OGH 6Ob608/95

OGH6Ob608/959.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe S*****, vertreten durch Dr.Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Felix W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 20.544 sA und Feststellung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.Februar 1995, AZ 4 R 88/95 (ON 36), womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 7.Dezember 1994, GZ 28 C 622/93-32, stattgegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1./ Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 7. Dezember 1994, 28 C 611/93g-32, sowie der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.Februar 1995, 4 R 88/95 (ON 36) sind in ihren das Zahlungsbegehren betreffenden Aussprüchen zufolge der mit Schriftsatz vom 30.Oktober 1995 erklärten Klagseinschränkung wirkungslos.

2./ Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.

Die Kosten des auf das Feststellungsbegehren entfallenden Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Unmittelbar vor dem einstöckigen Haus der Klägerin führt eine asphaltierte Gemeindestraße vorbei, die nach ca 200 m in eine geschotterte Forststraße übergeht, über die das anschließende Berggelände erreicht werden kann, wo im Herbst 1990 Bauarbeiten zur Errichtung einer Seilbahn, einer Sesselbahn sowie an einem Restaurant der Bergstation durchgeführt wurden. Die Lastkraftwagen der Bauunternehmungen benutzten für ihre Transporte von und zur Baustelle die erwähnte Gemeindestraße. Auf dem Weg zu den Baustellen waren vor Erreichen des Hauses der Klägerin zwei Brücken zu überqueren. Für diese bestanden bis 1990 aufgrund einer Verordnung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Gewichtsbeschränkungen von 14 bzw 16 t. Diese Gewichtsbeschränkungen wurden mit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft vom 19.10.1990 für die Zeit vom 1.8. bis 31.12.1990 aufgehoben.

Am Haus der Klägerin waren verschiedene Schäden in Form von Rissen an der Außenwand und zwischen Betonstufen und Hauswand bzw zwischen einem Podest und Betonstufen sowie am Fundament an der Ostseite des Hauses entstanden. Risse waren auch im Hausinneren im Bereich der Türen und Fenster feststellbar.

Die Beklagte war Generalunternehmerin zur Errichtung der Liftanlage und hatte Bauunternehmungen, deren Lastkraftwagen die Gemeindestraße benutzten, zur Durchführung der Bauarbeiten beauftragt.

Die Klägerin begehrte den Ersatz der Schäden an ihrem Haus und (nach Ausdehnung in der Tagsatzung vom 24.2.1994) die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche der Klägerin im Zusammenhang mit dem Durchführen von Schwertransporten zur Errichtung einer Einseilumlaufgondelbahn für die Paznauner Medrigjochlifte Gesellschaft mbH & Co KG am Haus der Klägerin noch erwachsenden Schäden (S 1 f zu ON 17).

