European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00100.14S.1023.000
Spruch:
1. Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Berufung der zweitbeklagten Partei wegen Nichtigkeit verworfen wird.
2. Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 492,56 EUR (darin 82,09 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Am 24. 8. 2011 ereignete sich in Obertrum an der Kreuzung Obertrumer Landesstraße mit der Stauffengasse ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fahrradfahrer und der Erstbeklagte als Lenker des bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren. Der Erstbeklagte näherte sich mit seinem Pkw der Kreuzung auf der Stauffengasse, die durch das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ gegenüber der Obertrumer Landesstraße benachrangt ist. Er wollte nach rechts abbiegen und blickte zunächst nur nach links, erst unmittelbar vor der Kollision blickte er auch nach rechts. Von dort näherte sich der Kläger der Kreuzung auf der Obertrumer Landesstraße, wobei er einen mit der Fahrbahn niveaugleichen Gehweg benützte, der (aus seiner Sicht) links von der Fahrbahn verläuft und von dieser nur durch eine Randlinie abgetrennt ist. Im Bereich der Kreuzung ist die Randlinie unterbrochen. Hätte der Kläger den rechten Fahrbahnrand benutzt, wäre die Kollision unterblieben. Der Erstbeklagte hätte wiederum den Kläger bei der Einmündung sekundenlang erkennen können, wenn er nach rechts geblickt hätte. Der ortskundige Erstbeklagte hat ab und zu gesehen, dass auf dem Gehweg Radfahrer fahren. Beide Lenker hätten die Kollision durch ein Bremsmanöver verhindern können.
Der Kläger begehrte unter Berücksichtigung der bisherigen Zahlungen von insgesamt 4.147,33 EUR und unter Anrechnung eines Mitverschuldens im Ausmaß von einem Drittel zuletzt 4.082,72 EUR sA als restlichen Schadenersatz sowie die Feststellung, dass ihm die beklagten Parteien für alle künftigen Schäden aus dem Unfall im Ausmaß von zwei Drittel haften. Er warf dem Erstbeklagten ein Verschulden wegen Missachtung des Vorrangs im Ausmaß von zwei Drittel vor. Die Klage richtete sich zunächst gegen die U***** AG als zweitbeklagte Partei in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten.
Die beklagten Parteien anerkannten ein gleichteiliges Verschulden des Erstbeklagten und auch eine Haftung zu 50 % für die zukünftigen Unfallfolgen. Die als zweitbeklagte Partei in Anspruch genommene U***** AG wandte jedoch ihre mangelnde Passivlegitimation ein und bestritt, dass sie Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten sei. Im Übrigen hielten die beklagten Parteien dem Klagegebehren entgegen, dass den Kläger ein erhebliches Mitverschulden treffe, weil dieser als Fahrradfahrer den Gehweg befahren habe, noch dazu entgegen der Fahrtrichtung. Ihm komme deshalb auch kein Vorrang zu.
In der Tagsatzung vom 29. 11. 2012 berichtigte das Erstgericht die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei auf die S***** AG. Das Erstgericht verwies die eine Beschlussausfertigung beantragende Beklagtenvertreterin auf die (schriftliche) Begründung der Entscheidung im Urteil.
Im weiteren erstgerichtlichen Verfahren schritten die Beklagtenvertreter für die S***** AG ein, wobei sie sich auf die erteilte Vollmacht beriefen. In der Tagsatzung vom 2. 9. 2013, in der die Erstrichterin an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfte (§ 138 ZPO), anerkannte die Beklagtenvertreterin „im Hinblick darauf, dass die Parteibezeichnung auf S***** AG berichtigt wurde, die Feststellung hinsichtlich 50 % des Feststellungsbegehrens auch hinsichtlich der zweitbeklagten Partei“ und erstattete überdies Sachvorbringen zu Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs.
Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 1.180 EUR sA, und sprach die Feststellung aus, dass diese dem Kläger für alle Schäden aus dem Verkehrsunfall zur ungeteilten Hand im Ausmaß von 50 % hafteten. Das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren 2.902,72 EUR sA wies es ab. Es verband mit dem Urteil die Ausfertigung seines Beschlusses auf Berichtigung der Parteibezeichnung.
