OGH 3Ob506/86; 3Ob557/91; 5Ob143/03w; 1Ob68/04p; 3Ob308/04x; 1Ob107/07b; 9ObA82/07k; 6Ob266/08y; 8Ob51/10y; 2Ob75/14i; 2Ob100/14s; 5Ob224/20g; 2Ob212/20w; 8Ob50/23w (RS0039300)

OGH3Ob506/86; 3Ob557/91; 5Ob143/03w; 1Ob68/04p; 3Ob308/04x; 1Ob107/07b; 9ObA82/07k; 6Ob266/08y; 8Ob51/10y; 2Ob75/14i; 2Ob100/14s; 5Ob224/20g; 2Ob212/20w; 8Ob50/23w27.6.2023

Rechtssatz

Ergibt sich aus der Klagserzählung - etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung, von der die in Anspruch Genommenen wissen mussten, wen sie betraf - wer Beklagter sein sollte, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung, wenn nur die Beziehung auf Beklagtenseite entsprechend eng ist. Auf späteres Vorbringen kann dabei allerdings nicht Rücksicht genommen werden.

Normen

ZPO §235

3 Ob 506/86OGH05.03.1986
3 Ob 557/91OGH23.10.1991

nur: Ergibt sich aus der Klagserzählung - etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung, von der die in Anspruch Genommenen wissen mussten, wen sie betraf - wer Beklagter sein sollte, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung, wenn nur die Beziehung auf Beklagtenseite entsprechend eng ist. (T1) Veröff: GesRZ 1992,287 = ecolex 1992,243

5 Ob 143/03wOGH26.08.2003

Auch; nur T1

1 Ob 68/04pOGH16.04.2004

Auch; nur T1; Beisatz: In einem solchen Fall schadet die Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts nicht, wenngleich es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt. (T2)

3 Ob 308/04xOGH16.02.2005

Auch; nur: Ergibt sich aus der Klagserzählung - etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung, von der die in Anspruch Genommenen wissen mussten, wen sie betraf - wer Beklagter sein sollte, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung. (T3); Beisatz: Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf diejenige Person, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist, stellt nämlich keine Änderung der Partei - und auch keine Änderung der Klage - dar. (T4)

1 Ob 107/07bOGH26.06.2007

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Richtigstellung in Kunstfehlerprozess auf 100%ige Tochtergesellschaft, die unbestritten die Krankenhausträgerin ist. (T5)

9 ObA 82/07kOGH03.03.2008

Vgl auch; Beis wie T4

6 Ob 266/08yOGH17.12.2008
8 Ob 51/10yOGH25.05.2011

nur T3

2 Ob 75/14iOGH22.05.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Klage gegen Halter des am Unfall beteiligten LKW gerichtet; dies ist erkennbar nicht der in Anspruch genommene (einzige) Geschäftsführer, sondern die gleichnamige GmbH. (T6)

2 Ob 100/14sOGH23.10.2014

Vgl; Beisatz: Führt eine Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem Personenwechsel auf Seite einer der Parteien, muss die richtige Partei das bis zur Berichtigung durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen. Insoweit die richtige Partei im Verfahren nicht einbezogen wurde, ist dieses vielmehr für nichtig zu erklären. (T7)

5 Ob 224/20gOGH21.01.2021

nur T1

2 Ob 212/20wOGH26.05.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Aus der Klagserzählung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass der Kläger die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Motorrads richten wollte. (T8)

8 Ob 50/23wOGH27.06.2023

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19860305_OGH0002_0030OB00506_8600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)