OGH 9Ob34/07a

OGH9Ob34/07a30.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martina F*****, Selbständige, *****, vertreten durch Dr. Christian Hauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, vertreten durch Dr. Christian Gamauf, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 1.630 sA und Feststellung (Streitwert EUR 8.720), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Juni 2006, GZ 16 R 17/06x-18, womit der Zulassungsantrag nach § 508 ZPO und die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. März 2006, GZ 16 R 17/06x-13, zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Aus Anlass des vorliegenden Rekurses der Klägerin wurden zunächst die Akten dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Berufungsurteils durch Beisetzen des Ausspruchs, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 4.000, bejahendenfalls, ob er auch EUR 20.000 übersteigt, mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs zurückgestellt (9 Ob 99/06h). Hierin wurde bereits der für das Rekursverfahren wesentliche Verfahrensgang wiedergegeben, sodass die Parteien darauf verwiesen werden können.

Mit Beschluss vom 14. 12. 2006 berichtigte das Berufungsgericht den Spruch des Berufungsurteils durch den ergänzenden Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000, übersteige. Dieser Bewertungsausspruch sei aus einem offensichtlichen Versehen in der Berufungsentscheidung unterlassen worden. Das Berufungsgericht hatte mit seinem Urteil der Berufung der Klägerin gegen das das Feststellungsbegehren der Klägerin abweisende Teilurteil des Erstgerichts nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gemäß § 500 Abs 2 Z 1 und 3, § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, weil zu dem hier zu lösenden Problem eine einheitliche Rechtsprechung vorliege.

Die Klägerin stellte bereits vor dem Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts für den Fall, dass auf Grund des nachzuholenden Bewertungsausspruchs der Wert des Feststellungsbegehrens insgesamt EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000, übersteige, den Antrag, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erklärt werde; unter einem erhob die Klägerin die ordentliche Revision gegen die Berufungsentscheidung.

Mit dem hier angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin nach § 508 ZPO und die ordentliche Revision zurück. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage bleibe es beim Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, seine Berufungsentscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen, allenfalls die erforderlichen Aufträge zur Vorlage des Rechtsmittels zu erteilen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt (§ 502 Abs 3 ZPO), im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist, so kann eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Erachtet das Berufungsgericht diesen Antrag für nicht stichhältig, so hat es ihn samt der ordentlichen Revision nach § 508 Abs 4 ZPO mit Beschluss zurückzuweisen. Dies ist hier geschehen.

Gegen den Beschluss, mit dem nun der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO samt der ordentlichen Revision zurückgewiesen wird, ist nach § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig (RIS-Justiz RS0115271 ua). Der Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 508 Rz 12; RIS-Justiz RS0111234 ua). Dass hier ein Fall des § 508 ZPO vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0112034 ua), ist seit der Berichtigung des Berufungsurteils durch Nachholung des zunächst fehlenden Bewertungsausspruchs nicht mehr fraglich. An die Bewertung des Streitgegenstands durch das Berufungsgericht ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden (RIS-Justiz RS0042515 ua). Das Berufungsgericht war bei seiner Ermessensentscheidung nicht an die Bewertung der Klägerin gebunden. Eine willkürliche Ermessensausübung durch offenkundige Unterbewertung liegt nicht vor (vgl Kodek in Rechberger, ZPO³ § 500 Rz 3; Zechner aaO § 502 Rz 155; 1 Ob 244/06y ua). Der Umstand, dass die Klägerin in der Klage selbst den Wert des Feststellungsbegehrens mit EUR 8.720 im Bereich zwischen EUR 4.000 und EUR 20.000 ansiedelte, unterstützt auch nicht die nunmehrige Behauptung der Klägerin, der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand übersteige „weit EUR 20.000". Der Rekurs der Klägerin ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

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