungen von 797.025,45 EUR als Insolvenzforderung (aufgrund vollstreckbaren Rückstandsausweises des Finanzamts für Großbetriebe vom 12. 2. 2024 über 120.952,95 EUR Kapitalertragsteuer per 31–12/20, 668.712,46 EUR Umsatzsteuer für 11/23 sowie diverse Säumniszuschläge) und von 28.008,87 EUR an Lohnabgaben (19.864,61 EUR Lohnsteuer und 8.144,26 EUR Dienstgeberbeitrag jeweils für 12/23) für den Fall, dass die Schuldnerin als Arbeitgeberin die an den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangenen Lohnforderungen an diesen bezahlt, als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung an; am 4. 3. 2024 meldete sie weitere 139.722,07 EUR (aufgrund vollstreckbaren Rückstandsausweises des Finanzamts für Großbetriebe vom 4. 3. 2024 über 133.672,51 EUR Umsatzsteuer für 12/23 und Dienstgeberbeiträge für 2021) als Insolvenzforderung an.

[3] Alle diese Forderungen der Republik wurden von der Insolvenzverwalterin in den Prüfungstagsatzungen vom 26. 2. 2024 und 18. 3. 2024 – jeweils ausdrücklich in Abstimmung mit der Schuldnerin – anerkannt, von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten und in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen.

[4] In der 10. Gläubigerausschusssitzung (bereits am 14. 3. 2024) hatte die Insolvenzverwalterin den Entwurf eines Kostenbestimmungsantrags vorgelegt, der erörtert wurde und dem sodann die Mitglieder des Gläubigerausschusses im Umlaufwege zustimmten. In dieser Sitzung hat die Insolvenzverwalterin mündlich „festgehalten“, dass sie hinsichtlich eines – nicht näher spezifizierten – Teils der zugesprochenen Kosten eine Stundung gewähren werde, „damit kein Liquiditätsengpass auftritt“; dass ein Verzicht auf die Sicherstellung erwähnt worden wäre, ist nicht aktenkundig.

[5] Im bei der 10. Gläubigerausschusssitzung von der Insolvenzverwalterin vorgelegten Entwurf für ihren Kostenbestimmungsantrag, im Kostenbestimmungsantrag selbst, im 3. Bericht der Insolvenzverwalterin samt ihrer Stellungnahme zum Sanierungsplanvorschlag, im Sanierungsplanvorschlag selbst und bei der Tagsatzung am 18. 3. 2024 wurden eine Stundung oder ein Verzicht auf die Sicherstellung der Entlohnung der Insolvenzverwalterin weder angesprochen noch erwähnt.

[6] Den dem Entwurf entsprechenden Kostenbestimmungsantrag legte die Insolvenzverwalterin am 18. 3. 2024, dem Tag der nachträglichen Prüfungs- sowie Schlussrechnungstagsatzung, dem Erstgericht vor.

[7] Der von der Schuldnerin zuletzt am 13. 3. 2024 modifizierte und von der Insolvenzverwalterin (im Rahmen ihres 3. Berichts vorab) befürwortete Sanierungsplanvorschlag wurde in der nachträglichen Prüfungs- sowie Schlussrechnungstagsatzung am 18. 3. 2024 mehrheitlich – gegen unter anderem die Stimme der Gläubigerin Republik Österreich – angenommen; er lautet wie folgt:

„1. Die Insolvenzgläubiger erhalten auf ihre Forderungen eine Quote von 30%, zahlbar innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans.

Sofern durch die Verwertung des übergebenen Vermögens (vgl Zi 3) nach Abdeckung der Quote von 30% eine Treuhandmasse verbleibt, so ist diese darüber hinaus bis zur vollständigen Befriedigung als Superquote an die Gläubiger auszubezahlen.

2. Sämtliche Masseforderungen werden bei Fälligkeit vollständig befriedigt.

3. Die Schuldnerin unterwirft sich bis zur Erfüllung des Sanierungsplans (vollständige Verwertung und Verteilung des gesamten schuldnerischen Vermögens) gemäß §§ 157 ff IO der Überwachung durch einen Treuhänder. Zur Treuhänderin wird die * Rechtsanwälte GmbH bestellt (im Folgenden 'Treuhänderin'). Es handelt sich um eine Überwachung mit Übergabe von Vermögen zur Verwaltung und Verwertung iSd §§ 157g ff IO, wobei der Treuhänderin unwiderruflich folgende Überwachungs-, Verwaltungs- und Verwertungsrechte eingeräumt sind:

a. Übergebenes Vermögen: Die Schuldnerin überträgt der Treuhänderin iSd § 157i Abs 1 IO folgende Vermögenswerte und Ansprüche zur Verwertung bzw Befriedigung der Gläubiger:

i. Anfechtungsansprüche nach §§ 27 ff IO;

ii. Haftungs-, Erstattungs-, Schadenersatz-, Bereicherungs-, Rückforderungs- bzw Regressansprüche sowie alle sonstigen vermögenswerten Ansprüche der Schuldnerin (egal aus welchem Rechtsgrund diese resultieren bzw gegen welchen Anspruchsgegner sich diese richten);

iii. sämtliche Forderungen (insbesondere Finanzierungsforderungen bzw Forderungen gegen verbundene Unternehmen bzw Beteiligungsgesellschaften);

iv. alle sonstigen Forderungen;

v. Finanzanlagen und Beteiligungen mitsamt der bezughabenden Gewinn- und Liquidationsansprüche (mit Ausnahme der Geschäftsanteile an der S*t GmbH [FN *], der S*g GmbH [FN *] und der S* S.a.r.l. [Lux‑*], für die zur Vermeidung steuerlicher Nachteile die Sonderregelung in lit b gilt);

vi. Sämtliche Ansprüche gegen Versicherungen (insbesondere gegen D&O-, Haftpflicht-, Schaden-, Rechtsschutz- oder Kreditversicherungen sowie vergleichbare Versicherungen, einschließlich Crime-, Vertrauensschaden-oder Cyber-Versicherungen und sonstige Financial Lines Versicherungen);

vii. alle sonstigen materiellen und immateriellen, bilanziellen und außerbilanziellen Rechte und Vermögenswerte der Schuldnerin, egal ob bekannt oder unbekannt.

b. Ausgenommenes Vermögen: Die Beteiligungen an der S*t GmbH, an der S*g GmbH und an der S* S.a.r.l. selbst zählen nicht zum übergebenen Vermögen.

Der Treuhänderin sind jedoch sämtliche Forderungen der Schuldnerin gegen die S*t GmbH, die S*g GmbH und die S* S.a.r.l. sowie sämtliche Gewinn- und Liquidationsansprüche iSd § 157i Abs 1 IO übertragen. Diese Forderungen und Ansprüche bilden sohin übergebenes Vermögen iSd Zi 3.a. Die Schuldnerin verpflichtet sich darüber hinaus dazu, die ausgenommenen Beteiligungen (samt derer Unterbeteiligungen) während aufrechter Treuhandüberwachung ohne Zustimmung der Treuhänderin nicht zu veräußern und die Gesellschaften nach erfolgter Verwertung bzw Abwicklung der Unterbeteiligungen ordnungsgemäß zu liquidieren.

Die Schuldnerin verpflichtet sich, ihre verbliebenen Gesellschafterrechte im Sinne der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung auszuüben. Sie wird darüber hinaus – soweit rechtlich möglich – auf die Tochtergesellschaften und deren Beteiligungen im gleichen Sinne einwirken.

c. Verteilungen / Befriedigungsrecht der Gläubiger: Die Befriedigung aus der Treuhandmasse hat in folgender Rangfolge zu erfolgen:

1. Rang: Befriedigung fälliger Masseforderungen aus dem Sanierungsverfahren (insb allfällige Rückzahlungsansprüche aus einem aufgenommenen Massekredit) sowie der Verbindlichkeiten, die aus Rechtshandlungen der Schuldnerin und/oder der Treuhänderin nach Insolvenzaufhebung resultieren (Überwachungsforderungen);

2. Rang: Verteilung an die Insolvenzgläubiger in Anrechnung auf die 30%ige Sanierungsplanquote und darüber hinaus bis zur vollständigen Befriedigung als Superquote (§ 134 IO ist sinngemäß anzuwenden);

3. Rang: Nachranggläubiger iSd § 57a IO;

4. Rang: Ein allfälliger Überschuss ist an die Schuldnerin zur Abdeckung von Liquidationsansprüchen der Aktionäre auszuschütten.

d. Überwachungs- und Verwertungsbefugnisse: Die Verwertungsbefugnis der Treuhänderin beschränkt sich bis zu einem allfälligen Widerruf der Rückermächtigung auf die Geltendmachung und Betreibung von

i. Anfechtungsansprüche nach §§ 27 ff IO;

ii. Haftungs-, Erstattungs-, Schadenersatz-, Bereicherungs-, Rückforderungs- bzw Regressansprüche sowie alle sonstigen vermögenswerten Ansprüche der Schuldnerin (egal aus welchem Rechtsgrund diese resultieren bzw. gegen welchen Anspruchsgegner sich diese richten);

iii. Ansprüche gegen Versicherungen (insbesondere gegen D&O-, Haftpflicht-, Schaden-, Rechtsschutz- oder Kreditversicherungen sowie vergleichbare Versicherungen, einschließlich Crime-, Vertrauensschaden-oder Cyber-Versicherungen und sonstige Financial Lines Versicherungen);

iv. sämtliche Forderungen (insbesondere Finanzierungsforderungen bzw Forderungen gegen verbundene Unternehmen bzw Beteiligungsgesellschaften);

v. alle sonstigen Forderungen.

