OGH 10Ob55/07x

OGH10Ob55/07x5.6.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz P*****, vertreten durch Dr. Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Friedrich W*****, vertreten durch Dr. Ernst Blasl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 9.310,72 sA (Revisionsinteresse EUR 8.901,02 sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. November 2006, GZ 36 R 427/06w, 36 R 531/06i‑21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 11. Juli 2006, GZ 13 C 1691/04w‑11, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00055.07X.0605.000

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Kostenpunkt richtet, zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 665,66 (darin enthalten EUR 110,94 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zwischen dem Kläger und seiner Gattin Elisabeth P***** war zur AZ 29 C 146/00i bzw 29 C 27/01s beim Erstgericht ein Scheidungsverfahren anhängig. Gleichzeitig begehrte Elisabeth P***** mit der am 10. 4. 2001 beim Erstgericht zur AZ 29 C 82/01d zu Protokoll gegebenen Klage vom nunmehrigen Kläger die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages. Der nunmehrige Kläger bestritt als Beklagter im Unterhaltsverfahren die Berechtigung dieses Unterhaltsbegehrens unter anderem mit dem Argument, dass seine Gattin Elisabeth P***** mit dem nunmehrigen Beklagten Friedrich W***** in umfassender Lebensgemeinschaft lebe. Der nunmehrige Kläger beauftragte eine Detektivagentur mit der Beobachtung seiner Gattin Elisabeth P***** im Zeitraum vom 2. bis 25. Juli 2001, um die von ihm vermuteten ehewidrigen Beziehungen zu dem nunmehrigen Beklagten Friedrich W***** festzustellen. Die Detektivagentur stellte dem Kläger für diese Beobachtungen am 26. 7. 2001 ein Honorar über ATS 109.502,40 in Rechnung, welches der Kläger bezahlte. Gleichzeitig übermittelte die Detektivagentur dem Kläger ein Beobachtungsprotokoll, aus welchem jedenfalls erkennbar ist, dass Elisabeth P***** im Beobachtungszeitraum häufige und teils intime Kontakte zum Beklagten Friedrich W***** unterhielt. Dennoch bestritten Elisabeth P***** und der im Unterhaltsverfahren in der Tagsatzung am 10. 10. 2001 als Zeuge vernommene Beklagte Friedrich W***** das Bestehen einer über freundschaftliche Kontakte hinausgehenden Beziehung. Der Kläger legte im Unterhaltsverfahren nach der Einvernahme des Beklagten in der Tagsatzung am 10. 10. 2001 unter anderem auch den Detektivbericht vom 26. 7. 2001 vor. Er ließ noch im Oktober 2001 beim gerichtsmedizinischen Institut der Universität Wien zwei Spannleintücher spurenkundlich untersuchen. Die Gutachten vom 25. 10. 2001 sowie vom 12. 11. 2001 kamen jeweils zu dem Ergebnis, dass sich auf dem übermittelten Spurenträger Spermien und Spermienköpfe befanden. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, von wem diese Substanzen stammten.

In der Folge wurde die Ehe des Klägers mit Elisabeth P***** in der Tagsatzung vom 12. 11. 2001 im Einvernehmen gemäß § 55a EheG geschieden. Die Ehegatten verzichteten wechselseitig auf Unterhalt und vereinbarten ein Ruhen im Unterhaltsverfahren.

Der Kläger brachte am 13. 3. 2002 bei der Staatsanwaltschaft Wien eine Sachverhaltsdarstellung ein und erklärte, dass er sich dem Strafverfahren gegen den Beklagten mit den nunmehr klagsgegenständlichen Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 9.310,72 anschließe. Der Beklagte wurde in der Folge mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. 2. 2004, 11 EHv 40/02h‑30, im Hinblick auf seine Zeugenaussage im Unterhaltsverfahren am 10. 10. 2001 wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Eine Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche des Klägers findet sich im Urteil nicht. Die Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. 10. 2004, 17 Bs 206/04, mit Ausnahme einer Herabsetzung der Höhe der verhängten Geldstrafe bestätigt.

