OGH 3Ob287/05k

OGH3Ob287/05k21.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jolanda Anna S*****, vertreten durch Weixelbaum Humer Trenkwalder & Partner Rechtsanwälte OEG in Linz, wider die beklagte Partei Wolfgang Hermann S*****, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Mai 2005, GZ 15 R 37/05z-45, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung vom 1. Dezember 2004, GZ 4 C 28/03v-36, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31. Dezember 2004, GZ 4 C 28/03v-38, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile im zweiten Rechtsgang aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes. Seine Berufung blieb erfolglos.

Das Gericht zweiter Instanz, das u.a. in einem Teilbereich auf das Vorbringen des Beklagten in seiner Rechtsrüge ausdrücklich einging, erklärte abschließend zu dieser, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts „auch ohne Einbeziehung der Unterhaltsverletzung" [des Beklagten] zu teilen, was eine gemäß § 500a zweiter Satz ZPO zulässige Form der Behandlung der Berufung bedeutet.

Rechtliche Beurteilung

Eine krasse Fehlbeurteilung bei der Verschuldensteilung, welche die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, vermag der Beklagte nicht darzulegen. Der erstinstanzlichen Entscheidung ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die (allein festgestellte) ehewidrige Beziehung der Klägerin zu einem anderen Mann erst begann, als die Ehe schon so tiefgreifend zerrüttet war, dass eine weitere Zerrüttung nicht mehr erfolgen konnte, weshalb es am nach § 49 EheG erforderlichen Kausalzusammenhang fehle (Koch in KBB § 49 EheG Rz 3 mwN). Ob dies zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls (1 Ob 45/02b).

Dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verletzten von schweren Eheverfehlungen (hier ehewidrige Kontakte des Beklagten) nicht ankommen kann, ergibt sich schon aus der Rsp, wonach unter schwerer Eheverfehlung ein Verhalten zu verstehen ist, das mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche der Ehepartner umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar ist (stRsp; RIS-Justiz RS0056341; zuletzt 7 Ob 583/90 = EFSlg 63.348). Das liegt hier unbestreitbar vor; wäre die Kenntnis des Partners maßgebend, wären bis zur nicht mehr vertiefbaren Zerrüttung verheimlichte Treueverletzungen keine Scheidungsgründe. Dass Verletzungen der ehelichen Treue ohne Rücksicht darauf, wie sie vom Ehepartner empfunden werden, grundsätzlich einen schweren Mangel an ehelicher Gesinnung aufzeigen, entschied der Oberste Gerichtshof schon mehrfach (5 Ob 660/82 = EFSlg 41.191; RIS-Justiz RS0056126).

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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