Ausgehend von den eingangs referierten Feststellungen ging das Erstgericht von einem gleichteiligen Verschulden wegen „massiv“ verspäteter Reaktion beider Beteiligter aus. Der Kläger, der entgegen § 68 Abs 1 StVO einen Gehweg in Längsrichtung und auf der linken Straßenseite befahren habe, könne sich wegen dieses grob verkehrswidrigen Verhaltens nicht auf den Vorrang berufen. Die Berichtigung der Parteibezeichnung stützte es auf den Umstand, es sei „völlig klar“ gewesen, dass der Haftpflichtversicherer beklagt sein sollte.
Das Berufungsgericht gab dem Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss auf Berichtigung der Parteibezeichnung in Punkt 1 seiner Entscheidung nicht Folge, bestätigte den Beschluss mit der Maßgabe, dass es das gegen die U***** AG geführte Verfahren ‑ mit Ausnahme des Zwischenstreits über die Berichtigung der Parteibezeichnung ‑ für nichtig erklärte und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. In Punkt 2 gab es der auf § 477 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Nichtigkeitsberufung der zweitbeklagten Partei S***** AG Folge, hob das Urteil und das Verfahren gegen diese Partei ‑ mit Ausnahme des Zwischenstreits über die Berichtigung der Parteibezeichnung ‑ als nichtig auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Schließlich gab das Berufungsgericht in Punkt 3 seiner Entscheidung der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Zu den Punkten 2 und 3 seiner Entscheidung behielt es die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor.
Zu Punkt 1: Zur Frage der Parteibezeichnung ging auch das Berufungsgericht davon aus, dass zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der als Versicherung vom Kläger in Anspruch genommenen Rechtsperson bestehen konnten. Das Verfahren sei aber insoweit aufzuheben, weil die gegenüber der U***** AG vorgenommenen Prozesshandlungen ‑ beginnend mit der Zustellung der Klage ‑ nichtig seien.
Zu Punkt 2: Das Berufungsgericht knüpfte an die Entscheidung über die Berichtigung der Parteibezeichnung an und verneinte die Heilung einer Nichtigkeit. Aufgrund der Aufhebung des nichtigen Verfahrens gegen die (ursprünglich) zweitbeklagte Partei U***** AG bestehe kein (erster) Verfahrensteil mehr, den die (nunmehrige) zweitbeklagte Partei S***** AG gegen sich gelten lassen müsste oder genehmigen könnte. Insbesondere sei an die S***** AG bislang noch keine Klagszustellung erfolgt. Die Zulässigkeit des Rekurses stützte das Berufungsgericht auf den Umstand, dass vom Obersten Gerichtshof noch nicht geklärt werden musste, inwieweit eine Verfahrensnichtigkeit bei einer nachfolgenden Genehmigung nach Berichtigung der Parteibezeichnung wegen eines den Parteien fälschlich nicht abgesondert eröffneten Rekursverfahrens in der besonderen Verfahrenskonstellation in Betracht komme.
Zu Punkt 3: Zur Berufung des Klägers führte auch das Berufungsgericht aus, dass sich dieser nicht auf einen Vorrangverstoß des Erstbeklagten berufen könne. Die sonstigen den Beteiligten vorzuwerfenden Beobachtungs- und Reaktionsverstöße seien gleich hoch zu gewichten. Die Revision gegen diese Entscheidung sei zulässig, weil die hier zu beurteilende Konstellation keinen Einzelfall darstelle und etwa in der Entscheidung 2 Ob 192/01a Näheres zur Vorrangsituation offen geblieben sei.
Der Kläger bekämpft die Stattgabe der Nichtigkeitsberufung mit Rekurs und führt dazu im Wesentlichen aus, dass die nachfolgende Prozessteilnahme der S***** AG als Genehmigung des bisherigen und Eintreten in den weiteren Prozess zu werten sei. Es liege daher kein Nichtigkeitsgrund vor. Die S***** AG sei eine 100 % Tochter der U***** AG, firmiere unter derselben Adresse und habe die Klage faktisch zugestellt bekommen, zumal die Rechtsvertretung der beklagten Parteien die Klage jedenfalls gehabt hätte.
Die zweitbeklagte Partei erstattete eine Rekursbeantwortung und beantragte darin, das Rechtsmittel nicht zuzulassen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Der Kläger bekämpft das bestätigende Berufungsurteil mit der (mit seinem Rekurs verbundenen) Revision, wobei er eine Verschuldensteilung von 2:1 zu Lasten der beklagten Parteien anstrebt. Das Berufungsurteil sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach eine Vorrangverletzung gravierender als andere Verfehlungen sei, infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung abgewichen.
