OGH 7Ob382/98x

OGH7Ob382/98x12.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Hradil und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gudrun L*****, vertreten durch Dr. Hermann Fina, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1.) Ing. Hans L*****, und 2.) Ingeborg K*****, beide vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 58.946,70 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 23. Juli 1998, GZ 4 R 228/98s-22, womit über Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 23. März 1998, GZ 4 C 66/97z-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Der Revision wird dahin Folge gegeben, daß die Urteile der Vorinstanzen in folgendes Zwischenurteil abgeändert werden:

Das Klagebegehren, die Beklagte^n seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin S 58.946,70 samt 4 % Zinsen seit 24. 4. 1997 zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.

Dem Erstgericht wird aufgetragen, nach Verfahrensergänzung mit Endurteil über die Höhe des Klagsanspruchs zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und der Erstbeklagten waren seit 20. 10. 1981 miteinander verheiratet. Zu einer im Mai 1995 von ihnen angestrebten einvernehmlichen Scheidung kam es mangels Einigung über den Unterhalt nicht. Am 1. 6. 1995 zog der Erstbeklagte mit Wissen und Willen der Klägerin aus der ehelichen Wohnung aus. Ende Juli 1995 lernte er die Zweitbeklagte kennen; seit August 1995 haben die beiden Beklagten ein intimes Verhältnis miteinander. Mit der Behauptung, die Ehe sei aufgrund eines lieblosen Verhaltens der Klägerin (dort Beklagten) zerrüttet, reichte der Erstbeklagte zu ***** beim Bezirksgericht K***** die Scheidungsklage ein. Am 8. 5. 1996 beauftragte die Klägerin ein Detektivbüro mit der Observierung des Erstbeklagten. Der ihr für Observationen am 9., 10., 13., 18., 19. und 20. Mai 1996 von der Detektei in Rechnung gestellte Betrag von S 58.946,70 wurde von ihr bezahlt. Mit am 29. 5. 1996 beim Bezirksgericht K***** zu ***** eingebrachter Widerklage begehrte sie ihrerseits die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Erstbeklagten. In der Widerklage brachte sie vor, daß der Erstbeklagte eine ehebrecherische Beziehung zur Zweitbeklagten unterhalte. Dieses Vorbringen wurde vom Erstbeklagten bis zum Schluß des Scheidungsverfahrens bestritten. In der Verhandlung am 3. 4. 1997 wurde seitens des Erstbeklagten ein 50 %iges Mitverschulden an der Zerrüttung der Ehe zugestanden, ohne aber zu erklären, auf welche Eheverfehlungen sich dieses Zugeständnis gründe. Mit - bis zum Schluß des vorliegenden Verfahrens erster Instanz noch nicht rechtskräftigem jodoch in dritter Instanz wiederhergestelltem und daher nun rechtskräftigem - Urteil vom 13. 2. 1998 wurde die Ehe der Klägerin und des Erstbeklagten aus gleichteiligem Verschulden geschieden.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung der von ihr entrichteten Detektivkosten von S 58.946,70 sA aus dem Titel des Schadenersatzes. Da der Erstbeklagte im Scheidungsverfahren seine ehebrecherische Beziehung bestritten habe, sei sie berechtigt gewesen, ihn observieren zu lassen.

Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin habe den Zweitbeklagten mehrfach zum Verlassen der Ehewohnung aufgefordert. Sie und der Zweitbeklagte hätten einander ausdrücklich zu erkennen gegeben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Privatleben gestalte. Deshalb sei die ein Jahr nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft in Auftrag gegebene Observierung des Erstbeklagten durch einen Privatdetektiv rechtsmißbräuchlich gewesen, zumal der Erstbeklagte aus seinem Verhältnis mit der Zweitbeklagten gar kein Geheimnis gemacht habe. Um dieses Verhältnis festzustellen, hätte die Klägerin beim Erstbeklagten lediglich Rückfrage halten müssen. Keineswegs seien dafür sechs Beobachtungstage notwendig gewesen. Es werde daher auch die Höhe des Klagsanspruchs bestritten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der verlassene Ehegatte habe unter der Voraussetzung eines positiven Überwachungsinteresses grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten gegenüber dem anderen Ehegatten und dem Ehestörer, es sei denn, die Überwachung wäre überflüssig, von vornherein aussichtslos oder unzweckmäßig gewesen. Die Geltendmachung von Überwachungskosten stelle nur dann einen Rechtsmißbrauch dar, wenn durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Interesselosigkeit an der Gestaltung des Lebens des anderen bekundet worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin zur Beauftragung des Detektives berechtigt gewesen, weil der Erstbeklagte im Scheidungsverfahren seine Beziehung zur Zweitbeklagten bestritten habe. Die Höhe der Kosten sei gerechtfertigt, weil die Beobachtung nach Vorliegen eines positiven Ergebnisses sofort eingestellt worden sei.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung in eine Klagsabweisung ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revison unzulässig sei. Das Interesse des verletzten Ehepartners, über ehestörendes Verhalten Kenntnis zu erlangen, sei nicht in allen Fällen gleich schutzwürdig. Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektives Gewißheit zu verschaffen, finde seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig sei oder aber Rechtsmißbrauch vorliege, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet hätten, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestalte. Diese Kriterien seien aber nur erfüllt, wenn der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund stehe, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund träten.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, daß die Klägerin und der Erstbeklagte einvernehmlich die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft akzeptiert hätten; die hiezu im Scheidungsverfahren vom Erstgericht getroffenen detaillierten Feststellungen - nach einem großen Streit im April 1995 hätten sich die Klägerin und der Erstbeklagte zu einem klärenden Gespräch getroffen, bei dem eine einvernehmliche Scheidung besprochen worden sei, wobei der Erstbeklagte dem von der Klägerin geäußerten Wunsch entsprechend aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei - seien von der Klägerin und dem Erstbeklagten unbekämpft geblieben. Damit seien aber die Eheleute übereinkommen, sich in ihrer Wohnungs-, Geschlechts- und trotz der offengebliebenen Unterhaltsregelungsfrage auch in ihrer Wirtschaftsgemeinschaft zu trennen. Im Hinblick auf diese Einigung und die Geschehnisse beim tatsächlichen Auszug des Erstbeklagten am 1. 6. 1995 hätten beide Ehegatten unmißverständlich zu erkennen gegeben, kein Interesse an der Gestaltung des Lebens des anderen mehr zu haben, weshalb in der Geltendmachung der erst etwa ein Jahr danach entstandenen Detektivkosten durch die Klägerin ein Rechtsmißbrauch liege, was zur Klagsabweisung führe.

Über Antrag der Klägerin nach § 508 Abs 1 ZPO wurde die Revision vom Berufungsgericht schließlich mit der Begründung für zulässig erklärt, weil zur Frage, welche Vereinbarung zwischen Ehegatten im Zuge einer faktischen Trennung vorliegen müsse und welcher Zeitraum danach zu verstreichen habe, daß das Interesse des verletzten Ehepartners, über ehestörendes Verhalten des anderen Ehegatten Kenntnis zu erlangen, nicht mehr als schutzwürdig angesehen werden könne, es in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung keine ganz einheitliche Linie gebe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist, da das Gericht zweiter Instanz von der, entgegen seiner Meinung nicht uneinheitlichen Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, zulässig und berechtigt.

