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zu § 109 IO (Jelinek)

Jelinek2. AuflOktober 2022

Feststellung der Forderungen

 

(1) Eine Forderung gilt im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist.

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