Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Walter S*****, Wilhelm Ludwig G*****, Johann D***** und Dr. Bernhard B*****, der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der drei zuletzt genannten Angeklagten und der Privatbeteiligten werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Sämtlichen Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, zahlreiche Privatbeteiligtenzusprüche, aber auch Verweisungen auf den Zivilrechtsweg gemäß § 366 Abs 2 StPO enthaltenden Urteil wurden die Angeklagten Walter S*****, Wilhelm Ludwig G*****, Johann D***** und Dr. Bernhard B*****, abweichend von der wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, hinsichtlich Johann D***** und Dr. Bernhard B***** in der Tatbegehungsform der Beteiligung nach § 12 dritter Fall StGB, erhobenen Anklage, des Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB, der Zweit- und Viertangeklagte als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt.
Danach haben sie „in W***** und an anderen Orten die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen, nämlich durch Verträge über eine Beteiligung als stiller Gesellschafter (stille Gesellschafter-Verträge) mit der V***** Ldt. und der VI***** Inc., deren alleiniger Gesellschafter und Generalbevollmächtigter Walter S***** war, dadurch wissentlich missbraucht und den Vertragspartnern einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, dass
A.
1. zwischen Anfang März 2004 und 17. Mai 2004 (Tag vor der Eintragung des Johann D***** als Geschäftsführer der V***** H***** GmbH) sowie zwischen 14. Oktober 2004 (Tag der Verhaftung des Johann D*****) und 21. Oktober 2004 (Tag der Verhaftung des Walter S*****) Walter S***** als Alleintäter, und zwar als Alleingesellschafter und Generalbevollmächtigter der V***** Ltd. und der VI***** Inc., und
2. zwischen 18. Mai 2004 und 13. Oktober 2004 (Tag vor der Verhaftung des Johann D*****)
Walter S***** als Alleingesellschafter und Generalbevollmächtigter der V***** Ltd. und der VI***** Inc. und Johann D***** als Geschäftsführer der V***** H***** GmbH, welche die Vermögensverwaltung der V***** Ltd. und der VI***** Inc. übernommen hatte,
im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, obwohl in den Beteiligungsverträgen angeführt war, dass
- der Gegenstand des Geschäftsbetriebes der V***** Ltd. und der VI***** Inc., an welcher sich die Vertragspartner durch Bezahlung einer Einlage (samt Agio) beteiligten, die Beteiligung sowie der Erwerb von Unternehmen aller Art sei,
- für den stillen Gesellschafter bei der V***** ein Einlagenkonto, ein Privatkonto und ein Verlustkonto als Kapitalgegenkonto geführt werde und dass auf dem Einlagenkonto, welches ein festes und unverzinsliches Konto sei, die Einlage des stillen Gesellschafters verbucht werde,
- der stille Gesellschafter berechtigt sei, ab Vertragsunterzeichnung einen Antrag auf pauschalierte Gewinnvorauszahlung bis zu einer Höhe des 10-fachen des Beteiligungskapitals zu stellen, wobei dies in einem gesonderten Vertrag geregelt werde (im stillen Gesellschaftervertrag der V***** Ltd.),
- der stille Gesellschafter berechtigt sei, ab Vertragsunterzeichnung in der Höhe seines Beteiligungskapitals an den Ergebnissen des Tradingprogramms (T*****) der V***** insofern teilzunehmen, als diesem die Möglichkeit vorzeitiger Gewinnentnahmen (vorzeitiges Gewinnbezugsrecht) eingeräumt werde, wobei diese Option des stillen Gesellschafters in einem gesonderten Vertrag geregelt werde (im stillen Gesellschaftervertrag der VI***** Inc.),
den Vertragspartnern verschwiegen haben, dass
- die Firmen V***** Ltd. und VI***** Inc. Scheingesellschaften des Walter S***** waren,
- das Lizenzierungsverfahren hinsichtlich der V***** I***** Inc. noch nicht abgeschlossen war und diese Gesellschaft tatsächlich über keine Mitarbeiter und keine Büroräumlichkeiten verfügte,
- die V***** B***** Inc. noch nicht gegründet und somit nicht existent war,
- der Verein ***** H***** noch nicht gegründet und nicht im Vereinsregister eingetragen war,
und dass sie tatsächlich (auftragswidrig, entgegen ihrer eingeräumten Befugnis)
- die Beteiligungsgelder teilweise zur Zahlung von Umsatzbeteiligungen, Provisionen, Bonuszahlungen und Honoraren an die Angeklagten sowie an inländische und ausländische Rechtsanwälte (wie der Kanzlei B*****, an welche ein Honorar über 54.750 US-Dollar bezahlt wurde) verwendeten,
- die Beteiligungsgelder teilweise zur Finanzierung der, den stillen Gesellschaftern im Profit-Sharing-Geschäft angebotenen Gewinnvorauszahlungen in Höhe des 7,9-fachen des eingesetzten Beteiligungskapitals (nach Abzug diverser Gebühren) verwendeten,
- die Beteiligungsgelder teilweise zur Auszahlung der, den stillen Gesellschaftern im T*****-Geschäft angebotenen vorzeitigen Gewinnentnahmen verwendeten,
- die Beteiligungsgelder teilweise zur Finanzierung des Geschäftsbetriebes des V***** U*****, nämlich der Bezahlung der Gehälter der Büroangestellten in W*****, der Bezahlung der Pachtzinse für die Büroräumlichkeiten, der Büroausstattung und der Fahrzeuge der Angeklagten verwendeten,
- die Beteiligungsgelder teilweise für die Gründung weiterer in- und ausländischer Gesellschaften (wie zB der V*****, deren Stammkapital in Höhe von 35.000 Euro bereits bezahlt war, der Gründung der E***** AG, wofür 100.000 SFR auf ein Konto bei der U***** einbezahlt wurden, der Gründung einer Aktiengesellschaft in der Schweiz, wofür 12.000 Euro in bar bezahlt wurden, der V***** I***** Inc., für deren Gründung zumindest 12.100 Euro bezahlt wurden) und einer Privatstiftung des Walter S***** (F***** Stiftung, für deren Gründung 25.000 Euro in bar bezahlt wurden) verwendeten,
- die Beteiligungsgelder teilweise für die Anschaffung von zwei Liegenschaften und zwei Wohnungen in W***** (im Gesamtwert von 846.000 Euro), sowie für den Ankauf von 'Time-Sharing'-Rechten in der Ferienanlage A***** auf G***** für Walter S***** privat im Wert von 420.579,42 Euro verwendeten,
- die Beteiligungsgelder teilweise für den Kauf eines Flugzeuges im Wert von 700.000 US-Dollar bis 800.000 US-Dollar verwenden wollten, wozu es nicht mehr gekommen ist und diese Tat somit beim Versuch blieb,
wodurch die Vertragspartner
aufgrund der Tathandlungen des Walter S***** und des Johann D***** als Mittäter einen Gesamtschaden von 16.676.233,96 Euro (18.539.384,06 Euro minus 1.863.150,10 Euro) sowie 91.701,05 US-Dollar (umgerechnet: 116.616,22 Euro) und aufgrund der Tathandlungen des Walter S***** als Alleintäter einen weiteren Schaden von 871.125,36 Euro (19.410.509,30 Euro minus 1.863.150,10 Euro minus 16.676.233,96 Euro) sowie 115.261,08 US-Dollar (umgerechnet: 146.577,51 Euro) erlitten haben;
B.
zu den unter Punkt A. angeführten Taten des Walter S***** und des Johann D***** beigetragen (§ 12 dritte Alternative StGB),
I.