Die Schuldnerin wird von der Treuhänderin iSd § 157g Abs 3 2. HS IO widerrufbar dazu ermächtigt, das darüberhinausgehende Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Die Verwertung von unmittelbar und mittelbar gehaltenen Beteiligungen bzw in deren Eigentum stehender Immobilien bedarf jedoch der Genehmigung der Treuhänderin. Die Verwertung des Vermögens wird nach Maßgabe eines mit der Treuhänderin abgestimmten Verwertungskonzeptes erfolgten. Die Geschäftsführung in den drei Beteiligungen (ausgenommenes Vermögen) wird im Einvernehmen zwischen der Schuldnerin und der Treuhänderin bestellt. Sollte dies zur Erfüllung des Sanierungsplans erforderlich sein, steht es der Treuhänderin frei Sicherungsmaßnahmen nach § 157a IO zu beantragen.

e. Die Treuhänderin hat Nachforschungs-, Einsichts- und Auskunftsrechte iSd § 157b Abs 3 IO. Die Schuldnerin verpflichtet sich, der Treuhänderin alle zur Verwaltung und Verwertung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen und Erklärungen zugunsten der Treuhänderin abzugeben, Unterschriften zu leisten und sonst allenfalls erforderliche Rechtshandlungen zu setzen, damit die Verwertung oder Realisierung der übergebenen Vermögenswerte bzw die Durchsetzung der übergebenen Ansprüche ermöglicht bzw erleichtert wird. Das betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verpflichtung, rechtsgeschäftliche Abtretungserklärungen zugunsten der Treuhänderin abzugeben.

f. Entlohnung: Die Entlohnung der Treuhänderin richtet sich im Hinblick auf Verwertungsmaßnahmen nach § 157k IO bzw im Hinblick auf die Überwachungstätigkeit nach § 157c leg cit.

g. Kosten/Finanzierung: Die Kosten der Treuhandüberwachung (samt Verwaltungs- und Verwertungsmaßnahmen) sind aus den Realisaten des übergebenen Vermögens zu tragen. Zur Sicherstellung der Kosten der Treuhandüberwachung wird der Treuhänderin ein Betrag von EUR 1.000.000,00 als Kostendepot übertragen.

h. Berichte: Die Treuhänderin wird dem Insolvenzgericht quartalsweise Bericht erstatten und Gläubigern bzw Gläubigervertretern über deren Wunsch diese Berichte zur Verfügung stellen.

4. Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (§ 132 Abs 6 IO) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.

5. Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung angebracht worden ist. Eine Sicherstellung in diesem Umfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur von der Schuldnerin bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.

6. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner der Schuldnerin sowie gegen Rückgriffsverpflichtete werden ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Sanierungsplan nicht beschränkt.

7. Bei bedingten Forderungen ist nach Maßgabe des § 16 IO vorzugehen.

8. Die Treuhänderüberwachung endet, sobald die Treuhandmasse nach Verwertung des gesamten schuldnerischen Vermögens gemäß Punkt 3.c. verteilt wurde.

9. Bei sonstiger Versagung der gerichtlichen Bestätigung des angenommenen Sanierungsplans sind bis spätestens 30.6.2024 folgende Bedingungen von der Schuldnerin zu erfüllen:

i. Die Voraussetzungen gemäß § 152a Abs 1 IO,

ii. Bestätigung des Vorstandes der Schuldnerin, dass die Hauptversammlung mit dem gegenständlichen Sanierungsplan befasst wurde und kein Hindernis besteht, diesen zu bestätigen.“

 

[8] In der nachträglichen Prüfungs- sowie Schlussrechnungstagsatzung am 18. 3. 2024 wurde festgehalten und protokolliert, dass die Bestätigung des angenommenen Sanierungsplans erst erfolgen werde, wenn deren Voraussetzungen vorlägen; die Insolvenzverwalterin werde über das Vorliegen aller Bestätigungsvoraussetzungen nach § 152a IO und Pkt 9.ii. des Sanierungsplanvorschlags „spätestens nach Ablauf der gesetzten Erfüllungsfrist für die Bedingungen des Sanierungsplanes“ berichten.

[9] Mit Beschluss vom 28. 3. 2024 bestimmte das Erstgericht die Entlohnung der Insolvenzverwalterin gemäß §§ 82a Abs 1, 82 Abs 3 IO antragsgemäß mit insgesamt 26.768.179,50 EUR (inklusive USt) und ermächtigte sie zur Entnahme aus der Masse, wobei auf den bewilligten Kostenvorschuss von 800.000 EUR Bedacht zu nehmen sei. Die Pauschalgebühren wurden in der Tagsatzung mit 3.310.995 EUR bestimmt, die Belohnungen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände letztlich mit einem Gesamtbetrag von 2.662.039,97 EUR.

[10] Am 16. 4. 2024 teilte die Insolvenzverwalterin dem Erstgericht mit, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung des Sanierungsplans gemäß § 152a Abs 1 IO zur Gänze vorlägen: Die verfügbaren Mittel betrügen 27.210.654,82 EUR. Alle fälligen und feststehenden Masseforderungen seien bezahlt; die Begleichung der Masseforderungen bis zur Rechtskraft der Bestätigung, die Entlohnung der Sanierungsverwalterin, die Belohnung der Gläubigerschutzverbände und die Pauschalgebühr seien durch das verbleibende Guthaben sichergestellt. Die Bestätigung des Vorstands, dass die Hauptversammlung mit dem Sanierungsplan befasst worden sei und diesem kein Hindernis entgegenstehe, werde vorgelegt, ebenso eine notarielle Bestätigung, dass der Antrag auf Genehmigung des Sanierungsplans von der Hauptversammlung der Schuldnerin am 10. 4. 2024 mit der erforderlichen Mehrheit angenommen worden sei.

[11] Mit Amtsvermerk vom 23. 4. 2024 hielt das Erstgericht dazu fest, dass die Darlegung der Insolvenzverwalterin über die Sicherstellung ihrer Entlohnung sowie die der Gläubigerschutzverbände und der Pauschalgebühr durch die am Konto erliegenden Mittel sich betragsmäßig nicht mit den Kontoständen decke. Nach der deshalb an die Insolvenzverwalterin gerichteten Aufforderung zur Aufklärung und Vorlage eines Finanzplans bis Ende Mai 2024 sei ein Konvolut an Urkunden vorgelegt worden, darunter habe sich die Kopie eines an die Schuldnerin gerichteten, mit 19. 4. 2023 [gemeint: 2024] datierten und „Stundungserklärung“ betitelten Schreibens der Insolvenzverwalterin befunden; dieses lautet:

[D]er Kostenbestimmungsbeschluss über die Entlohnung der Sanierungsverwalterin vom 28.3.2024 [ist] nunmehr in Rechtskraft erwachsen.

Zur Unterstützung des Treuhandsanierungskonzeptes stundet die Sanierungsverwalterin und nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans die Treuhänderin * Rechtsanwälte GmbH den über die Fortführungsentlohnung, den Kostenvorschuss sowie die Barauslagen (jeweils brutto), sohin gesamt 3.223.579,50 EUR hinausgehenden Betrag von 23.544.600 EUR (brutto) bis zum 31.7.2024. Eine weitere Stundung des Betrages wird erforderlichenfalls in Aussicht gestellt.“

 

[12] Am 26. 4. 2024 übergab die Insolvenzverwalterin dem Erstgericht – vor Fassung des hier gegenständlichen Beschlusses über die Bestätigung des Sanierungsplans – kommentarlos die Kopie eines von ihr an die Schuldnerin gerichteten, jedoch auch „Zur Vorlage bei Gericht“ überschriebenen und mit 25. 4. 2024 datierten Schreibens folgenden Wortlauts:

„Sehr geehrter Vorstand!

