Normen
5 Ob 81/88 | OGH | 13.12.1988 |
Veröff: MietSlg 40539 = MietSlg 30552 = MietSlg 40605 (31) |
5 Ob 50/90 | OGH | 28.08.1990 |
nur: Eine Einheit zwischen dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle und dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren besteht nur insoweit, als für in einer Gemeinde, die über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten verfügt, gelegene Mietgegenstände eine Anrufung der Schlichtungsstelle Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist und der bei der Schlichtungsstelle erhobene Antrag weder erweitert noch geändert werden darf. (T1) |
5 Ob 13/93 | OGH | 16.02.1993 |
auch: nur T1 |
5 Ob 49/95 | OGH | 29.01.1996 |
nur T1 |
5 Ob 2319/96g | OGH | 10.12.1996 |
5 Ob 345/98s | OGH | 26.01.1999 |
Vgl; Beisatz: Der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag, der dort noch beliebig verändert und erweitert werden kann, kann bei Gericht nicht mehr geändert oder erweitert, ausgedehnt oder präzisiert werden. (T2) |
5 Ob 313/99m | OGH | 07.12.1999 |
Vgl auch; nur: Der bei der Schlichtungsstelle erhobene Antrag darf weder erweitert noch geändert werden. (T3); Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur, dass der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag vor Gericht nicht mehr erweitert werden kann. Das gilt auch für einen Antrag, einzelne Betriebskostenpositionen zu überprüfen. (T4) |
5 Ob 220/00i | OGH | 13.03.2001 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 |
5 Ob 170/01p | OGH | 18.12.2001 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die dennoch vorgenommene Erweiterung oder Präzisierung eines Antrags führt zur Zurückweisung. (T5); Beisatz: Das gilt auch für ein Eventualbegehren. (T6) |
5 Ob 122/02f | OGH | 25.06.2002 |
Auch; nur T1 |
5 Ob 145/02p | OGH | 15.10.2002 |
Vgl; nur T3; Beisatz: Ein bei der Schlichtungsstelle gestellter Antrag kann dort beliebig verändert, erweitert, aber auch präzisiert werden. (T7) |
5 Ob 60/03i | OGH | 02.06.2003 |
nur: Eine Anrufung der Schlichtungsstelle ist Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren. (T8) |
5 Ob 213/03i | OGH | 13.01.2004 |
nur T8 |
5 Ob 126/05y | OGH | 04.10.2005 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T4 |
5 Ob 117/06a | OGH | 16.05.2006 |
Auch; nur T8; Beisatz: Es reicht nicht aus, dass die „Sache" im Sinne des § 39 Abs 1 MRG einmal bei der Gemeinde anhängig gemacht worden war, das Verwaltungsverfahren jedoch mit Antragsrückziehung endete. (T9) |
5 Ob 62/06p | OGH | 29.08.2006 |
Beis wie T2 |
5 Ob 163/07t | OGH | 11.12.2007 |
Vgl; Es entspricht einem ganz allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle im gerichtlichen Verfahren über einen (eingeschränkten) Teil, also über ein „Minus" gegenüber dem ursprünglichen Begehren grundsätzlich (gegebenenfalls auch stattgebend) entschieden werden kann. Eine Mietzinsüberprüfung, die sich ohne sonstige Änderung der Rechtsgrundlagen auf einen gegenüber dem ursprünglichen Begehren eingeschränkten Zeitraum erstreckt, hält sich im Sinn des § 36 Abs 3 AußStrG „im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens". (T10) |
5 Ob 124/07g | OGH | 20.11.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist. (T11); Beisatz: Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann. (T12) |
5 Ob 32/08d | OGH | 15.04.2008 |
Vgl; nur T3; Beis ähnlich wie T5 |
5 Ob 87/08t | OGH | 26.08.2008 |
Vgl; Beisatz: Eine allfällige Mangelhaftigkeit oder sogar Nichtigkeit des Verfahrens oder der Entscheidung der Schlichtungsstelle ist bedeutungslos, tritt doch durch die Anrufung des Gerichts die Entscheidung der Gemeinde jedenfalls außer Kraft. (T13) |
5 Ob 145/08x | OGH | 26.08.2008 |
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Nicht nur die Änderung des Begehrens selbst, sondern auch eine Erweiterung des vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Sachverhalts vor Gericht ist damit unzulässig. (T14) |
5 Ob 103/09x | OGH | 15.12.2009 |
Auch; Beis wie T13 |
5 Ob 22/11p | OGH | 08.03.2011 |
Vgl; nur T1; nur T8 |
5 Ob 73/11p | OGH | 07.07.2011 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dem Wesen der sukzessiven Kompetenz entsprechend, können diese Verfahren erst dann bei Gericht anhängig gemacht werden, wenn vorher die Schlichtungsstelle (Gemeinde) mit der „Sache“ befasst war. (T15) |
5 Ob 1/12a | OGH | 17.01.2012 |
Vgl auch |
5 Ob 189/12y | OGH | 17.12.2012 |
Vgl auch |
5 Ob 57/14i | OGH | 25.07.2014 |
Vgl auch |
5 Ob 195/19s | OGH | 20.02.2020 |
Vgl; nur T8; Beis wie T2; Beis wie T11; Beis wie T14 |
5 Ob 27/21p | OGH | 31.01.2022 |
Vgl; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T4; nur T8; Beis wie T14 |
5 Ob 94/23v | OGH | 19.02.2024 |
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14 |
Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0050OB00081_8800000_001
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