OGH 2Ob601/92 (RS0035342)

OGH2Ob601/9225.2.1993

Rechtssatz

Ist die Klage einer Person zugestellt worden, die den gleichen Namen und die gleiche Anschrift wie der Beklagte hat, nach der Klagserzählung aber klar, dass die andere namensgleiche Person Beklagter sein sollte, dann ist das Verfahren einschließlich der Klagszustellung nichtig. Die Klage ist dem "gewollten Beklagten" zuzustellen.

Normen

ZPO §1 Ab
ZPO §235B
ZPO §477D4

2 Ob 601/92OGH25.02.1993
9 ObA 144/99pOGH09.07.1999

Auch; nur: Ist die Klage einer Person zugestellt worden, die den gleichen Namen und die gleiche Anschrift wie der Beklagte hat, nach der Klagserzählung aber klar, dass die andere namensgleiche Person Beklagter sein sollte, dann ist das Verfahren einschließlich der Klagszustellung nichtig. (T1); Beisatz: Die in den Prozess einbezogene, aber von der klagenden Partei tatsächlich nach ihrem Vorbringen nicht in Anspruch genommene Partei ist eine "Quasi-Partei". Die ihr gegenüber gesetzten Prozesshandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen. (T2)

4 Ob 267/00vOGH24.10.2000

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 107/07bOGH26.06.2007

nur T1

2 Ob 2/11zOGH05.05.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die nach dem Vorbringen gewollte Partei mit der notwendigen Folge der Nichtigerklärung des Verfahrens mit der Nichtpartei. (T3)

4 Ob 175/14kOGH21.10.2014

Auch; Beis ähnlich wie T3

2 Ob 100/14sOGH23.10.2014

Vgl; Beisatz: Führt eine Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem Personenwechsel auf Seite einer der Parteien, muss die richtige Partei das bis zur Berichtigung durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen. Insoweit die richtige Partei im Verfahren nicht einbezogen wurde, ist dieses vielmehr für nichtig zu erklären. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19930225_OGH0002_0020OB00601_9200000_001

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