OGH 9ObA82/07k

OGH9ObA82/07k3.3.2008

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Frederick L*****, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei K***** International ***** GmbH, *****, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 34.019,22 EUR brutto sA und Verschaffung von Aktien (Streitwert 127.914,08 EUR; Gesamtstreitwert 161.933,30 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2007, GZ 7 Ra 1/07d-23, womit zum einen der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 7. September 2006, GZ 25 Cga 214/05f-15, über Rekurs der beklagten Partei teilweise bestätigt wurde, zum anderen aus Anlass dieses Rekurses das bisherige Verfahren als nichtig aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluss, insoweit die Bezeichnung der beklagten Partei über Antrag des Klägers gemäß § 235 Abs 5 ZPO auf die „K***** International C***** GmbH" berichtigt wurde, zur Gänze bestätigt. Da der Fall der Berichtigung der Parteibezeichnung nicht der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten ist (vgl RIS-Justiz RS0099940 ua), ist der Revisionsrekurs der Beklagten gegen diese Berichtigung der Parteibezeichnung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Auf die die Berichtigung der Parteibezeichnung betreffenden Ausführungen der Beklagten ist daher nicht weiter einzugehen. Der Kläger ließ die Rekursentscheidung, soweit damit sein Antrag, die „K***** Österreich GmbH" als zweitbeklagte Partei im Verfahren zu belassen, abgewiesen wurde, unbekämpft.

Zutreffend macht die Beklagte geltend, dass hinsichtlich der erst vom Rekursgericht aus Anlass des Rekurses ausgesprochenen Nichtigerklärung des Verfahrens (ohne Zurückweisung der Klage) keine „bestätigende" Entscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vorliegen kann. Der „Revisionsrekurs" der Beklagten gegen diese Nichtigerklärung - genau genommen handelt es sich insoweit um einen Rekurs, dessen Zulässigkeit sich aber ebenfalls nach den Grenzen des § 528 ZPO richtet (vgl Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² § 519 Rz 18; 8 ObA 345/99i; RIS-Justiz RS0113736 ua) - ist daher insoweit nicht „jedenfalls unzulässig". Er ist jedoch deshalb unzulässig, weil die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzeigt. Das Rekursgericht hat entgegen der Auffassung der Beklagten seine Entscheidung ausreichend begründet. Von einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO infolge Verletzung der Begründungspflicht kann daher keine Rede sein. Die Berichtigung der Parteibezeichnung auf die Beklagte führte im vorliegenden Fall zu einem Personenwechsel auf Beklagtenseite (vgl RIS-Justiz RS0039300 ua). Wurde aber die Klage wie im vorliegenden Fall nicht demjenigen zugestellt, der tatsächlich Partei ist, sondern einem anderen, so muss die richtige Partei - worauf die Beklagte selbst hinweist - das bis zur Berichtigung durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen (9 ObA 144/99p ua). Dem trug das Rekursgericht durch die aus Anlass des Rekurses ausgesprochene Nichtigerklärung Rechnung. Insoweit die Beklagte auch die Berichtigung der Parteibezeichnung als Grundlage der Nichtigerklärung in Frage stellt, wird auf die einleitenden Ausführungen verwiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte