Normen
ABGB §1295 Ic
ABGB §1304 A1
7 Ob 614/77 | OGH | 01.09.1977 |
Veröff: EvBl 1978/26 S 97 = JBl 1978,594 |
4 Ob 67/80 | OGH | 17.02.1981 |
Vgl; nur: Der Ehestörer hat unabhängig vom Erfolg einzelner Beobachtungen alle jene Detektivkosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Untreuer Arbeitnehmer (T2) <br/>Veröff: EvBl 1981/121 S 385 = Arb 9936 = ZAS 1981,220 (hiezu mit Anmerkung von Bernat) |
2 Ob 523/81 | OGH | 27.10.1981 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Sofern die Beobachtung positive Ergebnisse brachte. (T3)<br/>Veröff: RZ 1982/15 S 57 |
1 Ob 516/82 | OGH | 17.03.1982 |
Auch; nur: Der Ehestörer hat unabhängig vom Erfolg einzelner Beobachtungen alle jene Detektivkosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen. Ein frühzeitiger Beginn der Beobachtungen fällt demnach dem Auftraggeber aus dem Gesichtspunkt verletzter Schadensminderungspflicht dann nicht zur Last, wenn seine Veranlassung nicht von vornherein aussichtslos oder erkennbar unzweckmäßig war und im betreffenden Beobachtungszeitraum ein positives Ergebnis erzielt werden konnte. (T4) Beisatz: Es darf sich nur nicht um überflüssige Nachforschungen oder schikanöse Rechtsausübung handeln. Dass zu einem früheren Zeitpunkt ehewidrige Beziehungen festgestellt wurden, bewirkt noch nicht die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten einen Monat später in Auftrag gegebenen, aber erfolglos gebliebenen Überwachung, weil insoferne ein rechtswidriges, zum Schadenersatz verpflichtendes Verhalten nicht vorliegt. (T5) |
6 Ob 580/83 | OGH | 30.10.1985 |
Vgl aber; nur T1: Beisatz: Die Haftung des ehestörenden Dritten für Kosten der vom hintergangenen Ehegatten zur Klärung ehestörenden Verhaltens des anderen Ehegatten veranlassten Erhebungen ist zu verneinen, soweit infolge eines entsprechenden Einvernehmens über die Gestaltung (oder praktische Aufhebung) der ehelichen Lebensgemeinschaft die Ehegatten einander - sei es auch nur schlüssig - zu verstehen gegeben hätten, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein privates Leben gestalte, und daher im Verlangen auf entsprechende Offenlegung ein Rechtsmissbrauch gelegen wäre. (T6) <br/>Veröff: SZ 58/164 = JBl 1986,524 |
6 Ob 593/90 | OGH | 28.06.1990 |
nur T1; Beis wie T6 |
5 Ob 1538/92 | OGH | 28.04.1992 |
Vgl aber; Beis wie T6 |
3 Ob 575/92 | OGH | 16.12.1992 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Kein Ersatz, wenn die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos, erkennbar unzweckmäßig ist oder Rechtsmissbrauch vorliegt. (T7) |
7 Ob 382/98x | OGH | 12.05.1999 |
Vgl; nur T1; Beis wie T7 |
5 Ob 45/01f | OGH | 27.02.2001 |
Vgl auch; nur T1 |
6 Ob 315/00t | OGH | 05.07.2001 |
Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich T7; Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers verneint. (T8) |
7 Ob 195/02f | OGH | 30.10.2002 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Der geschädigte Ehegatte ist zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile berechtigt, seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zum Erlangen von Beweisen für ein ehebrecherisches Verhältnis des Ehegatten zu untermauern. Der Ehestörer ist zum Ersatz der Detektivkosten, die zum Erlangen von Beweisen aufgelaufen sind, verhalten (so schon 7 Ob 382/98x; 3 Ob 575/92 ua). (T9)<br/>Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers außer Zweifel, weil er durch seine Äußerung, er werde das Verhältnis abstreiten, da der Kläger keine Beweise dafür habe, die Beiziehung des Detektivbüros und das Entstehen der Überwachungskosten selbst (schuldhaft) mitveranlasst hat. (T10) |
6 Ob 277/02g | OGH | 12.12.2002 |
nur T1; Beisatz: Hier: Ersatzanspruch bejaht. (T11) |
2 Ob 102/03v | OGH | 21.05.2003 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist, oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet. (T12) |
5 Ob 183/04d | OGH | 23.11.2004 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T12 |
4 Ob 52/06k | OGH | 19.12.2006 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung zur Kausalitätsfrage und Distanzierung von Entscheidung 6 Ob 315/00t. (T13) |
10 Ob 55/07x | OGH | 05.06.2007 |
Auch |
7 Ob 133/08x | OGH | 02.07.2008 |