In oben genannter Angelegenheit ist der Kostenbestimmungsbeschluss über die Entlohnung der Sanierungsverwalterin vom 28.3.2024 nunmehr in Rechtskraft erwachsen.

Die gerichtlich bestimmten Entlohnungsansprüche für die Fortführung gem § 82 (3) IO, die Barauslagen sowie der bewilligte Kostenvorschuss (ON 82) wurden von der Schuldnerin bereits gezahlt.

Zur Unterstützung des Treuhandsanierungskonzeptes steht die Sanierungsverwalterin hiermit gegenüber der Insolvenzmasse hinsichtlich der verbleibenden Entlohnungsansprüche zumindest bis 31.7.2024 im Sinne einer vollen Stundung zurück und stellt darüber hinaus auch eine Erstreckung der Rückstehung in Aussicht, insoweit die planmäßige Stabilisierung der Vermögenswerte durch die Bezahlung der Entlohnungsansprüche gefährdet wäre. Eine Fälligkeit ist daher frühestens per 1.8.2024 gegeben. Die Sanierungsverwalterin verzichtet hiermit ausdrücklich auf die Sicherstellung der gestundeten Entlohnungsansprüche gemäß § 152a Abs 1 IO.

Mit freundlichen Grüßen“

 

[13] Daraufhin bestätigte das Erstgericht noch am 26. 4. 2024 den Sanierungsplan.

[14] Am Nachmittag des 31. 7. 2024 – nach Erhebung des hier gegenständlichen Revisionsrekurses der Schuldnerin – überreichte die Insolvenzverwalterin dem Erstgericht noch kommentarlos die Kopie eines von ihr an die Schuldnerin gerichteten, mit 31. 7. 2024 datierten Schreibens folgenden Wortlauts:

„Sehr geehrter Vorstand!

Mit Schreiben vom 25.4.2024 wurde seitens der Sanierungsverwalterin die mit Beschluss vom 28.3.2024 gemäß § 82a Abs 1 IO bestimmte Entlohnung der Sanierungsverwalterin bis 31.7.2024 zur Unterstützung des Treuhandsanierungskonzeptes gestundet. Auf eine Sicherstellung der gestundeten Entlohnungsansprüche gemäß § 152a Abs 1 IO wurde ausdrücklich verzichtet.

Zwischenzeitlich ist gegen den Beschluss vom 26.4.2024, mit welchem der angenommene Sanierungsplan bestätigt wurde, ein Rekurs eingelangt. Dem Rekurs wurde mit Beschluss des OLG Wien vom 5.7.2024 Folge gegeben und dem Sanierungsplan die Bestätigung versagt. Gegen diesen Beschluss wurde schließlich binnen offener Frist der ordentliche Revisionsrekurs seitens der Schuldnerin erhoben. Eine Entscheidung des OGH steht bislang aus. Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Sanierungsplan vorerst als Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung fortgeführt.

Seit der Annahme des Sanierungsplans konnten wesentliche Fortschritte in der Stabilisierung der Konzernstruktur der [Schuldnerin] sowie insbesondere der PropCo's erzielt und erste Transaktionen abgeschlossen werden.

Die freie Liquidität der Insolvenzmasse beträgt derzeit EUR 30,5 Mio. Ungeachtet der vertraglich eingeräumten Möglichkeit zur Finanzierung aus den Massekreditmittel, war und ist es unsere Absicht, die Entlohnungsansprüche in erster Linie aus den zu erwartenden Zahlungsflüssen aus Transaktionen zu entrichten.

Ausgehend von den sich bereits in der Closing‑Phase befindlichen Transaktionen und der darauf basierenden Liquiditätsplanung der Schuldnerin ergeben sich weitere Zahlungszuflüsse in den nächsten Wochen von über EUR 35 Mio zugunsten der Insolvenzmasse, sodass die offenen Entlohnungsansprüche abgedeckt werden können, ohne die aus der erfolgten Auszahlung der 1. und 2. Tranche des Massekredits vorliegende Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen.

Dies vorausgeschickt, erklären wir als Sanierungsverwalterin hiermit in Abstimmung mit Ihnen, die offenen Entlohnungsansprüche gemäß § 82a Abs 1 IO laut Beschluss vom 28.3.2024 gegenüber der Insolvenzmasse mit einem Teilbetrag in Höhe von EUR 4.000.000 (brutto) bis längstens 31.8.2024, und den verbleibenden Restbetrag bis zum Einlangen der erwarteten Zahlungszuflüsse zugunsten der [Schuldnerin], jedoch längstens bis 31.10.2024 zu stunden.

Auf die Sicherstellung der gestundeten Entlohnungsansprüche gemäß § 152a Abs 1 IO wurde bereits mit Schreiben vom 25.4.2024 ausdrücklich verzichtet.

Mit freundlichen Grüßen“

 

[15] Das Erstgericht bestätigte am 26. 4. 2024 den Sanierungsplan, hob gemäß § 152b Abs 2 IO mit Rechtskraft der Bestätigung das Insolvenzverfahren sowie alle die freie Verfügung der Schuldnerin beschränkenden Maßnahmen auf, enthob die Insolvenzverwalterin ihres Amtes und genehmigte deren Schlussrechnung. Es führte unter anderem aus, Bestätigungsvoraussetzungen seien jeweils bis 30. 6. 2024 zu erfüllende Bedingungen, nämlich die Voraussetzungen gemäß § 152a Abs 1 IO sowie die Bestätigung des Vorstands der Schuldnerin, dass die Hauptversammlung mit dem gegenständlichen Sanierungsplan befasst worden sei und kein Hindernis bestehe, diesen zu bestätigen. Die Insolvenzverwalterin habe berichtet, dass die Bestätigungsvoraussetzungen vorlägen, und eine entsprechende Bestätigung der beiden Vorstände sowie eine notarielle Bestätigung vorgelegt. Weiters sei bestätigt worden, dass die vom Gericht bestimmte, rechtskräftige Entlohnung der Insolvenzverwalterin teilweise gestundet, auf Sicherstellung jedoch verzichtet werde, dass die vom Gericht bestimmten Belohnungen der Gläubigerschutzverbände sichergestellt seien und überhaupt die Bestätigungsvoraussetzungen des § 152a IO vorlägen; die Pauschalgebühr sei bezahlt worden. Gründe, die Bestätigung zu versagen (§§ 153, 154 IO), lägen nicht vor.

[16] Das Rekursgericht änderte am 5. 7. 2024 diesen Beschluss dahin ab, dass es dem Sanierungsplan die Bestätigung versagte.

[17] Es erachtete den Rekurs der Gläubigerin Republik Österreich als zulässig, weil ihre angemeldeten Forderungen von der Insolvenzverwalterin anerkannt worden seien und eine Verfahrensführung analog § 110 IO, womit das Erlöschen der Forderungen zu klären gewesen wäre, bislang nicht erfolgt sei. Beschwert sei die Rekurswerberin auch schon deshalb, weil sie die Unzulässigkeit des Sanierungsplans einwende und bei einer stattdessen erfolgenden Abwicklung im Konkurs keine Restschuldbefreiung stattfände.

[18] Der Sanierungsplan sei zwar entgegen den Rekursausführungen ausreichend bestimmt, weil sämtliche Ansprüche und Forderungen der Schuldnerin bzw überhaupt deren gesamtes Vermögen – mit Ausnahme dreier Gesellschaftsbeteiligungen (bei denen nur die daraus erwachsenden Forderungen und Ansprüche abgetreten würden) – an die Treuhänderin übertragen werden sollten; somit sei aus dem Sanierungsplan ersichtlich, dass jede einzelne Forderung der Schuldnerin an die Treuhänderin übergeben werde.