Wilhelm G***** zwischen 26. Mai 2004 (erster Arbeitstag des Genannten bei der V***** H***** GmbH) und 21. Oktober 2004 (Tag seiner Verhaftung), indem er
- im Auftrag des Walter S***** Auszahlungen der im Profit-Sharing-Geschäft angebotenen Gewinnvorauszahlungen und der im T***** angebotenen vorzeitigen Gewinnentnahmen an stille Gesellschafter aus Beteilungsgeldern neu hinzugekommener stiller Gesellschafter veranlasste,
- am 21. Juni 2004 eine Überweisung über 109.867,59 Euro auf ein Konto der V***** H***** GmbH bei der B*****, mit dem Verwendungszweck 'Provisionen' veranlasste,
- im September 2004 die Überweisung der Umsatzbeteiligungen der Gesellschafter der V***** H***** GmbH für das Monat Juli 2004 veranlasste,
- im Auftrag des Walter S***** mehrere Überweisungen auf ein Konto der Ferienanlage A*****, bei welcher Walter S***** 'Time-Sharing-Rechte' für private Zwecke käuflich erwarb, veranlasste,
- im September 2004 die Überweisung der Honorarforderung der RA-Kanzlei B***** in Höhe von 54.750 US-Dollar von einem Konto 'M*****', auf welchem Gelder der stillen Gesellschafter lagen, veranlasste,
- Gelder der stillen Gesellschaft von insgesamt 2.437.123,91 Euro einem Konto 'M*****' auf ein Konto der U***** in Z*****, lautend auf die E***** AG, überweisen ließ,
- im Auftrag des Walter S***** eine Firma für kaufmännische Tätigkeiten, nämlich die V***** M***** GmbH, gründete, bei welcher er die Geschäftsführung übernahm,
- Geschäftskonten bei der O***** in W***** (ein Unterkonto 'M*****'), bei der B***** in S***** und bei der S***** in K***** (je ein Konto 'M*****' und je ein Unterkonto 'M*****') eröffnete,
- die Kaufpreise für die beiden Liegenschaften und die beiden Wohnungen in W***** von insgesamt 846.000 Euro in bar bezahlte, wobei er das Geld jeweils von Walter S***** in bar erhielt,
- im Auftrag des Walter S***** mit Jürgen B***** in Kontakt trat und diesen beauftragte, Büroräumlichkeiten für die V***** Ltd. und die VI***** Inc. anzumieten, vernünftige Geschäftsführer zu bestellen, Konten zu eröffnen und alles 'legal' zu machen,
- im Auftrag des Walter S***** mit Jürgen B***** die Gründung der V***** I***** Inc. in Auftrag gab,
- zweimal 100.000 Euro von einem Konto behob, das Bargeld in einen Schrank sperrte und letztlich Walter S***** übergab,
- im Auftrag des Walter S***** einen Safe bei der R***** W***** anmietete, um dort Bargeld der stillen Gesellschafter zu deponieren,
- bei der Veranstaltung in G***** die geplante Gründung der V***** B***** Inc. und den geplanten Kauf eines Flugzeuges präsentierte,
- am 30. September 2004 über Anweisung des Walter S***** per Fax an die P***** eine Auslandsüberweisung über das gesamte Guthaben auf dem Konto mit der Nr. ***** (Kontostand per 30. September 2004: 1.139.293,78 Euro) auf das Konto bei der U***** mit der Nr. *****, lautend auf die E*****, veranlasste, wobei diese Überweisung nicht mehr durchgeführt worden war und diese Tathandlung somit beim Versuch blieb,
obwohl er wusste, dass die einlangenden Gelder von Walter S***** und Johann D***** auftragswidrig verwendet wurden, dass die V***** Ltd. und die VI***** Inc. tatsächlich keine Gewinne erwirtschafteten, dass keine Rückflüsse von den genannten Unternehmen einlangten und deren Unternehmensgegenstand tatsächlich nicht - wie in den Verträgen angeführt - die Beteiligung sowie der Erwerb von Unternehmen aller Art ist, wobei der ihm zurechenbare Gesamtschaden 16.694.145,81 Euro (18.557.295,91 Euro minus 1.863.150,10 Euro) und 180.540,01 US-Dollar (umgerechnet: 229.592,73 Euro) beträgt;
II.