Der Kläger begehrte mit Mahnklage vom 20. 9. 2004 vom Beklagten die Zahlung von EUR 9.310,72 sA im Wesentlichen mit der Begründung, der Beklagte habe ehewidrige Beziehungen zu seiner nunmehr geschiedenen Ehegattin unterhalten und habe dazu bei seiner Einvernahme als Zeuge im Unterhaltsverfahren am 10. 10. 2001 wahrheitswidrige Angaben gemacht. Er hafte daher für die aufgelaufenen Detektivkosten von EUR 7.957,84 sowie für die Untersuchungskosten des gerichtsmedizinischen Institutes und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen des Klagevertreters von insgesamt EUR 1.352,98, welche Forderungen der Kläger bereits als Privatbeteiligter in dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren geltend gemacht habe. Darüber hinaus machte der Kläger noch die Kosten seiner Privatbeteiligung im Strafverfahren in Höhe von EUR 1.450,78 als vorprozessuale Kosten geltend.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens im Wesentlichen mit dem Argument, der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei verjährt. Dem Kläger habe bereits seit Vorliegen des Detektivberichtes Ende Juli 2001 bekannt sein müssen, dass der Beklagte zu Elisabeth P***** eine Beziehung unterhalte. Die beiden gerichtsmedizinischen Gutachten seien für die Frage der Verjährung ohne Relevanz. Die erst am 20. 9. 2004 eingebrachte Mahnklage sei daher verfristet.

Der Kläger erwiderte, der Verjährungseinwand sei unberechtigt, weil der Beklagte am 10. 10. 2001 eine falsche Zeugenaussage abgelegt habe und es sich bei den geltend gemachten Kosten um Strafverfolgungskosten handle, für welche eine 30‑jährige Verjährungsfrist gelte. Im Übrigen habe der Kläger erst mit der Zustellung der beiden gerichtsmedizinischen Gutachten Gewissheit über die beziehungsschädlichen Handlungen seiner Gattin und des Beklagten erlangt.

Das Erstgericht wies ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt das Klagebegehren ab. Beim geltend gemachten Anspruch handle es sich um einen Schadenersatzanspruch, welcher gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjähre. Dem Kläger müsse bereits mit der Übermittlung der Überwachungsergebnisse des Detektivbüros samt Rechnung vom 26. 7. 2001 bewusst gewesen sein, dass seine damalige Ehegattin mit dem Beklagten ehewidrige Beziehungen unterhalte. Dass die Verdachtslage in der Folge noch erhärtet worden sei, sei für die positive Kenntnis der Person des Schädigers und das Bekanntsein des schädigenden Ereignisses im Sinn des § 1489 ABGB irrelevant, sodass der Zeitpunkt des Verjährungsbeginnes hinsichtlich der geltend gemachten Detektivkosten mit 26. 7. 2001 anzusetzen sei. Da die gegenständliche Klage erst am 20. 9. 2004 eingebracht worden sei, sei der Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten verjährt. Die Kosten für die beiden gerichtsmedizinischen Gutachten sowie die damit in Zusammenhang stehenden Kosten des Rechtsvertreters des Klägers seien nicht notwendig gewesen, weil kein konkreter Zusammenhang zwischen den analysierten Spermaspuren und dem Beklagten bewiesen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger den Betrag von EUR 8.901,02 samt Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren von EUR 409,70 sowie das Zinsenmehrbegehren wies es ‑ rechtskräftig ‑ ab. Es bejahte die grundsätzliche Haftung des Beklagten für die aufgelaufenen Detektivkosten unter Hinweis auf die herrschende Rechtsprechung. Der Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten sei auch nicht verjährt, weil als Verjährungsbeginn der Zeitpunkt der falschen Zeugenaussage des Beklagten im Unterhaltsverfahren (10. 10. 2001) anzusetzen sei, zumal erst damals eine ausreichende Grundlage für eine erfolgreiche Einklagung der Detektivkosten aus dem Titel des Schadenersatzes vorgelegen sei. Der Kläger sei aufgrund der leugnenden Verantwortung seiner mittlerweile geschiedenen Ehegattin sowie der wahrheitswidrigen Zeugenaussage des Beklagten gezwungen gewesen, weitere zielführende Beweismittel zu beschaffen, um im Unterhaltsverfahren eine so gravierende Eheverfehlung unter Beweis stellen zu können, dass dadurch eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches seiner damaligen Ehegattin eingetreten sei. Es bestehe daher die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz der Kosten des ersten gerichtsmedizinischen Gutachtens einschließlich der vom Klagevertreter in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 943,18, während der Kläger die Notwendigkeit der Einholung eines zweiten Gutachtens im Hinblick auf ein weiteres Leintuch nicht ausreichend dargelegt habe.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Über Antrag des Beklagten änderte es seinen Zulässigkeitsausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil die Rechtsansicht des Beklagten, sein neuerliches rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten (falsche Beweisaussage vor Gericht) könne für die bereits zuvor angefallenen Detektivkosten nicht kausal sein, nicht unvertretbar erscheine.

