OGH 4Ob29/73; 4Ob74/74 (RS0031799)

OGH4Ob29/73; 4Ob74/7421.11.2024

Rechtssatz

Gründe für die vorzeitige Lösung eines Dienstverhältnisses sind bei sonstiger Verwirkung des Entlassungsrechtes unverzüglich, dass heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen. Der Dienstgeber darf mit der Ausübung seines Entlassungsrechtes nicht wider Treu und Glauben so lange warten, dass der Angestellte aus diesem Zögern auf einen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe schließen muss; der Dienstnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, soll darüber hinaus nicht ungebührlich lange über sein weiteres dienstrechtliches Schicksal im unklaren gelassen werden (SZ 24/280; Arb 8047 uva).

Zumutbarkeit — Unzumutbarkeit — Weiterbeschäftigung — Verspätung — Verfristung — Ende — Beendigung — Arbeitsverhältnis — vorzeitige Auflösung — Ausbesserung — Beseitigung — Anwalt — Erklärung — Ausspruch — Entlassungsgrund

 

Normen

ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C1
AngG §27 C5

4 Ob 29/73OGH03.04.1973

Veröff: Arb 9091

4 Ob 74/74OGH14.01.1975
4 Ob 71/75OGH13.01.1976

nur: Der Dienstgeber darf mit der Ausübung seines Entlassungsrechtes nicht wider Treu und Glauben so lange warten, dass der Angestellte aus diesem Zögern auf einen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe schließen muss. (T1) <br/>Veröff: IndS 1977 H6,1069 = ZAS 1978/3 S 50 (zustimmend Winkler)

4 Ob 3/76OGH02.03.1976
4 Ob 33/76OGH11.05.1976

nur: Der Dienstgeber darf mit der Ausübung seines Entlassungsrechtes nicht wider Treu und Glauben so lange warten, dass der Angestellte aus diesem Zögern auf einen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe schließen muss; der Dienstnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, soll darüber hinaus nicht ungebührlich lange über sein weiteres dienstrechtliches Schicksal im unklaren gelassen werden (SZ 24/280; Arb 8047 uva). (T2)

4 Ob 59/76OGH13.07.1976

nur T1; Veröff: Arb 9492 = IndS 1977 H2,1028 = Arb 9492

4 Ob 34/76OGH13.07.1976
4 Ob 20/77OGH22.03.1977

nur T1; Veröff: IndS 1978 H1,1079 = Arb 9564

4 Ob 93/77OGH06.09.1977

nur: Gründe für die vorzeitige Lösung eines Dienstverhältnisses sind bei sonstiger Verwirkung des Entlassungsrechtes unverzüglich, dass heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen. (T3)<br/>Beis wie T1; Veröff: IndS 1978 H3,1103 = Arb 9606

4 Ob 63/78OGH04.07.1978
4 Ob 47/79OGH04.03.1980

Auch; Beisatz: Der Ausspruch der Entlassung duldet nur bei offenkundigen Entlassungstatbeständen keinen Aufschub, soll nicht aus dem Zögern des Arbeitgebers ein schlüssiger Verzicht auf das Entlassungsrecht abgeleitet werden (Dr Salzer rauschgiftsüchtiger Minderjähriger). (T4)

4 Ob 50/79OGH04.03.1980

Veröff: JBl 1981,161

4 Ob 36/80OGH04.03.1980
5 Ob 591/80OGH16.09.1980

nur T1; nur T3

4 Ob 150/80OGH17.03.1981

nur T3

4 Ob 6/82OGH16.03.1982

nur T1

4 Ob 98/81OGH30.03.1982

nur T3; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Die Unterlassung der sofortigen Geltendmachung eines Entlassungsgrundes führt insbesondere dann nicht zur Verwirkung des Entlassungsrechtes, wenn das Zögern des Arbeitgebers in der Sachlage begründet war (Arb 6144, Arb 6859, Arb 9424 ua). (T5) <br/>Veröff: DRdA 1984,233 (Apathy)