Die Beklagte habe im Zuge der Errichtung von Liftanlagen die am Haus der Klägerin vorbeiführende Straße mit schweren Baufahrzeugen benützt, wodurch Risse am Haus aufgetreten und Betonstufen in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Nur die Beklagte habe derart schwere Baufahrzeuge verwendet, daß die festgestellten Schäden entstehen hätten können. Nur für die Beklagte sei eine Ausnahmegenehmigung seitens des Bürgermeisters der Gemeinde für das Passieren einer Brücke mit Schwertransporten bis zu 25 t erteilt worden. Selbst wenn die Beschädigungen am Haus der Klägerin auch durch andere Fahrzeuge mitverursacht worden wären, bestünde eine Haftung der Beklagten für den gesamten Schaden gemäß § 1302 ABGB. Künftige Schäden am Haus der Klägerin durch eindringendes und dann gefrierendes Wasser im Fundament könnten nicht ausgeschlossen werden. Das Haus der Klägerin sei 1954 errichtet worden und hätte keine Vorschäden aufgewiesen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte im wesentlichen ein, daß die durchgeführten Bauarbeiten bzw Transporte für allfällige Schäden am Haus der Klägerin nicht kausal gewesen seien. Die Beklagte habe weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt. Die Liftanlage sei von den Subunternehmern der Beklagten errichtet worden. Gleichzeitig habe es aber noch andere Baustellen gegeben und sämtliche für die Bauarbeiten verwendeten Fahrzeuge hätten die am Haus der Klägerin vorbeiführende Straße befahren. Nur ein Teil der Fahrzeuge habe von der Beklagten bzw ihrer Subunternehmer gestammt. Die Beklagte und ihre Subunternehmer hätten gegen keinerlei gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Wenn zwischen dem Verhalten der Beklagten und den Schäden am Haus der Klägerin ein Kausalzusammenhang bestehen sollte, so stellten die eingetretenen Schäden ein unabwendbares Ereignis dar.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte neben dem schon wiedergegebenen Sachverhalt im wesentlichen noch fest, daß die Gemeindestraße auch von den Fahrzeugen anderer Bauunternehmer, die nicht von der Beklagten beauftragt worden seien, benutzt worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, welches Gesamtgewicht die Lastkraftwagen gehabt hätten.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß der am Haus der Klägerin vorbeiführende Weg eine öffentliche Gemeindestraße sei, die von jedermann benützt werden könne. Mangels angeordneter Beschränkungen der Benutzung, insbesondere hinsichtlich des höchstzulässigen Gesamtgewichts, sei die Benützung der Gemeindestraße durch die Beklagte rechtmäßig erfolgt. Fahrten mit "überbeladenen" Lastkraftwagen hätten nicht festgestellt werden können. Ein Ersatz von Immissionsschäden aus dem Straßenverkehr nach §§ 364 f ABGB scheide aus.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin statt, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und beurteilte diese im wesentlichen dahin, daß zwar kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten zu erkennen sei, sodaß eine Haftung ex delicto ausscheide. Es bestehe allerdings ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch. Nach § 364 Abs 2 ABGB könne der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn Einwirkungen durch Erschütterung untersagen, wenn diese nach den örtlichen Verhältnissen das gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Gemäß § 364 a ABGB könne der Grundbesitzer, wenn die Beeinträchtigung durch eine behördlich genehmigte Anlage auf dem Nachbargrund verursacht werde, den Ersatz des zugefügten Schadens verlangen. Die nachbarrechtlichen Vorschriften seien nach ständiger Rechtsprechung auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden. Jede öffentliche Straße gelte als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364 a ABGB. Wenn die am Haus der Klägerin festgestellten Risse von Erschütterungen (ausgelöst von den vorbeifahrenden schweren Lastkraftwagen) stammen sollten, sei davon auszugehen, daß diese Erschütterungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten hätten. In diesem Fall stünde der Klägerin ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch zu. Dieser Anspruch richte sich nicht nur gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks, sondern gegen jeden, der die Beeinträchtigung dadurch herbeiführe, daß er das Grundstück für eigene Zwecke benütze und dadurch Störungen hervorrufe. Der Störer habe ein schädigendes Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten. Wenn die Immissionen von verschiedenen Störern ausgegangen seien, fände die Bestimmung des § 1302 ABGB Anwendung. Die Sache sei noch nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen fehlten, ob die Beschädigungen am Haus der Klägerin zumindest zum Teil von den Lastkraftwagen der Beklagten bzw ihrer Subunternehmer stammten. Der Klägerin obliege in dieser Frage der Beweis, es genüge aber die Erbringung eines Anscheinbeweises.

Das Berufungsgericht sprach aus (wenn auch nicht im Spruch der Entscheidung, sondern nur in der Begründung: S 13 in ON 36), daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Zur Passivlegitimation von Strßenbenützern bei nachbarrechtlichen Ansprüchen fehle eine oberstgerichtliche Judikatur.

Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß der Berufung der Klägerin nicht stattgegeben und die Klage abgewiesen werde.

Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht stattzugeben. Mit Schriftsatz vom 30.Oktober 1995 schränkte sie allerdings ihr Begehren um das Zahlungsbegehren ein.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht erkannten Grund zulässig. Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364 a ABGB (SZ 63/133 mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Der Liegenschaftseigentümer kann die von der Straße ausgehenden Immissionen zwar nicht abwehren, er hat aber anstelle des Unterlassungsanspruchs einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auf Vergütung des eingetretenen Schadens. Dieser Anspruch ist verschuldensunabhängig.

