OGH 8Ob127/98d; 8Ob342/98x; 8Ob347/99h; 8Ob56/01w; 8Ob81/02y; 8Ob36/04h; 8Ob115/03z; 8Ob97/24h (RS0110967)

OGH8Ob127/98d; 8Ob342/98x; 8Ob347/99h; 8Ob56/01w; 8Ob81/02y; 8Ob36/04h; 8Ob115/03z; 8Ob97/24h24.10.2024

Rechtssatz

1. Der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und die Bescheinigung, daß die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten sei, zählt zu den bei Entscheidung über die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens von amtswegen zu prüfenden Inhaltserfordernissen eines Antrages gemäß § 183 Abs 1 KO.

In dem nach Scheitern des Zahlungsplans einzuleitenden Verfahren auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens gemäß §§ 200 ff KO können die Beteiligten auch substantiiert einwenden, der Schuldner habe die Bescheinigung gemäß § 183 Abs 1 Z 3 KO nicht erbracht. Findet das Gericht den Einwand stichhaltig, hat der Schuldner die erforderlichen Umstände glaubhaft zu machen.

2. Arbeitslosigkeit hindert nicht in jedem Falle die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens.

Normen

KO §175 Abs2
KO §183 Abs1
KO §193 Abs1
KO §193 Abs2
KO §194
KO §200
KO §200 Abs2
KO §201
KO §201 Abs1

8 Ob 127/98dOGH15.10.1998

Veröff: SZ 71/167

8 Ob 342/98xOGH08.07.1999

Auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn nach Ablehnung des vom Schuldner gemäß § 193 Abs 1 KO erst im Laufe eines anhängigen Konkursverfahrens gestellten Antrages auf Annahme eines Zahlungsplanes, für den eine Mindestquote nicht vorgesehen ist, über den hilfsweise gestellten Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens zu entscheiden ist, da es zu einem unüberbrückbaren Wertungswiderspruch führen würde, in einem solchen Fall anders als bei einem nach § 183 KO eingeleiteten Verfahren die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nicht von der Erwartung der Erteilung der Restschuldbefreiung abhängig zu machen. (T1); Veröff: SZ 72/113

8 Ob 347/99hOGH27.01.2000

Auch; nur: In dem nach Scheitern des Zahlungsplans einzuleitenden Verfahren auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens gemäß §§ 200 ff KO können die Beteiligten auch substantiiert einwenden, der Schuldner habe die Bescheinigung gemäß § 183 Abs 1 Z 3 KO nicht erbracht. (T2) Beisatz: Nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und Scheitern eines zulässigen Zahlungsplanes infolge Nichtannahme durch die Gläubiger oder Versagung der Bestätigung ist gemäß § 201 Abs 2 KO die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag eines Konkursgläubigers abzuweisen. Das Gericht hat das Vorliegen eines Einleitungshindernisses für das Abschöpfungsverfahren nur hinsichtlich der in § 201 Abs 1 Z 1, 5 und 6 KO genannten Tatbestände von Amts wegen zu prüfen und nach § 200 Abs 2 KO in der Tagsatzung darüber zu berichten. Selbst wenn sich auf Grund der Prüfung ergibt, dass ein Einleitungshindernis vorliegt, hat das Gericht den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nur dann abzuweisen, wenn ein Antrag eines Konkursgläubigers vorliegt. Das Gericht darf ein Einleitungshindernis somit nicht von Amts wegen aufgreifen. Der Antrag eines Konkursgläubigers auf Abweisung des Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens kann nicht nur in der unmittelbar vor Beschlussfassung stattfindenden Tagsatzung nach § 200 Abs 2 KO, sondern auch bereits vorher gestellt werden. Einer Antragstellung nach der Tagsatzung steht § 175 Abs 2 KO entgegen. Der Abweisungsgrund kann auch nicht im Rekurs nachgeholt werden (T3)

8 Ob 56/01wOGH12.04.2001

Auch

8 Ob 81/02yOGH19.09.2002

Vgl; Beisatz: Geht es um die Frage der Zulässigkeit des angebotenen Zahlungsplans, so haben die Gläubiger in der anzuberaumenden Tagsatzung, in der über den Antrag auf Annahme des Zahlungsplans zu entscheiden sein wird, die Möglichkeit, ihre Einwendungen zu erheben. Erst diese Anhörung wahrt das rechtliche Gehör der Beteiligten. In diesem Verfahrensstadium muss es den Beteiligten auch freistehen, substantiiert vorzubringen, dass der angebotene Zahlungsplan gegen §193 Abs2 KO verstößt. Voraussetzung der Wahrnehmbarkeit dieses Verstoßes ist allerdings, dass ein Beteiligter dies beantragt; eine amtswegige Wahrnehmung ist in diesem Stadium nicht mehr möglich (vgl §43 Abs1 Z 1 JN). Beteiligter im Sinn dieser Bestimmung kann aber nur ein Gläubiger, nicht aber der Masseverwalter sein, weil dieser nicht betroffen ist, und es in diesem Stadium des Verfahrens Sache der Gläubiger ist, darüber zu entscheiden, ob sie diesen Umstand aufgreifen wollen oder nicht. (T4)

8 Ob 36/04hOGH29.04.2004

Auch; Beis ähnlich wie T4 nur: Geht es um die Frage der Zulässigkeit des angebotenen Zahlungsplans, so haben die Gläubiger in der anzuberaumenden Tagsatzung, in der über den Antrag auf Annahme des Zahlungsplans zu entscheiden sein wird, die Möglichkeit, ihre Einwendungen zu erheben. Erst diese Anhörung wahrt das rechtliche Gehör der Beteiligten. In diesem Verfahrensstadium muss es den Beteiligten auch freistehen, substantiiert vorzubringen, dass der angebotene Zahlungsplan gegen §193 Abs2 KO verstößt. Voraussetzung der Wahrnehmbarkeit dieses Verstoßes ist allerdings, dass ein Beteiligter dies beantragt; eine amtswegige Wahrnehmung ist in diesem Stadium nicht mehr möglich. (T5); Beisatz: Der erstmals im Rekursverfahren erhobene Einwand der Gläubigerin, der Zahlungsplan sei unzulässig gewesen, widerspricht jedenfalls dem Neuerungsverbot: Auch im Konkursverfahren ist ein neues Vorbringen dann nicht statthaft, wenneine Tagsatzung für die Erstattung eines bestimmten Vorbringens vorgesehen ist, dieses Vorbringen aber dort nicht erstattet wurde. (T6)

8 Ob 115/03zOGH24.06.2004

Vgl aber; Beisatz: Nach Inkrafttreten der Insolvenz-Nov2002 ist nunmehr klargestellt, dass die Wahrscheinlichkeit der Restschuldbefreiung nicht mehr zu den Erfordernissen für die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahren gehört. (T7)

8 Ob 97/24hOGH24.10.2024

vgl; Beisatz nur wie T6

Dokumentnummer

JJR_19981015_OGH0002_0080OB00127_98D0000_001

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