Rechtssatz
Wenn auch in der Regel die schon bestehende Zerrüttung einer Ehe durch eine neue Eheverfehlung noch weiter vertieft werden kann, so fehlt doch dann, wenn die Ehe schon so tief zerrüttet ist, dass eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte, im allgemeinen der Kausalzusammenhang zwischen der neuen Verfehlung und der Zerrüttung.
8 Ob 20/64 | OGH | 28.01.1964 |
Veröff: EvBl 1964/385 S 548 |
8 Ob 148/69 | OGH | 23.09.1969 |
Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass ein Ehegatte schon von allem Anfang an keinen ernstlichen Willen zur Eheschließung gehabt und aus der Ehe gestrebt hat. (T1) Veröff: EFSlg 11916 |
6 Ob 146/72 | OGH | 31.08.1972 |
nur: Dann, wenn die Ehe schon so tief zerrüttet ist, dass eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte, fehlt im allgemeinen der Kausalzusammenhang zwischen der neuen Verfehlung und der Zerrüttung. (T2) |
1 Ob 761/78 | OGH | 30.03.1979 |
Vgl auch; Veröff: EFSlg 34051 |
7 Ob 681/80 | OGH | 18.12.1980 |
Auch; nur T2 |
3 Ob 507/94 | OGH | 25.05.1994 |
nur T2; Beisatz: Die Eheverfehlungen müssen für die Zerrüttung kausal gewesen sein. (T3) |
3 Ob 208/00k | OGH | 29.11.2000 |
Auch; Beisatz: Wesentlich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. (T4) |
6 Ob 140/01h | OGH | 21.06.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung zur Frage der Beurteilung von Eheverfehlungen nach Eintritt der vollständigen Zerrüttung der Ehe ist in den letzten Jahren keineswegs uneinheitlich. (T5) |
2 Ob 236/22b | OGH | 17.01.2023 |
Vgl; Beis nur wie T3; Beisatz: Hier: Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19640128_OGH0002_0080OB00020_6400000_001
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