European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00047.14X.0612.000
Spruch:
A. Die Revision der klagenden Partei wird betreffend die drittbeklagte Partei zurückgewiesen.
Die drittbeklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
B. Die Revision der erstbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.049,04 EUR (darin 174,84 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
C. Die Revisionsbeantwortung der erstbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
D. Der Revision der klagenden Partei betreffend die zweitbeklagte Partei wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass das erstgerichtliche Urteil (einschließlich der Verurteilung der erstbeklagten Partei) als Teilurteil zu lauten hat wie folgt:
„1. Die erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 16.250 EUR samt 4 % Zinsen seit 17. Jänner 2012 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das weitere Begehren, die drittbeklagte Partei sei zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei schuldig, der klagenden Partei 16.250 EUR samt 4 % Zinsen seit 17. Jänner 2012 zu zahlen, wird abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 52 Abs 2 ZPO der Endentscheidung vorbehalten.“
Die erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 1.602 EUR (darin 267 EUR USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der drittbeklagten Partei die mit 2.490,40 EUR (darin 242,40 EUR USt und 1.036 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.257,86 EUR (darin 96,14 EUR USt und 681 EUR an anteiliger Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 27. Juni 2010 führte der Erstbeklagte mit einer Silopresse, die bei einem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Traktor angehängt war, auf einer vom Drittbeklagten gepachteten, oberhalb der Großglockner-Bundesstraße B 107 befindlichen Wiese Heuarbeiten im Auftrag des Drittbeklagten durch. Im Zuge dieser Arbeiten rollte ein Siloballen die abschüssige Wiese hinunter und traf den mit seinem Motorrad auf der B 107 Richtung Heiligenblut fahrenden Kläger und verletzte diesen.
Im Unfallbereich verläuft die Großglockner-Bundesstraße annähernd in Nord-Süd-Richtung. Im Bereich der Bezugslinie (= Normale zur Fahrbahnlängsachse auf Höhe des Straßenkilometers 15,2) ist der östliche Fahrstreifen 3,2 m und der westliche Fahrstreifen 3,3 m breit. Die Fahrbahn ist durch eine Leitlinie geteilt. Westlich des westlichen Fahrbahnrands verläuft ein Asphaltstreifen mit einer Breite von 0,8 m, der durch ein Leitschienenband beendet wird. Unmittelbar westlich dieses Leitschienenbands ist ein etwa 1 m hohes Stahlgeländer; dahinter fließt der Möllfluss.
Etwa 120 m südlich der Bezugslinie endet im Gemeindegebiet von Mörtschach eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, im Unfallsbereich ist die B 107 eine Freilandstraße ohne verordnete Höchstgeschwindigkeit.
Ausgehend vom östlichen Fahrbahnrand der Bundesstraße verläuft ein 1,8 m breiter Straßengraben mit einem Niveauunterschied von etwa 0,3 m. Östlich des Straßengrabens steigt im Bereich der Bezugslinie eine 8 m lange Wiesenböschung in einem Winkel von durchgehend 50° an, danach folgt eine 39 m lange Wiesenböschung. Im untersten Bereich dieser Wiesenböschung besteht ein Gefälle von 25° (48 %) und im oberen Bereich ein solches von 32° (62 %). Daran schließt ein etwa 8 m breiter Wiesenstreifen mit einem durchschnittlichen Gefälle von 18° (33 %) an, worauf eine weitere rund 30 m lange Wiesenböschung mit einem durchschnittlichen Gefälle in Richtung Westen von 8° (14 %) und einem Gefälle in Richtung Süden von durchschnittlich 10° (20 %) folgt. An der östlichen Begrenzung der genannten Wiesenfläche ist ein schmaler Fußweg und unmittelbar östlich davon eine etwa 1 ‑ 1,5 m hohe, unregelmäßig ausgebildete Natursteinmauer. Im Bereich der Mauer befinden sich vereinzelt kleine Laubbäume mit Zwischenräumen von jeweils mehr als 3 m. Östlich der Mauer und Baumreihe erstreckt sich eine rund 83 m lange Wiesenfläche, wobei knapp östlich der Mauer eine Neigung Richtung Westen mit 6° (11 %) und am östlichen Ende der Wiesenfläche ein Gefälle in Richtung Westen mit ca 15° (27 %) besteht. Auf der aufsteigenden Böschung östlich der Bundesstraße befindet sich zwischen 34 m südlich BL und 60 m südlich BL eine größere Baumgruppe, deren westliche Begrenzung 2,5 m östlich des östlichen Fahrbahnrands liegt und die im Wesentlichen aus Laubbäumen besteht, wobei sich im östlichsten Bereich auch eine große Fichte befindet.