[19] Der Sanierungsplan sei aber offensichtlich unerfüllbar im Sinne des § 141 Abs 2 Z 6 IO, weshalb ihm die Bestätigung nach § 153 Z 1 IO zu versagen sei: Die Erreichbarkeit der 30%igen Quote sei nicht darstellbar, weil der für die Erhaltung der Solvenz einer Vielzahl von insbesondere in Deutschland etablierten Objektgesellschaften („PropCos“, welche die Immobilienwerte besäßen, die zur Erreichung der Quote verwertet werden sollten) erforderliche Überbrückungsfinanzierungsbedarf von 300 bis 500 Mio EUR derzeit nur im Umfang eines Kredits von 50 Mio EUR aktenkundig sei; hiervon seien aktenkundig 25 Mio EUR abgerufen und geflossen. Der Massestand habe zuletzt knapp 6 Mio EUR betragen. Dem stehe ein Finanzierungsbedarf für Verfahrenskosten (Insolvenzverwalterin, Gläubigerschutzverbände, Gerichtsgebühren) von mehr als 32 Mio EUR gegenüber, sodass der von der Schuldnerin selbst als erforderlich angesehene Betrag für die Überbrückungsfinanzierung zur Stabilisierung der deutschen PropCos nicht erreicht werde, zumal auch konkrete Zeitpläne für Eingänge aus Immobilienverkäufen nicht vorlägen. Zudem hätte angesichts der anerkannten Insolvenzforderungen von 5,85 Mrd EUR und der gemäß § 150 Abs 3 IO sicherzustellenden Forderungen von 6,94 Mrd EUR – insgesamt quotenrelevant wären somit ca 12,46 Mrd EUR – das Sanierungsplanerfordernis 3,74 Mrd EUR betragen. Auch nach den Annahmen der Insolvenzverwalterin, wonach letztlich nur 6,8 Mrd EUR quotenrelevant würden, hätte das Sanierungsplanerfordernis noch 2,04 Mrd EUR betragen. Dieses werde durch die laut Antrag und Insolvenzstatus vorhandenen Vermögenswerte von ca 1,28 Mrd EUR deutlich verfehlt; bestenfalls werde eine Quote von ca 24 % erreicht. Zudem seien Absonderungsrechte unberücksichtigt geblieben und fielen allenfalls einbringlich zu machende Forderungen der Schuldnerin nicht ins Gewicht.

[20] Dem Sanierungsplan wäre auch nach § 152a Abs 1 Z 1 und 2 IO die Bestätigung zumindest vorerst zu versagen gewesen, weil eine Zahlung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten unstrittig nicht erfolgt sei und diese durch die hier erfolgte Stundung durch die Insolvenzverwalterin nicht ersetzt werden könne; § 152a Abs 1 Z 1 IO stelle – anders als Z 2 leg cit – nicht auf die Fälligkeit ab. Ein Größenschluss von der Zulässigkeit eines gänzlichen Verzichts auf Entlohnung auf die Zulässigkeit der hier vorliegenden Stundung sei nicht anzustellen. Die Stundung sei zudem nur bis 31. 7. 2024 gewährt worden; dass die Schuldnerin in der Lage wäre, bis zu diesem Zeitpunkt die gestundeten 23.544.600 EUR aufzubringen, sei angesichts des nicht aktenkundigen Zeitpunkts der Auszahlung der zweiten Tranche des Massekredits sowie des fehlenden Anspruchs auf Auszahlung weiterer Tranchen nicht gesichert.

[21] Das Rekursgericht sprach aus, dass sein Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteigt und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage der Auswirkungen einer Stundung auf § 152a Abs 1 Z 1 IO und zum Maßstab der insolvenzgerichtlichen Prüfpflicht nach § 141 Abs 2 Z 6 IO zu.

[22] Dagegen richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Schuldnerin, mit dem sie „Unzulässigkeit“ des Rekurses zufolge mangelnder „Aktivlegitimation“ der Republik, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und primär (erkennbar) beantragt, den rekursgerichtlichen Beschluss dahin abzuändern, dass der Rekurs zurückgewiesen werde; in eventu beantragt sie, den erstgerichtlichen Beschluss wiederherzustellen, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[23] Die Gläubigerin Republik Österreich beantragt in ihrer – hier ausnahmsweise aus Gründen der „Waffengleichheit“ zulässigen (vgl 8 Ob 282/01f; RS0118686 [T17] – Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[24] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

[25] 1.1. Die Schuldnerin führt ins Treffen, die Republik habe mit Bescheid vom 17. 4. 2024 – nach Annahme des Sanierungsplans und vor Rekurserhebung – eine Abgabengutschrift an die Schuldnerin von 2.883.435 EUR aus der Festsetzung der Körperschaftssteuer für 2018 ausgestellt und dem Abgabenkonto der Schuldnerin gutgeschrieben. Die Republik habe am 23. 4. 2024 die angemeldete Insolvenzforderung von 797.025,45 EUR wieder aufgenommen und mit dem (gemeint wohl: gegen den) zu Gunsten der Schuldnerin aushaftenden Saldo aufgerechnet. Das Abgabenkonto der Schuldnerin weise per 14. 7. 2024 ein Guthaben von 2.201.170,01 EUR auf. Es habe daher nunmehr die Schuldnerin eine Forderung gegen die Republik, deren Forderungen erloschen seien; dieser fehlten nunmehr die „Aktivlegitimation“ und die Beschwer, was die Schuldnerin in einem Nachtrag zu ihrer Rekursbeantwortung auch aufgezeigt habe. Die Anmeldungen der Republik bzw deren Rekursrecht wären offensichtlich forderungsentkleidet. Ein besonderes Feststellungsverfahren im Sinne des § 110 IO sei bei Offenkundigkeit wie hier entbehrlich, sodass das Anmeldungsverzeichnis entsprechend zu berichtigen wäre. Das Gericht wäre berechtigt, das Erlöschen der Forderung als Vorfrage selbst zu beurteilen. Weder aus dem Umstand, dass die Republik die Unzulässigkeit des Liquidationssanierungsplans einwende, noch aus der Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss – die überdies nicht der Republik, sondern der Finanzprokuratur zukomme – könnten Beschwer oder Rekurslegitimation abgeleitet werden. Das Rekursgericht hätte den Rekurs zurückzuweisen gehabt.

1.2. Der Fachsenat hat hierzu erwogen:

[26] 1.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Insolvenzverfahren grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist jedoch, dass der Rekurswerber in seinem Recht verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht (RS0065135); Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist somit ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre (RS0006497).

[27] 1.2.2. Rekurs erheben gegen die Bestätigung des Sanierungsplans können nach § 155 Abs 1 IO jeder Beteiligte, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat (Z 1), jeder Mitschuldner und Bürge des Schuldners (Z 2) sowie Massegläubiger bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs 1 Z 1 und 2 IO genannten Voraussetzungen (Z 3).

[28] Insolvenzgläubiger sind jedenfalls Beteiligte im Sinne des § 155 Abs 1 Z 1 IO, zumal dann, wenn sie – wie hier die Republik – ihre Forderung angemeldet haben (vgl Nunner‑Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 155 Rz 7; Mohr in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 155 KO [2009] Rz 9 f). Während Massegläubiger nach § 155 Abs 1 Z 3 IO nur das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 152a Abs 1 Z 1 und 2 IO bemängeln können, können sich alle übrigen rekurslegitimierten Personen, insbesondere auch die Insolvenzgläubiger, auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Versagungsgründe der §§ 153, 154 IO oder der Bestätigungsvoraussetzungen nach § 152a IO stützen (vgl Nunner‑Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 155 Rz 19; Mohr in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 155 KO [2009] Rz 21).

[29] 1.2.3. Nach § 109 Abs 1 IO gilt eine Forderung im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist.

[30] Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können aber nach § 110 Abs 1 IO deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit – nur auf den in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegebenen Grund gestützter und auf nicht mehr als den dort angegebenen Betrag gerichteter – Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (§ 14 ZPO). Wird eine vollstreckbare Forderung bestritten, so hat der Bestreitende seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen (§ 110 Abs 2 IO). Gehört die Sache nicht auf den streitigen Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung das zuständige Gericht bzw die zuständige Behörde zu entscheiden; über die Rangordnung entscheidet das Insolvenzgericht (§ 110 Abs 3 IO).

[31] 1.2.4. Das Anmeldungs- und Prüfungsverfahren, das in die Forderungsfeststellung nach § 109 IO mündet, bewirkt die Klärung der Beteiligungsbefugnis im konkreten Insolvenzverfahren. Für die Phase nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens werden positive Prüfungsergebnisse dadurch nutzbar gemacht, dass (mangels Bestreitung durch den Schuldner) Gerichte und Behörden in Folgeverfahren an die unbestrittene Feststellung gebunden sind (§ 60 Abs 2 IO) und ein Exekutionstitel (§ 61 IO) entsteht (vgl Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 109 Rz 6 ff).

[32] Die Forderungsfeststellung nach § 109 IO selbst ist unbekämpfbar und kann grundsätzlich nicht wirkungslos gemacht werden, weil die IO keine Rechtsbehelfe gegen festgestellte Insolvenzforderungen vorsieht. Ab dem Anerkenntnis des Insolvenzverwalters ist die Forderungsfeststellung unwiderruflich und unanfechtbar; damit kommt bereits innerhalb des Insolvenzverfahrens der Forderungsfeststellung ab Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses des Insolvenzverwalters die Funktion eines Entscheidungssurrogats zu, von der bindende Wirkung ausgeht (RS0065463 [insb T4, T5]; vgl Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenz-gesetze, § 105 KO [1997] Rz 20 mwN). Ordentliche Rechtsmittel sind unstatthaft; allenfalls können außerordentliche Rechtsbehelfe, wie etwa die Wiederaufnahme (vgl § 530 Abs 1 Z 7 ZPO), die Berichtigung des Anmeldungsverzeichnisses (vgl etwa § 419 ZPO) oder die Zurücknahme der Forderungsanmeldung abhelfen (vgl Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 109 Rz 14 f und 20 ff).