Dr. Bernhard B***** zwischen Anfang März 2004 und 21. Oktober 2004 (Tag der Verhaftung des Walter S*****), indem er
- im Auftrag des Walter S***** Überweisungen auf Konten ausländischer Banken (zB der L***** auf den B*****) aus Beteilungsgeldern stiller Gesellschafter veranlasste,
- im Auftrag des Walter S***** eingegangene Beteiligungssummen auf Listen erfasste, diese nach einem bestimmten Schlüssel aufteilte und die sich daraus ergebenden Summen auf mehrere Inlandskonten weiter überwies,
- Kontakt mit den jeweils betreibenden Parteien in zahlreichen gegen Walter S***** behängenden Exekutionsverfahren aufnahm und Überweisungen an diese, von einem, von ihm (Dr. Bernhard B*****) am 3. August 2004 bei der S***** K***** eröffneten Anderkonto des Walter S***** mit der Nr. ***** aus angeblich dem Erstangeklagten zustehenden Provisionen in Höhe von 84.050,71 Euro sowie eine Zahlung an die T***** in Höhe von 12.372,66 Euro veranlasste,
- Walter S***** zu Beginn seiner Tätigkeit kurzfristig Büroräumlichkeiten und -ausstattung in seiner Rechtsanwaltskanzlei zur Verfügung stellte,
- der V***** H***** GmbH seine Sekretärin Johanna E***** als formelle Geschäftsführerin vermittelte,
- Anderkonten bei der B***** W***** und S***** K***** für Einzahlungen der stillen Gesellschafter zur Verfügung stellte und Einzahlungen entgegennahm, wobei er das Anderkonto bei der S***** K***** für diesen Zweck eröffnete,
- das bestehende Guthaben auf dem Anderkonto bei der B***** W*****, nachdem eine Geldwäscheverdachtsprüfung durchgeführt worden war, auf ein Anderkonto bei der S***** K***** transferierte,
- den Gesellschaftsvertrag der gegenständlichen V***** H***** GmbH und zwei Mietverträge für dieselbe, und zwar einen mit Christina K***** und einen weiteren mit Katharina M*****, verfasste,
- am 1. Oktober 2004 über Anweisung des Walter S***** zwei Auslandsüberweisungen über 548.409,45 Euro (Verwendungszweck: Profit Sharing, T***** lt. Verteilerliste 30. September 2004, 29. September 2004 und 25. September 2004) und 324.149 Euro (Verwendungszweck: Profit-Sharing, T***** lt. Verteilerliste 13. und 15. September 2004) sowie am 6. Oktober 2004 eine Auslandsüberweisung über 337.610,27 Euro (Verwendungszweck: V***** Ltd., VI***** Inc., Firmenbeteiligungen, lt. Liste vom 20. September 2004 und 23. September 2004) vom Anderkonto bei der S***** K***** Nr. ***** auf das Konto bei der U***** mit der Nr. *****, lautend auf die E*****, veranlasste, wobei diese Überweisungen letztlich nicht mehr durchgeführt worden waren und diese Tathandlungen beim Versuch blieben,
obwohl er wusste, dass Walters S***** und Johann D*****o die einlangenden Gelder auftragswidrig verwendeten, dass Walter S***** Ende 2003/Anfang 2004 völlig mittellos war, Gewerbeausschließungsgründe vorlagen und er spätestens seit Anfang August 2004 wusste, dass über Walter S***** eine 18-monatige Freiheitsstrafe verhängt worden war, welche dieser zu verbüßen hatte sowie dass Geldwäscheverdachtsmeldungen vorlagen und mehrere inländische Banken die Geschäftsbeziehungen mit dem V*****-U***** beendeten und Konten geschlossen wurden, wobei der ihm zurechenbare Gesamtschaden 17.547.359,20 Euro (19.410.509,30 Euro minus 1.863.150,10 Euro) und 206.962,13 US-Dollar (umgerechnet: 263.193,74 Euro) beträgt."
Rechtliche Beurteilung
Die Angeklagten bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche, der Angeklagte Wilhelm Ludwig G***** auch den Strafausspruch des Urteils mit auf die im Folgenden bezeichneten Nichtigkeitsgründe gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter S***** (§ 281 Abs 1 Z 1, 4, 5, 5a und 9 lit a StPO):
A./ § 281 Abs 1 Z 1 StPO:
Die Besetzungsrüge versagt. Eine bestimmte (Mindest-)Dauer ist keine gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beratung und Abstimmung in Senaten (§§ 40 f StPO), umso weniger faktisches Kriterium für deren tatsächliche Durchführung. Das Beschwerdevorbringen, das Schöffengericht sei bei der Beratung und Abstimmung über das Urteil und davor über den Antrag des Beschwerdeführers auf Enthebung des Gerichtssachverständigen samt Beweisanträgen in der Hauptverhandlung vom 10. März 2008 nicht gehörig besetzt gewesen, weil eine gemeinsame Beratung und Abstimmung des Spruchkörpers in Anbetracht des Verfahrensumfangs in der (vermeintlich kurzen) Zeitspanne von drei Stunden bzw einer Stunde und 40 Minuten „nicht möglich" sei, entspricht als solcherart bloß substratlose Spekulation nicht dem Bestimmtheitsgebot der §§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 144; RIS-Justiz RS0109958). Es entzieht sich daher - ebenso wie die Anregung einer tatsächlichen „Aufklärung" (§§ 285 f StPO) und die Behauptung einer Verletzung in den Grundrechten auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 MRK) - einer sachbezogenen Erwiderung. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Beratung und Abstimmung des Senats per se kein Indiz für die Richtigkeit der Entscheidungsfindung darzustellen vermag (vgl RIS-Justiz RS0123012, RS0100732).
B./ § 281 Abs 1 Z 4 StPO:
Die - weitwendig ausgeführte - Verfahrensrüge geht zur Gänze fehl. 1./ Es trifft zwar zu, dass das Schöffengericht über den in der Hauptverhandlung vom 10. März 2008 gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugen Werner S*****, Claudio F***** und Jürgen B***** im Rechtshilfeweg „zum Beweis dafür, dass die Geldmittel, über welche die E***** AG insbesondere zum Ankauf der Wohnungen in W***** verfügte, nicht aus Geldern der Gesellschafter stammten, sohin der Erstangeklagte keinerlei Verfügungen in Schädigungsabsicht zum Nachteil der Gesellschafter vornehmen konnte" (ON 1642 S 25 f), nicht erkannt hat. Die solcherart unterlaufene Formverletzung (Z 4 erster Fall) konnte indes, weil ein hier gerechtfertigtes abweisendes Zwischenerkenntnis zu keiner Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers geführt hätte, nach Lage des Falles unzweifelhaft keinen ihm nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben (§ 281 Abs 3 StPO; RIS-Justiz RS0099821). Denn der Antrag war auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO) gerichtet, weil nicht dargetan wurde, weshalb der nach der Aktenlage mit dem in Rede stehenden Liegenschaftsverkauf überhaupt nicht befasste Zeuge Jürgen B***** sowie die Zeugen Werner S***** und Claudio F***** entgegen deren keine Kenntnis von der behaupteten Mittelherkunft deponierenden Aussagen (ON 765, 920; 1058) zu dem genannten Beweisthema Auskunft geben zu können in der Lage sein sollten. Nachträgliches Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
2./ In Betreff weiterer Anträge auf Vernehmung der Zeugen Jürgen B*****, Werner S***** und Claudio F***** (ON 1642 S 10 iVm ON 1511 S 90 f) wurden durchwegs keine Beweisthemen genannt, sodass für eine taugliche Antragstellung essentielle Voraussetzungen nicht vorlagen (§ 55 Abs 1 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327). Die Beweisanträge wurden daher zu Recht abgewiesen (ON 1642 S 12, 24). Auch durch die Abweisung (ON 1642 S 12 bis 24, 30 bis 33, ON 1644 S 7, 9) der - im Schriftsatz ON 1569 enthaltenen - im Hinblick auf deren ausführliche Erörterung in der Hauptverhandlung prozessförmig gestellten (ON 1642 S 5 ff) und der weiteren (ON 1642 S 8, 11, 33 und 26 iVm dem Schriftsatz ON 1601 sowie ON 1644 S 6), nachstehend erörterten Beweisanträge wurden Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt:
3./ Dass
3./1./ jeder der Gesellschafter mit Abschluss der jeweiligen Verträge sein Einverständnis erklärte und ihm bewusst war, dass seine jeweilige Beteiligung als stiller Gesellschafter zur Investition (Beteiligung) sowie zum Erwerb von Unternehmen aller Art verwendet wird (US 100, 233, 392),
3./2./ mit Abschluss des Gewinnvorauszahlungsvertrags sämtliche Gewinnbezugsrechte aus dem Vertrag über die Beteiligung als stiller Gesellschafter erlöschen (US 232, vgl auch 235),
3./3./ die Gesellschafter ihr Einverständnis erteilten, dass die Gesellschaftereinlage nicht nur für den T*****-Handel sondern nach der der Geschäftsführung anheim gestellten Entscheidung auch für den Erwerb und die Beteiligung an anderen Unternehmen Verwendung finden können (US 233),
3./4./ auf Konten der - tatsächlich existenten und wirtschaftlich tätigen - G***** Ltd. im Auftrag des Angeklagten Walter S***** zumindest 1,8 Mio Euro zum Zwecke des Tradings überwiesen und mit diesen Geldern auch Forex-Handel betrieben wurde (US 245 f, 378 f), 3./5./ Ausschüttungen (von Provisionen) nicht willkürlich, sondern auf Grundlage eines automatisierten, programmierten Systems erfolgt sind (US 237 iVm 383),
3./6./ man um die Erlangung der für den Betrieb der bereits gegründeten V***** I***** Inc. [im Folgenden kurz: V***** B*****] notwendigen Lizenzen und Genehmigungen ernstlich bemüht war (US 77, 386),
3./7./ „Thomas W***** (als deren Direktor) für den Angeklagten Walter S***** eine Generalvollmacht für die V***** Ltd. [im Folgenden kurz:
P***** Ltd.] ausstellte und diese Gesellschaft über Büroräumlichkeiten und Geschäftskonten verfügte" (US 69 f, vgl auch 387) und
3./8./ sämtliche notwendigen rechtlichen Schritte für eine ehest mögliche Gründung der V***** B***** eingeleitet wurden (US 76 f), hat das Schöffengericht ohnehin als erwiesen angenommen, sodass dies daher nicht weiter beweisbedürftig war (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342).