Bei den vom Erstbeklagten am Unfalltag verrichteten Heuarbeiten waren der Drittbeklagte sowie dessen Sohn anwesend. Aufgabe des Erstbeklagten war, die Heuschwaden durch Befahren des Hangs in Ost-West-Richtung zunächst aufzunehmen und in weiterer Folge mit Hilfe einer an seinem Traktor angehängten Ballenpresse des Typs „Kverneland Tarup Bio“ zu zylinderförmigen Siloballen zu pressen und diese Ballen an einem geeigneten Ort im Gelände abzulegen. Der Erstbeklagte, der damals gleichartige Tätigkeiten als selbständiger Unternehmer auf dem Grundstück des Drittbeklagten seit zumindest zehn Jahren zweimal jährlich durchführte, erhielt dabei keine Anweisungen des Drittbeklagten, wo die Ballen abzulegen seien. Die abgelegten Siloballen wurden danach vom Drittbeklagten mit dem Traktor abgeholt.
Den gegenständlichen Siloballen legte der Erstbeklagte im östlichen Bereich der Wiesenfläche vor der Baumreihe, die im südöstlichen Punkt durch eine Buche begrenzt wird, ab, wobei sich zwischen den Bäumen unregelmäßige Natursteinanhäufungen befinden. An dieser Position ist die Wiese nach Westen mit 5° (9 %), nach Süden mit 1 % geneigt. Der Ballen lag zunächst in einer Stillstandsposition und wurde in dieser vom Erstbeklagten einige Sekunden lang beobachtet. In weiterer Folge fuhr der Erstbeklagte mit dem Traktor zunächst etwa 20 m Richtung Südosten, machte dann eine Linkskurve und fuhr weitere 10 m; dort blieb er stehen und schaltete den Antrieb der Ballenpresse ein, bevor er mit einer Geschwindigkeit zwischen 2 und 4 km/h weitere 27 m bergwärts nach Osten fuhr.
In der Zwischenzeit war der rund 500 kg schwere Siloballen wieder in Bewegung geraten und bewegte sich zunächst über rund 121 m mit einem durchschnittlichen Gefälle von 15 % Richtung Bundesstraße, wobei er am Ende dieser Strecke eine Momentangeschwindigkeit von etwa 56 km/h hatte. Im Anschluss daran geriet der Siloballen in einen wesentlich steileren Hang, wo über eine Wegstrecke von 45 m ein durchschnittliches Gefälle von 50 % bestand. In diesem steilen Stück wurde der Siloballen mit ca 3 m/sec² weiter beschleunigt, sodass er beim Eintreffen auf der Bundesstraße eine Schwerpunktgeschwindigkeit von 82 km/h hatte.
Als der Sohn des Drittbeklagten bemerkte, dass sich der Siloballen neuerlich in Bewegung setzte, lief er diesem nach und versuchte ihn noch aufzuhalten, was ihm aber ebenso wenig gelang wie das Erreichen der Bundesstraße vor dem Siloballen.
Zur gleichen Zeit näherte sich der Kläger als erster einer aus insgesamt vier Italienern und einem Deutschen bestehenden Motorradgruppe der späteren Unfallstelle auf der B 107 nach Norden (Heiligenblut) fahrend. 2 Sekunden vor der Kollision befand sich das Motorrad des Klägers rund 37 m südlich BL und der Siloballen auf Höhe der Bezugslinie 40 m östlich auf der Wiesenoberfläche. Bezogen auf die Fahrtrichtung des Klägers befand sich der Siloballen in einem Seitenwinkel von 47° und einem Höhenwinkel von 30°. Der Kläger hatte in dieser Position keine geometrische Sichtmöglichkeit auf den Siloballen, da ihm die Sicht durch die zuvor beschriebene, zwischen 34 und 60 m südlich BL befindliche Baumgruppe genommen wurde. 1 Sekunde vor der Kollision befand sich das Motorrad 19 m südlich BL und der Siloballen 22 m östlich der späteren Kollisionsstelle wiederum auf der östlichen Wiese. In dieser Situation wäre es dem Kläger möglich gewesen, den Siloballen zu sehen, wenn er seinen Blick um 49° nach rechts und 30° nach oben gerichtet hätte. Blicksprünge mit einer Richtungsänderung von bis zu 49° seitlich und/oder 30° nach oben werden im Rahmen der üblichen Aufmerksamkeit eines Fahrzeuglenkers jedoch niemals gesetzt.