Beide beklagten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung und beantragten darin, das Rechtsmittel nicht zuzulassen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Zum Rekurs:
Der Rekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
1. Führt eine Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem Personenwechsel auf Seite einer der Parteien (vgl RIS-Justiz RS0039300, RS0039337 ua), muss die richtige Partei das bis zur Berichtigung durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen (9 ObA 144/99p; 9 ObA 82/07k ua). Insoweit die richtige Partei im Verfahren nicht einbezogen wurde, ist dieses vielmehr für nichtig zu erklären (4 Ob 152/93; 1 Ob 68/04p; 1 Ob 107/07b; 9 ObA 82/07k; 4 Ob 54/10k; 2 Ob 2/11z; 6 Ob 128/13m; RIS-Justiz RS0112754, RS0035342; Fasching, Lehrbuch² Rz 323). Die gegenüber der „Quasi-Partei“ gesetzten Prozesshandlungen sind deshalb nichtig, weil sie, bezogen auf die richtige Partei, gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen (8 ObA 265/01f; RIS‑Justiz RS0112754 [T1]). Eine idente Adresse oder Rechtsvertretung beider Personen ändert daran nichts (vgl 9 ObA 144/99p).
2. Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel den Standpunkt, dass die zweitbeklagte Partei den bisherigen Prozess nachträglich genehmigt habe. Die Frage, ob in der hier vorliegenden Konstellation eine nachträgliche Genehmigung überhaupt möglich war bzw eine solche vorgenommen wurde, stellt sich aber nicht. Die Berücksichtigung einer allenfalls nachträglich vorgenommenen Genehmigung kommt jedenfalls schon deshalb nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht in Punkt 1.1 der Entscheidung im Rahmen einer „Maßgabebestätigung“ die Nichtigerklärung des Verfahrens gegen die U***** AG bereits rechtskräftig ausgesprochen hat.
3. Der Umstand, dass die gegenüber der U***** AG gesetzten Prozesshandlungen für nichtig erklärt wurden, hat aber keineswegs zwingend zur Folge, dass das gegen die S***** AG ergangene erstgerichtliche Urteil schon deshalb wegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig ist.
3.1 Dieser Nichtigkeitsgrund schützt den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör, stellt aber nicht schlechthin alle Verletzungen des rechtlichen Gehörs unter Nichtigkeitssanktion. Er schützt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur in der besonderen Erscheinungsform der gesetzwidrigen Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln (Fasching 1 IV 123; E. Kodek in Rechberger, ZPO4 § 477 Rz 7). Entscheidend ist vor allem, ob einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich die Partei nicht äußern konnte (RIS-Justiz RS0005915, RS0074920, RS0006048, RS0117067). Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO kann auch dann gegeben sein, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln nur bei einer von mehreren Tagsatzungen entzogen wurde (3 Ob 220/48 = JBl 1948, 479; RIS-Justiz RS0007437).
3.2 Die Nichtigkeit wird aber deshalb nicht schon immer dann verwirklicht, wenn eine Partei von einem Verhandlungstermin durch ungesetzlichen Vorgang ausgeschlossen war (6 Ob 205/11g; Pimmer in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 477 Rz 43; E. Kodek in Rechberger, ZPO4 § 477 Rz 7). Wird der Stoff dieser Verhandlung in einer weiteren Verhandlung, an der die zuvor ausgeschlossene Partei nun teilnimmt, neuerlich erörtert und verhandelt, liegt eine Nichtigkeit nach Z 4 nicht vor (vgl 6 Ob 205/11g mwN; E. Kodek in Rechberger, ZPO4 § 477 Rz 7), kann doch der Nichtigkeitsgrund schon unbeachtlich werden, wenn die Partei doch noch die Möglichkeit hatte, ihren Prozessstandpunkt in der Tatsacheninstanz mündlich vorzutragen (5 Ob 156/92; RIS-Justiz RS0074920; Fasching IV1 130 und 134).