[33] Erst mit dem Eintritt der Rechtskraft einer (nicht im Insolvenzverfahren zu treffenden) Feststellungsentscheidung wäre das Anmeldungsverzeichnis gegebenenfalls entsprechend zu ändern (vgl Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 109 Rz 32 bis 34; vgl auch zur Bekämpfung der Forderungsfeststellung Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 109 KO [1997] Rz 4 ff; vgl zur Meistbotsverteilung jüngst auch 8 Ob 99/23a = RS0134877).

[34] 1.2.5. Nach § 260 Abs 2 IO können in Rekursen neue Tatsachen, soweit sie zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden, Letztere zum Nachweis bereits zur Zeit der Beschlussfassung entstandener Tatsachen (Erler in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 260 Rz 33). Auch Neuerungen zur Darlegung der Rechtsmittellegitimation des Rekurswerbers sind grundsätzlich erlaubt (8 Ob 145/18h mwN). Diese Lockerungen des Neuerungsverbots gelten aber dann nicht, wenn eine Tagsatzung für die Erstattung eines bestimmten Vorbringens vorgesehen ist, dieses Vorbringen aber dort nicht erstattet wurde (RS0115313; RS0110967 [T6] = 8 Ob 36/04h; RS0060830 [T3] = 8 Ob 145/18h mwN; Erler in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 260 Rz 33; vgl RS0006810 [T9]).

[35] Jedoch gilt im Revisionsrekursverfahren analog § 504 Abs 2 ZPO (hier: in Verbindung mit § 252 IO) das Neuerungsverbot; Neuerungen sind im Rahmen eines Revisionsrekursverfahrens daher unzulässig (vgl 8 Ob 145/18h mwN).

[36] 1.2.6. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittel‑(gegen‑)schrift zu; weitere Rechtsmittel‑(gegen‑)schriften sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden (RS0041666). Dies gilt auch im Insolvenzverfahren (8 Ob 31/04y; 8 Ob 5/22a).

[37] 1.3.1. Hier wurden die angemeldeten Forderungen der Republik Österreich von der Insolvenzverwalterin anerkannt, und zwar in den zur Prüfung der Anmeldungen bestimmten Tagsatzungen und in Abstimmung mit der Schuldnerin selbst, und die Forderungen der Republik wurden in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen.

[38] 1.3.2. Die von der Revisionsrekurswerberin gegen die Rechtsmittellegitimation der Republik ins Treffen geführten Umstände hätten sich zwischen 17. 4. 2024 und 23. 4. 2024 ereignet, also nach den Prüfungstagsatzungen (zuletzt am 18. 3. 2024), jedoch vor der Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses am 26. 4. 2024.

[39] Der von der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur (und nicht etwa von Letzterer im eigenen Namen oder aufgrund behaupteten eigenen Rechts), gegen den erstgerichtlichen Beschluss erhobene Rekurs wurde am 10. 5. 2024 erhoben und am 14. 5. 2024 zugestellt; dazu erstatteten jeweils am 27. 5. 2024 die Insolvenzverwalterin eine „Stellungnahme und Äußerung“ und die Schuldnerin eine – hier ausnahmsweise aus Gründen der „Waffengleichheit“ zulässig gewesene (vgl 8 Ob 282/01f; RS0118686 [T17]) – Rekursbeantwortung.

[40] Erst in einem nach Ablauf der Rekursbeantwortungsfrist (mit 28. 5. 2024), am 3. 6. 2024, angebrachten „Nachtrag zur Rekursbeantwortung“ hat die Schuldnerin erstmals die Rechtsmittellegitimation der Republik mit denselben Argumenten wie nunmehr im Revisionsrekurs in Frage gestellt.

[41] 1.4.1. Der zuletzt genannte Schriftsatz war jedoch – ebenso wie die am 14. 6. 2024 erstattete Gegenäußerung der Republik hierzu – im Hinblick auf die Einmaligkeit von Rechtsmittelschriften unzulässig (RS0041666).

[42] 1.4.2. Die von der Schuldnerin behaupteten, nach der Prüfungstagsatzung, jedoch vor der erstgerichtlichen Beschlussfassung verwirklichten Umstände sind daher in prozessual zulässiger Weise nicht schon im Rekursverfahren, sondern erstmals in ihrem Revisionsrekurs ins Treffen geführt worden. Dem steht nunmehr jedoch jedenfalls das Neuerungsverbot entgegen.

[43] 1.4.3. Nicht ersichtlich sind auch sonstige im Rechtsmittelverfahren des Insolvenzverfahrens aufzugreifende Umstände (zur „Systemwidrigkeit“ einer Entscheidung über das Erlöschen einer festgestellten Forderung im Insolvenzverfahren vgl G. Kodek in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht IV4 [2006] § 109 KO Rz 50), welche die Beteiligung der Republik Österreich am Verfahren, ihre Rechtsmittellegitimation oder sonst die aus dem Vorliegen ihrer anerkannten Insolvenzforderungen abgeleiteten Rechtsfolgen und Befugnisse beseitigt hätten.

[44] Wie oben zu Pkt 1.2.2. dargelegt sind Beschwer und Rekurslegitimation der Republik schon aus ihrer Stellung als dem Sanierungsplan nicht zustimmende Insolvenzgläubigerin nach § 155 Abs 1 Z 1 IO abzuleiten; § 155 Abs 1 Z 3 IO ist nicht einschlägig.

[45] 1.4.4. Für die Rechtsmittellegitimation ist – mangels einer das Erlöschen der festgestellten Forderungen der Republik rechtskräftig feststellenden Entscheidung – vom Anmeldungsverzeichnis auszugehen. Die Rekurslegitimation der Republik Österreich ist daher vom Rekursgericht zutreffend bejaht worden. Der primäre Rechtsmittelantrag der Revisionsrekurswerberin auf Abänderung im den Rekurs zurückweisenden Sinne ist daher nicht berechtigt.

[46] 2.1. Die Revisionsrekurswerberin führt weiters ins Treffen, die Insolvenzverwalterin habe einerseits auf Sicherstellung endgültig „ohne Wenn und Aber“ verzichtet und andererseits eine „volle“ Stundung erklärt, deren Verlängerung über den 31. 7. 2024 hinaus sie in Aussicht gestellt habe. Die von der Insolvenzverwalterin gestundeten Entlohnungsansprüche seien nicht im Sinne von § 152a Abs 1 Z 2 IO fällig; demzufolge stehe § 152a Abs 1 Z 1 IO der Bestätigung des Sanierungsplans nicht entgegen.

2.2. Hierzu hat der Fachsenat erwogen:

[47] 2.2.1. Nach § 152 Abs 1 IO bedarf der Sanierungsplan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.

[48] Diese ist nach § 152a Abs 1 IO erst zu erteilen, wenn die Entlohnung des Insolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Insolvenzverwalter sichergestellt sind (Z 1) und alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Insolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind (Z 2) und im Sanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind (Z 3).

[49] 2.2.2. § 152a IO wurde (als § 152a KO) durch die GIN 2006, BGBl I 2006/8, eingeführt, was in den Materialien (ErläutRV 1168 BlgNR 22. GP  19 f) auszugsweise wie folgt begründet wurde (Hervorhebungen im Original):

„Da gemäß § 152b Abs 2 KO in der Fassung dieses Entwurfs mit Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung der Konkurs aufgehoben ist, sollen Äquivalente für jene Kriterien, die bislang beim Beschluss über die Konkursaufhebung erfüllt sein mussten, als Voraussetzungen für die Bestätigung des Zwangsausgleichs festgelegt werden.

Derzeit müssen gemäß § 157 Abs 1 KO in Verbindung mit § 150 Abs 1 KO vor Konkursaufhebung die Forderungen der Massegläubiger, soweit sie festgestellt sind, bezahlt, andernfalls sichergestellt werden. Wenngleich aus dem Gesetz nicht eindeutig hervorgeht, ob von dieser Bestimmung auch nicht fällige Masseforderungen umfasst sind, wird in der Praxis auch für diese eine Sicherstellung verlangt. Dadurch entsteht vor Konkursaufhebung ein hoher Finanzbedarf, der der üblichen Gebarung in einem laufenden Geschäftsbetrieb widerspricht. Die Abweichung besteht insbesondere darin, dass für Forderungen, die noch gar nicht fällig sind, Mittel bereitgestellt und in Form einer Sicherstellung gebunden werden müssen. Voraussetzung für die Bestätigung des Zwangsausgleichs soll demnach nach Abs 1 Z 2 des neuen § 152a KO nur mehr die Bezahlung der fälligen und feststehenden sowie die Sicherstellung der fälligen eingeklagten Forderungen sein. [...]

Neben dem Erfordernis der Bezahlung bzw Sicherstellung von Masseforderungen in Z 2 soll – als Sonderfall der Behandlung von Masseforderungen – in Abs 1 Z 1 des neuen § 152a KO als weitere Voraussetzung für die Bestätigung des Zwangsausgleichs festgelegt werden, dass die Entlohnung des Masseverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie bezahlt oder sichergestellt sind. Daraus ergibt sich, dass das Konkursgericht möglichst noch in der Zwangsausgleichs-tagsatzung über die Entlohnung des Masseverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände abzusprechen hat. Wenn die beschlussmäßig festgesetzten Beträge beglichen bzw sichergestellt werden, liegen die Voraussetzungen der Z 1 vor. Daran ändert auch ein allfälliger Rekurs nichts; der Eintritt der Rechtskraft muss nicht abgewartet werden. Vielmehr soll durch die Bestimmung von Entlohnung etc keine Verzögerung eintreten. Mit Bezahlung der in erster Instanz bestimmten Ent- und Belohnung sollen die Voraussetzungen der Z 1 erfüllt sein. Dass vor Bestätigung des Zwangsausgleichs auch die Pauschalgebühr zu bezahlen oder sicherzustellen ist, ergibt sich aus dem Gerichtsgebührengesetz (Anmerkung 1 zur Tarifpost 6 GGG [nunmehr § 22 Abs 4 GGG idF RIRUG, BGBl I 2021/147]).

Mit Abs 1 Z 3 des neuen § 152a KO soll weiterhin ermöglicht werden, so genannte 'bedingte Zwangsausgleiche' abzuschließen. In der Praxis wird in Zwangsausgleichen oftmals eine Bedingung – zumeist der Erlag einer Barquote – aufgenommen, die vor Konkursaufhebung erfüllt werden muss. Um diese Möglichkeit durch das Zusammenfallen der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses mit der Konkursaufhebung nicht abzuschneiden, soll in Z 3 festgelegt werden, dass die Vereinbarung solcher Bedingungen weiterhin möglich ist und die Bestätigung die Erfüllung der vereinbarten Bedingungen voraussetzt. Zum Tragen kommt die Z 3 nur dann, wenn in den Zwangsausgleich eine solche Bedingung aufgenommen wird. […]

 

[50] 2.2.3. Jedenfalls die gerichtliche Bestimmung und die Zahlung oder zumindest Sicherstellung der Entlohnung des Insolvenzverwalters (und der Belohnungen der Gläubigerschutzverbände) sowie die Erfüllung allfälliger im Sanierungsplan vereinbarter Bedingungen sind somit Voraussetzungen für die Bestätigung des Sanierungsplans (vgl auch Riel, Verfahrensrechtliche Fragen beim Treuhandsanierungsplan, ÖBA 2015, 880 [885]), die nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 152a Abs 1 IO erfüllt sein müssen, bevor dem Sanierungsplan die Bestätigung erteilt wird. Alle Bestätigungsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, andernfalls ist dem Sanierungsplan die Bestätigung zu versagen (hA: vgl Mohr in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 152a KO [2009] Rz 2; Nunner‑Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 152a Rz 1 und 3 mwN).

[51] Die Art der Sicherstellung wird im Gesetz nicht geregelt; die IO lässt aber ausdrücklich eine Sicherstellung beim Masseverwalter genügen. Als Sicherstellung kommt neben Bargeld vor allem ein Bankguthaben oder eine Sparurkunde in Betracht. Nicht ausreichend ist es, dass die vom Masseverwalter zu verwaltenden Vermögenswerte die Entlohnung decken; es genügt jedoch, wenn die – in der Verfügungsbefugnis des Masseverwalters stehende – Konkursmasse über einen entsprechenden Barbetrag verfügt, den der Masseverwalter unmittelbar nach Bestimmung seiner Entlohnung entnehmen kann (Mohr in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 152a KO [2009] Rz 5; Nunner‑Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 152a Rz 7 f; Mohr, Änderungen beim Zwangsausgleich durch die GIN 2006, ZIK 2006/2, 2 [Pkt 2.2]).

[52] 2.2.4. Unter Stundung ist die nachträgliche Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunkts durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner der konkreten Forderung (in Ansehung der Entlohnung des Insolvenzverwalters also zwischen diesem und dem Schuldner) zu verstehen. Stundung hat somit den Eintritt der Fälligkeit und damit Schuldnerverzug zur Voraussetzung. Letzteres gilt auch für die von einem Teil der Lehre und der Rechtsprechung entwickelte „reine Stundung“, bei der die eingetretene Fälligkeit nicht berührt wird und der Gläubiger bloß die Geltendmachung der Forderung hinausschiebt (RS0033283; RS0031962 [insb T1]); in aller Regel, vor allem dann, wenn sie nach Eintritt der Fälligkeit bewilligt wurde, schiebt die Stundung nur die Geltendmachung, aber nicht die Fälligkeit einer Forderung hinaus (RS0017554).

[53] 2.2.5. Nach § 125 Abs 5 IO, welcher zufolge § 149 Abs 2 IO auch für die Ansprüche des Insolvenzverwalters bei Abschluss eines Sanierungsplans gilt (vgl auch Nunner‑Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 149 Rz 15 mwN), sind Vereinbarungen des Insolvenzverwalters mit dem Schuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes ungültig. Gesetzeszweck ist die Entscheidungsfreiheit des Insolvenzgerichts und die Sicherung der Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters, zumal jegliche Vereinbarung über die – öffentlich‑rechtlichen Charakter aufweisenden – Vergütung seiner Tätigkeit befürchten ließe, dass er sein Handeln an anderen Interessen als denjenigen ausrichten werde, die zu wahren ihm vom Gesetz aufgetragen ist (vgl Stefula in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 125 Rz 31; vgl auch Fruhstorfer/Geroldinger, Insolvenzverwalter als Adressaten des anwaltlichen Berufs- und Standesrechts, ZIK 2022, 97 [101]). Diese Grundsätze gelten auch für das Zustandekommen eines Sanierungsplans (vgl [zum Zwangsausgleich] G. Kodek in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht IV4 [2006] § 125 KO Rz 41 mwH).

[54] 2.2.6. Generell muss der Insolvenzverwalter nach § 80b Abs 1 IO vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein und hat nach § 80b Abs 2 IO Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Gemäß § 81 Abs 1 IO hat der Insolvenzverwalter die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt anzuwenden; nach § 81 Abs 2 IO hat er gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren.

[55] 2.3.1. Nach § 152a Abs 1 Z 1 IO ist die Bezahlung oder Sicherstellung der Entlohnung des Insolvenzverwalters einerseits eine unbedingte Voraussetzung der Bestätigung des Sanierungsplans; andererseits ist eine Einschränkung in Ansehung der Fälligkeit nur für § 152a Abs 1 Z 2 IO vorgesehen, sodass eine Stundung im Sinne eines Hinausschiebens der Fälligkeit an der Bestätigungsvoraussetzung der Zahlung oder Sicherstellung nichts ändert.

[56] 2.3.2. Diese Auslegung entspricht nicht nur dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch dem Zweck der Neuregelung durch die GIN 2006, BGBl I 2006/8.

[57] Seit dieser Novelle gibt es keinen ausdrücklichen Insolvenzaufhebungsbeschluss mehr, sondern es enden die Wirkungen der Insolvenz nach Bestätigung eines Sanierungsplans bereits mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung dieses Beschlusses (§ 152b Abs 2 IO); alle in der Endphase des Verfahrens nötigen Entscheidungen, insbesondere über die Schlussrechnung sowie die Entlohnung des Insolvenzverwalters, haben seitdem zugleich mit der Bestätigung des (nunmehr) Sanierungsplans zu erfolgen (vgl Mohr, Änderungen beim Zwangsausgleich durch die GIN 2006, ZIK 2006/2, 2 [insb 5, Pkt 3.]).

[58] Auf eine Erleichterung des Zugangs zum (damaligen) Zwangsausgleich zielte die GIN 2006 auch dadurch ab, dass Zahlung oder Sicherstellung für nicht fällige Masseforderungen nicht mehr Voraussetzung der Bestätigung sein sollten (§ 152a Abs 1 Z 2 IO). Für die von § 152a Abs 1 Z 1 IO erfassten Positionen – nach den Materialien Sonderfälle der Behandlung von Masseforderungen – findet sich keine solche Differenzierung, was auch naheliegt: Ein einen Sanierungsplan anstrebender Schuldner, der aber nicht einmal über die präsenten notwendigen Mittel verfügt, um den Insolvenzverwalter, die Gläubigerschutzverbände und die Gerichtsgebühren zu zahlen, soll nicht in den Genuss des nicht nur den Interessen der Gläubiger dienenden, sondern auch als „Wohltat“ für ihn anzusehenden Sanierungsplans (Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 141 KO [2007] Rz 3; vgl Nunner‑Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 140 Rz 3) kommen.

