European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00181.22M.0531.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Bestandrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die darauf entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.
III. Die Rekursbeantwortung der beklagten Partei und der Schriftsatz der klagenden Partei vom 2. 5. 2023 werden zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger ist Eigentümer von insgesamt 254/19938 Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, auf der sich ein 1906 bis 1909 im Stil des Späthistorismus errichtetes Hotelgebäude befindet. Mit seinen Miteigentumsanteilen istdas Wohnungseigentum an den Wohnungen 304, 318 und 319 verbunden. Die beklagte GmbH ist ebenfalls Wohnungseigentümerin von mehreren Objekten in diesem Gebäude. Unter anderem ist mit ihren Miteigentumsanteilen das Wohnungseigentum an den Räumen 7 und an der Wohnung W6 verbunden. Diese Wohnungseigentumsobjekte befinden sich im 2. Untergeschoß des Gebäudes. Die Nutzwerte wurden mit Beschluss vom 14. 7. 1981 festgesetzt. Danach besteht das als Wohnung gewidmete Objekt W6 aus mehreren Zimmern und Nebenräumen im Gesamtausmaß von 104,79 m². Das Objekt 7 besteht aus einer Vielzahl von Räumen und ist insgesamt 738,88 m² groß. Im Wohnungseigentumsvertrag vom 17. 11. 1981 wurde hinsichtlich der Wohnungseigentumseinheit Top 7 (Räume 7) eine unspezifizierte Mischnutzung vereinbart. Diese Räume wurden während des aufrechten Hotelbetriebs in den Jahren 1980 bis 1988 auf die im Nutzwertgutachten jeweils angeführte Art verwendet. In weiterer Folge nutzten sie die Rechtsvorgänger der Beklagten als Personalzimmer des damals im Gebäude befindlichen Casinos, als Büroräume, als Lager, als Umkleidekabine, als Wohnung für den Barbetreiber, als Ruheraum, als Dusche und WC, als Thermalbecken, als Arztpraxis, als Massage- und Fangoraum, als (Wein‑)Keller, als Abstellraum, als Technikraum und auch für die Kinderbetreuung sowie als Wohnmöglichkeit für eine Gouvernante. Im Jahr 1992 nahm ein Baumeister eine Bestandsaufnahme vor und erstellte einen Plan, der am 7. 8. 1992 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingereicht wurde und der Bestätigung diente, dass der damalige Bestand und die Baupläne übereinstimmten.
[2] Mit Bescheid vom 22. 6. 2017, Zl: 3‑2437‑4/2016, bewilligte die Gemeinde das vom Rechtsvorgänger eingereichte Vorhaben „Umbau und Nutzungsänderung – 2. und 3. UG im Hotel […]“ unter Auflagen. Nach der baulichen Beschreibung soll danach die Wohnung W6 in die Objekte W6‑1 und W6‑2 getrennt und das Objekt 7 zu zwei Wohnungen W7‑1 und W7‑2 sowie Lager L 7.1 bis Lager L 7.9 in verschiedenen Größen umgebaut werden.
[3] Die Beklagte erwarb ihre Miteigentumsanteile im Jahr 2019 durch Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
[4] Der Kläger begehrt mit seinem Hauptbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, sämtliche in Ausnützung der von der Gemeinde [...] erteilten baubehördlichen Bewilligung vom 22. 6. 2017, Zl: 3‑2437‑4/2016, vorgenommenen Umbauarbeiten und Nutzungsänderungen an den allgemeinen Teilen des Hauses und in den Wohnungseigentumsobjekten W6 und Räume 7 zu beseitigen und den vorherigen Zustand wie er im Plan des [...], eingelangt bei der BH [...] am 7. 8. 1992, dargestellt ist, wieder herzustellen und daraus resultierende Störungshandlungen oder ähnliche derartige Handlungen zu unterlassen.
[5] Mit seinem Eventualbegehren vom 26. 2. 2021 begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, sämtliche von den übrigen Wohnungseigentümern genehmigungs-pflichtige Umbauarbeiten und Nutzungsänderungen an den allgemeinen Teilen des Hauses und in den Wohnungseigentumsobjekten W6 und Räume 7 im 2. UG des Hauses, welche seit Einlangen des Planes [...] am 7. 8. 1992 bei der BH [...] vorgenommen worden sind, zu beseitigen und den vorigen Zustand wiederherzustellen, wie er sich aus diesem Plan ergibt.
