European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00056.03S.0402.000
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Mit der Klage nimmt der Kläger die U***** S***** AG aus einer privaten Unfallversicherung in Anspruch, die er mit der A*****‑AG abgeschlossen habe, deren Rechtsnachfolgerin die U***** S***** AG sei.
Diese bestritt ua die passive Klagslegitimation. Mit ihr habe der Kläger keinen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Richtig sei zwar, dass er eine Unfallversicherung mit der A*****‑AG abgeschlossen habe. Sie sei aber nicht deren Rechtsnachfolgerin.
Der Kläger beantragte daraufhin, die Bezeichnung der Beklagten auf U***** P***** AG zu berichtigen. Dem Klagsvorbringen sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass ihm bei der Bezeichnung der beklagten Partei (auf deren Briefpapier sowohl die U***** S***** AG als auch die U***** P***** AG angeführt worden sei) ein Versehen unterlaufen sei und nur die Rechtsnachfolgerin für den seinerzeit bei der A*****‑AG geschlossenen Unfallversicherungsvertrag gemeint gewesen sein konnte.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Richtigstellung der Parteibezeichnung ab.
Das vom Kläger angerufene Rekursgericht berichtigte die Parteienbezeichnung auf U***** P***** AG, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - nicht zulässig sei. Das Rekursgericht führte dazu - unter Zitierung oberstgerichtlicher Judikatur - aus, nach zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen sei die bloße Richtigstellung der nur falsch bezeichneten, aber eindeutig klar erkennbaren Partei selbst dann zulässig, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel komme. Eine Parteiänderung liege selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes nicht vor, wenn sich aus der Klageerzählung eindeutig ergebe, wer der Beklagte sein sollte, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen musste, wen die Klage betraf. Eine Richtigstellung werde auch für zulässig erachtet, wenn die tatsächlich sachlegitimierte Person und die formell beklagte Partei einen gemeinsamen Rechtsvertreter hätten, dem dies erkennbar sei. Hier sei es für die in Anspruch genommene Beklagte, aber auch für den für beide in Betracht kommenden Parteien eingeschrittenen Rechtsvertreter auf der Hand gelegen, dass die Klage die U***** P***** AG betreffe.
Im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung lägen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht vor.
Die U***** S***** AG erhob gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes "außerordentlichen Revisionsrekurs" und stellte zugleich (mit gesondertem Schriftsatz vom gleichen Tag) auch den Antrag auf nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht diesen Abänderungsantrag und den damit zugleich ausgeführten (als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichneten) ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung als unzulässig zurück, als Revisionsrekurswerberin schreite die U***** S***** AG als "Quasi‑Partei" und nicht die U***** P***** AG ein. Werde die Bezeichnung der beklagten Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt, bestehe kein Prozessrechtsverhältnis mehr mit dem bisher als beklagte Partei aufgetretenen Rechtssubjekt; ein von dieser Partei erhobener Rekurs sei daher zurückzuweisen. Die hier als Revisionsrekurswerberin einschreitende U***** S***** AG sei für den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO sowie den damit zu verbindenden ordentlichen Revisionsrekurs gegen den die Parteienbezeichnung berichtigenden Beschluss des Rekursgerichtes nicht legitimiert.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung von der U***** S***** AG erhobene Rekurs ist zulässig:
Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO beziehen sich nur auf Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit welchen das Rekursgericht - wie hier - als "Durchlaufgericht" ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückwies (SZ 58/186; SZ 66/87; EvBl 1997/113, jeweils mwN; 8 Ob 143/99h ua; RIS‑Justiz RS0044547; RS0044054; RS0044005; Kodek in Rechberger 2, Rz 1 zu § 528 ZPO). Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz ist daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt (EvBl 1997/113; 10 ObS 228/97w; 8 Ob 143/99h ua). Schon das Rekursgericht hat zutreffend bemerkt, dass auch der Rechtmittelausschluss des § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO hier nicht greift, da er nur Entscheidungen betrifft, mit denen das Gericht zweiter Instanz die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, aber nicht für stichhältig hält (RIS‑Justiz RS0115271). In der Entscheidung 10 ObS 297/02a, RIS‑Justiz RS0113122 (T1), hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass sich eine extensive Auslegung des § 508 Abs 4 ZPO aus Gründen des Rechtsschutzes verbietet (vgl auch 10 ObS 307/02a, RIS‑Justiz RS0113122 [T2]).
Der demnach also - jedenfalls - zulässige Rekurs ist aber nicht berechtigt:
Die Rekurswerberin widerspricht der Ansicht des Rekursgerichtes, sie besitze keine Parteien- bzw Rechtsmittellegitimation. Der die Parteienbezeichnung berichtigende Beschluss des Rekursgerichtes sei angefochten worden und daher nicht formell in Rechtskraft erwachsen. So lange er daher keine Wirksamkeit entfalten könne, sei die Parteilegitimation und damit auch die Rechtsmittellegitimation der in Klage gezogenen Partei gegeben.
Zutreffend hat dagegen schon das Rekursgericht auf die ständige und gesicherte oberstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach dann, wenn die Bezeichnung der beklagten Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt wird, mit dem bisher als beklagte Partei aufgetretenen Rechtssubjekt kein Prozessrechtsverhältnis mehr besteht; ein von dieser "Quasi‑Partei" erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0039313 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 8 ObA 265/01f). Der nunmehrigen Rekurswerberin musste klar sein, dass die sich auf eine Unfallversicherung beziehende Klage ihrem gesamten Inhalt nach nicht gegen sie, sondern gegen die an der selben Adresse situierten (und auch von denselben Anwälten vertretenen) U***** P*****, AG gerichtet war. Als nicht im Prozessrechtsverhältnis stehender Dritten fehlte ihr nach hM daher jegliche Beschwer bereits zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Parteienberichtigung (9 ObA 171/97f mwN; 9 ObA 179/97g; 8 ObA 118/98f, 8 ObA 180/98y; 1 Ob 236/97f; 2 Ob 315/99h uva); auch ein allfälliges Kosteninteresse (das von der Rekurswerberin hier ohnehin nicht geltend gemacht wird) konnte keine Beschwer begründen (RIS‑Justiz RS0039313 [T4]; 8 ObA 144/98d mwN; 2 Ob 315/99h ua).
Mangels eines Prozessrechtsverhältnisses hat das Rekursgericht den von der nunmehrigen Rekurswerberin gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 Abs 4 ZPO gestellten Abänderungsantrag samt dem damit gleichzeitig erhobenen Rechtsmittel ohne Rechtsirrtum zurückgewiesen (zur Pflicht des Gerichtes zweiter Instanz, das unzulässige Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, vgl etwa 9 ObA 57/01z). Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.
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