[59] Die Bestätigung des Sanierungsplans hat somit– wie bereits dargelegt, „als Sonderfall der Behandlung von Masseforderungen“ – die vollständige Bezahlung oder Sicherstellung aller in § 152a Abs 1 Z 1 IO genannten Forderungen zur gesetzlich normierten Voraussetzung. Hingegen findet sich keine gesetzliche Grundlage dafür, dass diese Ansprüche – wie der Insolvenzverwalterin nach ihrem nunmehrigen Bekunden und ihr folgend der Schuldnerin vorzuschweben scheint – aus den künftig erhofften oder zu erwartenden Zahlungsflüssen aus Transaktionen in Umsetzung des Sanierungsplans überhaupt erst erwirtschaftet und als dessen Ergebnis entrichtet werden sollen, um eine ausdrückliche gesetzliche Voraussetzung für dessen vorgängige gerichtliche Bestätigung erst nachträglich zu erfüllen.

[60] 2.3.3. Soweit im Revisionsrekurs auf die AO und die Rechtslage vor dem IRÄG 2010, BGBl I 2010/29, sowie hierzu ergangene Rechtsprechung (RS0052085) verwiesen wird, ist dies nicht stichhältig:

[61] § 50 Z 4 AO in der vor dem IRÄG 2010 geltenden Fassung lautete dahin, dass dem Ausgleich die Bestätigung zu versagen war, wenn die Kosten und Gebühren des Ausgleichsverfahrens nicht spätestens binnen 30 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses über die Kostenbestimmung berichtigt oder sichergestellt waren und auch die Zustimmung der Berechtigten nicht nachgewiesen wurde. Schon im Hinblick auf diese andere historische Rechtslage geht daher das Argument der Schuldnerin ins Leere.

[62] Zudem wurde in 5 Ob 311/77, EvBl 1978/151, festgehalten, dass die genannte Bestimmung nach damaliger herrschender Auffassung einen absoluten Versagungsgrund normiere, der Ermessen des Gerichts grundsätzlich ausschließe. Lediglich im Fall, dass die Kosten und Gebühren zwar nicht vor der erstgerichtlichen Bestätigung des Ausgleichs, aber doch noch vor der Rechtsmittelentscheidung bezahlt worden wären und die Berechtigten selbst kein Rechtsmittel gegen die Bestätigung erhoben hätten, wurde es unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eines solchen Falls als gerechtfertigt angesehen, dem Ausgleich die Bestätigung nicht zu versagen.

[63] Inwieweit der vorliegende Sachverhalt damit auch nur ansatzweise vergleichbar wäre, erschließt sich nicht.

[64] 2.3.4. Das dargelegte Verständnis des § 152a Abs 1 Z 1 IO steht auch im Einklang mit den oben in den Pkt 2.2.5. und 2.2.6. zusammengefassten Bestimmungen über Rolle und Pflichten des Insolvenzverwalters.

[65] 2.3.4.1. Im vorliegenden Fall liegt nämlich – wie auch die Schuldnerin selbst im Revisionsrekurs ausdrücklich ins Treffen führt – eine „volle“ Stundung der Entlohnung vor, welche über die bloße Nichtgeltendmachung einer fälligen Forderung im Sinne einer „reinen“ Stundung hinausgeht, die Fälligkeit ausdrücklich hinausschiebt und einen Anspruch auf Unterlassung der Forderungsbetreibung einräumt. Eine solche Stundung – egal ob man sie in der Version der Erklärung vom 19. 4. 2024 oder in jener der Erklärung vom 25. 4. 2024 zugrundelegt – ist im Lichte des § 125 Abs 5 IO einer durch diese Bestimmung verpönten Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes gleichzuhalten. Der Umstand der sofortigen Verfügbarkeit eines Geldbetrags und derjenige der Tragung des Kredit- und Insolvenzrisikos als solches sind einer Bewertung zugänglich. Solche Umstände gehören zur Vergütung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters; sie sind in lebens- und wirtschaftsnaher Betrachtung von Sinn und Zweck des § 125 Abs 5 IO als geldwerter Teil der Vergütung des Insolvenzverwalters gedeckt und somit der Höhe im Sinne dieser Bestimmung zuzurechnen.

[66] 2.3.4.2. Läge es im Belieben des Insolvenzverwalters, die Zahlung seiner vom Gericht bestimmten Entlohnung zu stunden, käme seine Stellung im weiteren Verfahren letztlich der eines Gläubigers gleich, was mit der ihm vorgeschriebenen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Eigeninteresselosigkeit nicht vereinbar wäre. Insofern ist (worauf schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat) eine Stundung auch nicht mit einem im Schrifttum als zulässig angesehenen, der Insolvenzverwalterin auch hier möglichen, gänzlichen Verzicht nicht nur auf die Sicherstellung, sondern auf die Entlohnung insgesamt (vgl Stefula in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 125 Rz 32 mwH) vergleichbar: Nur in letzterem Falle würde der Insolvenzverwalter im Weiteren zweifelsfrei keine eigenen insbesondere finanziellen Interessen mehr verfolgen, was auf einen Fall der Stundung, wie sie hier zwischen Insolvenzverwalterin und Schuldnerin vorgesehen wurde, gerade nicht zutrifft. Ein Größenschluss (a maiori ad minus) verbietet sich damit ebenso wie die von der Schuldnerin im Revisionsrekurs angestellten Überlegungen dahin, die Insolvenzverwalterin könne ebenso wie ein Insolvenzgläubiger kraft Privatautonomie freiwillig eine Rückstehungserklärung (vgl dazu etwa Koziol,„Rückstehungserklärungen“ von Ausgleichsgläubigern, RdW 1988, 342) abgeben: Der Insolvenzverwalter ist aufgrund seiner ihm vom Gesetz aufgetragenen Pflichten mit einem seine Eigeninteressen verfolgenden Insolvenzgläubiger gerade nicht vergleichbar.

[67] 2.3.5. Zusammengefasst ist somit bei der Beurteilung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 152a Abs 1 Z 1 IO auf eine Stundung der Zahlung und einen Verzicht auf die Sicherstellung der gerichtlich bestimmten Entlohnung der Insolvenzverwalterin durch diese nicht Bedacht zu nehmen.

[68] 2.4.1. Hinzu kommt – was der Revisionsrekurs übergeht –, dass der von den Gläubigern angenommene Sanierungsplan in seinem Pkt 9. vorsieht, dass die Schuldnerin bis spätestens 30. 6. 2024 „bei sonstiger Versagung der gerichtlichen Bestätigung des angenommenen Sanierungsplanes“ mehrere Bedingungen zu erfüllen hat, nämlich einerseits „die Voraussetzungen gemäß § 152a Abs 1 IO“ ohne weitere Einschränkung und andererseits das Vorliegen einer Bestätigung ihres Vorstands, dass die Hauptversammlung mit dem gegenständlichen Sanierungsplan befasst worden sei und kein Hindernis bestehe, diesen zu bestätigen.

[69] Damit ist aber die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach allen drei Ziffern des § 152a Abs 1 IO bis spätestens 30. 6. 2024 im angenommenen Sanierungsplan ausdrücklich zur zusätzlichen materiellen Voraussetzung seiner Bestätigung gemacht worden; der Sanierungsplan selbst hat damit seinen Bestand von Bedingungen im Sinne des § 152a Abs 1 Z 3 IO abhängig gemacht, darunter die, dass spätestens am 30. 6. 2024 die Entlohnung des Insolvenzverwalters bezahlt oder sichergestellt zu sein hatte (und gerade nicht etwa umgekehrt, dass die Vorlage einer Rückstehungserklärung eines Gläubigers als Bedingung für die Bestätigung des Sanierungsplans formuliert worden wäre: vgl Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 152a KO [2008] Rz 22 f; Nunner‑Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 150 Rz 18). Damit ist zwar nicht der Erlag einer Barquote bedungen worden (wie in den ErläutRV 1168 BlgNR 22. GP  20 zur GIN 2006 beispielsweise erwogen [vgl oben Pkt 2.2.2.]), es wurde aber die Bestätigung des Sanierungsplans davon abhängig gemacht, dass es der Schuldnerin doch gelingt, wenigstens die liquiden Mittel zur Begleichung oder Sicherstellung der Kosten nach § 152a Abs 1 Z 1 IO aufzubringen und zu begleichen.