Der Kläger sah vor der Kollision weder den den Hang herunterlaufenden Sohn des Drittbeklagten noch den Siloballen, der seitlich das mit 67 km/h fahrende Motorrad des Klägers traf, das durch die Kollision in zwei Teile zerrissen wurde. Die Kollision ereignete sich etwa auf Höhe der Bezugslinie. Der Kläger setzte keine Abwehrreaktion, um die Kollision zu verhindern.
Den anderen vier hinter dem Kläger fahrenden Mitgliedern der Motorradgruppe gelang es, ihre Motorräder sturzfrei anzuhalten.
Der Kläger hatte das Motorrad im April 2010 zu einem Kaufpreis von 19.500 EUR neu erworben. Zum Unfallszeitpunkt betrug der Wiederbeschaffungswert des Motorrades 17.550 EUR. Für das Wrack erlöste der Kläger 1.300 EUR.
Der Kläger begehrt ‑ soweit im Revisionsverfahren relevant ‑ den Ersatz des an seinem Motorrad entstandenen Schadens. Der Vorfall stehe im kausalen Zusammenhang mit dem Betrieb des Traktors des Erstbeklagten samt angehängter Siloballenpresse, sodass eine Haftung des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten nach EKHG und KHVG, aber auch eine Haftung aus Verschulden vorliege. Der Erstbeklagte hätte den Siloballen auf einer derart abschüssigen Wiese nicht absetzen dürfen. Sowohl er als auch der Drittbeklagte hätten gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen im Sinne einer fehlenden Adäquanz liege nicht vor. Der Drittbeklagte habe sich zur Verrichtung der Tätigkeit des Erstbeklagten bedient und hafte daher auch für dessen Verschulden. Die Beklagten träfe darüber hinaus auch eine Haftung analog nach § 1319 ABGB. Ein Mitverschulden treffe den Kläger nicht, weil er zur Beobachtung des Hangbereichs nicht verpflichtet gewesen sei. Mangels Bestimmbarkeit der Anteile an der Verursachung des Schadens hafteten die Beklagten nach § 1302 ABGB solidarisch.
Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte wenden gegen ihre Haftung nach EKHG und KHVG ein, der Vorfall habe sich nicht beim Betrieb des Traktors ereignet. Der Erstbeklagte habe den Siloballen an einer geeigneten Stelle abgelegt, wo sich dieser rund eine Minute im Stillstand befunden habe. Ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang der Ballenpressung liege nicht vor. Durch das Abrollen des Siloballens habe sich keine kraftfahrzeugspezifische Gefahr verwirklicht. Der Unfall sei die Folge einer Verkettung außergewöhnlicher Umstände, weshalb es an der Adäquanz fehle. Der Erstbeklagte habe jede erdenkliche Sorgfalt angewendet; die Sorgfaltspflichten bei der Durchführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten dürften nicht überspannt werden. Hingegen habe der Drittbeklagte als „Herr des Geschehens“ gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen, denn er habe es schuldhaft unterlassen, den Erstbeklagten entsprechend anzuweisen oder für eine geeignete Absicherung zu sorgen. Der Kläger sei auch zur Beobachtung der Fahrbahnränder verpflichtet gewesen. Er trage daher die Verantwortung für das Zustandekommen des Unfalls.