4 Ob 100/81OGH04.05.1982

nur T3; nur T2; Veröff: Arb 10107

4 Ob 152/82OGH25.01.1983

Beisatz: Rücksprache mit Rechtsanwalt (T6)

4 Ob 31/84OGH03.04.1984

nur T3; nur T1

4 Ob 84/84OGH25.09.1984

Veröff: RdW 1985,255

4 Ob 21/85OGH26.02.1985

Auch; Veröff: Arb 10445

4 Ob 97/85OGH10.09.1985

Beisatz: Das Entlassungsrecht geht jedoch nicht verloren, wenn der Arbeitgeber etwas zuwartet, um dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, einen gesetzten Entlassungsgrund zu beseitigen. Der Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung darf jedoch nicht überspitzt werden. (T7)

4 Ob 160/85OGH10.12.1985

nur T3; nur T1; Beisatz: Auch eine Rechtsauskunft muss unverzüglich eingeholt werden. Dass dem Arbeitgeber zunächst die Reaktion des Kreditgebers nicht bekannt war, rechtfertigt ein Zuwarten mit der Entlassung ohne einen entsprechenden Vorbehalt nicht. (T8)

14 Ob 85/86OGH03.06.1986

nur: Der Dienstnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, soll darüber hinaus nicht ungebührlich lange über sein weiteres dienstrechtliches Schicksal im unklaren gelassen werden (SZ 24/280; Arb 8047 uva). (T9)<br/>Beisatz: Hier: Kündigung eines Hausbesorgers (§ 18 Abs 6 HBG). (T10)<br/>Veröff: Arb 10530

14 Ob 155/86OGH21.10.1986

Vgl auch; Beisatz: Das Entlassungsrecht des Arbeitgebers kann unter bestimmten Umständen auch unabhängig vom Willen des Arbeitgebers und von dessen Kenntnis vom Entlassungsgrund untergehen. (T11)<br/>Veröff: SZ 59/178

14 Ob 178/86OGH04.11.1986

Beisatz: Diesem Grundsatz liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Dienstgeber, der eine ihm bekannt gewordene Verfehlung des Dienstnehmers nicht unverzüglich mit der Entlassung beantwortet, die Weiterbeschäftigung dieses Dienstnehmers offenbar nicht als unzumutbar ansieht. (T12)

14 Ob 160/86OGH21.10.1986

Auch; nur T3; nur T1; Beisatz: Daran ändern die für alle Arten von Disziplinarstrafen und nicht bloß für Entlassungen geltenden Verjährungsbestimmungen nichts. (T13)

14 ObA 27/87OGH10.03.1987

Auch; nur T3; nur T1

9 ObA 56/87OGH15.07.1987

nur T3; nur T1

9 ObA 70/87OGH02.09.1987

nur T9; Beisatz: § 48 ASGG (T14)

9 ObA 22/88OGH16.03.1988

Auch

9 ObA 207/87OGH01.06.1988

Vgl auch

9 ObA 273/88OGH16.11.1988

Auch; Beis wie T14

9 ObA 48/89OGH15.03.1989

Vgl auch; nur T3

9 ObA 141/89OGH24.05.1989

Auch; nur T1

9 ObA 211/89OGH30.08.1989

Auch; Beis wie T4; Beis wie T14; Beisatz: Der Grundsatz der Unverzüglichkeit beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes im konkreten Fall verzichtet. (T15)

9 ObA 181/90EGMR12.09.1990

Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T13

9 ObA 162/92OGH02.09.1992

nur T1

9 ObA 118/93OGH09.06.1993

nur T1

9 ObA 292/93OGH26.01.1994

nur T3; Beis wie T12; Beis wie T14

9 ObA 190/94OGH28.09.1994

Auch; nur T3; nur T9; Beis wie T14

9 ObA 28/95OGH29.03.1995

nur T9

9 ObA 99/95OGH23.08.1995

Auch; Beisatz: Durch die vorherige Durchführung eines kollektivvertraglich vorgesehenen Disziplinarverfahrens kann nicht auf einen Verzicht des Arbeitgebers geschlossen werden. (T16)<br/>Veröff: SZ 68/140

