OGH 1Ob47/87 (RS0010670)

OGH1Ob47/8720.1.1988

Rechtssatz

Die analoge Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Immission von der schadenverursachenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist. Diese Voraussetzungen sind nicht mehr gegeben, wenn es zwar auch durch die Erhöhung des Niveaus einer Bundesstraße zu einer Überschwemmung eines Nachbargrundstückes kommt, die kausal primäre Wasserzuleitung aber weitab von der Bundesstraße ihren Ausgang nahm und auf weitere Zwischenursachen zurückzuführen ist.

Normen

ABGB §364a

1 Ob 47/87OGH20.01.1988

Veröff: SZ 61/7

1 Ob 9/90OGH24.10.1990

nur: Die analoge Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Immission von der schadenverursachenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist. (T1) <br/>Veröff: ecolex 1991,454

8 Ob 523/92OGH12.03.1992

nur T1; Veröff: SZ 65/38 = EvBl 1992/176 S 762 = JBl 1992,641 (P Rummel) = RdW 1992,304

1 Ob 615/94OGH23.11.1994

Veröff: SZ 67/212

1 Ob 620/94OGH29.05.1995

Veröff: SZ 68/101

6 Ob 608/95OGH09.11.1995

nur T1

1 Ob 2170/96sOGH03.10.1996

nur T1; Veröff: SZ 69/220

1 Ob 135/97bOGH14.10.1997

Auch; nur T1

5 Ob 444/97yOGH25.11.1997

nur T1; Beisatz: Bei einem Dachbodenausbau sind Einwirkungen, die sich aus der Abdichtung des Daches und der Verbindung der neuen mit der alten Abwasserinstallation ergeben, keineswegs untypisch. (T2)

6 Ob 239/98kOGH25.02.1999

nur T1

2 Ob 193/01yOGH09.08.2001

Vgl auch; nur T1

1 Ob 127/04iOGH24.06.2005

nur T1

6 Ob 180/05xOGH03.11.2005

Vgl; Beisatz: Eine Mobilfunksendeanlage ist keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB. Diese Bestimmung ist auch nicht analog anzuwenden. Es besteht daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Ein Verschulden des Betreibers einer solchen Anlage könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass er zulässige Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihm erkennbar wäre, dass der Betrieb der Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt. (T3); Veröff: SZ 2005/158

1 Ob 196/06iOGH28.11.2006

nur T1; Beisatz: Mit in diesem Sinn „betriebstypischen" Schäden können nur adäquat verursachte Folgen gemeint sein. (T4)

7 Ob 273/08kOGH11.02.2009

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Voraussetzung einer Analogie zu § 364a ABGB ist stets, dass unmittelbar von der Anlage Einwirkungen ausgehen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind. (T5)

5 Ob 66/09fOGH28.04.2009

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Eine fern gelegene primäre Schadensquelle und/oder das Vorliegen von Zwischenursachen kann zur Verneinung einer analogen Anwendung des § 364a ABGB führen. (T6)

4 Ob 89/10gOGH09.11.2010

Auch; nur T1;Beisatz: Dabei ist maßgebend, ob für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkulierbares oder gar kalkuliertes Risiko bildete, dass er zu seinem Nutzen eingegangen ist. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Abbruch einer an der Grundgrenze stehenden Mauer, an der Bauwerke des Nachbarn unmittelbar anschließen. (T8)<br/>Veröff: SZ 2010/141

5 Ob 190/11vOGH13.12.2011

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Umstürzen eines Krans bei bedenklicher Bodenbeschaffenheit. (T9)

5 Ob 82/13iOGH16.05.2013

Vgl

7 Ob 113/16tOGH06.07.2016

Auch

10 Ob 6/17fOGH21.02.2017

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7

4 Ob 233/18wOGH29.01.2019

Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Maßgebend für die Typizität einer Emission ist nicht primär deren Regelmäßigkeit; die Ersatzpflicht gilt auch für Schäden, die dem Nachbarn durch einmalige Vorfälle entstehen, wenn es sich um für den Betrieb der Anlage typische Emissionen handelt oder die Immission aus für den konkreten Betrieb typischen Verrichtungen herrührt. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Rauchimmissionen, die aus der betriebsimmanenten Gefahr einer Selbstentzündung von Abfall in einer genehmigten Sammelanlage resultierten. (T11)<br/>

5 Ob 21/19bOGH13.06.2019

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7

2 Ob 1/19iOGH25.07.2019

nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Eine adäquate Verursachung ist (auch) in diesem Zusammenhang (nur) dann nicht anzunehmen, wenn ein Geschehen seiner Natur nach völlig ungeeignet erscheint, einen Erfolg nach der Art des eingetretenen herbeizuführen, und bloß eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände vorliegt. (T12)<br/>Beisatz: Die Grenze ist aber dort erreicht, wo Mängel in der Sphäre des Geschädigten so gravierend sind, dass sie – wenn sie erkannt würden – wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörden führen und unabhängig von der vom Nachbargrund ausgehenden Einwirkung behoben werden müssten. In diesem Fall können Schäden, die (auch) auf der Einwirkung vom Nachbargrund beruhen, nicht mehr als typische und damit kalkulierbare Folge dieser Einwirkung angesehen werden. (T13)<br/>Veröff: SZ 2019/70

5 Ob 160/21xOGH20.10.2021

Vgl; nur Beis wie T4

5 Ob 4/22gOGH17.02.2022

nur T1; Beis wie T10; Beis wie T13

Dokumentnummer

JJR_19880120_OGH0002_0010OB00047_8700000_001

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