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß bei vom Nachbargrundstück ausgehenden Schäden nicht nur der Liegenschaftseigentümer passiv legitimiert ist. Für unmittelbar von der Anlage ausgehende Immissionen (hier: Erschütterungen), die für den Betrieb der Anlage typisch sein müssen (SZ 61/7), haftet nicht nur der Eigentümer des Nachbargrundstücks (hier also die Gemeinde als Rechtsträger des öffentlichen Gutes), sondern jeder, der die Beeinträchtigung durch eine wenn auch behördlich genehmigte Anlage herbeiführt, der also das Grundstück für eigene Zwecke benützt und dadurch Störungen hervorruft. Der Störer hat dabei ein schädigendes Verhalten des von ihm mit einer Bauführung beauftragten Baumeisters und dessen Leute zu vertreten (SZ 65/38 mwN). Der Anspruch kann sich also gegen den dinglich Berechtigten, den Bestandnehmer oder gegen jeden, der den Grund sonst für eigene Zwecke nützt, richten (Koziol, Haftpflichtrecht II2 320).

Die Rekurswerberin bestreitet, daß das Befahren einer öffentlichen Straße der Nutzung des Grundstücks zu eigenen Zwecken gleichzuhalten sei. Nur der Betrieb der Straße stelle das Nutzungsinteresse dar. Die nachbarrechtlichen Bestimmungen der §§ 364 f ABGB regelten nur die verschiedenen Nutzungsinteressen der Liegenschaftsnachbarn. Die erlaubte Straßenbefahrung mit schweren Kraftfahrzeugen in Ausübung des Rechts auf Gemeingebrauch sei nicht als Beeinträchtigung fremden Eigentums durch den Störer aufzufassen.

Der Ansicht der Rekurswerberin ist aus folgenden Gründen nicht beizupflichten:

Es ist nicht zu bestreiten, daß auch ein Straßenbenützer die Straße (also das öffentliche Gut, das gleichzeitig auch Nachbargrundstück des Geschädigten ist) "zu eigenen Zwecken" benützt, genauso wie dies beispielsweise bei einem Einbruchsdieb oder Vandalen der Fall ist, durch dessen Verhalten am Nachbargrundstück ein auf die andere Liegenschaft übergreifender Schaden entsteht (beispielsweise durch eine Feuersbrunst). In der Lehre wird zum Teil die Auffassung vertreten, daß der negatorische nachbarrechtliche Anspruch sich tatsächlich grundsätzlich gegen jeden unmittelbaren Störer richtet, der sich durch eigenes Handeln faktisch eine fremde Eigentümerbefugnis (über das Nachbargrundstück) anmaßt. Die Einschränkung der nachbarrechtlichen negatorischen Haftung auf solche Dritte, die das Nachbargrundstück für eigene Zwecke benützen, erscheine verfehlt (Jabornegg in Verhandlungen des 9.Österreichischen Juristentages, 1985, I/4.Teil 38 ff). Auch P.Bydlinski (Straßenverkehr und Waldschäden in JBl 1990, 489) befürwortet eine sehr weitgehende Ausdehnung des Kreises der nach dem Nachbarrecht haftenden unmittelbaren Störer und ist offenbar der Ansicht, daß es zumindest theoretisch möglich wäre, gegen einzelne Kraftfahrer bei Schäden wegen übermäßiger Schadstoffemmission nach dem Nachbarrecht vorzugehen (verweist aber auf Beweisprobleme und eine Haftungsbegrenzung nach dem Grundsatz der minimalen Kausalität). Nach diesen Lehrmeinungen wäre die Haftung eines jeden unmittelbaren Störers zu bejahen, hier also die Haftung eines Straßenbenützers, durch dessen Erschütterungen Schäden an einem neben der Straße gelegenen Haus entstanden. Die Haftung der Beklagten ist auch ohne Abgehen der von Jabornegg (aaO) kritisierten, den Kreis der Haftenden einschränkenden "Störerformel" (Störer ist, wer das Nachbargrundstück für eigene Zwecke benützt) zu bejahen.

