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§ 23a RATG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr

§ 23a.

Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,60 Euro (Anm. 1). Für weitere im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Schriftsätze gebührt dem Rechtsanwalt jeweils eine Erhöhung der Entlohnung von 1,80 Euro (Anm. 2). Der jeweilige Erhöhungsbetrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen. Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro (Anm. 3).

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 4,10 Euro

Anm. 2: ab 1.1.2016: 2,10 Euro

  1. ab 1.5.2023: 2,60 Euro

Anm. 3: ab 1.1.2016: 7,90 Euro

  1. ab 1.5.2023: 9,50 Euro)

ÜR: Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 8/2006

Schlagworte

Grundbuchsache

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40099564

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