Der Drittbeklagte wendet ein, der Erstbeklagte habe gleichartige Heupressarbeiten auf diesem Wiesengrundstück seit zehn Jahren stets in eigener Verantwortung und ohne jede Beanstandung verrichtet. Daher sei für den Drittbeklagten das Entstehen einer Gefahrenlage selbst bei Anwendung außerordentlicher Sorgfalt nicht vorhersehbar gewesen. Aufgabe des Erstbeklagten sei es gewesen, die Siloballen sicher an ebenen Stellen so abzulagern, dass ein Abrollen ausgeschlossen werden könne. Unterhalb der Ablagestelle des Siloballens sei eine Abgrenzungsmauer situiert, die lediglich eine Lücke von etwa 2 m aufweise. Der Siloballen sei jedoch nicht direkt oberhalb dieser Lücke abgelegt worden, weswegen eine Gefahrensituation für den Drittbeklagten nicht erkennbar gewesen sei. Er habe zum Unfallszeitpunkt den Arbeitsbereich des Erstbeklagten aufgrund der weiten Entfernung nicht einsehen können. § 1319 ABGB sei nicht analog anwendbar. Den Kläger treffe am Zustandekommen des Unfalls ein Mitverschulden.
Das Erstgericht verpflichtete mit einem Teilurteil alle Beklagten zur Zahlung von 16.250 EUR (Sachschaden am Motorrad) samt Zinsen zur ungeteilten Hand. Der Erstbeklagte hafte als Lenker und Halter des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Traktors, an dem die Ballenpresse befestigt gewesen sei, nach dem EKHG und die Zweitbeklagte nach dem KHVG. Der Unfall habe sich im geforderten örtlichen, zeitlichen und inneren Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs ereignet. Das Losrollen des Siloballens nach dem Stillstand stelle eine nicht jeglicher Lebenserfahrung widersprechende Nachwirkung des Betriebs dar, weil ohne Betrieb des Traktors der Ballen weder gepresst noch abgelegt hätte werden können. Mangels Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses sei der Haftungsfreibeweis nicht gelungen. Der Drittbeklagte hafte aufgrund der analogen Anwendung des § 1319 ABGB. Der Schaden sei durch eine vorhersehbare typische, von einem in abschüssiger Lage abgelegten Siloballen ausgehenden Gefahr verwirklicht worden. Der Entlastungsbeweis sei dem Drittbeklagten nicht gelungen. Mangels Bestimmbarkeit der Anteile an der Beschädigung hafteten die Beklagten gemäß § 1302 ABGB solidarisch. Dem Kläger sei kein Mitverschulden anzulasten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Erstbeklagten nicht Folge, hingegen derjenigen der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten Folge und wies das Klagebegehren im Umfang des erstinstanzlichen Streitgegenstands des Teilurteils gegen diese ab.
Es vertrat in rechtlicher Hinsicht Folgendes:
Zur Haftung der Zweitbeklagten (und des Erstbeklagten nach EKHG):
Das Be- und Entladen stelle grundsätzlich einen Betriebsvorgang im Sinn des EKHG dar. Dennoch sei nicht jeder Unfall bei einem dieser Vorgänge ein Unfall „beim Betrieb“ des Kraftfahrzeugs. Der Unfall müsse vielmehr mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen. Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs wirke sich nicht mehr aus, wenn der Vorgang des Be- oder Entladens abgeschlossen sei. Dies sei etwa der Fall, wenn das Ladegut von einem LKW auf einen Hubstapler verladen worden sei und anschließend von diesem herabfalle. Die typische Betriebsgefahr des LKW wirkte sich in diesem Fall nicht mehr aus. Der Betriebsvorgang sei beim Entladen abgeschlossen, wenn dieses beendet sei. Im konkreten Fall liege weder eine Nachwirkung des Betriebs des Kraftfahrzeugs noch ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Abladens des Siloballens vor. Der Siloballen habe sich schon einige Sekunden lang in einer Stillstandsposition befunden und der Erstbeklagte habe die Heuarbeiten mit seinem Traktor bereits an anderer Stelle im Gelände fortgesetzt. Der Abladevorgang sei abgeschlossen gewesen und der Schadenseintritt stehe mit dem eigentlichen Abladevorgang des Siloballens nicht im Zusammenhang. Die Betriebsgefahr des Traktors samt dazugehöriger Ballenpresse habe sich auf den späteren Unfall nicht mehr ausgewirkt. Mangels Gefahrenzusammenhangs im dargelegten Sinn sei der Schaden des Klägers nicht durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs herbeigeführt worden. Demnach sei eine Haftung des Erstbeklagten nach den Bestimmungen des EKHG und damit einhergehend eine Haftung der Zweitbeklagten nach den §§ 2, 26 KHVG nicht begründet.