[70] 2.4.2. Die hierfür im Sanierungsplan ausdrücklich bestimmte Frist (vgl hierzu Mohr, Änderungen beim Zwangsausgleich durch die GIN 2006, ZIK 2006/2, 6 [Pkt 4.]) bis 30. 6. 2024 war in Ansehung der Voraussetzungen des § 152a Abs 1 Z 1 IO im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung noch offen, im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts aber bereits abgelaufen.

[71] 2.4.3. Als unstrittig ging das Rekursgericht davon aus und legte seiner Entscheidung vom 5. 7. 2024 auch im Tatsächlichen zugrunde, dass die Entlohnung der Insolvenzverwalterin bis dahin (und damit denklogisch auch bis zum 30. 6. 2024) weder vollständig bezahlt noch im oben dargelegten Sinne bei dieser sichergestellt wurde; auch vom Revisionsrekurs wird nichts hiervon Abweichendes behauptet.

[72] Die nur zwischen der Schuldnerin und der Insolvenzverwalterin nach Annahme des Sanierungsplans vereinbarte – von dessen Inhalt und Wortlaut abweichende – volle Stundung über den 30. 6. 2024 hinaus erfüllt die Voraussetzungen nach § 152a Abs 1 Z 1 IO und damit die im Sanierungsplan vorgesehene Bedingung im Lichte des oben zu Pkt 2.3. Gesagten nicht. Es kann auch nicht ernsthaft ins Treffen geführt werden, dass die Erfüllung dieser Bedingungen nicht im Interesse der Gläubiger läge. Diese haben mit der Aufnahme der Bedingung in den Sanierungsplan selbst ihrem Interesse an der in Ansehung aller in § 152a Abs 1 IO normierten Aspekte ausreichenden Liquidität der Schuldnerin Ausdruck verliehen. Durch die Annahme des Sanierungsplans haben sie diese Bedingungen als Voraussetzungen für dessen Bestätigung festgeschrieben. Damit wurde als Konsequenz auch hier nochmals (vgl bereits oben Pkt 2.3.2.) festgeschrieben, dass ein Schuldner, der nicht einmal fähig ist, die Verfahrenskosten im Sinne des § 152a Abs 1 IO zu begleichen, nicht in den Genuss des Sanierungsplans kommen soll.

[73] 2.4.4. Aus vor der Beschlussfassung über den Sanierungsplan im Rahmen einer Gläubigerausschusssitzung getätigten Äußerungen der Insolvenzverwalterin über ihre künftigen Absichten in Ansehung ihrer Entlohnung wäre für den Revisionsrekurs nichts zu gewinnen:

[74] Zur Beschlussfassung über den Sanierungsplanvorschlag ist die Gläubigerversammlung in der Sanierungsplantagsatzung zuständig (§ 145 Abs 1 IO; vgl Nunner‑Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 145 Rz 1); die – hier noch dazu unkonkret und unvollständig gebliebenen – Darlegungen der Insolvenzverwalterin spiegeln sich nicht im sodann vorgeschlagenen und zur Abstimmung gestellten Sanierungsplan wieder. Aus Vorgängen im Rahmen einer früheren Gläubigerausschusssitzung kann zugunsten der Ansicht der Schuldnerin kein anderer Inhalt der Bestimmungen des Sanierungsplans und insbesondere keine Zustimmung der Gläubiger zu irgendwelchen Vorhaben der Insolvenzverwalterin abgeleitet werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Sanierungspläne grundsätzlich objektiv auszulegen sind (vgl Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 140 KO [2007] Rz 14; Nunner‑Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 140 Rz 8).

[75] 2.4.5. Schon das Fehlen der – im Sanierungsplan selbst als materielle Voraussetzung der Bestätigung vorgesehenen (§ 152a Abs 1 Z 3 IO) – Erfüllung der Voraussetzungen des § 152a Abs 1 Z 1 IO muss damit hier zur Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans führen, was auch durch die Rechtsmittelgerichte aufzugreifen ist (vgl RS0065284).

[76] 2.4.6. Zwar ist nach § 153 Z 2 IO die Bestätigung des Sanierungsplans unter anderem nur dann zu versagen, wenn die für das Verfahren und den Abschluss des Sanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind und diese Mängel nicht nachträglich behoben werden können oder sie nach der Sachlage nicht unerheblich sind.

[77] Der Verstoß gegen § 152a Abs 1 Z 1 IO könnte im hier vorliegenden Fall der materiellen Voraussetzung der Bestätigung aber nur durch eine Abänderung des Sanierungsplans selbst – etwa durch Fristverlängerung oder Bedingungsänderung in Richtung der Akzeptanz einer Stundung anstelle von Zahlung oder Sicherstellung – saniert werden, wozu aber das Insolvenzgericht sogar nach Behebung allfälliger Verfahrensmängel (wie etwa durch Nachfristsetzung zur Beibringung des Nachweises von Zahlung oder konkreter Sicherstellung – vgl Mohr, Änderungen beim Zwangsausgleich durch die GIN 2006, ZIK 2006/2, 2 f [Pkt 2.2]; ebenso Mohr in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 152a KO [2009] Rz 5) nicht berechtigt wäre (RS0065284 [T1]). Die im Sanierungsplan vorgesehene Frist weist nämlich eine doppelfunktionale Rechtsnatur auf und die vereinbarten Bedingungen begründen ein Schuldverhältnis zwischen Schuldner und Gläubigern (vgl in diesem Sinne auch die bei Nunner‑Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 152a Rz 22 f zustimmend zitierte zweitinstanzliche Rechtsprechung). Eine solche Abänderung des Sanierungsplans kann daher auch nicht durch eine nur zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner getroffene Vereinbarung bewirkt werden, zumal diese wie erwähnt nicht Gegenstand der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Annahme des Sanierungsplans war.

[78] Dass eine Nichtzahlung und Stundung von nach der Aktenlage mehr als 23,5 Mio EUR – knapp 90 % der Entlohnung der Insolvenzverwalterin – unerheblich wäre, kann im Übrigen nicht ernsthaft behauptet werden.

[79] 2.5. Der Sanierungsplan ist somit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rekursgerichts insofern ebenso unerfüllt wie unerfüllbar gewesen, als eine in ihm selbst aufgestellte materielle Bedingung für seine Bestätigung nicht eingetreten und die im Sanierungsplan vereinbarte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen war. Dem Sanierungsplan in der maßgeblichen vorliegenden Form wurde daher vom Rekursgericht die Bestätigung schon aus diesem Grunde zu Recht versagt.

[80] 2.6. Die in der Entscheidung des Rekursgerichts ebenso wie in den Rechtsmittelschriftsätzen breiten Raum einnehmende Frage der „offensichtlichen“ Unerfüllbarkeit des Sanierungsplans als (weiterer) Versagungsgrund im Sinne von § 153 Z 1 IO in Verbindung mit § 141 Abs 2 Z 6 IO stellt sich daher nicht mehr.

[81] Soweit der Revisionsrekurs ausdrücklich (Rz 68 f) nur in Bezug auf die vom Rekursgericht bejahte Unerfüllbarkeit diesem unterlaufene Aktenwidrigkeiten sowie fehlerhafte rechtliche Beurteilung samt rechtlichen Feststellungsmängeln releviert, muss darauf nicht mehr eingegangen werden.

[82] 2.7. Da sich die Entscheidung des Rekursgerichts im Ergebnis auch in Ansehung der Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans als zutreffend erweist, ist der Revisionsrekurs auch mit seinen Eventualanträgen auf Abänderung im die erstgerichtliche Entscheidung wiederherstellenden Sinne, hilfsweise auf Aufhebung und Zurückverweisung nicht berechtigt.

[83] 3. Dem Revisionsrekurs war daher insgesamt nicht Folge zu geben.

[84] 3.1. Die Bestätigung eines Sanierungsplans ist zu versagen, wenn – wie hier – die Entlohnung des Insolvenzverwalters entgegen § 152a Abs 1 Z 1 IO in Verbindung mit § 153 Z 2 IO weder gezahlt noch beim Insolvenzverwalter sichergestellt ist, sondern dieser dem Schuldner die Bezahlung der rechtskräftig bestimmten Entlohnung bloß stundet und auf die Sicherstellung verzichtet.

[85] 3.2. Wenn die fristgebundene Erfüllung der Voraussetzungen des § 152a Abs 1 IO – wie hier – auch im angenommenen Sanierungsplan selbst nach § 152a Abs 1 Z 3 IO zur Bedingung seiner Bestätigung gemacht wurde, ist die Setzung einer über das Fristende hinausgehenden richterlichen Nachfrist im Sinne des § 153 Z 2 IO zur nachträglichen Erfüllung der Bedingung weder erforderlich noch zulässig.

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