Nach dem Wortlaut des § 364 Abs 2 ABGB ist der Anspruchsgegner des Grundstückseigentümers der Nachbar, von dessen Grund die schadensstifende Einwirkung ausgeht. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist ganz allgemein Ausfluß des Eigentumsrechtes. Die Abwehr unzulässiger Immissionen ist mit der Eigentumsfreiheitsklage geltend zu machen (Spielbüchler in Rummel, ABGB I2 Rz 4 zu § 364 mwN). Das Nachbarrecht regelt aber in spezieller Weise die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten. Es sieht Einschränkungen der Befugnisse jeden Eigentümers im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn vor (SZ 61/7 mwN; Koziol-Welser Grundriß II9 42 mwN). Der Schaden, für den der Grundstückseigentümer einen Ausgleichsanspruch nach § 364 a ABGB hat, muß in Ausübung des Eigentumsrechtes des Nachbarn entstanden sein. Die Ausweitung der nachbarrechtlichen Haftung auf den unmittelbaren Störer, der nicht Grundstücksnachbar ist, hat ihre Berechtigung dann, wenn das Handeln des Störers zumindest in irgendeiner rechtlichen Beziehung zum Grundstückseigentümer steht, sodaß das Handeln deshalb als "in Ausübung des Eigentumsrechtes" im Sinne des § 364 Abs 1 ABGB qualifiziert werden kann. Der Störer wird ersatzpflichtig, dem die Immission wegen seiner Beziehung zum emittierenden Grundstücks zuzurechnen ist (SZ 61/241, in welcher Entscheidung die Haftung des vom Grundeigentümer verschiedenen Betreibers der Anlage bejaht wurde). Schon in der in EvBl 1964/239 veröffentlichten Entscheidung wurde darauf verwiesen, daß Ansprüche nach §§ 364, 364 a ABGB gegen jeden Dritten geltend gemacht werden können, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft, sofern letzerer mit dem Eigentümer des Grundstücks in einem Rechtsverhältnis bezüglich dessen Benützung für seine eigenen Zwecke besteht. Am Erfordernis des Vorliegens einer solchen Beziehung zwischen dem Störer und dem Eigentümer des Nachbargrundstücks ist festzuhalten. Im vorliegenden Fall liegt die besondere Beziehung der Beklagten zum Nachbargrundstück (d.i. die Gemeindestraße als öffentliches Gut und Nachbargrundstück zum Grund der Klägerin) in der Aufhebung von zuvor bestandenen Gewichtsbeschränkungen für das Befahren zweier Brücken und der dadurch herbeigeführten Möglichkeit, für die Dauer der Bauarbeiten im Berggelände Schwertransporte über die am Haus der Klägerin vorbeiführende Gemeindestraße durchführen zu können. Wenn man im Sinne der herrschenden Rechtsprechung diese Straße als Anlage nach § 364 a ABGB qualifiziert, so stellte die Durchführung der Schwertransporte eine das Maß des § 364 Abs 2 ABGB überschreitende Beeinträchtigung dar. Es versteht sich geradezu von selbst, daß die ständige Benützung der Gemeindestraße durch Baufahrzeuge die nach den örtlichen Verhältnissen sonst üblicherweise nur in geringem Umfang ausgeübte Benützung der Straße - es ist das Fehlen jeglichen Durchzugsverkehrs anzunehmen - ganz wesentlich überstieg.

Die Beklagte hat das Befahren der Gemeindestraße mit schweren Baufahrzeugen schon wegen des von ihr erteilten Auftrages an die Bauunternehmungen zu vertreten. Das von ihr geduldete Befahren erfolgte nicht nur ganz allgemein in Ausübung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen, sondern (auch) aufgrund der erwähnten Sonderbeziehung zum Nachbargrundstück (zur Gemeindestraße), die in der erlaubten Ausweitung der Straßenbenützung bestand, nämlich in der Herbeiführung einer erhöhten Frequenz und einer erhöhten qualitativen Belastung der Fahrbahn. Die Haftung der Beklagten für schadensstiftende Benützungshandlungen ist daher nach dem Nachbarrecht zu bejahen. Ihrem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes war nicht stattzugeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrensberuht auf § 52 ZPO.

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