Zur Haftung des Erstbeklagten:
Nach den von der Rechtsprechung dargelegten Kriterien zur Verletzung von (aus dem Ingerenzprinzip erwachsenden) Verkehrssicherungspflichten sei aber eine Verschuldenshaftung des Erstbeklagten begründet. Aufgrund der disloziert festgestellten Angaben des Erstbeklagten, wonach er sich schon einmal in einer Situation befunden habe, in der ein Siloballen zwei oder drei Minuten nach dem Abladen ins Rollen geraten sei, sei für den Erstbeklagten die von ihm geschaffene Gefahr, dass der an einer Stelle mit neunprozentiger Neigung abgelegte zylinderförmige Siloballen ins Rollen gerate, über eine stark abschüssige Wiese auf die rund 160 m tiefer gelegene Bundesstraße B 107 rolle und dort den Straßenverkehr gefährde, zu erkennen gewesen. Selbst ohne die geschilderte Vorerfahrung hätte er wie jedermann die Möglichkeit einer diesbezüglichen Beeinträchtigung erkennen müssen. Auch wäre es dem Erstbeklagten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, naheliegende und ohne besonderen Aufwand realisierbare Schutzmaßnahmen zur Absicherung der Standposition des Siloballens zu treffen, wie etwa durch Unterlegen des Siloballens mit einem Keil oder einem sonstigen dazu geeigneten Gegenstand. Den Beweis, dass die Einhaltung dieser oder anderer bestimmter Schutzvorkehrungen wie etwa die Veranlassung des unmittelbaren Abtransports des Siloballens oder schlicht das Ablegen an einer weniger geneigten Stelle unzumutbar gewesen wäre oder erforderliche Schutzvorkehrungen getroffen worden seien, habe der Erstbeklagte nicht erbringen können. Der Umstand, dass der Siloballen im östlichen Bereich der Wiesenfläche vor einer Baumreihe abgelegt worden sei, könne nicht als geeignete Schutzvorkehrung angesehen werden, zumal sich in diesem Bereich zwischen den Bäumen lediglich unregelmäßige Natursteinanhäufung befänden. Der Erstbeklagte habe somit schuldhaft gegen die ihn treffende Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Durch das Ablegen eines Siloballens auf einer Stelle mit einer Neigung von 9° und das Unterlassen geeigneter Sicherungsmaßnahmen gegen dessen Abrollen habe der Erstbeklagte den Schaden des die darunter liegende Bundesstraße benützenden Klägers zweifellos auch adäquat verursacht.
Zur Haftung des Drittbeklagten:
Im Sinne der von der Rechtsprechung vertretenen weiten Auslegung sei der circa 500 kg schwere Siloballen als „Werk“ iSd § 1319 ABGB anzusehen. Grundsätzlich sei das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt iSd § 1319 ABGB nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Der Besitzer könne sich nur durch den Beweis entlasten, dass er Vorkehrungen getroffen habe, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden könnten. Dem Drittbeklagten sei der Entlastungsbeweis gelungen: Denn auch ein sorgfältiger Eigentümer hätte sich nach dem festgestellten Sachverhalt, wonach der Erstbeklagte gleichartige Tätigkeiten als selbständiger Unternehmer auf dem Grundstück des Drittbeklagten seit zumindest zehn Jahren zweimal jährlich durchgeführt und dabei keine Anweisungen des Drittbeklagten erhalten habe, wo die Siloballen abzulegen seien, nicht zu weitergehenden Kontrollen der Arbeiten des Erstbeklagten oder eigenen Schutzvorkehrungen veranlasst gesehen. Es stehe nicht fest, dass dem Drittbeklagten jenes frühere Ereignis, als ein Ballen zwei oder drei Minuten nach dem Abladen ins Rollen gekommen war, bekannt geworden sei. Dem Drittbeklagten sei daher eine Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht mangels Vorhersehbarkeit der Gefahr nicht anzulasten.