Gegen den stattgebenden Teil des Berufungsurteiles richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Der Kläger beantragt, die Revision des Beklagten als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.

 

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht in seiner Begründung teilweise von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein und unabhängig davon, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will oder ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war, ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Dem Kläger steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vor‑ bzw außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist. Die Kosten eines Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigten anderen Ehegatten können aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl von diesem als auch von beteiligten Dritten ersetzt verlangt werden, sofern die Aufklärung geboten ist. Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektives Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet (7 Ob 195/02f mwN; RIS‑Justiz RS0022943, RS0022959 ua). In der erst jüngst ergangenen Entscheidung 4 Ob 52/06k (= Zak 2007/239, 136) wurde zur Haftung des ehestörenden Dritten für die Kosten der Überwachung des untreuen Ehegatten die Auffassung vertreten, dass die Haftung des Dritten, der keinen Ehebruch gesetzt sondern lediglich eine ‑ ehewidrige ‑ freundschaftliche Beziehung unterhalten hat, voraussetzt, dass er diese Beziehung gegenüber dem anderen Gatten wahrheitswidrig abgestritten, eine darauf gerichtete Frage nicht beantwortet oder mit der Wiederaufnahme der Beziehung gegen eine dem betrogenen Ehegatten erteilte Zusage verstoßen hat.

Im vorliegenden Fall wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen, dass er im Sinne der auch von ihm zustimmend zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dem Kläger gegenüber grundsätzlich zum Ersatz der aufgelaufenen Detektivkosten verpflichtet ist. Der Beklagte macht allerdings geltend, dass der diesbezügliche Schadenersatzanspruch des Klägers verjährt sei, weil die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers zu laufen begonnen habe. Die Verjährungsfrist habe im vorliegenden Fall mit Kenntnis des Klägers über die ehewidrige Beziehung des Beklagten zur Ehegattin des Klägers durch die Übersendung des Überwachungsberichtes und die Rechnungslegung durch das Detektivbüro Ende Juli 2001 zu laufen begonnen, weshalb der erst mit Mahnklage vom 20. 9. 2004 geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten verjährt sei.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Der Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten stellt einen schadenersatzrechtlichen Entschädigungsanspruch dar, der nach § 1489 erster Satz ABGB in drei Jahren verjährt (SZ 39/29). Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Der Geschädigte darf daher mit seiner Schadenersatzklage nicht solange zuwarten, bis er sich seines Prozesserfolges gewiss ist. Allfällige Zweifel an der Beweisbarkeit des bekannten, anspruchsbegründenden Sachverhalts schieben den Verjährungsbeginn nicht hinaus. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach nunmehr ständiger Rechtsprechung nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen (Dehn in KBB, § 1489 Rz 3; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³ § 1489 Rz 9 f mwN ua).

Mit Recht macht der Beklagte daher geltend, dass dem Kläger der Schaden und die Person des Schädigers mit der Übermittlung des Überwachungsberichtes und der Rechnungslegung durch das Detektivbüro Ende Juli 2001 bereits so weit bekannt waren, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestrengt werden konnte. Der Verjährungsbeginn hinsichtlich des Anspruches auf Ersatz der Detektivkosten ist daher mit Ende Juli 2001 anzusetzen. Soweit das Berufungsgericht in seiner Entscheidung dem gegenüber davon ausgegangen ist, dass der Beklagte durch seine falsche Beweisaussage vor Gericht bei seiner Einvernahme am 10. 10. 2001 offenbar im Sinne einer fortgesetzten Schädigung ein neuerliches die Schadenersatzpflicht begründendes Verhalten gesetzt und damit den Lauf einer gesonderten Verjährungsfrist ausgelöst habe, lässt es unberücksichtigt, dass die falsche Beweisaussage des Beklagten vor Gericht erst nach dem durch die aufgelaufenen Detektivkosten bereits eingetretenen Schaden getätigt wurde und diese rechtswidrige Handlung des Beklagten daher für den bereits eingetretenen Schaden nicht mehr kausal war. Ohne Kausalzusammenhang zwischen einer Handlung und dem eingetretenen Schaden besteht jedoch ‑ von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen ‑ keine Haftung des Handelnden.

