OGH 1Ob78/16a

OGH1Ob78/16a24.5.2016

Beschluss

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00078.16A.0524.000

 

Spruch:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert „des Entscheidungsgegenstands“ insgesamt 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Seinen Bewertungsausspruch begründete es damit, dass sich die Bewertung an der unbedenklichen Streitwertangabe des Klägers orientiere; dieser hatte die beiden Feststellungsbegehren zusammen mit 10.500 EUR bewertet.

Rechtliche Beurteilung

Kodek Rechberger 4

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