[6] Am 11. 10. 2021 erhob der Kläger ein weiteres Eventualbegehren.
[7] Das Erstgericht wies das Hauptbegehren und das darauf bezugnehmende Unterlassungsbegehren sowie das Eventualbegehren des Klägers vom 11. 10. 2021, das nicht Gegenstand dieses Revisions- und Rekursverfahrens ist, ab. Über das Eventualbegehren vom 26. 2. 2021 hat es nicht abgesprochen.
[8] Der dagegen erhobenen Berufung des Klägers gab das Gericht zweiter Instanz teilweise Folge, bestätigte die Abweisung des Haupt- sowie des Unterlassungsbegehrens und wies das Eventualbegehren vom 26. 2. 2021 zurück. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Entscheidung des Erstgerichts über das weitere Eventualbegehren hob es auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung darüber auf. Den Rekurs dagegen ließ es zu; sein Aufhebungsbeschluss ist jedoch in Rechtskraft erwachsen.
[9] Das Haupt- und das Unterlassungsbegehren seien trotz eines entsprechenden Einwands der Beklagten und einer Anleitung durch das Erstgericht unbestimmt geblieben. Das Begehren, die Beklagte zur Wiederherstellung und Unterlassung „sämtlicher“ in Ausnützung einer erteilten baubehördlichen Bewilligung an den allgemeinen Teilen des Hauses und in den Wohnungseigentumsobjekten vorgenommenen Umbauarbeiten und Nutzungsveränderungen unter Bezugnahme auf eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde, dass die Pläne mit dem damaligen Bestand übereingestimmt hätten, zu verpflichten, bilde kein ausreichend bestimmtes Wiederherstellungs- und Unterlassungsbegehren. Weder der herzustellende Zustand, noch die zu beseitigenden Baumaßnahmen oder unzulässigen Nutzungsänderungen seien ausreichend umschrieben. Das Eventualbegehren vom 26. 2. 2021, wonach die Beklagte zur Beseitigung und Wiederherstellung von Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen verpflichtet sei, die nach Erstellung des Plans des […], eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft am 7. 8. 1992, vorgenommen worden seien, sei in Wahrheit eine bloße quantitative Beschränkung des (unbestimmten) Hauptbegehrens und daher zurückzuweisen.
[10] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, die soweit er sich darin gegen die Zurückweisung des Eventualbegehrens vom 26. 2. 2021 richtet, als Rekurs gegen den in die Berufungsentscheidung aufgenommenen Zurückweisungsbeschluss zu behandeln ist.
Rechtliche Beurteilung
I. Zur außerordentlichen Revision gegen die Bestätigung der Abweisung des Haupt- und Unterlassungsbegehrens:
[11] 1. Gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig, also ohne vorherige Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, Änderungen einschließlich Widmungsänderungen iSd § 16 Abs 2 WEG vornimmt, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg nach allgemeinen Grundsätzen petitorisch mit Klage nach § 523 ABGB vorgehen. Die Klage ist auf Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustands sowie gegebenenfalls auf Unterlassung künftiger Änderungen gerichtet (RIS‑Justiz RS0083156). Im streitigen Verfahren ist dabei die Genehmigungsbedürftigkeit der vom Wohnungseigentümer eigenmächtig vorgenommenen Änderungen zu prüfen (RS0083156 [T3, T5, T6, T14, T20]; RS0013665 [T15]).
[12] 2. Nach § 226 Abs 1 ZPO hat die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Das hat zur Voraussetzung, dass dem Begehren der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen ist (RS0000466). Ein Klagebegehren ist ganz allgemein unbestimmt, wenn ein stattgebendes Urteil nicht Grundlage einer Exekution sein könnte (RS0000799 [T3]; RS0037452 [T3]). Eine (Unterlassungs‑)Verpflichtung muss dabei so deutlich gekennzeichnet sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren kommt (vgl RS0000878 [T7, T10]). Die Bestimmtheit des Klagebegehrens ist von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen (RS0037469).
[13] 3. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewissheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens nur bei Geldleistungsklagen zu verlangen ist. Bei anderen Klagen ist dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO dann genüge getan, wenn man unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs und nach den Regeln des Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt ist (RS0037874). Welche Anforderungen an die Konkretisierung eines Klagebegehrens zu stellen sind, hängt aber regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und wirft damit im Allgemeinen keine Rechtsfragen von der Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0037874 [T39]).