3.3 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier das Vorliegen einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO zu verneinen:
Die zweitbeklagte Partei hat sich nach der Berichtigung der Parteibezeichnung am Verfahren beteiligt, Sachvorbringen zu Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs erstattet und Beweisanträge gestellt. In der Tagsatzung vom 29. 11. 2012, bei der der (bisherige) Vertreter der „Quasi-Partei“ bereits als Vertreter der richtigen Partei einschritt, wurden vom Erstgericht die bisherigen Verfahrensergebnisse nach § 138 ZPO erläutert. In dieser Tagsatzung anerkannte die zweitbeklagte Partei auch ausdrücklich ihre Haftung zu 50 % hinsichtlich der zukünftigen Schäden. Unter diesen Umständen kann von einer gesetzwidrigen Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, keine Rede sein. Ein von § 477 Abs 1 Z 4 ZPO erfasster Ausschluss vom rechtlichen Gehör liegt somit nicht vor.
4. Das Berufungsgericht ist daher zu Unrecht von der Nichtigkeit des erstgerichtlichen Urteils ausgegangen, sodass in Stattgabe des Rekurses die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern war, dass die Nichtigkeitsberufung verworfen wird. Andere Berufungsgründe hatte die zweitbeklagte Partei nicht geltend gemacht. Damit bleibt es in der Hauptsache beim erstgerichtlichen Urteil (vgl 10 ObS 115/95).
5. Der Entfall der Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 3 ZPO (vgl 2 Ob 44/14f; 2 Ob 50/14p). Die Behandlung der Kostenrügen bleibt im Sinne des Ausspruchs des Berufungsgerichts (Vorbehalt der Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 und 2 ZPO) den Vorinstanzen vorbehalten.
Zur Revision:
6. Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Weder in der zweitinstanzlichen Zulassungsbegründung noch im Rechtsmittel wird eine solche Rechtsfrage ausgeführt.
7.1 Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass sich derjenige nicht auf einen ihm zukommenden Vorrang berufen kann, der sich selbst grob verkehrswidrig verhält (2 Ob 333/97b; 2 Ob 172/04i; 2 Ob 197/13d; RIS-Justiz RS0073421, RS0074976 [T11, T13, T14]); dies gilt auch für einen Radfahrer, der entgegen § 68 Abs 1 StVO einen Gehsteig oder Gehweg in Längsrichtung befährt (vgl 2 Ob 192/01a; 2 Ob 165/06p; 2 Ob 38/06m; 2 Ob 94/09a).
7.2 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Kläger, der den an der Unfallsörtlichkeit bestehenden Gehweg in Längsrichtung befahren und sich daher grob verkehrswidrig verhalten hat, dem Erstbeklagten einen Vorrangverstoß nicht mit Erfolg entgegenhalten könne, wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Eine solche kann ‑ entgegen den Ausführungen in der Berufungsentscheidung und der Revision ‑ auch nicht darin liegen, dass in einer der zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs die genauen Umstände des Unfalls und die Verschuldensteilung offen geblieben sind.
7.3 Auch die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage gewertet werden (RIS-Justiz RS0087606). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist dem Berufungsgericht im konkreten Einzelfall jedenfalls nicht vorwerfbar.
8. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in der Entscheidung auch kein Abgehen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die im Rechtsmittel dazu zitierte Entscheidung 2 Ob 21/07p ist mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. In jener Entscheidung wurde das Mitverschulden eines Radfahrers, der bei einem Überholvorgang eines Pkw verletzt wurde, deshalb mit einem Drittel bemessen, weil dieser auf der Fahrbahn und nicht am Radweg fuhr. Es waren zu 2 Ob 21/07p aber weder Fragen zum Vorrang bei einem krass verkehrswidrigen Verhalten des Unfallgegners noch zur Verschuldensteilung wegen fehlender Reaktion zu prüfen, sodass dem Berufungsgericht schon deshalb nicht vorgeworfen werden kann, es sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen.
9. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen.
10. Die beklagten Parteien, die in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, haben im Zwischenstreit über die Revisionszulässigkeit obsiegt, weshalb ihnen gemäß §§ 50, 41 ZPO der Ersatz der Kosten ihres zweckentsprechenden Schriftsatzes gebührt (vgl auch RIS-Justiz RS0123222). Der in zweiter Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 und 2 ZPO erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht daher der Kostenentscheidung im Zwischenstreit nicht entgegen (1 Ob 44/14y).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)