OGH 1Ob632/80; 8Ob565/87; 8Ob716/89; 4Ob118/12z; 5Ob181/22m; 6Ob38/23s (RS0000799)

OGH1Ob632/80; 8Ob565/87; 8Ob716/89; 4Ob118/12z; 5Ob181/22m; 6Ob38/23s17.1.2024

Rechtssatz

Bei Leistungsklagen ist die Bestimmtheit schon deshalb erforderlich, um dem Gegner den Umfang seiner Leistungen zweifelsfrei zu umschreiben und im Falle der Leistungsverweigerung die exekutive Durchführung zu ermöglichen.

Normen

EO §7 BdIA
ZPO §226 IIA3
ZPO §226 IIA2

1 Ob 632/80OGH18.06.1980
8 Ob 565/87OGH23.06.1988

nur: Bei Leistungsklagen ist die Bestimmtheit schon deshalb erforderlich, um im Falle der Leistungsverweigerung die exekutive<br/>Durchführung zu ermöglichen. (T1)<br/>Beisatz: Und damit eine zuverlässige Grundlage für eine zwangsweise Durchsetzung der zugesprochenen Leistung. (T2)<br/>Anm: Veröff: GesRZ 1988,229

8 Ob 716/89OGH25.01.1990
4 Ob 118/12zOGH18.09.2012

Vgl auch; Beisatz: Ein Klagebegehren ist in der Regel unbestimmt, wenn ein stattgebendes Urteil nicht Grundlage einer Exekution sein könnte. (T3)

5 Ob 181/22mOGH31.05.2023

Beisatz wie T3

6 Ob 38/23sOGH17.01.2024

vgl; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Unbestimmtes Unterlassungsbegehren, bei dem es sowohl an der erforderlichen Konkretisierung der zu unterlassenden Handlungen als auch an einem ausreichenden Bezug zur Verbotsnorm mangelt. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19800618_OGH0002_0010OB00632_8000000_001

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