Zutreffend verweist allerdings der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung darauf, dass er die von ihm im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Ansprüche bereits mit Sachverhaltsdarstellung samt Privatbeteiligtenanschluss vom 13. 3. 2002 in dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren geltend gemacht habe. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist die Geltendmachung eines Anspruchs im Strafverfahren im Wege der Privatbeteiligung eine „gerichtliche Belangung des Schuldners" im Sinn des § 1497 ABGB und unterbricht daher die Verjährung, sofern nach Abschluss des Strafverfahrens die Anspruchsverfolgung ‑ falls erforderlich (Verweisung auf den Zivilrechtsweg) ‑ gehörig fortgesetzt wird. Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung kommt es aber nur dann zur Unterbrechung der Verjährung, wenn der Privatbeteiligte seinen Anspruch seiner Art nach individualisiert und beziffert hat (Spenling, WK‑StPO 22. Lfg Vor §§ 365‑379 Rz 37 mwN).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger die klagsgegenständlichen Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert in dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend gemacht. Eine Zurückweisung der Anschlusserklärung des Klägers als Privatbeteiligter über entsprechenden Antrag des Beklagten als Beschuldigter im Strafverfahren ist nicht erfolgt. Das Unterbleiben jeglicher Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche des Klägers im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. 2. 2004, 11 EHv 40/02h, wirkt wie eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg (vgl Spenling aaO § 366 Rz 12). Nach der Aktenlage wurde das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. 2. 2004 dem Privatbeteiligtenvertreter am 18. 6. 2004 zugestellt. Im Hinblick auf die bereits am 21. 9. 2004 erfolgte Geltendmachung der Ansprüche im gegenständlichen Verfahren ist auch von einer „gehörigen" Fortsetzung der Anspruchsverfolgung durch den Kläger auszugehen, sodass der vom Beklagten erhobene Verjährungseinwand letztlich nicht berechtigt ist.

Weiters wendet sich der Beklagte gegen den Zuspruch der Kosten für das (erste) gerichtsmedizinische Gutachten mit dem Argument, seine Schadenersatzpflicht hinsichtlich dieser Kosten könne nicht mit der einvernehmlichen Scheidung mit wechselseitigem Unterhaltsverzicht sowie einer Ruhensvereinbarung im Unterhaltsprozess des Klägers zu seiner Ehegattin begründet werden. Der Beklagte würde zudem für Kosten haften, welche, da dem Kläger der Beweis misslungen sei, dass die Spermaspuren vom Beklagten stammten, der Beklagte nicht verursacht habe.

Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der bereits zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes das Recht, sich durch Überwachungsmaßnahmen Gewissheit über ein vermutetes ehewidriges Verhalten des Ehepartners zu verschaffen, seine Grenze dort findet, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber rechtsmissbräuchlich erfolgt (7 Ob 195/02f mwN). Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger aufgrund der leugnenden Verantwortung seiner mittlerweile geschiedenen Ehegattin und des Beklagten im Rahmen seiner falschen Beweisaussage vor Gericht im Unterhaltsprozess am 10. 10. 2001 gezwungen war, sich weitere zielführende Beweismittel zu beschaffen, um im Unterhaltsverfahren eine derartig schwere Eheverfehlung unter Beweis stellen zu können, dass damit eine Verwirkung des behaupteten Unterhaltsanspruches seiner damaligen Ehegattin eingetreten sei. Es bestand somit für den Kläger im Unterhaltsverfahren durchaus das berechtigte Bedürfnis, sich weitere Beweismittel zu beschaffen, um die leugnende Verantwortung seiner Ehegattin und des Beklagten widerlegen zu können. Das Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens kann auch nicht als unverwertbar qualifiziert werden. Wenn es nicht ‑ offenkundig oder zumindest prima facie auch wegen dieses Untersuchungsergebnisses ‑ zur einvernehmlichen Scheidung mit einem wechselseitigen Unterhaltsverzicht sowie einer Ruhensvereinbarung im Unterhaltsverfahren gekommen wäre, hätte das Untersuchungsergebnis durchaus eine positive Rolle für die Beweiswürdigung im Sinne des Klägers spielen können, auch wenn nicht festgestellt werden konnte, von wem die Spermaflecken auf dem Leintuch stammten (vgl JBl 2003, 860). Das Berufungsgericht hat daher den Beklagten zu Recht auch zum Ersatz der Kosten des ersten gerichtsmedizinischen Gutachtens einschließlich der vom Klagevertreter in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen verpflichtet.

Soweit sich der Beklagte schließlich noch durch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes über den Ersatz der Privatbeteiligtenkosten des Klägers im Strafverfahren beschwert erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Ausschluss eines (Revisions)Rekurses gegen Kostenentscheidungen der zweiten Instanz (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO) auf alle Entscheidungen erstreckt, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (RIS‑Justiz RS0110033, RS0044233, RS0053407). Das Rechtsmittel ist somit unzulässig, soweit darin die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes angefochten wird.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

 

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