Auch; Beisatz: Das Recht, sich durch Überwachungsmaßnahmen Gewissheit über ein vermutetes ehewidriges Verhalten des Ehepartners zu verschaffen -auch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht- findet (erst) dort seine Grenze, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber rechtsmissbräuchlich erfolgt. (T14) |
1 Ob 114/09k | OGH | 06.07.2009 |
Auch; nur T4; Beis wie T7; Beis wie T14; Beisatz: Der Kläger hat im Hinblick auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren und die noch ungeklärte Verschuldensfrage ein berechtigtes Interesse daran, zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zur Erlangung von Beweisen für ein ehebrecherisches/ehewidriges Verhältnis seines Ehegatten zu untermauern. (T15)<br/>Beisatz: Aufgrund dieses berechtigten Interesses steht auch eine bei Beauftragung der Detektei bereits eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe seinem Anspruch nicht entgegen. (T16) |
2 Ob 111/10b | OGH | 08.07.2010 |
Auch; Beisatz: Ein derartiger Schadenersatz gegen den Dritten ist nur bei seiner Kenntnis von der Ehe seines Sexualpartners zu bejahen. (T17)<br/>Beisatz: Eine Nachforschungspflicht des Dritten (über besondere Vereinbarungen zwischen den Ehegatten, wie sie ihre Beziehungen zu dritten Personen gestalten) ist im Interesse der allemeinen Handlungsfreiheit zu verneinen. (T18)<br/>Beisatz: Hinsichtlich des Wissens des Dritten von der Ehe seines Geschlechtspartners liegt regelmäßig kein Beiweisnotstand vor, der die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigt. (T19) |
3 Ob 232/11f | OGH | 18.01.2012 |
Vgl auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T20 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - Feber 2022 (T20)<br/>Beis wie T6 |
6 Ob 216/12a | OGH | 20.03.2013 |
Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Ob bei deutlichen Indizien dafür, dass der andere verheiratet ist, den Dritten eine solche Erkundigungs- oder gar Nachforschungspflicht trifft, kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Ob deutliche Indizien vorliegen, hängt nämlich ganz von den Umständen des Einzelfalls ab. (T21) |
8 Ob 115/13i | OGH | 29.11.2013 |
Auch; Beisatz: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, hat ein von der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich gebilligtes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. (T22) |
4 Ob 100/15g | OGH | 11.08.2015 |
Auch; Beisatz: Dem subjektiven Glauben des Ehestörers an die Zerrüttung der Ehe kommt keine Bedeutung zu. (T23) |
5 Ob 105/18d | OGH | 28.08.2018 |
Vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers verneint. (T24) |
4 Ob 82/18i | OGH | 27.11.2018 |
Vgl; Veröff: SZ 2018/99 |
5 Ob 187/18p | OGH | 20.03.2019 |
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Im Regelfall besteht keine Obliegenheit zur Nachfrage bei dem der Ehestörung verdächtigen Ehegatten. (T25) |
9 Ob 62/20p | OGH | 27.01.2021 |
Vgl; nur T1; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T20 |
8 Ob 112/21k | OGH | 22.10.2021 |
Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T14 |
10 Ob 21/21t | OGH | 29.03.2022 |
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Das bloß vorsorgliche Bedürfnis an der Erlangung von Beweismitteln im Ehescheidungsverfahren kann jedenfalls so lange keine Haftung des Ehestörers für Überwachungskosten rechtfertigen, als der untreue Ehepartner den an ihn herangetragenen Vorwurf einer außerehelichen Beziehung nicht bestritten und eine solche Bestreitung auch nicht angedroht hat. (T26) |
9 Ob 95/22v | OGH | 24.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Der Überwachungsauftrag der Klägerin und dessen Kosten beruhte nicht auf einem durch einen Verhaltensverstoß seitens der Beklagten ausgelösten Informationsinteresse der Klägerin. (T27) |
8 ob 125/23z | OGH | 25.04.2024 |
Beisatz: Nach der gefestigten Rechtsprechung sind auch Kosten, die ein Geschädigter zur Beschaffung von Beweismitteln aufgewendet hat, zu ersetzen, soweit er sie nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Beweisthema Gewissheit zu verschaffen. (T28); Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T26 |
Dokumentnummer
JJR_19770901_OGH0002_0070OB00614_7700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)