Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall hat der frühere Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit, der beabsichtigte, das im Objekt betriebene Unternehmen zu veräußern, eine bindende Feststellung der Gemeinde (§ 39 MRG) über die Höhe des nach der Unternehmensveräußerung zulässigen Hauptmietzinses begehrt, diesen Antrag jedoch noch während der Dauer des Schlichtungsstellenverfahrens nach § 13 Abs 7 AVG zurückgezogen. Einer unmittelbaren Anrufung des Gerichts zur Feststellung des nunmehr nach der Unternehmensveräußerung vom neuen Hauptmieter zu bezahlenden Hauptmietzinses nach § 12a Abs 2 MRG stehen die Vorschriften der §§ 39 f MRG mit ihrer klaren Anordnung der sukzessiven Zuständigkeit des Gerichts nach Anrufung der Schlichtungsstelle entgegen. Die Anrufung der Schlichtungsstelle ist eine zwingende Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren (RIS-Justiz RS0006307 [T8] ua).
§ 40 Abs 1 und 2 MRG ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass Voraussetzung der Anrufung des Gerichtes entweder eine Entscheidung der Schlichtungsstelle und die Einhaltung der vierwöchigen Antragsfrist (Abs 1) ist, oder aber, dass ein noch bei der Gemeinde anhängiges Verfahren nach Ablauf von drei Monaten an das Gericht abgezogen wird (Abs 2).
Es reicht demnach - unbeschadet der Frage der fehlenden Identität der Parteien - nicht aus, dass die „Sache" iSd § 39 Abs 1 MRG einmal bei der Gemeinde anhängig gemacht worden war, das Verwaltungsverfahren jedoch mit Antragsrückziehung endete. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vermieterin zur Stellung eines Antrags nach § 12a Abs 8 MRG nicht legitimiert gewesen wäre.
Wie die Vorinstanzen in Einklang mit der klaren Rechtslage erkannten, steht der Antragstellerin keine andere Möglichkeit zu, als nach Bewirkung des die Anhebung rechtfertigenden Sachverhalts ein Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 39, 40 MRG einzuleiten (vgl 5 Ob 79/02g = wobl 2002/115 zu Fragen der Präklusion bzw des Anerkenntnisses).
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG erweist sich das außerordentliche Rechtsmittel der Antragstellerin als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.
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