Die zu diesen Beweisthemen gestellten Anträge auf
ad 3./1./ und 3./2./ Vernehmung „sämtlicher bisher vom
Beschwerdeführer angebotener Zeugen",
ad 3./3./ „Auswertung sämtlicher beschlagnahmter Daten der V***** H***** GmbH ... durch einen Sachverständigen aus dem EDV-Bereich einschließlich Darstellung sämtlicher Links, die den Kunden zugänglich waren",
ad 3./4./ „Übersetzung sämtlicher Unterlagen, welche sich aus der Aktenübersicht des Bandes LIII zu ON 1132 unter dem Titel ‚H***** und B*****' in einem Karton befinden, in die deutsche Sprache", Vernehmung der Zeugen Mitchell Anthony V*****, Linda Christine B***** und Matthias R*****,
ad 3./5./ „Auswertung der sichergestellten EDV-Daten der V***** hinsichtlich der ausgeschütteten Provisionen auf Basis des vom Zeugen Patrick N***** programmierten Provisionssystems",
ad 3./6./ Vernehmung der Zeugin Dr. Cornelia D*****,
ad 3./7./ Vernehmung des Zeugen Thomas W***** und
ad 3./8./ Vernehmung des Zeugen Marc S*****
wurden daher zu Recht abgewiesen.
Soweit der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Mitchell Anthony V***** auch auf die Veranlassung der Vorlage von Unterlagen durch den Genannten gerichtet war, entbehrt er eines Beweisthemas. Er wurde daher auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen.
4./ Rechtsfragen sind nicht Gegenstand der Beweisaufnahme (RIS-Justiz RS0099342). Zu Recht nicht entsprochen wurde daher den Anträgen auf:
4./1./ Vernehmung sämtlicher bisher vom Angeklagten angebotener Zeugen zum Beweis dafür, dass sämtliche vom Angeklagten getroffene rechtsgeschäftliche Verfügungen durch die Vereinbarungen des Vertrags über die Beteiligung als stille Gesellschafter (sowie damit im Zusammenhang stehender weiterer Verträge) gedeckt waren, und 4./2./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem betriebswirtschaftlichen Fachgebiet des Multi-Level-Marketing sowie eines Buchsachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass entsprechende Provisionsansprüche der beteiligten Handelspartner einschließlich des Provisionsanspruchs des Erstangeklagten gerechtfertigt und angemessen sind, die vertraglichen Verpflichtungen der prozessgegenständlichen Verträge erfüllbar waren und der Erstangeklagte für private Investitionen ausschließlich ihm aus zu Recht bezogenen Provisionsansprüchen zustehende Geldmittel verwendete.
5./ Mangels Darlegung von Gründen, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, mithin für die Eignung des Beweismittels zur Klärung des Beweisthemas, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330) und damit ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen wurden die Anträge auf:
5./1./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem betriebswirtschaftlichen Fachgebiet des Multi-Level-Marketing zum Wert der bereits aufgebauten Struktur der Handelspartner zum Zeitpunkt des behördlichen Eingriffes und zum fiktiven Unternehmenswert nach Ablauf der Veranlagungsdauer von zehn Jahren, womit überdies zur Relevanz dieser Tatumstände nichts vorgebracht wurde;
5./2./ Vernehmung der Zeugin Dr. Cornelia D***** zum Beweis dafür, dass es sich bei der VI***** Inc. [im Folgenden kurz: T***** Inc.] und der V***** B***** um keine Briefkastengesellschaften handelte, diese Unternehmen sehr wohl im Wirtschaftsleben tätig wurden, Gewinne und Erträge erzielten und die Zeugin als deren Geschäftsführerin auch effektiv tätig war sowie die V***** A***** gegründet wurde, und 5./3./ Vernehmung des Zeugen Thomas W***** zum Beweis dafür, dass es sich bei der P***** Ltd. um keine Briefkastengesellschaft handelte, diese vielmehr tatsächlich im Wirtschaftsleben tätig wurde und der Zeuge als deren Geschäftsführer keinesfalls als Strohmann tätig war, zumal der Beschwerdeführer selbst zu diesen überdies teils nicht näher konkretisierten Tatumständen jeweils im Wesentlichen gegenteilige Angaben tätigte (ON 1511 S 16, 17, 31, 64, 68, 70 f); sowie
5./4./ Vernehmung der Zeugen Mario L***** und DI Bert G***** zum Beweis dafür, dass sie „als stille Gesellschafter vom Erstangeklagten in keiner Weise geschädigt wurden",
5./5./ Vernehmung des Zeugen Roland B***** zum Beweis dafür, dass „die prozessgegenständlichen Unternehmen umfangreiche Investitionen hinsichtlich des Erwerbs von Gesundheitsprodukten getätigt haben, die Gelder somit gewinnbringend angelegt wurden, und der Zeuge verschiedenste Geschäftskontakte für die V*****, P***** und T***** vermittelte, damit die Einlagen der stillen Gesellschafter gewinnbringend angelegt werden konnten", im Hinblick auf die Diktion und Zielrichtung des Antrags.