Der Drittbeklagte hafte für den Erstbeklagten nur nach § 1315 ABGB. Da eine von der Rechtsprechung zu § 1315 ABGB geforderten habituelle Untüchtigkeit des Erstbeklagten nicht vorliege, hafte der Drittbeklagte für den Erstbeklagten nicht.
Verkehrssicherungspflichten träfen nicht nur denjenigen, der eine Gefahrenquelle schaffe, sondern auch denjenigen, der eine Gefahrenquelle in seiner Sphäre bestehen lasse. Eine Haftung des Drittbeklagten scheide aber auch unter diesem Aspekt aus. Würden nämlich Tätigkeiten an eigenverantwortlich handelnde Personen weitergegeben, so träfen die Verkehrssicherungspflichten (nur) diese, während der Übertragende nur mehr für Auswahlverschulden und unter Umständen für Überwachungsverschulden hafte. Ein solches Verschulden sei dem Drittbeklagten nicht anzulasten.
Revisionszulässigkeit:
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten und zur Frage, ob ein durch das Abrollen eines zuvor von einer an einem Traktor angehängten Ballenpressemaschine hergestellten Siloballens verursachter Unfall einen Betriebsunfall iSd § 1 EKHG begründe, der auf eine Nachwirkung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zurückzuführen sei, nicht existiere. Unter dem Blickwinkel einer grundsätzlichen Bejahung der übrigen Haftungsvoraussetzungen komme auch der Frage der Qualifikation eines solcherart aufgestellten Siloballens als „Werk“ nach § 1319 ABGB eine erhebliche Bedeutung zu. Schließlich fehle höchstgerichtliche Judikatur zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, wo die Grenze gebotener und zumutbarer Schutzvorkehrungen im Hinblick auf den Grad der Vorhersehbarkeit möglicher (gravierender) Schadenseintritte zu ziehen sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers betreffend die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Gegen den stattgebenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteils richtet sich die Revision des Erstbeklagten mit dem Antrag auf Abänderung in klagsabweisenden Sinne; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision des Erstbeklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte beantragen in ihrer (gemeinsamen) Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers betreffend die Zweitbeklagte nicht Folge zu geben.
Der Drittbeklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers betreffend den Drittbeklagten nicht Folge zu geben.
Die Revision des Klägers betreffend den Drittbeklagten sowie die Revision des Erstbeklagten sind unzulässig.
Die Revision des Klägers betreffend die Zweitbeklagte ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zu A.:
Der Kläger meint, der Siloballen sei ein „Werk“ iSd § 1319 ABGB, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei dem Drittbeklagten aber der in § 1319 ABGB vorgesehene Beweis, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, nicht gelungen.
Zu dem für die Haftungsbefreiung nach § 1319 ABGB maßgeblichen Sorgfaltsmaßstab wird in ständiger Rechtsprechung Folgendes judiziert:
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalls bestimmt, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden lässt. Die Lage der Umstände bedingt die Anforderungen an den zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbundenen Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand (RIS‑Justiz RS0029991). Weil das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt einzelfallbezogen zu beurteilen ist, kommt der berufungsgerichtlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0029874). Sowohl die Beurteilung, ob die Durchführung der Verkehrssicherungsmaßnahmen einem anderen übertragen wurde, als auch inwieweit allenfalls eine Anweisungs- oder Überwachungspflicht verletzt wurde, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass regelmäßig eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten ist (RIS-Justiz RS0029874 [T10]).
Fragen des Entlastungsbeweises gemäß § 1319 letzter Halbsatz ABGB sind daher nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen.
Die oben wiedergegebenen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Haftung des Drittbeklagten sind aber jedenfalls vertretbar und nicht korrekturbedürftig. Danach ist dem Drittbeklagten der Entlastungsbeweis gelungen.
Die vom Berufungsgericht aufgeworfene, einer möglichen Haftung nach § 1319 ABGB vorgelagerte Frage, ob ein auf einer Wiese liegender bzw stehender Siloballen ein „Werk“ iSd § 1319 ABGB ist, ist wegen der ohnehin zu verneinenden Haftung des Drittbeklagten nicht entscheidungserheblich.