1 Ob 45/94OGH17.10.1995

Auch

9 ObA 2059/96aOGH29.05.1996

Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T14; Beisatz: Bei einem Dauerverhalten des Arbeitnehmers ist auch zu beachten, ob mit der Dauer des Zustandes auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt. Dem Untätigsein des Arbeitgebers entspricht auf der Seite des Arbeitnehmers der Umstand, ob die Vertrauensposition, dass der Arbeitgeber in Kenntnis des Entlassungsgrundes keine Konsequenzen zieht (9 ObA 84/94) besonders schützenswert ist. Es müssen besonders schützenwerte Interessen des Arbeitnehmers gegeben sein, die sein Klarstellungsinteresse gegenüber dem Auflösungsinteresse des Arbeitgebers höherwertig erscheinen lassen. (T17)

9 ObA 20/97zOGH12.02.1997

Beis wie T12

9 ObA 26/97gOGH09.04.1997

Auch; Beis wie T17 nur: Bei einem Dauerverhalten des Arbeitnehmers ist auch zu beachten, ob mit der Dauer des Zustandes auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt. (T18)

9 ObA 33/97mOGH30.04.1997

nur T1

9 ObA 236/97iOGH27.08.1997
9 ObA 381/97pOGH17.12.1997

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Das Verstreichen von 1 Monat schadet in Anbetracht von Unternehmensstruktur (Holding in Großbritannien) und Urlaubszeit nicht. (T19)

8 ObA 380/97hOGH22.12.1997

Vgl auch; Beis wie T18; Beisatz: Bei der Prüfung der Unverzüglichkeit ist den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebsverhältnissen Rechnung zu tragen. (T20)

9 ObA 61/98fOGH01.04.1998

Auch; nur T1; nur T3

8 ObA 240/98xOGH18.03.1999

Auch; nur T3; Beis wie T20

8 ObA 78/99zOGH18.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Ist der Sachverhalt bereits für den Dienstgeber zum Zeitpunkt der Entlassung klar gewesen, verkürzt sich die Frist zur Klagseinbringung (nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin) um den Zeitraum, der sonst dem Arbeitgeber für die Ermittlung des Sachverhalts und Einholung einer Rechtsauskunft zugebilligt wird (Frist von 14 Tagen zu lange). (T21)

9 ObA 23/99vOGH19.05.1999

Auch; nur T3; Beisatz: Die Rechtsnatur dieses Erfordernisses der Unverzüglichkeit ist eine den die Entlassung aussprechenden Arbeitgeber belastende Aufgriffsobliegenheit, deren Verletzung zum Untergang des Entlassungsrechts im konkreten Fall ohne Rücksicht darauf führt, ob die Entlassung ansonsten gerechtfertigt ist oder nicht. (T22)

9 ObA 156/99bOGH13.10.1999

Vgl; nur T3; Beis wie T22

9 ObA 185/00xOGH20.09.2000

Vgl auch; nur T1; Beis wie T22

9 ObA 275/00gOGH06.12.2000

Vgl auch; nur T3

9 ObA 304/00xOGH28.02.2001

Auch; nur T1; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Unverzügliche Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß der als autonome Satzung geltenden Dienst-Ordnung, Bezugs-Ordnung und Pensions-Ordnung für die Bediensteten der Kammern für Arbeiter und Angestellte Österreichs (DBPO). (T23)

8 ObA 49/01sOGH30.08.2001

Beis wie T5; Beis wie T22; Beisatz: Interne Streitigkeiten zwischen den Geschäftsführern rechtfertigen nicht, dass der Arbeitnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, übergebührlich lange über sein weiteres Schicksal im unklaren gelassen wird. (T24)

8 ObA 30/03zOGH18.12.2003
9 ObA 112/05vOGH03.08.2005

nur T3; Beis wie T15; Beis wie T22

9 ObA 99/05gOGH03.08.2005

Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T15, Beisatz: Entscheidend dabei ist nun vor allem der Verständnishorizont des betroffenen Dienstnehmers. Für diesen muss das Verhalten des Dienstgebers gerechtfertigten Grund zur Annahme geben, dieser verzichte auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe, was dann regelmäßig nicht zutrifft, wenn das Zögern sachlich begründet ist und der Dienstgeber durch sein Verhalten nicht den Eindruck erweckt, er werde den Entlassungsgrund nicht wahrnehmen. (T25)