6./ Einem auf Beweisaufnahmen abzielenden Antrag muss - sofern sich diese Umstände nicht unmissverständlich aus dem Zusammenhang ergeben - stets zu entnehmen sein, inwieweit das Beweisthema für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0118444, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 f). Mangels entsprechender Darlegung zu Recht der Abweisung verfielen daher die Anträge auf:
6./1./ Vernehmung sämtlicher bisher vom Angeklagten angebotener Zeugen zum Beweis dafür, dass aus dem Beteiligungskapital des jeweiligen stillen Gesellschafters vertragliche Provisionsansprüche nach dem Multi-Level-Marketing-System anfallen und ausbezahlt werden, 6./2./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem betriebswirtschaftlichen Fachgebiet des Multi-Level-Marketing zum Beweis dafür, dass „mit dem Vertriebssystem der V***** und dem damit verbundenen Wachstum der Handelspartner das vom Erstangeklagten entwickelte und präsentierte Geschäftsmodell umsetzbar und machbar war/ist",
6./3./ Vernehmung des Zeugen Thomas W***** zum Beweis dafür, dass „dieser völlig im Einklang mit dem geltenden Recht für die P***** Ltd. eingeschritten ist", und
6./4./ Einholung eines Buchsachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass „unter Miteinberechnung der offenen Forderungen zum Stichtag 15. Oktober 2004 die einzelnen Unternehmen positiv bilanzierten und damit den stillen Gesellschaftern kein Schaden entstanden ist", weil nicht vorgebracht wurde, weshalb - überdies nach Art eines Erkundungsbeweises weder nach Rechtsgrund noch Höhe näher bezeichnete - „offene Forderungen der einzelnen Unternehmen" einen Vermögensnachteil der stillen Gesellschafter rechtlich ausschließen sollten.
7./ Da eine Täuschung über Tatsachen nicht Tatbestandsvoraussetzung der Untreue nach § 153 StGB ist, betrafen die Beweisthemen, dass gegenüber Kunden keine Täuschungshandlungen gesetzt, keinerlei Garantieerklärungen zu erzielender Renditen bzw Kapitalgarantie abgegeben und sie umfassend über das Risiko ihrer stillen Gesellschaftereinlage (und das Geschäftsmodell) aufgeklärt wurden, keine entscheidenden Tatsachen. Ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen wurden daher die entsprechenden Anträge auf:
7./1./ Vernehmung des Zeugen Roland B*****,
7./2./ Auswertung sämtlicher beschlagnahmter Daten der V***** H***** GmbH durch einen Sachverständigen aus dem EDV-Bereich, 7./3./ Auswertung der Homepage der V***** H***** GmbH durch einen Sachverständigen aus dem EDV-Bereich,
7./4./ Vernehmung des Zeugen Christian S***** unter Beischaffung der vom Zeugen anlässlich seiner Vernehmung angesprochenen beschlagnahmten Präsentationsfolien, und
7./5./ Vernehmung der Zeugen Mario L***** und DI Bert G*****. Der Beschwerde zuwider waren die Frage des Umfangs der dem Beschwerdeführer eingeräumten Verfügungsmacht sowie eine Schädigung von Gesellschaftern betreffende Tatumstände nicht Gegenstand der drei zuletzt genannten Beweisanträge, insbesondere jenes auf Vernehmung des Christian S*****.
8./ Die Anträge auf Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen mit der Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers und des [die M***** GmbH betreffenden] Konkursakts des Landesgerichts Wels, AZ 20 S 8/06m, zu folgenden (zusammengefasst wiedergegebenen) Beweisthemen:
a./ Beurteilung der Liquiditätssituation sämtlicher verfahrensgegenständlicher Unternehmungen sowie Darstellung der einzelnen Zahlungsflüsse,
b./ Erläuterung des Geschäftsmodells unter Berücksichtigung sämtlicher Verträge und deren Laufzeit,
c./ Berechnung sämtlicher vorhandener Aktiva und des durch den Eingriff in ein auf zehn Jahre Veranlagungsdauer ausgerichtetes Geschäftsmodell entstandenen Schadens, und
d./ Errechnung jenes Schadens, der „jedem einzelnen Gesellschafter" entstanden ist, sowie Berechnung der sichergestellten Barmittel und Vermögenswerte der einzelnen Unternehmen (einschließlich Vermögen bei der G*****) zum Beweis dafür, dass der Erstangeklagte weder beabsichtigt hat, Kunden bzw Gesellschafter zu täuschen noch eine Befugnis zu missbrauchen sowie darüber, dass ein objektiv feststellbarer und dem Erstangeklagten zurechenbarer Schaden nicht eingetreten ist,
enthalten keine Darlegung zur Relevanz der im Übrigen nach Art eines Erkundungsbeweises thematisierten Tatsachenbehauptungen, waren - bezogen auf einen zu klärenden Schaden - überdies teils auf die Lösung einer Rechtsfrage gerichtet und wurden daher zu Recht abgewiesen.
9./ Mangels Bedeutung der Beweisthemen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen wurden die Anträge auf:
9./1./ Vernehmung der Zeugen Mitchell Anthony V***** und Linda Christine B***** zum Beweis dafür, dass „es sich bei der G***** Ltd. um einen der Weltmarktführer im Bereich des internationalen Devisenhandels handelt",
9./2./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich des Devisen-(Forex-)Handels zum Beweis dafür, dass „die von der Anklageschrift als irreal dargestellten Gewinne im Bereich des Devisen-(Forex-)Handels im angegebenen Zeitraum durchaus erzielbar sind", weil das Schöffengericht - abgesehen von der aus der strafrechtlichen Zurechnung ausdrücklich exkludierten Veranlagung bei der G***** Ltd. (US 246) - schon die Durchführung von Veranlagungen (somit die Prämisse des angestrebten Beweisergebnisses) überhaupt verneinte (US 247; RIS-Justiz RS0099721),
9./3./ Vernehmung des Zeugen Marc S***** zum Beweis dafür, dass die Statuten der V***** B***** bereits fertig gestellt waren, Anträge auf deren Lizenzierung bereits eingereicht waren und eine Vorabgenehmigung bereits vorgelegen war, weil dies die (festgestellte, US 79) Tatsache einer im Tatzeitraum nicht vorgelegenen Geschäftstätigkeit unberührt lässt,
9./4./ Vernehmung des Zeugen Roland B***** zum Beweis dafür, dass dieser der V***** sowie S***** für einen beträchtlichen Warenwert verkauft hat, damit diese entsprechende gewinnbringende Geschäfte damit anstrengen konnte, und
9./5./ Vernehmung des Rechtsanwalts Mag. K***** zum Beweis dafür, dass sich der Erst- und der Zweitangeklagte am 21. Oktober 2004 nicht auf der Flucht befunden haben.
