OGH 5Ob311/77 (RS0052085)

OGH5Ob311/7713.9.1977

Rechtssatz

Dem Ausgleich ist die Bestätigung nicht zu versagen, wenn die Kosten und Gebühren des Ausgleichsverfahrens erst nach der Beschlußfassung erster Instanz, aber vor der Rechtsmittelentscheidung berichtigt werden und die aus dem Kostenbestimmungsbeschluß Berechtigten nicht gegen die vom Erstgericht erteilte Bestätigung des Ausgleichs Rekurs erhoben haben.

Normen

AO §50 Z4

5 Ob 311/77OGH13.09.1977

Veröff: EvBl 1978/151 S 471

5 Ob 309/80OGH21.10.1980

Dokumentnummer

JJR_19770913_OGH0002_0050OB00311_7700000_001

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