OGH 5Ob45/01f

OGH5Ob45/01f27.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Peter K*****, vertreten durch Dr. Walter Schlick, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 27.720 sA, infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 8. November 2000, GZ 5 R 214/00b-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20. April 2000, GZ 44 C 642/99s-18, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger als Ehegatte von einem Dritten den Ersatz von Detektivkosten in Höhe von S 27.720 sA aus dem Titel des Schadenersatzes gemäß § 1295 ABGB.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsprechung anerkannt den Anspruch des verletzten Ehegatten auf Ersatz angemessener, d.h. nach der Interessenlage gerechtfertigter Überwachungskosten bei tatsächlich ehewidrigen Beziehungen sowohl gegen den Drittstörer als auch gegen den treulosen Ehepartner (Schwimann Rz 15 zu §§ 90, 91 ABGB mit Darstellung der stRsp). Die dogmatische Begründung für den Schadenersatzanspruch wird aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten oder Rechtsgüter abgeleitet (vgl Welser ÖJZ 1975, 6 - 8; Steininger, FamRZ 1979, 777 f).

Soweit trifft es natürlich zu, dass der Schadenersatz aus einer Verletzung der ehelichen Treue resultiert und geradezu als typischer familienrechtlicher Tatumstand bezeichnet werden kann und Streitigkeiten darüber einen familienrechtlichen Charakter aufweisen. Die zweitinstanzliche Rechtsprechung hat daher Klagen auf Ersatz der Detektivkosten wegen Verletzung der ehelichen Treue als Streitigkeit aus dem Eheverhältnis im Sinn des § 49 Abs 2 lit 2c JN beurteilt (LGZ Wien EFSlg 69.729; Simotta in Fasching**2 Rz 41 zu § 49 JN).

Nach Ansicht des erkennenden Senates wird dabei allerdings übersehen, dass es für die Qualifizierung einer Streitigkeit als solche aus dem Eheverhältnis nicht ausreicht, dass sie im Familienrecht wurzelt, familienrechtlichen Charakter hat oder ohne das Eheverhältnis undenkbar wäre (vgl Simotta, aaO Rz 38), sondern dass die Streitigkeit auch aus dem "gegenseitigen" Verhältnis der Ehegatten entspringen muss. Mit dieser Anordnung des § 49 Abs 2 Z 2c JN erfolgt eine Einschränkung auf Streitigkeiten zwischen Ehegatten aus ihrem eherechtlichen Verhältnis. Eine Außenwirkung auf Dritte, wie hier beim Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten gegenüber dem präsumtiven Ehestörer ist davon nicht erfasst. Ein Anspruch gegen einen Dritten wurzelt zwar materiellrechtlich im Verhältnis von Ehegatten, ein "gegenseitiger" Anspruch wird damit aber nicht geltend gemacht. Solche Streitigkeiten fallen daher nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte nach § 49 Abs 2 Z 2c JN, noch kommt § 502 Abs 5 Z 1 ZPO für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Urteile des Berufungsgerichtes in Betracht. Es gilt daher § 502 Abs 2 ZPO, wonach die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 52.000 nicht übersteigt.

Dies hat zur Zurückweisung der Revision des Beklagten zu führen.

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