Dem Kläger ist daher die Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage in seiner gegen den Drittbeklagten gerichteten Revision nicht gelungen, weshalb seine Revision zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung betreffend die Revision des Klägers gegen den Drittbeklagten gründet auf den §§ 40, 50 ZPO. Der Drittbeklagte hat nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Zu B.:
Zur Haftung des Erstbeklagten hat schon das Berufungsgericht keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt: Die Frage, ob ein Vorgang „beim Betrieb“ des Traktors iSd § 1 EKHG vorliegt, ist kraft der Bejahung der Haftung des Erstbeklagten aus anderen Gründen für diesen nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob der Siloballen ein „Werk“ iSd § 1319 ABGB ist, betrifft nur die Haftung des Drittbeklagten.
Auch dem Erstbeklagten gelingt es nicht, mit seinen weitwendigen Ausführungen, die letztlich die Adäquanz der Schadensverursachung durch den Erstbeklagten und ‑ mit dem festgestellten Sachverhalt unvereinbar ‑ sogar die Kausalität seines Verhaltens für den eingetretenen Schaden bestreiten, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Die Beurteilung, wie weit die Verkehrssicherungspflichten gehen, inwieweit sie zumutbar sind, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und bildet eine erhebliche Rechtsfrage nur dann, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0111380 [T1]; RS0110202; RS0087606 [T13]; RS0029874 [T5] ua).
Ebenso betrifft es im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, ob im
Einzelfall ein Schaden noch als
adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, weil dabei die Umstände des
Einzelfalls maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Anlassfall hinausgehende und daher keine erhebliche Bedeutung im Sinn der angeführten Gesetzesstelle zukommt (RIS-Justiz RS0110361).
Weder bei der Bejahung der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch den Erstbeklagten noch bei der Bejahung der Adäquanz ist dem Berufungsgericht eine (auffallende) Fehlbeurteilung unterlaufen; eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor.
Die Kostenentscheidung betreffend die Revision des Erstbeklagten gründet auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Einheitssatz beträgt 50 % (§ 23 Abs 3 RATG). Ein Streitgenossenzuschlag steht nicht zu, weil der Kläger hier nur dem Erstbeklagten gegenübersteht (§ 15 RATG). Der ERV-Zuschlag beträgt 1,80 EUR, weil die Revisionsbeantwortung kein verfahrenseinleitender Schriftsatz ist (§ 23a RATG).
Zu C.:
Die Revisionsbeantwortung des Erstbeklagten war zurückzuweisen, weil der Kläger hinsichtlich des Erstbeklagten keine Revision erhoben hat und somit diesem auch keine Revisionsbeantwortung zustehen kann.
Zu D.:
Der Kläger verweist in der Revision darauf, das Berufungsgericht habe nur die Haftung nach dem EKHG geprüft, nicht aber die hier maßgebliche des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers nach dem KHVG. Nach dessen § 2 hafte dieser für Schäden, die durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs entstanden seien. Der Begriff „Verwendung“ sei weiter als der nach dem EKHG maßgebliche des „Betriebs“; der Schaden sei hier durch die Verwendung des Traktors eingetreten.
Die Argumentation des Klägers ist zutreffend.
Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung umfasst gemäß § 2 Abs 1 KHVG ua die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind.
Nach § 2 Abs 2 KHVG sind mitversichert jedenfalls der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen.
