Normen
HGB §429 Abs1
CMR Art29 Z1
Warschauer Luftverkehrsabk Art28 Abs2
UGB §429 Abs1
7 Ob 540/93 | OGH | 14.07.1993 |
Veröff: SZ 66/89 = VersR 1994,707 |
1 Ob 503/96 | OGH | 04.06.1996 |
Vgl; nur: Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. (T1) Veröff: SZ 69/134 |
6 Ob 2200/96i | OGH | 05.12.1996 |
nur: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. (T2); Beisatz: Dieser für den Frachtführer entwickelte Grundsatz ist auch auf Eisenbahntransportunternehmen anwendbar. (T3) |
7 Ob 376/97p | OGH | 17.12.1997 |
Auch; nur: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht. (T4); Beisatz: Die Wertung, ob ein Verhalten zum groben Verschulden zu rechnen ist, erfolgt immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles. (T5) |
1 Ob 66/98g | OGH | 24.03.1998 |
nur: Nach dem österreichischen Recht steht grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleich. (T6) |
6 Ob 349/97k | OGH | 10.09.1998 |
nur: Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. (T7); Beisatz: Kommt der Frachtführer, wie hier, seiner Darlegungspflicht nach, hat er seiner Mitwirkungspflicht Genüge getan, die Beweislast, dass er durch die schwer mangelhafte Organisation grob fahrlässig gehandelt hat, verbleibt jedoch beim Geschädigten. (T8) |
7 Ob 145/98v | OGH | 11.11.1998 |
nur T4; Beis wie T5 |
5 Ob 74/99i | OGH | 23.03.1999 |
Auch; nur: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. (T9); Beisatz: Der Frachtführer (Fixkostenspediteur) kann sich jedoch auf Haftungsbeschränkungen, die an gewöhnliches Verschulden gebunden sind, nur berufen, wenn er seinerseits der Verpflichtung nachgekommen ist, die billigerweise von ihm aufzuklärenden (seiner Sphäre zuzurechnenden) Umstände der Transportverzögerung darzulegen. (T10); Beisatz: Diese Darlegungspflicht gilt nicht nur für Umstände der Betriebsorganisation, sondern auch für den lediglich dem Frachtführer einsehbaren Geschehnisablauf, soweit sich daraus Hinderungsgründe für die Einhaltung der Lieferfrist ergeben. (T11) |
2 Ob 232/97g | OGH | 26.05.1999 |
nur T2 |
8 Ob 97/98t | OGH | 11.11.1999 |
Auch; nur T2 |
7 Ob 160/00f | OGH | 27.09.2000 |
nur T7; Beis wie T8; Beisatz: Der mangelnde Nachweis einer prima facie fehlenden oder zumindest wahrscheinlichen Kausalität geht zu Lasten des hinsichtlich eines haftungserweiternden Verschuldens grundsätzlich beweisbelastenden Geschädigten. (T12); Beisatz: Die Beweislast des Geschädigten für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers wird durch dessen Aufklärungspflicht beziehungsweise Darlegungspflicht nicht verändert. Lässt sich die Schadensursache letztlich nicht aufklären, trifft das non liquet den Geschädigten. (T13) |
7 Ob 184/01m | OGH | 31.07.2001 |
Vgl auch; Beis wie T5 |
8 Ob 65/01v | OGH | 13.09.2001 |
Vgl; Beis wie T5 |
6 Ob 267/01k | OGH | 29.11.2001 |
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Auch den Luftfrachtführer kann ebenso wie die Frachtführer beim Straßentransport (CMR) oder Eisenbahntransport (CIV) eine aus dem Prozessrecht abzuleitende Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Frachtgutes und die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen treffen. Die Verletzung der Darlegungsobliegenheit führt zur Annahme eines qualifizierten Verschulden im Sinne des Art 25 des Warschauer Luftverkehrsabkommens. (T14); Veröff: SZ 74/191 |
4 Ob 252/03t | OGH | 20.01.2004 |
Auch; nur: Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. (T15) |
6 Ob 232/04t | OGH | 17.03.2005 |
Vgl auch |
9 Ob 133/04f | OGH | 06.04.2005 |
Auch; nur: Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 den Frachtführer. (T16); Beisatz: Welche Sorgfalt ein ordentlicher Frachtführer aufwenden würde, das übernommene Gut vollständig und unbeschädigt abzuliefern, lässt sich allerdings nicht abstrakt, sondern nur bezogen auf den konkreten Fall feststellen. (T17); Beisatz: Die Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Frachtführers dürfen nicht überspannt werden. Bleiben aber die Ursachen einer Beschädigung ungeklärt (non liquet), dann hat der Frachtführer die Folgen zu tragen. Er ist erst dann entlastet, wenn er über die Ausräumung der behaupteten Pflichtverletzung hinaus Umstände darlegen und beweisen kann, die als Schadensursache wahrscheinlich sind und für die er nicht einzustehen hat. (T18); Beisatz: Hier: § 58 BinnSchiffG. (T19); Veröff: SZ 2005/51 |
9 Ob 12/05p | OGH | 11.05.2005 |
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Die Verletzung der nach § 184 ZPO zu beurteilenden Darlegungsobliegenheit des schädigenden Frachtführers kann Anlass für den Tatrichter sein, bestimmte Prozessbehauptungen des für grobes Verschulden und Vorsatz beweispflichtigen Geschädigten für wahr zu halten. (T20); Veröff: SZ 2005/73 |
4 Ob 77/06m | OGH | 20.06.2006 |
nur: Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. (T21); Veröff: SZ 2006/90 |
4 Ob 180/07k | OGH | 11.12.2007 |
Beis wie T20 |
6 Ob 257/07y | OGH | 24.01.2008 |
Beisatz: Nicht jeder Organisationsfehler ist als grob fahrlässig zu qualifizieren. Bei Massenabfertigungen kann der Verlust einzelner Stücke nie ganz verhindert werden. (T22)<br/>Veröff: SZ 2008/13 |
7 Ob 268/08z | OGH | 01.07.2009 |
Auch; Beis wie T13 |
7 Ob 126/09v | OGH | 27.01.2010 |
Vgl; nur T6 |
7 Ob 186/10v | OGH | 24.11.2010 |
7 Ob 216/10f | OGH | 27.04.2011 |
Auch; Veröff: SZ 2011/54 |
7 Ob 5/13f | OGH | 18.02.2013 |
Beisatz: Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers trifft den Geschädigten. (T23) |
7 Ob 230/12t | OGH | 27.03.2013 |
nur T6; Beis wie T23 |
7 Ob 222/13t | OGH | 19.03.2014 |
Auch; Beis wie T23 |
7 Ob 46/14m | OGH | 22.04.2014 |
Auch; Beisatz: Lässt sich die Schadensursache letztlich nicht aufklären, trifft das non liquet den Geschädigten. (T24)<br/>Veröff: SZ 2014/38<br/> |
7 Ob 229/15z | OGH | 27.01.2016 |
Beis wie T23 |
7 Ob 181/16t | OGH | 30.11.2016 |
Vgl; Veröff: SZ 2016/133 |
7 Ob 160/17f | OGH | 18.10.2017 |
Vgl |
7 Ob 184/18m | OGH | 30.01.2019 |
Vgl; nur T6 |
7 Ob 118/21k | OGH | 15.09.2021 |
nur T6; Beis wie T5 |
7 Ob 150/21s | OGH | 26.01.2022 |
Vgl; nur T1; Beis wie T23 |
7 Ob 115/22w | OGH | 09.11.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19930714_OGH0002_0070OB00540_9300000_002
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