OGH 8Ob56/01w (RS0115313)

OGH8Ob56/01w16.8.2001

Rechtssatz

Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung - hier: über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 200 Abs 2 KO - bestimmt war, können gemäß § 175 Abs 2 KO von ordnungsgemäß geladenen Personen nicht mehr nachträglich vorgebracht werden. Dies hindert jedoch das Gericht nicht, zur Verbesserung eines erstatteten Vorbringens durch Vorlage allfälliger Bescheinigungsmitteln im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens eine Frist einzuräumen oder gegebenfalls noch kurze Erhebungen durchzuführen.

Normen

KO §175 Abs2
KO §176 Abs2
KO §200 Abs2

8 Ob 56/01wOGH12.04.2001
8 Ob 180/01fOGH16.08.2001

Auch

Dokumentnummer

JJR_20010412_OGH0002_0080OB00056_01W0000_001

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