10./ Mangels Darlegung einer Relevanz der Beweisthemen bzw im Hinblick darauf, dass subjektive Schlussfolgerungen, Wertungen und Meinungen eines Zeugen nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sind (RIS-Justiz RS0097540), war nicht zu entsprechen den (zum Teil zusammengefasst wiedergegebenen) Anträgen auf:
10./1./ Vernehmung des Zeugen Mag. Florian S***** zum Beweis dafür, dass der Zeuge als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bereits 2003 für den Beschwerdeführer beratend tätig und für die Erstellung des „Shop-Konzeptes" verantwortlich war, von ihm zur Gründung von Gesellschaften in Großbritannien und den USA aus rein steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Gründen geraten wurde, das Geschäftsmodell des Beschwerdeführers durchaus erfolgversprechend und das Vertriebssystem machbar war und mit den bestehenden rechtlichen Bestimmungen im Einklang stand,
10./2./ Vernehmung des Zeugen Mag. Peter U***** zum Beweis dafür, dass der Zeuge als Rechtsanwalt mit der Entwicklung des Geschäftsmodells in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht beauftragt wurde, dieses und den Beschwerdeführer rechtlich abgesichert hat, der Beschwerdeführer daher auf dessen Übereinstimmung mit den bestehenden rechtlichen Bestimmungen vertrauen konnte, der Zeuge mit der Beantwortung eines Ansuchens der FMA (Finanzmarktaufsicht) in Form der Darstellung der Geschäftstätigkeit der V***** sowie mit der rechtlichen Überprüfung der Gesellschaftsverträge beauftragt wurde und aus anwaltlicher Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen eines gerichtlichen Straftatbestands erfolgten, sodass der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, dass keiner der Kunden einen Vermögensschaden erleiden würde,
10./3./ Vernehmung eines informierten Vertreters der P***** Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH zum Beweis dafür, dass diese GmbH den Beschwerdeführer dahin beriet, dass das Geschäftsmodell mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stand, der Beschwerdeführer darauf vertrauen konnte, dass dieses erfolgreich, machbar und legal ist und (auch) die GmbH mit der Abfassung des zuvor genannten Antwortschreibens an die FMA beauftragt wurde,
10./4./ Vernehmung eines informierten Vertreters der E***** Steuerberatungs GmbH zum Beweis dafür, dass diese für die V***** H***** GmbH und deren Verantwortliche beratend tätig wurde und letztere Gesellschaft einen ordentlichen, legalen Geschäftsbetrieb führte,
10./5./ Vernehmung eines informierten Vertreters der A***** Wirtschaftstreuhand GmbH zum Beweis dafür, dass sie für die V***** H***** GmbH und die V***** M***** GmbH beratend tätig wurde, diese einen ordentlichen, legalen Geschäftszweck verfolgten, einen ordentlichen Geschäftsbetrieb führten, keine pompöse Büroinfrastruktur hatten und dass sich der Beschwerdeführer von spezialisierten Experten beraten ließ,
10./6./ Vernehmung der Zeugin Dr. Cornelia D***** zum Beweis dafür, dass der Erstangeklagte den gewinnbringenden Betrieb einer Airline (V***** A*****) ernstlich beabsichtige, und
10./7./ Vernehmung der zuvor genannten Zeugin sowie des Zeugen Marc S***** zum Beweis dafür, dass die Aufnahme des Geschäftsbetriebs der V***** B***** mit Jänner 2005 durchaus realistisch erschien. 11./ Der Beschwerde zuwider wurde der in der Hauptverhandlung vom 10. März 2008 gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Devisenhandels „zum Beweisthema wie in Punkt 1./ in ON 1569" (ON 1642 S 11) als einer „der in der heutigen Hauptverhandlung gestellten Anträge" sehr wohl förmlich abgewiesen (ON 1642 S 12); wenngleich ohne explizite Begründung, so jedenfalls ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten, weil das hier relevierte Beweisthema (Überweisung von rund 1,8 Mio Euro auf Konten der G***** Ltd. zum Zweck des auch tatsächlich betriebenen „Forex-Handels"), wie bereits ausgeführt, vom Schöffengericht ohnehin als erwiesen angenommen wurde.
12./ Der Äußerung des Verteidigers des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom 10. März 2008, er „wünsche, dass ihm eine Protokollabschrift der heutigen Verhandlung überreicht wird, und ihm die Möglichkeit gegeben werde, den Privatsachverständigen detailliert (zu näher bezeichneten Fragen) Stellung nehmen zu lassen" (ON 1642 S 61 f), fehlt es schon an der Voraussetzung einer formellen Antragstellung im Sinne des § 238 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0099244 [T11, T12]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 313).
Im Übrigen wurde - abseits bloß spekulativen Vorbringens (ON 1642 S 64) - gar nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts, der Vernehmung des Gerichtssachverständigen, von deren Termin er - seinem Vorbringen zuwider - aktenkundig bereits rund eine Woche zuvor in Kenntnis gesetzt worden war (ON 1644 S 7), eine Person mit besonderem Fachwissen beizuziehen (§ 249 Abs 3 StPO), tatsächlich gehindert gewesen sei. Das auf die Wahrung solcherart gar nicht beeinträchtigter Verteidigungsrechte gerichtete Begehren auf Übertragung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 10. März 2008 verfiel daher auch aus diesem Grund zu Recht der Abweisung (ON 1644 S 7 f). 13./ Durch die Abweisung des Antrags auf „Vertagung der Hauptverhandlung zum Zweck der Vorbereitung und Haltung der Schlussvorträge bis zum Einlangen der Hauptverhandlungsprotokolle vom 3., 4., 10. und 11. März 2008 (ON 1644 S 13 f, 15) wurden Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gleichfalls nicht beeinträchtigt. Wenngleich die Verhandlungsmitschrift gemäß § 271 Abs 6 zweiter und vierter Satz StPO unverzüglich in Vollschrift zu übertragen und das fertiggestellte Protokoll dem Verteidiger ehestmöglich, spätestens zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen ist, ist daraus kein Recht der Beteiligten ableitbar, im Fall einer Vertagung innerhalb der Zwei-Monatsfrist des § 276a StPO an jedem Verhandlungstag bereits über das Protokoll des jeweils vorangegangenen Verhandlungstags zu verfügen. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, einen Antrag auf Wiedergabe des Inhalts der Tonbandprotokollierung (§ 271 Abs 4 StPO; ON 1500 S 7) der in Rede stehenden Verhandlungstage zu stellen (§ 271 Abs 6 erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0099058 [T4] = 15 Os 139/05p; Danek WK-StPO § 271 Rz 35, 37).
