Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:
Das Erstgericht hatte die Verhandlung am 17. 12. 2001 gemäß § 193 Abs 3 ZPO zur Vorlage einer die Mutterschaft der Klägerin zu einem unehelichen Kind beweisenden Urkunde geschlossen. Wegen Schwierigkeiten bei der Beischaffung der Urkunde aus Bulgarien beantragte der Beklagte eine Fristverlängerung bis 31. 3. 2002, die das Erstgericht bewilligte. Mit einem weiteren Fristerstreckungsantrag beantragte der Beklagte die Verlängerung der Frist bis 30. 6. 2002. Am 19. 6. 2002 legte der Beklagte die Geburtsurkunde vor. Entgegen dem Revisionsvorbringen liegt in der Verwertung der Geburtsurkunde zur Feststellung des Sachverhalts über einen Ehebruch der Klägerin kein Verfahrensmangel, weil aus der Entscheidungsbegründung des Erstgerichtes hinreichend deutlich hervorgeht, dass der zweite Fristerstreckungsantrag nicht abgewiesen, sondern vielmehr bewilligt wurde, indem das Erstgericht den Fristverlängerungsantrag als "gegenstandslos" bezeichnete, weil die Urkunde am 10. 6. 2002 schon vorgelegt worden war und das Erstgericht diese Urkunde auch zur Grundlage seiner Feststellungen machte. Im Übrigen hat das Berufungsgericht diese Vorgangsweise trotz entsprechender Rüge der Klägerin in ihrer Berufung nicht als Verfahrensmangel aufgegriffen und damit einen Verfahrensmangel erster Instanz verneint. Daran ist der Oberste Gerichtshof aber gebunden. Im Übrigen zeigt die außerordentliche Revision keine erheblichen Rechtsfragen auf. Wann und in welchem Ausmaß von einer vollständigen und unheilbaren Zerrüttung der Ehe auszugehen ist, sodass danach erfolgte, auch schwere Eheverfehlungen bei der Verschuldensabwägung nicht mehr zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0056900), hängt immer von den festgestellten Umständen des Einzelfalls ab (3 Ob 208/00k). Den Ausführungen im Berufungsurteil ist trotz der gelegentlichen Formulierung einer vollständigen Zerrüttung der Ehe klar zu entnehmen, dass es entgegen den Revisionsausführungen für das Jahr 1997 noch nicht von einer derart unheilbaren Zerrüttung der Ehe ausging, dass die nachfolgenden Eheverfehlungen der Frau keine Vertiefung der Zerrüttung bewirken hätten können. In einem solchen Fall sind nachfolgende Eheverfehlungen aber beachtlich (RIS-Justiz RS0056887; 4 Ob 231/01a uva). Eine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
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