Nach hM können Auslagen, die einem Ehegatten durch die Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigten anderen Ehegatten entstehen, aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl von diesem als auch dem beteiligten Dritten ersetzt verlangt werden, sofern die Aufklärung geboten ist (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 162 und II 19; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 2 b zu § 90; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 23 zu § 1323; SZ 58/164 uva). Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektives Gewißheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig (EvBl 1970/309), von vorneherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig (EvBl 1978/26 ua) ist oder aber Rechtsmißbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet (Reischauer aaO; SZ 58/164; 3 Ob 575/92). Ein Ehegatte, der selbst durch fortgesetzte schwerste Verfehlungen den Mangel jeder ehelichen Gesinnung zeigt, hat keinen Anspruch, über das Verhalten des anderen Ehegatten aufgeklärt zu werden, und kann auch nicht den Ersatz seines für die Überwachung durch Detektive entstandenen Aufwands ersetzt verlangen (SZ 58/164; 3 Ob 575/92).

Mag auch das Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Auszug des Erstbeklagten ein gewisses Desinteresse an dessen weiterem Leben indizieren, so darf doch nicht übersehen werden, daß die eheliche Treuepflicht gemäß § 90 ABGB grundsätzlich während der aufrechten Dauer der Ehe besteht und von den Ehegatten auch noch während des anhängigen Scheidungsverfahrens und trotz einer allenfalls eingetretenen Zerrüttung der Ehe beachtet werden muß (vgl EFSlg 57.109, 60.188 ua; zuletzt etwa 1 Ob 101/97b = RIS-Justiz E 46825). Nur wenn ein Ehegatte zu erkennen gibt, daß er jedes Interesse am anderen verloren hat oder sich selbst schlechtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutz hinwegsetzt, dennoch aber vom Ehepartner die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis begehrt, muß sein Verlangen auf Offenlegung des Privatlebens des anderen als rechtsmißbräuchlich angesehen werden (vgl SZ 58/164; Reischauer aaO). Ein solches Verhalten der Beklagten, wonach ihr also selbst jeder Rest von ehelicher Gesinnung abgesprechen werden müßte, steht allein aufgrund des Umstandes, daß der Auszug des Erstbeklagten einem Wunsch der Klägerin entsprach, noch nicht fest.

Ein Interesse daran, dem Erstbeklagten mit Hilfe eines Detektivs eine ehebrecherische Beziehung nachzuweisen, ist der Klägerin aber jedenfalls im Hinblick auf die auf ihr Verschulden an der Zerrüttung gestützte Scheidungsklage des Erstbeklagten gegen sie zuzubilligen.

Nach der Zerrüttung der Ehe gesetzte Eheverfehlungen spielen grundsätzlich nur mehr in der Gesamtschau der Zerrüttungsursachen eine Rolle (EFSlg 63.446 uva), weil eine Vertiefung der bereits eingetretenen Zerrüttung unmöglich ist (EFSlg 63.392). Der Klägerin stand es aber zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile zu, während des auf ihr Verschulden an der Ehezerrüttung abzielenden Begehrens des Erstbeklagten, ihren Prozeßstandpunkt durch Beobachtungen durch einen Detektiv zum Erlangen von Beweisen für ein ehebrecherisches Verhältnis ihres Ehegatten zu untermauern. Dies stellt daher keine Schikane dar, weil der Nachweis der ehewidrigen Beziehung für den Scheidungsprozeß von Bedeutung sein kann.

Ausgehend von der Beweispflicht der Beklagten für ein schikanöses Vorgehen der Klägerin (vgl SZ 58/164 sowie 5 Ob 1338/92) steht daher entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz keineswegs fest, daß die Observierung des Erstbeklagten (vor allem) zum Zwecke der Schädigung der beiden Beklagten veranlaßt worden ist. Ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen der Klägerin ist umso weniger anzunehmen, als - wie ihr Vorbringen im Scheidungsverfahren zeigt und auch von den Revisionsgegnern betont wird - von ihr ja vermutet wurde, daß der Erstbeklagte seine ehewidrige Beziehung zur Zweitbeklagten schon vor seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung aufgenommen habe; auch in dieser Richtung sollte offenbar ermittelt werden.