Der Begriff des „Verwendens“ eines Fahrzeugs in § 2 KHVG 1994 ist weiter als der Begriff „beim Betrieb“ iSd § 1 EKHG (RIS-Justiz RS0116494 [T1]; RS0088978). Versicherungsschutz zufolge „Verwendung“ des (versicherten) Fahrzeugs iSd § 2 KHVG besteht nicht bloß bei Verwendung des Fahrzeugs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern bei einer solchen schlechthin. Von einer solchen (bloßen) „Verwendung“ ist auch auszugehen, wenn ein Kraftfahrzeug zum Zweck des Transports auf ein anderes Beförderungsmittel, etwa die Bahn, gestellt ist, jedoch sodann während dieser Phase vom (wenngleich stillstehenden und immobilen) Fahrzeug dennoch eine typische gefahrengeneigte Schädigung ausgeht, wie dies gerade beim Herunterfallen ungesicherten (bzw ungenügend gesicherten) Ladeguts geradezu typisch und beispielhaft ist (7 Ob 148/03w = RIS-Justiz RS0116494 [T2]). Auch das Be- und
Entladen eines versicherten Fahrzeugs ist grundsätzlich als Verwendung eines Kraftfahrzeugs anzusehen und fällt auch unter den Begriff „beim Betrieb“ iSd § 1 EKHG (7 Ob 3/95).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war im vorliegenden Fall nach Ansicht des erkennenden Senats mit dem (bloßen) Abladen des unfallkausalen Siloballens vom Traktor auf die Wiese der „Entladevorgang“ noch nicht beendet. Der Erstrichter hat im Rahmen der Beweiswürdigung für seine Feststellung, dass sich der zunächst im Stillstand auf der Wiese liegende Ballen (ohne jegliche Fremdeinwirkung von außen) Sekunden später wieder in Bewegung setzte, ausgeführt, es sei nach den Ausführungen des Sachverständigen durchaus technisch möglich, dass ein Ballen, der keine exakte zylindrische Form habe und im Gelände abgelegt werde, auf der Seite mit der schwächeren Pressung etwas nachgebe und somit wieder ins Rollen kommen könne. Eine andere Ursache für das Hinabrollen des Ballens nach einigen Sekunden Stillstand ist nicht ersichtlich; es handelt sich bei den zitierten Ausführungen des Erstrichters um eine dislozierte Feststellung. Solange sich aber nach dem Ablegen des Ballens auf der Wiese im Ballen Heu ‑ wenngleich unsichtbar ‑ noch so bewegt, dass er ‑ ohne jegliche Fremdeinwirkung von außen ‑ nach wenigen Sekunden zu rollen beginnt, ist der „Entladevorgang“ noch nicht beendet.
Der Schaden ist daher durchaus „durch die Verwendung“ des Traktors entstanden, weil nur dadurch der Ballen dort so labil abgelegt wurde, dass er nach wenigen Sekunden von selbst hinunterzurollen begann.
Dass der Erstbeklagte als Lenker des Traktors unter die nach § 2 Abs 2 KHVG mitversicherten Personen gehört, wurde von den Beklagten nicht bestritten; weder Erstbeklagter noch Zweitbeklagte haben etwa behauptet, der Erstbeklagte sei „Schwarzfahrer“ des Traktors gewesen; behauptungs- und beweispflichtig für eine „Schwarzfahrt“ ist aber der Versicherungsnehmer (7 Ob 44/85 mwN).
Ob ‑ wie das Berufungsgericht geprüft hat ‑ für den eingetretenen Schaden auch eine Haftung nach dem EKHG besteht, ist nicht entscheidungsrelevant: Unter „gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen“ iSd § 2 Abs 1 KHVG sind nicht nur etwa jene des EKHG zu verstehen, sondern auch die Schadenersatzvorschriften des ABGB (RIS-Justiz RS0081163). Auf eben diese Vorschriften gründet sich aber die vom Berufungsgericht vertretbar (vgl oben Zu B.:) bejahte Haftung des Erstbeklagten aus Verschulden wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten.
Es liegen somit alle Haftungsvoraussetzungen für die Haftung des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Bei der Berufungsbeantwortung des Klägers zur Berufung der erst- und der zweitbeklagten Partei steht nur 10 % Streitgenossenzuschlag zu, weil der Kläger hier nur zwei Parteien und nicht auch dem Drittbeklagten gegenübersteht. Für die Berufung der drittbeklagten Partei beträgt der Einheitssatz 150 % (§ 23 Abs 3 und 9 RATG). Beim Kostenzuspruch im Revisionsverfahren war zu berücksichtigen, dass der Streitgenossenzuschlag nur 10 % beträgt, weil dem Kläger in seiner Revision nur zwei Gegner (Zweit- und Drittbeklagter) gegenüberstehen (§ 15 RATG). Der ERV-Zuschlag beträgt 1,80 EUR, weil die Revision kein verfahrenseinleitender Schriftsatz ist (§ 23a RATG). Von den sich daraus ergebenden Beträgen gebührt dem Kläger die Hälfte, weil seine Revision zur Hälfte gegen den Drittbeklagten gerichtet ist, demgegenüber die Revision aber nicht erfolgreich war.
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