OGH 3Ob220/48 (RS0007437)

OGH3Ob220/489.7.1948

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund liegt auch dann vor, wenn der Partei die Möglichkeit vor Gericht zu verhandeln, nicht zur Gänze, sondern nur bei einer einzelnen Verhandlung durch ungesetzlichen Vorgang entzogen war.

Normen

AußStrG §16 BII2g
ZPO §477 Z4 D4

3 Ob 220/48OGH09.07.1948

JBl 1948,479

1 Ob 435/49OGH06.05.1950

Ebenso

7 Ob 188/55OGH20.04.1955
5 Ob 74/74OGH03.07.1974

Beisatz: Anders im Außerstreitverfahren (T1)

1 Ob 653/88OGH28.09.1988

Vgl aber; Beis wie T1

6 Ob 149/06iOGH31.08.2006

Vgl; Beisatz: Die Zurückweisung eines Schriftsatzes stellt nur dann den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO her, wenn dadurch der Partei die Möglichkeit, zu verhandeln, tatsächlich entzogen wurde. (T2)

6 Ob 205/11gOGH14.09.2011

Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund ist gegeben, wenn der Stoff dieser Verhandlung auch nicht bei einer folgenden Tagsatzung neuerlich erörtert und verhandelt wurde. (T3)

2 Ob 100/14sOGH23.10.2014

Beisatz: Wird der Stoff dieser Verhandlung in einer weiteren Verhandlung, an der die zuvor ausgeschlossene Partei nun teilnimmt, neuerlich erörtert und verhandelt, liegt eine Nichtigkeit nach Z 4 nicht vor, kann doch der Nichtigkeitsgrund schon unbeachtlich werden, wenn die Partei doch noch die Möglichkeit hatte, ihren Prozessstandpunkt in der Tatsacheninstanz mündlich vorzutragen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19480709_OGH0002_0030OB00220_4800000_001

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