Im Hinblick darauf, daß vom Erstbeklagten eine ehebrecherische Beziehung zur Zweitbeklagten im Scheidungsverfahren geleugnet wurde, ist auch der Einwand der Beklagten widerlegt, eine Observierung durch Detektive sei nicht notwendig bzw eine überzogene Maßnahme gewesen, weil es nur einer Rücksprache der Klägerin mit ihm bedurft hätte.

Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, daß die Klägerin, als sie den Auftrag zur Beobachtung ihres Ehemannes gab, ein rechtlich zu billigendes Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes hatte; war doch nicht ausgeschlossen, daß dieser im Scheidungsprozeß noch eine Rolle spielen könnte (vgl 3 Ob 575/92). Den Feststellungen der Vorinstanzen kann daher nicht entnommen werden, daß die Klägerin den Kostenaufwand allein oder zumindest eindeutig überwiegend (vgl RIS-Justiz RS0025230) in der Absicht verursacht hätte, ihrem Ehegatten (oder der Zweitbeklagten) zu schaden. Dies - und damit Rechtsmißbrauch seitens der Klägerin - nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen, wäre aber Sache der Beklagten gewesen (vgl SZ 58/164; 5 Ob 1538/92).

Da sich der Einwand der schikanösen bzw mißbräuchlichen Rechtsausübung durch die Klägerin sohin als nicht berechtigt erweist, ist deren Anspruch auf Ersatz der von ihr aufgewendeten Detektivkosten grundsätzlich berechtigt.

Die Beklagten haben allerdings ausdrücklich auch die Höhe des Klagebegehrens bestritten. Sie haben eingewendet (AS 10), daß die Klagsforderung überhöht sei, da keinesfalls sechs Beobachtungstage notwendig gewesen seien, um festzustellen, daß der Erstbeklagte mit der Zweitbeklagten ein Verhältnis hat. Wenn ein Detektiv Tage brauche, um festzustellen, daß der Erstbeklagte auf Urlaub sei, könne dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Als der Erstbeklagte vom Urlaub zurückgekehrt gewesen sei, habe der von der Klägerin beauftragte Detektiv sofort feststellen können, daß die Zweitbeklagte beim Erstbeklagten übernachte und wäre eine weitere Observierung nicht mehr notwendig gewesen.

Feststellungen zur Frage, inwieweit bzw wie lange (allenfalls auch seit wann) die Überwachungstätigkeiten der Detektive sachlich gerechtfertigt waren, hat das Erstgericht nicht getroffen. Auf die betreffende Rüge in der Berufung der Beklagten ist das Gericht zweiter Instanz aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht nicht eingegangen.

Feststellungen dazu sind aber notwendig: Wie in dem vom Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 575/92 zu beurteilenden Fall hätte auch hier die Klägerin den Beobachtungsauftrag darauf zu beschränken gehabt, zu ermitteln, ob und mit welcher Person ihr Ehemann ehewidrige Beziehungen unterhält.

Mangels entsprechender Feststellungen läßt sich derzeit nicht beurteilen, ob die Klägerin den Ersatz der gesamten von ihr aufgewendeten Detektivkosten begehren kann. Insoweit ist die Rechtssache noch nicht entscheidungsreif, weshalb die Urteile der Vorinstanzen in ein Zwischenurteil abzuändern waren.

Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren eine Sachverhaltsergänzung im aufgezeigten Sinn vorzunehmen haben, in welchem Umfang (hinsichtlich welcher Observierungen) die von der Klägerin entrichteten Detektivkosten von dem ihr zuzubilligenden Informationsinteresse gedeckt sind. Die Höhe einzelner Rechnungsbeträge kann nur aus dem Gesichtspunkt überprüft werden, ob die Klägerin ihre Zahlungspflicht gegenüber dem Detektiv mit Erfolg hätte bestreiten können (vgl EvBl 1978/26 = JBl 1978, 594).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO.

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