OGH 2Ob214/01m; 7Ob148/03w; 2Ob205/04t; 8ObA73/03y; 7Ob177/04m; 7Ob46/05y; 2Ob51/06y; 7Ob182/08b; 7Ob43/11s; 2Ob178/11g; 7Ob83/13a; 7Ob87/13i; 7Ob39/14g; 2Ob47/14x; 2Ob181/15d; 2Ob188/16k; 2Ob175/17z; 2Ob236/18x; 2Ob179/19s; 8ObA27/21k; 2Ob170/20v; 7Ob10/22d; 7Ob178/22k; 2Ob165/23p (RS0116494)

OGH2Ob214/01m; 7Ob148/03w; 2Ob205/04t; 8ObA73/03y; 7Ob177/04m; 7Ob46/05y; 2Ob51/06y; 7Ob182/08b; 7Ob43/11s; 2Ob178/11g; 7Ob83/13a; 7Ob87/13i; 7Ob39/14g; 2Ob47/14x; 2Ob181/15d; 2Ob188/16k; 2Ob175/17z; 2Ob236/18x; 2Ob179/19s; 8ObA27/21k; 2Ob170/20v; 7Ob10/22d; 7Ob178/22k; 2Ob165/23p25.10.2023

Rechtssatz

Der Begriff des "Verwendens" eines Fahrzeuges in § 2 KHVG 1994 ist weiter als der Begriff "beim Betrieb" im Sinn des § 1 EKHG und umfasst auch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle zB zum Entladen anderer Fahrzeuge. Gemäß § 4 Abs 1 Z 4 KHVG 1994 kann jedoch dieses Risiko von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen werden.

Auto — Kfz — Lastkraftwagen

 

Normen

AHVB 2004 Art7.5.3.
EKHG §1 IIIA
EKHG §1 IIIB
KHVG 1994 §2

2 Ob 214/01mOGH05.06.2002

Veröff: SZ 2002/79

7 Ob 148/03wOGH05.08.2003

Vgl aber; nur: Der Begriff des "Verwendens" eines Fahrzeuges in § 2 KHVG 1994 ist weiter als der Begriff "beim Betrieb" im Sinn des § 1 EKHG. (T1)<br/>Beisatz: Versicherungsschutz zufolge "Verwendung" (nach deutscher Terminologie: "Gebrauch") des (versicherten) Fahrzeuges im Sinne des § 2 KHVG besteht nicht bloß bei Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern bei einer solchen schlechthin. Von einer solchen (bloßen) "Verwendung" ist auch auszugehen, wenn ein Kraftfahrzeug zum Zwecke des Transportes auf ein anderes Beförderungsmittel (hier: Bahn) gestellt ist, jedoch sodann während dieser Phase vom (wenngleich stillstehenden und immobilen) Fahrzeug dennoch eine typische gefahrengeneigte Schädigung ausgeht, wie dies gerade beim Herunterfallen ungesicherten (bzw ungenügend gesicherten) Ladegutes geradezu typisch und beispielhaft ist. (T2)<br/>Veröff: SZ 2003/87

2 Ob 205/04tOGH04.10.2004
8 ObA 73/03yOGH24.09.2004

Auch; nur: Der Begriff des "Verwendens" eines Fahrzeuges in § 2 KHVG 1994 ist weiter als der Begriff "beim Betrieb" im Sinn des § 1 EKHG und umfasst auch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Verwendung des Ladekrans eines LKW's für das Anheben des Arbeitskorbes. (T4)<br/>Veröff: SZ 2004/141

7 Ob 177/04mOGH15.12.2004

nur T1

7 Ob 46/05yOGH11.05.2005

nur T3; Beis wie T2 nur: Versicherungsschutz zufolge "Verwendung" (nach deutscher Terminologie: "Gebrauch") des (versicherten) Fahrzeuges im Sinne des § 2 KHVG besteht nicht bloß bei Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern bei einer solchen schlechthin. (T5)<br/>Beisatz: Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Hier: Auf Grund von unsachgemäß durchgeführter (durch das Undichtwerden der Kraftstoffleitung bzw des -tanks entstand ein Benzin-Luftgemisch, das sich entzündete) Reparaturarbeiten durch den Versicherungsnehmer kam es zu einer Explosion. (T6)<br/>Veröff: SZ 2005/70

2 Ob 51/06yOGH06.04.2006

Auch

7 Ob 182/08bOGH27.11.2008

Auch

7 Ob 43/11sOGH29.06.2011

Auch; nur T1

2 Ob 178/11gOGH19.01.2012

nur T1; Beisatz: Hier: Verwendung eines selbständig haftpflichtversicherten, abgestellten Anhängers. (T7)<br/>Veröff: SZ 2012/6

7 Ob 83/13aOGH23.05.2013

nur T1

7 Ob 87/13iOGH03.07.2013

nur T1; Veröff: SZ 2013/66

7 Ob 39/14gOGH22.04.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Vorbereitungshandlungen für das Be‑ und Entladen werden zum Ladevorgang gerechnet, der zur Verwendung des Fahrzeugs gehört (T8)<br/>Beisatz: Nicht dem Gebrauch zuzurechnen sind solche Vorbereitungshandlungen vor Beginn des Beladens, bei denen das Fahrzeug noch nicht beteiligt ist. (T9)<br/>

2 Ob 47/14xOGH12.06.2014

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mit dem (bloßem) Abladen eines einige Sekunden später auf die Fahrbahn hinunterrollenden Siloballens durch einen Traktor ist der „Entladevorgang“ noch nicht beendet. Der Schaden ist daher „durch die Verwendung“ des Traktors entstanden. (T10)

2 Ob 181/15dOGH28.06.2016

Beis wie T9; Veröff: SZ 2016/66

2 Ob 188/16kOGH23.02.2017

nur T1; Veröff: SZ 2017/24

2 Ob 175/17zOGH29.11.2018
2 Ob 236/18xOGH28.05.2019
2 Ob 179/19sOGH17.09.2020

Beisatz: Hier: Sie begründet auch keine, von der Ersatzpflicht des hierin genannten Personenkreises unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers. (T11)

8 ObA 27/21kOGH26.05.2021

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Ein Schadensereignis durch Auspendeln eines bereits ausgebaut an einem Kran hängenden LKW‑Getriebes wird nicht “durch die Verwendung“ des LKW im Sinne von § 2 KHVG verursacht. (T12)

2 Ob 170/20vOGH21.10.2021

nur T1; Beisatz: Hier: Anwärmen des Motors eines geparkten PKW mittels Heizlüfters. (T13)

7 Ob 10/22dOGH25.05.2022
7 Ob 178/22kOGH25.01.2023

Beisatz: Hier: Unfall zwischen Schwer-LKW (Dumper) und nicht kennzeichenpflichtigem Kettenbagger; Verwendungsausschluss in Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag greift nicht. (T14)

2 Ob 165/23pOGH25.10.2023

vgl; Beisatz: Hier: Der auf einen technischen Defekt während der Fahrt zurückzuführende Brand sowie die anschließenden Löscharbeiten sind im Hinblick auf den inneren Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug dessen Verwendung im Sinn des § 2 Abs 1 KHVG zuzurechnen. (T15)

Dokumentnummer

JJR_20020605_OGH0002_0020OB00214_01M0000_001

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