Rechtssatz
Der im § 508 Abs 4 ZPO (idF der WGN 1997 BGBl I 1997/140) normierte Rechtsmittelausschluss betrifft nur Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist (6 Ob 93/99s).
6 Ob 206/06x | OGH | 14.09.2006 |
Auch; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss gilt nicht, wenn das Gericht zweiter Instanz den Antrag auf nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO (iVm § 528 Abs 2a ZPO) nicht anwendbar ist. (T2) |
3 Ob 98/07v | OGH | 13.07.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Rekursgericht weist bei einem 20.000 Euro übersteigenden Entscheidungsgegenstand einen (gar nicht gestellten) Abänderungsantrag zurück - kein Rechtsmittelausschluss. (T3) |
9 Ob 27/08y | OGH | 08.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Hat das Berufungsgericht unzulässigerweise für unterschiedliche Unterhaltsperioden unterschiedliche Zulassungsaussprüche getroffen und stellt eine Partei in der Folge dessen ungeachtet, obwohl die Revision eigentlich hinsichtlich der gesamten Entscheidung zulässig gewesen wäre, einen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs, welcher vom Berufungsgericht ebenso wie der davon betroffene Teil der Revision zurückgewiesen wird, so liegt kein Fall des § 508 ZPO vor. Ungeachtet des Rechtsmittelausschlusses des § 508 Abs 4 ZPO ist diese Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der der Abänderungsantrag und - im betroffenen Umfang - die Revision zurückgewiesen wurden, anfechtbar. (T4) |
4 Ob 99/10b | OGH | 31.08.2010 |
Beisatz: Der Ausschluss gilt jedoch nicht bei einer Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung. (T5) |
3 Ob 20/13g | OGH | 13.03.2013 |
Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Zulassungsvorstellung als verspätet. (T7) |
1 Ob 106/14s | OGH | 24.07.2014 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (hier zutreffend erhobenen) außerordentlichen Revision nicht gilt, ist der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben. Das gilt auch für den vom Berufungsgericht infolge irriger Umdeutung zurückgewiesenen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs nach § 508 ZPO. (T8)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_20010627_OGH0002_0070OB00140_01S0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)