OGH 6Ob159/71; 4Ob323/72; 1Ob199/73; 4Ob580/74; 4Ob336/74; 4Ob519/78; 4Ob381/79; 3Ob596/79; 5Ob693/80; 4Ob505/81; 4Ob421/81; 7Ob609/85; 4Ob147/89; 6Ob530/90 (RS0000878)

OGH6Ob159/71; 4Ob323/72; 1Ob199/73; 4Ob580/74; 4Ob336/74; 4Ob519/78; 4Ob381/79; 3Ob596/79; 5Ob693/80; 4Ob505/81; 4Ob421/81; 7Ob609/85; 4Ob147/89; 6Ob530/9018.1.2024

Rechtssatz

Bei einer Unterlassungsklage muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv getroffen werden kann. Eine Anführung aller Möglichkeiten des Zuwiderhandelns ist aber nicht nur unmöglich, sondern auch überflüssig, weil es allenfalls dem Exekutionsbewilligungsrichter obliegen wird, zu beurteilen, ob bei einer Exekutionsführung die von der betreibenden Partei behauptete Zuwiderhandlung als Verstoß gegen den Exekutionstitel gewertet werden kann (SZ 33/46).

Bestimmtheit — Unterlassungsbegehren

 

Normen

EO §7 BdIIIA
EO §355 I
ZPO §226 IIB12

6 Ob 159/71OGH20.10.1971
4 Ob 323/72OGH30.05.1972

nur: Bei einer Unterlassungsklage muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv getroffen werden kann. (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1972,152

1 Ob 199/73OGH21.11.1973
4 Ob 580/74OGH15.10.1974

Auch; nur T1

4 Ob 336/74OGH15.10.1974

nur T1

4 Ob 519/78OGH25.04.1978

nur T1; Beisatz: Schiservitut (T2) <br/>Veröff: JBl 1979,429

4 Ob 381/79OGH16.10.1979

nur T1; Veröff: ÖBl 1980,41

3 Ob 596/79OGH30.07.1980

nur T1; Veröff: GesRZ 1981,106

5 Ob 693/80OGH16.09.1980

nur T1; Beisatz: Eine jeden Zweifel ausschließende Bestimmtheit des (Klage) Begehrens kann aber nur bei Geldforderungen verlangt werden. Es genügt sonst, dass sich bei Berücksichtigung des Ortsgebrauches und Sprachgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs entnehmen lässt, was damit gemeint ist. (T3)

4 Ob 505/81OGH07.04.1981

nur T1; Beis wie T3

4 Ob 421/81OGH15.12.1981

Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1982,106

7 Ob 609/85OGH07.11.1985

Auch; nur T1

4 Ob 147/89OGH05.12.1989

Auch; nur T1; Beisatz: Die Verbindung eines allgemein gefassten Unterlassungsgebotes mit konkreten Einzelverboten hat vor allem den Zweck, für allfällige spätere Exekutionsverfahren den Umfang des konkreten Unterlassungsanspruches möglichst genau festzulegen. Der Kläger hat daher ein Interesse an der Beibehaltung der von ihm (zulässigerweise) beantragten Urteilsfassung, weil damit allfälligen Zweifeln, ob ein konkreter Verstoß von dem allgemeinen Verbot mitumfasst ist, durch die ausdrückliche Anführung bestimmter Einzelverbote von vornherein begegnet wird. (T4)

6 Ob 530/90OGH31.05.1990

nur T1

4 Ob 17/91OGH12.03.1991

nur T1; Veröff: ÖBl 1991,105 = WBl 1991,265

1 Ob 27/91OGH18.09.1991

Auch; nur T1; Beisatz: Ein solches Begehren muss die Verhaltensweisen des Beklagten deren Unterlassung ihm aufgetragen werden soll (Fasching, Lehrbuch Rz 1071), bestimmt und genau bezeichnen. (T5) <br/>Veröff: RZ 1993/45 S 126 = RZ 1993/70 S 179

4 Ob 108/92OGH23.02.1993

Auch; Beis wie T4

3 Ob 507/93OGH17.03.1993

nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Geruchseinwirkungen. (T6)

4 Ob 159/93OGH30.11.1993

nur T1

1 Ob 520/94OGH19.04.1994

Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Das Unterlassungsbegehren ist zu konkretisieren; allgemeine Umschreibungen genügen nicht. Die Abgrenzungskriterien müssen derart bestimmt angegeben sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreites in das Exekutionsverfahren kommt. (T7)

1 Ob 594/94EGMR29.08.1994

nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen, bei einem allfälligen Impugnationsstreit darf nur mehr beurteilt werden, ob ein späterer Sachverhalt gegen das frühere Verbot verstieß. (T8)<br/>Veröff: SZ 67/138