9 ObA 69/07yOGH28.09.2007

Auch; nur T1; nur T9

9 ObA 67/08fOGH05.06.2008

Auch; Beis wie T25

9 ObA 80/08tOGH09.07.2008
9 ObA 128/08aOGH29.10.2008

Auch; nur T3; Beisatz: Auch für die Beendigung des Dienstverhältnisses eines dem Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz 1988 unterliegenden Gemeindeangestellten durch den Dienstgeber gilt der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz. (T26)

9 ObA 140/08sOGH24.02.2009

Vgl auch; Beis wie T20

8 ObA 46/09mOGH21.12.2009

Vgl auch; Beis wie T20; Beisatz: Als entscheidend wird auch angesehen, ob für den Angestellten das Verhalten des Dienstgebers gerechtfertigten Grund zur Annahme gibt, dieser verzichte auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe. (T27)<br/>Beisatz: Maßgeblich bei der Prüfung der Unverzüglichkeit der Entlassung sind die Umstände des Einzelfalls. (T28)

8 ObA 14/11hOGH26.04.2011
8 ObA 36/11vOGH25.05.2011

Vgl auch; Beis wie T28

9 ObA 35/12fOGH29.05.2012
9 ObA 26/13hOGH24.07.2013

Vgl auch; Beis wie T28

9 ObA 27/15hOGH29.04.2015

Auch

9 ObA 50/15sOGH28.05.2015

Vgl auch; Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrling. (T29)

9 ObA 79/15fOGH28.10.2015

Auch; Beis wie T25

9 ObA 119/16iOGH28.10.2016

Beis wie T28

9 ObA 26/17iOGH20.04.2017

Beis wie T28

9 ObA 106/17dOGH30.10.2017

Beis wie T28

8 ObA 17/18kOGH27.04.2018
9 ObA 67/18wOGH30.08.2018

Beis wie T15

8 ObA 1/19hOGH29.04.2019

Auch; Beis wie T28; Beis wie T27

9 ObA 20/19kOGH23.07.2019

Beisatz: Entlassung fast ein Jahr nach Dienstfreistellung verfristet. (T30)

8 ObA 38/19zOGH24.07.2019
9 ObA 109/20zOGH17.12.2020

Beisatz: Hier: Herabwürdigende und herabsetzende Äußerungen und am selben Tag suspendiert ist unverzüglich. (T31)

8 ObA 54/21fOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T15

8 ObA 55/22dOGH30.08.2022

Beis wie T28; Beisatz: Hier: Eilzuständigkeit des Bürgermeisters gem § 42 Abs 1 NÖ GVBG; sechs Tage zwischen Bekanntwerden des Entlassungsgrundes und Einberufung des Gemeinderates. (T32)

8 ObA 18/23iOGH21.04.2023

vgl; Beisatz nur wie T27: Hier: Nach Entdecken das Aufnahmevorgangs, erklärte Vorstandsmitglied gegenüber der Klägerin, dies sei ein massiver Vertrauensbruch und er müsse sich am Wochenende Gedanken darüber machen. Kein Verzicht auf Entlassungsrecht zu erblicken, wenn Vorstandsmitglied die Klägerin in der anschließend durchgeführten, schon länger für diesen Freitag geplanten Besprechung der Neuorganisation des Vorstandssekretariats fragte, ob sie sich die Neuorganisation vorstellen könne. (T33)

8 ObA 40/23zOGH03.08.2023

nur T12

9 ObA 109/23dOGH14.02.2024
8 ObA 6/24aOGH22.03.2024

vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T25; Beisatz wie T27

9 ObA 76/24bOGH21.11.2024

Beisatz wie T12; Beisatz wie T25; Beisatz wie T27

Dokumentnummer

JJR_19730403_OGH0002_0040OB00029_7300000_002

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