14./ Auch der Antrag auf Enthebung des Gerichtssachverständigen Mag. (FH) G***** wegen Befangenheit und mangelnder ausreichender Qualifikation sowie aufgrund wesentlicher Gutachtenswidersprüche gemäß § 126 Abs 4 und § 127 Abs 3 StPO und Beiziehung eines Buchsachverständigen mit der Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers (ON 1601 iVm ON 1642 S 5) wurde zu Recht abgewiesen (ON 1642 S 30):
14./1./ Zum Vorwurf der Befangenheit:
Indem der Beschwerdeführer - gestützt auf teils aus dem Kontext gelöste, teils auch aktenfremd behauptete Gutachtensinhalte - die, recht besehen, stets sachlichen und sachbezogenen Tatsachenfolgerungen des Sachverständigen einer eigenständigen Betrachtung aus dem Blickwinkel einer unterstellenden tendenziösen Darstellungsweise unterzieht und der Expertise die von ihm selbst vorgenommene Würdigung der Beweisergebnisse gegenüberstellt, zeigt er keine Gründe auf, die geeignet wären, die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
So wurde etwa mit der Textpassage „Schreckensszenario über den Zusammenbruch des Finanz- und Bankensystems" (ON 928 TZ 105) bloß der Inhalt einer Verdachtsmeldung der B***** AG vom 18. August 2004 (Beilage BlO.308l = S 665/XXXIV) wiedergegeben. Die Bezeichnung der Einhebung sozialer Abgaben als „Tarnung" privater Mittelverwendung (ON 928 TZ 209) beruht - wie der Verweis auf die Ausführungen in TZ 84 f zeigt (vgl auch ON 1642 S 37) - auf dem Befund der Nichtexistenz des Vereins V***** H***** und von Vereinskonten. Es handelt sich daher dabei - wie weiters auch bei der auf den Befund nicht vorgelegener Geschäftstätigkeit und Veranlagungen gestützten (ON 928 TZ 232, 272 f, 307) Bezeichnung der stillen Gesellschafter als „Spieler" („Spiel-Verlierer" und „Spiel-Gewinner"; ON 928 TZ 138, 354 ff, 364) - um zwar pointiert ausgedrückte, wegen deren sachlicher Grundlage aber unbedenkliche Schlussfolgerungen.
Gegenstand des Gutachtensauftrags war ua auch die „Darstellung der durch die Beschuldigten angepriesenen Veranlagungsmodelle" (ON 928 TZ 2 sowie ON 246/XV). Daher war die vom Beschwerdeführer kritisierte - im Übrigen keineswegs unsubstantiierte, sondern schlüssig auf den Befund eines im Kern nicht auf einen Produkt-Vertrieb gerichteten Systemzwecks (ON 928 TZ 253 ff, 270) gestützte - (technische) Beurteilung des Geschäftsmodells als „pyramidenartiges Vertriebssystem" sehr wohl vom Gutachtensauftrag umfasst. Dies ganz abgesehen davon, dass ein Anschein der Befangenheit des Sachverständigen selbst aus einer vom Gutachtensauftrag nicht erfassten und daher unangebrachten rechtlichen Beurteilung des zu begutachtenden Sachverhalts nicht abgeleitet werden könnte (RIS-Justiz RS0115712, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 371). Schließlich war auch die Untersuchung der Finanzierung des Erwerbs von Nutzungsrechten an Ferienwohnungen in G***** aus Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter (ON 928 TZ 137, 442 ff) unter dem Gesichtspunkt der Klärung der Mittelverwendung eindeutig vom Gutachtensauftrag umfasst (ON 928 TZ 3 sowie ON 246/XV). Solcherart und auch mit dem Argument der Prozessgegnerschaft des Sachverständigen in einem vom Nichtigkeitswerber geführten Zivilprozess vor dem Handelsgericht Wien zeigt der Beschwerdeführer keine Gründe für die Annahme auf, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. Nur unter dieser Voraussetzung sind aber auf den Anschein der Befangenheit gegründete Einwendungen überhaupt beachtlich (RIS-Justiz RS0115712 [T5 bis T7]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 371; vgl auch 11 Ns 11/90).
14./2./ Zur Behauptung von Gutachtensmängeln und fehlender Sachkunde:
Auf die Behauptung fehlender Sachkunde gestützte Einwendungen gegen einen Sachverständigen sind nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens nur beachtlich, wenn sie Gutachtensmängel im Sinne des § 127 Abs 3 erster Satz StPO aufzuzeigen vermögen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 373; Hinterhofer WK-StPO § 126 Rz 71; RIS-Justiz RS0115712). Dies ist hier nicht der Fall.
Soweit die Kritik an den Gutachtensausführungen zur Schadensberechnung gutachtensfremd (explizit oder implizit) von der Prämisse erfolgter Veranlagungen und gewinnbringender Geschäftstätigkeit ausgeht und überdies ohne jegliche Bezugnahme auf den Inhalt der Expertise rein spekulativ die Erörterung der Möglichkeit eines „Null-Schadens" vermisst, entzieht sie sich einer sachbezogenen Erwiderung. Einen Widerspruch der Gutachtensausführungen zur Summe der Beteiligungs-Einzahlungen von zum einem rund 19,7 Mio Euro (ON 928 TZ 388), zum anderen aber rund 36 Mio Euro (ON 928 TZ 332) zeigt die Beschwerde nicht auf, weil Letztere auch Reinvestitionen enthält (ON 928 TZ 332 FN 23; TZ 335). In der in TZ 332 des Gutachtens angeführten Aufstellung des „Gesamtschadens" (hier gemeint: der Liquiditätsunterdeckung) sind der Beschwerde zuwider sowohl von den stillen Gesellschaftern zu zahlende pauschalierte Zinsen (siehe ON 928 TZ 329 FN 22) als auch - weil es sich dabei naturgemäß um eine Mittelverwendung der veranschlagten Beteiligungseinzahlungen handelt - „Bank- oder Kassabestände oder sonstige Vermögenswerte" berücksichtigt. Auch wurden in der Schadensberechnung sichergestellte Guthaben auf Bankkonten in Anschlag gebracht (ON 928 TZ 438, 465, 469).
Überdies ist nach der mündlichen Erörterung des Gutachtens in der Hauptverhandlung vom 10. März 2008 (ON 1642 S 34 ff), im Zuge derer der Sachverständige ua auch die zehnjährige Laufzeit der Profit-Sharing-Verträge hervorgehoben (S 38) und die Höhe der beschlagnahmten Barguthaben berücksichtigt (S 46), zu den Ausführungen des vorgelegten Privatgutachtens von DDr. A***** Stellung bezogen und klargestellt hat, dass die V***** auch im Vereinsregister nicht eingetragen war (S 37), eine weitere Antragstellung auf Beiziehung eines anderen Experten unterblieben. Da gemäß § 127 Abs 3 StPO das Gutachten eines weiteren Sachverständigen erst dann einzuholen ist, wenn sich Bedenken gegen die bereits vorliegende Expertise nicht durch Befragung des Sachverständigen beseitigen lassen, hätte der Beschwerdeführer jedoch fundiert dartun müssen, weshalb Mag. (FH) G***** nicht in der Lage gewesen sein sollte, die behaupteten Bedenken gegen sein Gutachten aufzuklären, es also weiterhin Mängel iSd § 127 Abs 3 StPO aufweist (vgl RIS-Justiz RS0102833 [T2]).