[14] 3.1 Bei einem Begehren auf Beseitigung und Unterlassung eigenmächtiger Änderungen durch einen Wohnungseigentümer hat der Streitrichter – wie erwähnt – die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage zu prüfen. Das erfordert für die Bestimmtheit des Klagebegehrens, dass ihm Art und Umfang der Änderungen, die die Beklagte zu beseitigen bzw zu unterlassen hat, eindeutig entnommen werden können. Dazu ist es zwar nicht notwendig, dass alle Indentifizierungsangaben im Begehren selbst erschöpfend wiedergegeben sind; es kann auch auf Urkunden oder auf andere Unterlagen verwiesen werden, wenn diese zu einem Bestandteil des Begehrens gemacht werden (RS0037420). Die Identifizierung der vom Klagebegehren erfassten Änderungen muss aber einwandfrei möglich sein (vgl RS0037420 [T2]).
[15] 3.2 Der Kläger beruft sich in seiner Revision auf den am 7. 8. 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangten Plan, den er zum Bestandteil seines Haupt- und Eventualbegehrens gemacht hat, und meint (zusammengefasst), die Beklagte habe den diesem nicht entsprechenden Zustand zu beseitigen und alle weiteren widersprechenden Änderungen und Arbeiten zu unterlassen. Sachlicher Kern seines (Haupt- und Unterlassungs-)Begehrens sei demnach die Beseitigung aller Änderungen an allgemeinen Teilen und in den Wohnungseigentumsobjekten der Beklagten, die seit dem Einlangen des Plans bei der Bezirkshauptmannschaft vorgenommen worden seien.
[16] 3.3 Nur eine solche Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte, bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG (vgl RS0083156 [T16]). Ob schutzwürdige Interessen der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer berührt sind und damit die Maßnahmen genehmigungsbedürftig sind, kann allein anhand eines Plans, dem lediglich die Lage, Größe und Nutzungsbeschreibung von Räumen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entnehmen sind, nicht beurteilt werden. Entgegen der Annahme des Klägers in seinem Rechtsmittel reicht es nämlich nicht aus, dass im Fall einer Klagestattgebung das Vollstreckungsorgan lediglich einen Vergleich des tatsächlichen Zustands mit jenem laut Plan aus August 1992 vornehmen müsste, um das Urteil vollstrecken zu können. Damit würde nämlich die Klärung der Frage, welche konkrete Änderung schutzwürdige Interessen der übrigen Miteigentümer beeinträchtigen könnte und damit genehmigungsbedürftig ist, unzulässigerweise in das Exekutionsverfahren verlagert. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass das Klagebegehren nicht exekutierbar und damit unbestimmt sei, ist daher nicht zu beanstanden.
[17] 3.4 Inwieweit das Hauptbegehren bestimmt sein soll, wenn der darin enthaltene Hinweis auf die baubehördliche Bewilligung der Gemeinde vom 22. 6. 2017 entfiele, weil dieses Begehren im Kern auf die Wiederherstellung des Zustands laut dem Plan aus dem Jahr 1992 gerichtet sei, wie der Kläger meint und daraus ableitet, dass das Berufungsgericht insoweit verpflichtet gewesen wäre, dem Begehren von Amts wegen eine klarere bzw deutlichere Fassung zu geben (vgl dazu RS0041254), ist nicht nachvollziehbar. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht ist auch insoweit nicht zu erkennen.
[18] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
II. Zum Rekurs gegen die Zurückweisung des Eventualbegehrens:
[19] 1. Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich die Zulässigkeit einer Anfechtung allein nach der vom Gesetz vorgeschriebenen Entscheidungsform (RS0041880). Ob und mit welchem Rechtsmittel eine Entscheidung anfechtbar ist, hängt daher nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige ist (vgl RS0041880 [T1]; RS0036324).
[20] 1.2 Auch die Zurückweisung (nur) des Eventualbegehrens ist eine Klagezurückweisung. Wenn ein Eventualklagebegehren (erstmals) vom Berufungsgericht zurückgewiesen wird, ist der Rekurs daher in Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig (17 Ob 22/19p; Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 519 Rz 33 [bei und in FN 67] mwN). Es liegt ein von der Höhe des Streitwerts (RS0043893) und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RS0043882) unabhängig zulässiger „Vollrekurs“ vor.
