Rechtssatz
Wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalles.
5 Ob 276/08m | OGH | 13.01.2009 |
Auch; Beisatz: Von einer erheblichen Fehlbeurteilung abgesehen liegt keine Frage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor, wenn das Berufungsgericht die Rechtsprechung zu Inhalt und Umfang von Verkehrssicherungspflichten, insbesondere zu deren Beschränkung bei Erkennbarkeit der Gefahr beachtet hat. (T1) |
3 Ob 18/09g | OGH | 25.03.2009 |
Beisatz: Hier: Verletzung durch die Schwenktüre einer Umkleidekabine. (T2) |
2 Ob 49/09h | OGH | 29.10.2009 |
Beisatz: Auch das Erfordernis und die Häufigkeit von Kontrollfahrten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3) |
2 Ob 47/14x | OGH | 12.06.2014 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Herabrollen eines nach dem Pressen auf abschüssigem Gelände gelagerten Siloballens auf befahrene Straße. (T4) |
1 Ob 115/17v | OGH | 12.07.2017 |
Beisatz: Hier: Frage, ob unter bestimmten Umständen Streumaßnahmen auch zwischen den auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeugen vorzunehmen sind. (T5) |
1 Ob 4/18x | OGH | 27.02.2018 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage wegen einer auch im Einzelfall aufzugreifenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts. (T6) |
10 Ob 43/19z | OGH | 21.01.2020 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Sturz der Klägerin auf Gummimatten am Eislaufplatz, da sich auf diesen eine mechanisch nicht zur Gänze entfernbare dünne Eisschicht gebildet hatte. (T7) |
9 Ob 29/21m | OGH | 24.06.2021 |
Beisatz: Hier: Jagdhochstand. (T8) |
8 Ob 78/22m | OGH | 29.06.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Sturz der Klägerin aufgrund eines in der Nähe eines Supermarktregals am Boden liegenden, aufgebogenen Blechstücks. (T9) |
7 Ob 76/23m | OGH | 24.05.2023 |
Beisatz: Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflicht bei Sturz auf Stiege wegen nassem, gefallenen Laub verneint. (T10); Beisatz wie T1 |
2 Ob 191/23m | OGH | 14.12.2023 |
Beisatz: Hier: Rechtsansicht, wonach es grundsätzlich zumutbar ist, unkundige Helfer (Verwandtschaftshilfe) explizit vor dem ungesicherten Begehen eines in Bau befindlichen Daches zu warnen und ihnen das ungesicherte Begehen des Daches explizit zu untersagen, ist vertretbar. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_0040OB00003_99S0000_001
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