OGH 3Ob108/04k

OGH3Ob108/04k26.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner K*****, vertreten durch Dr. Harald Kirchlechner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Alexandra K*****, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO; Streitwert 17.528,76 EUR), infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2003, GZ 16 R 430/03d-51, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 22. August 2003, GZ 14 C 981/02k-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte den Ausspruch, dass seine Unterhaltspflicht (zuletzt monatlich 486,91 EUR) gegenüber der Beklagten erloschen sei. Der Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Erstgerichts gab das Berufungsgericht nicht Folge gegeben und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Den Antrag der Beklagten auf Abänderung des Zulassungsausspruchs wies das Berufungsgericht samt der als "außerordentliche" bezeichneten ordentlichen Revision zurück (ON 55).

Die Erstrichterin legt nunmehr über Antrag des Beklagten (ON 56) den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich nach dem unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 54 und 56 JN ermittelten Wert des betriebenen Anspruchs (Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 84 mN), bei Unterhaltsansprüchen aber nach § 58 JN (3 Ob 291/01t u.v.a.; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 77 mN). Dies hat auch für die Beurteilung des Werts des Entscheidungsgegenstands iSd § 502 ZPO zu gelten. Im vorliegenden Fall, in dem von der Beklagten Exekution zur Hereinbringung laufenden Unterhalts geführt wird, ist insoweit demnach das Dreifache der Jahresleistung maßgebend (§ 58 Abs 1 JN), das sind 486,91 EUR x 36 = 17.528,76 EUR. Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz einen Bewertungsausspruch unterlassen (stRsp, 3 Ob 213/02y = JBl 2003, 586 = EvBl 2003/111 u.a.; RIS-Justiz RS0001618).

Bei dem gegebenen Streitwert und der Nichtzulassung der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht in seiner Berufungsentscheidung ON 51 stand der Beklagten daher nicht die außerordentliche Revision, sondern nur der Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO idF der WGN 1997 BGBl I 1997/140 offen. Diesen Antrag hat Berufungsgericht ebenso wie die Revision, weil es die Argumente der Beklagten nicht für stichhältig erachtete (vgl. dazu RIS-Justiz RS0115271), nach § 508 Abs 4 erster Satz ZPO mit seinem Beschluss ON 55 unanfechtbar (§ 508 Abs 4 letzter Satz ZPO) zurückgewiesen.

Es liegt somit kein unerledigtes Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof noch entscheiden könnte, mehr vor. Über den an das Erstgericht gerichteten Antrag der Beklagten ON 56 auf "unverzügliche Weiterleitung des Aktes an den Obersten Gerichtshof" hat dieser nicht zu entscheiden.

Die Akten sind an das Erstgericht zurückzustellen.

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