[21] 1.3 Werden Entscheidungen, für die bei gesonderter Ausfertigung unterschiedliche Rechtsmittelfristen gelten, in einem einheitlichen Erkenntnis zusammengefasst, können sie gemeinsam innerhalb der längsten jeweils zur Verfügung stehenden Rechtsmittelfrist angefochten werden (dazu RS0002105; RS0041696; RS0041670). Soweit das Rechtsmittel des Klägers inhaltlich als Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss anzusehen ist, ist es daher nicht verspätet. Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist dabei zweiseitig (RS0128487); die Beklagte hat eine Rekursbeantwortung erstattet.
[22] 2. Gemäß § 233 Abs 1 ZPO hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit geführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des selben Anspruchs angebrachte Klage ist von Amts wegen zurückzuweisen.
[23] 3. Streitanhängigkeit liegt vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte Anspruch sowohl im Begehren als auch im rechtserzeugenden Sachverhalt mit jenem des früher anhängig gemachten Begehrens übereinstimmt (vgl RS0039347; vgl auch RS0041229). Sie dauert während des Rechtsstreits fort und endet entweder mit der formellen Rechtskraft der Sachentscheidung oder mit einer anderen Art der Prozessbeendigung wie etwa durch Vergleich. Streitanhängig werden alle Sachentscheidungsanträge (dazu Mayr in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 233 Rz 15 mwN). Ebenso wie ein Eventualbegehren das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit gegenüber der späteren selbständigen Einklagung des bereits im Eventualbegehren geltend gemachten Anspruchs begründet (dazu 7 Ob 187/15y), steht daher dem Eventualbegehren bei identen Ansprüchen die Streitanhängigkeit des früher erhobenen Hauptanspruchs entgegen.
[24] 4. Die Identität der Ansprüche besteht, wenn sich aus den vorgebrachten Tatsachen und den daraus abgeleiteten Begehren für beide Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel ergibt (vgl 8 Ob 164/08p). Das trifft für das Hauptbegehren des Klägers und das Eventualbegehren vom 26. 2. 2021 zu. Das Hauptbegehren zielt, wie der Kläger letztlich in seiner Rechtsmittelschrift selbst erkennt, in dem er den sachlichen Kern seiner Klage betont (dazu I.3.2), darauf ab, dass der Zustand an allgemeinen Teilen des Hauses und in den Wohnungseigentumsobjekten der Beklagten W6 und Räume 7 so wiederhergestellt wird, wie er sich aus dem Plan ergibt, der am 7. 8. 1992 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einlangte. Das setzt (ungeachtet der Bezugnahme auf Maßnahmen in Ausnützung der Baubewilligung vom 22. 6. 2017) zwingend voraus, dass alle eigenmächtigen Änderungen an allgemeinen Teilen und den Objekten der Beklagten, die diesem Plan widersprechen, beseitigt und der diesem entsprechende Zustand wiederhergestellt wird. Dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt er mit seinem Eventualbegehren vom 26. 2. 2021, weil er damit aus demselben Rechtsgrund auf die Wiederherstellung des Zustands laut dem Plan aus dem Jahr 1992 und damit auf die Beseitigung aller diesem Zustand widersprechenden eigenmächtigen Änderungen abzielt.
[25] 5. Da das Eventualbegehren des Klägers trotz der teilweise sprachlich unterschiedlichen Formulierungen mit seinem Hauptbegehren ident ist und somit das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit vorliegt, hat das Berufungsgericht das Eventualbegehren vom 26. 2. 2021 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
[26] 6. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 40 iVm § 50 ZPO.
Zu III.:
[27] Nach § 521a Abs 1 ZPO beträgt die Frist zur Rekursbeantwortung 14 Tage. Das gilt auch für zweiseitige Rekurse mit Ausnahme jener gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO. Für den hier vorliegenden Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO betrug die Rekursbeantwortungsfrist daher 14 Tage.
[28] Ausgehend von der die Frist auslösenden Zustellung des Rechtsmittels an die Beklagte zur Erstattung einer Rekursbeantwortung am 14. 3. 2023 endete die Frist am 28. 3. 2023. Die von der Beklagten am 11. 4. 2023 eingebrachte Rekursbeantwortung ist daher verspätet und aus diesem Grund zurückzuweisen.
[29] Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu (RS0041666). Der Antrag des Klägers vom 2. 5. 2023, die Revisionsbeantwortung der Beklagten zurückzuweisen, ist daher unzulässig.
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