OGH 8ObA17/18k

OGH8ObA17/18k27.4.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Mag. Thomas Dürrer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** K*****, vertreten durch Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei S***** W*****, vertreten durch Dr. Andreas Joklik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2018, GZ 7 Ra 118/17z‑44, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00017.18K.0427.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Sowohl die Beurteilung, ob ein gerechtfertigter Grund für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (hier: nach § 45 Abs 1 Wr VBO 1995) verwirklicht wurde, als auch ob die Auflösung mit der gebotenen Unverzüglichkeit ausgesprochen wurde, sind von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (RIS‑Justiz RS0106298 [insb T15]; RS0029273 [insb T32]).

Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. Bewegt sich das Berufungsgericht im Rahmen der Grundsätze einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und trifft es seine Entscheidung ohne krasse Fehlbeurteilung aufgrund der besonderen Umstände, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (RIS‑Justiz RS0044088 [T8, T9]).

Dies ist auch hier der Fall. Wenn die Vorinstanzen den bewusst („provokanten“) vorschriftswidrigen Alkoholkonsum des Klägers während der Dienstzeit, seine anschließenden Versuche, sich vorweg der Befragung zu entziehen und dazu einen Alkoholkonsum zu leugnen, wobei er mehrere Zeugen implizit der Unwahrheit bezichtigte, weiters das Lenken eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand als ein insgesamt die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigendes Verhalten gewertet haben, ist dies nicht unvertretbar.

Soweit die Revision eine Verspätung der Entlassungserklärung damit begründen will, dass sich die zuständige Abteilung der Beklagten „geweigert“ habe, dem Kläger die Entlassungserklärung zuzusenden, weicht sie vom bindend festgestellten Sachverhalt ab. Das Berufungsgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass hier der Dienstgeber mit der Ausübung seines Entlassungsrechts nicht so lange gezögert hat, dass der Angestellte aus diesem Zögern auf einen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe schließen musste oder ungebührlich lange über sein weiteres dienstrechtliches Schicksal im Unklaren gelassen wurde (RIS‑Justiz RS0031799). Dem Kläger war die Entlassung bereits mündlich für den Fall des Scheiterns der einvernehmlichen Auflösung angekündigt worden und konnte nur deshalb nicht ausgesprochen werden, weil sich der Kläger vorzeitig entfernte. Die Verzögerung nach Hinterlegung des vom Kläger erwarteten Entlassungsschreibens wurde unmittelbar nach Information der Beklagten vom Verlust des Entlassungsschreibens durch die Post behoben. Die bloße Behauptung des Klägers, er habe den Entlassungsbrief (dessen Aushändigung er sich schon am 3. 7. 2014 durch unangekündigtes Weggehen entzogen hatte) nicht beheben können, konnte den Nachweis eines tatsächlichen Zustellmangels hier nicht ersetzen.

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