1 Ob 36/95OGH27.07.1995

Auch; nur T1

4 Ob 1011/96OGH27.02.1996

nur T1

6 Ob 40/97vOGH27.02.1997

nur T1; Beis wie T5; Beis wie T3 nur: Es genügt, dass sich bei Berücksichtigung des Ortsgebrauches und Sprachgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs entnehmen lässt, was damit gemeint ist. (T9)

7 Ob 327/98hOGH08.09.1999

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten muss derart bestimmt sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreites in das Exekutionsverfahren kommt. (T10)

4 Ob 337/99hOGH14.12.1999

Vgl; nur T1

1 Ob 162/00fOGH30.01.2001

Beis wie T8; nur T1

6 Ob 260/01fOGH20.06.2002

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10

4 Ob 131/02xOGH18.06.2002

Vgl auch

1 Ob 96/03dOGH27.05.2003

Beis wie T1

16 Ok 11/04OGH11.10.2004

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Auch im kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren ist eine enge, am konkreten missbräuchlichen Verhalten orientierte Fassung des Unterlassungsgebots angebracht. (T11)

6 Ob 246/04aOGH15.12.2004

Auch; Beis wie T10

3 Ob 119/05dOGH23.05.2005

Vgl auch; Beis wie T10

4 Ob 49/06vOGH23.05.2006

Auch; Beis wie T3

4 Ob 242/06aOGH13.02.2007

Auch; Beisatz: Soweit der Sicherungsantrag in seinem Obersatz im Wesentlichen nur den Gesetzestext wiedergibt, ohne den Kern der Verletzungshandlung konkret zu beschreiben, ist er zu weit gefasst; dies führt zu einer Teilabweisung. (T12)

3 Ob 136/07gOGH26.09.2007

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T10

9 ObA 104/07wOGH07.02.2008

Auch; Beisatz: Es muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass auch eine Überprüfung im Rahmen der exekutiven Durchsetzung möglich ist. (T13)

8 Ob 89/08hOGH02.09.2008

nur T1; Beisatz: Hier: Verpflichtung des Beklagten, sich von anderen nicht mit Adelstiteln „benennen zu lassen". (T14)

16 Ok 13/08OGH19.01.2009

Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Dem Verpflichteten kann daher nur jenes Verhalten untersagt werden, das er auf dem betroffenen Markt bereits an den Tag gelegt hat. (T15)<br/>Veröff: SZ 2009/5

3 Ob 194/09iOGH14.12.2009

Vgl; Beis wie T10

3 Ob 227/09tOGH14.12.2009

Auch; Beis wie T8; Beis wie T10

7 Ob 54/11hOGH18.05.2011

Auch; nur T1

1 Ob 47/15sOGH28.01.2016

Vgl; Beisatz: Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, von Amts wegen den Umfang eines allfälligen Unterlassungsanspruchs des Klägers festzustellen. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage (§ 364 Abs 2 ABGB). (T17)<br/>Veröff: SZ 2016/9

7 Ob 26/16yOGH16.03.2016

Auch; nur T1

1 Ob 68/16fOGH28.04.2016

Beis wie T3; Beis wie T9

3 Ob 223/16iOGH23.11.2016

Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T10

3 Ob 118/17zOGH04.07.2017

Beis wie T10

3 Ob 119/17xOGH04.07.2017

Beis wie T10

3 Ob 117/17bOGH04.07.2017

Beis wie T10

4 Ob 234/17sOGH22.03.2018

Auch; Beis wie T7; Beis wie T10

6 Ob 149/19hOGH29.08.2019

Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T16

16 Ok 4/20dOGH17.02.2021

Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T15, Beisatz: Hier: Fassung eines kartellrechtlichen Auftrags zur Abstellung marktmissbräuchlichen Verhaltens. Zu erlassen ist kein Handlungsverbot, sondern ein "Erfolgsverbot". Bei Erfolgseintritt wird nach § 355 EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem Handeln zu zwingen, das bewirken soll, dass das verbotene Verhalten verhindert wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt. (T18)

6 Ob 211/21dOGH25.02.2022
4 Ob 185/21sOGH23.02.2022

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T10

8 Ob 137/21mOGH22.02.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Das Begehren, die Beklagte sei schuldig, es in Hinkunft gegenüber den Klägern zu unterlassen, durch Erklärungen und Handlungen eine Verzögerung oder Vereitelung des geschlossenen Kaufvertrags vorzunehmen, ist zu weit. (T19)

5 Ob 181/22mOGH31.05.2023

Beisatz wie T7; Beisatz wie T10

5 Ob 66/23aOGH18.01.2024

nur T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19711020_OGH0002_0060OB00159_7100000_001

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