C./ § 281 Abs 1 Z 5 StPO:
Die Mängelrüge verfehlt ihr Ziel.
1./ Z 5 erster Fall:
Entgegen der behaupteten Undeutlichkeit ist den Urteilsfeststellungen (US 74 ff) unmissverständlich zu entnehmen, dass mit der beschriebenen V***** B***** ausschließlich die auf die Durchführung von Bankgeschäften gerichtete Bankgesellschaft als solche, nicht aber eine Gründungsgesellschaft gemeint ist.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider betreffen weder die exakte Höhe der als „erheblich" festgestellten, auf das Privatkonto des Beschwerdeführers bei der L***** Ltd. von stillen Gesellschaftern überwiesenen Geldsummen (US 93) noch die näheren Umstände der - weder von der Anklage noch den Schuldsprüchen umfassten - Barzahlungs-Transaktionen (US 105) eine entscheidende Tatsache. Die Personen, die zwischen Anfang März 2004 und 21. Oktober 2004 Beteiligungszahlungen überwiesen, wurden in den Feststellungen aber sowohl namentlich als auch betraglich minutiös aufgelistet (US 106 bis 227).
2./ Z 5 zweiter Fall:
2./1./ Dem Einwand einer unvollständigen Erörterung des Sachverständigengutachtens ist vorweg zu erwidern, dass das Schöffengericht dieses, dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), ohne solcherart zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Ausführungen des Sachverständigen im Einzelnen verpflichtet zu sein (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428), zureichend erörtert hat (US 363 bis 374). Weshalb im Übrigen Angaben des Sachverständigen
- zur zehnjährigen Laufzeit der Profit-Sharing-Verträge,
- zum Übergang des Verlustrisikos mit der Auszahlung an die stillen Gesellschafter auf die Gesellschaften (P***** Ltd. und T***** Inc.),
- dazu, dass der Zeitraum der untersuchten Unternehmensphase, in dem keine Unternehmensgewinne eingespeist wurden, als „sehr kurz" beurteilt wurde,
- zu der auf einer fiktiven, nicht aber der Marktüblichkeit beruhenden Annahme der Kündigung sämtlicher Verträge zum Beurteilungszeitpunkt als Grundlage der Überschuldungsprüfung,
- zur steten Erfüllung von „Gewinn"-Auszahlungsanträgen stiller Gesellschafter und
- seine nicht näher konkretisierten Ausführungen hinsichtlich der getätigten Ein- und Auszahlungen
entscheidende Tatsachen betreffen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Bloß die unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, es habe zwar Gewinne, bloß keine Rückflüsse gegeben, wiedergebende Ausführungen des Sachverständigen (ON 1642 S 48) waren als solche nicht näher erörterungsbedürftig. Darlegungen des Sachverständigen zur Schadensberechnung - die im Übrigen eine Rechtsfrage darstellt - und zu den dem Erstangeklagten zuzurechnenden Zahlungen berühren die Wertqualifikation des § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB nicht und bedurften auch daher keiner gesonderten Erörterung. Nur der Vollständigkeit halber ist im Übrigen (neuerlich) anzumerken, dass Zahlungen an die G***** Ltd. vom Erstgericht ohnedies berücksichtigt und aus der strafrechtlichen Zurechnung ausgenommen wurden (US 246). Hingegen sind die mit Kapital der stillen Gesellschafter (846.000 Euro) erworbenen Liegenschaften und Eigentumswohnungen in W***** - der aktenfremden Behauptung des Beschwerdeführers zuwider - nicht „Anlagevermögen der Gesellschafter", sondern Eigentum der mit den stillen Gesellschaftern weder unmittelbar noch mittelbar in einem Rechtsverhältnis stehenden E***** AG (US 81 ff, 253 ff) und daher bei der Schadensberechnung nicht in Abschlag zu bringen. 2./2./ Dem Beschwerdeführer werden Tathandlungen bis zum 21. Oktober 2004 (Tag seiner Verhaftung) angelastet (vgl nur US 4). Beweisergebnisse zu den in der Beschwerde relevierten - allesamt danach veranlassten (siehe zur Überweisung an Ingo B***** 15. 11. statt 15. 1. 2004, S 177/Band XXVII) - „ungeklärten" Überweisungen waren daher nicht entscheidungswesentlich und bedurften somit keiner Erörterung.
2./3./ Dem Beschwerdestandpunkt zuwider ist dem relevierten Akteninhalt (S 761/Band VIII) äußerstenfalls zu entnehmen, dass an Dr. Cornelia D***** ein von ihr für die „Anmeldung" der V***** Inc. (siehe dazu US 80 f) geforderter Geldbetrag bezahlt wurde, daraus aber nicht der - spekulative - Schluss zu ziehen, die Gesellschaft sei demnach tatsächlich gegründet worden. Selbst ein derartiges Beweisergebnis beträfe im Übrigen keine entscheidende Tatsache, weil damit über eine Beteiligung einer der die stillen Gesellschafter betreffenden Gesellschaften (P***** Ltd. und T***** Inc.) als befugniskonforme Vermögensverfügung nichts gesagt wäre. 3./ Z 5 dritter Fall:
3./1./ Mit dem Hinweis auf gegenüber dem Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue inkonsistente - überflüssige - Feststellungen des Schöffengerichts zur Verwirklichung des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs zeigt der Beschwerdeführer keine Urteilsnichtigkeit aus Z 5 dritter Fall auf, weil die neben den dem Erkenntnis entsprechenden Konstatierungen zum Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (US 273 bis 275) getroffenen überschießenden Urteilsannahmen zu betrügerischem Verhalten die Schuldfrage nicht berühren und sich damit auch unter dem Aspekt des geltend gemachten Widerspruchs als unanfechtbar erweisen (RIS-Justiz RS0118585; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 546, 610). 3./2./ Weshalb die Urteilsfeststellungen, wonach stillen Gesellschaftern die geplante Aufnahme des Betriebs der V***** B***** mit 1. Jänner 2005 mitgeteilt (US 77 f), ihnen aber verheimlicht wurde, dass diese Bank im Jahr 2004 noch über keine Lizenz verfügte (US 79), zueinander in Widerspruch stehen sollen, legt die Beschwerde nicht dar.
Dies gilt auch auf für - unterschiedliche Veröffentlichungen betreffenden - Urteilsannahmen eines einerseits bei einer Veranstaltung mitgeteilten Vorhabens der Gründung der V***** Inc. (US 80) und andererseits des in einem Prospekt vermittelten Eindrucks einer Gewinnerzielung dieser Gesellschaft (US 81). Diese und die zuvor genannte Urteilskonstatierung betreffen überdies, weil eine Täuschung nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 153 StGB ist, keine entscheidenden Tatsachen.
3./3./ Der festgestellte Abschluss von Gesellschaftsverträgen mit stillen Gesellschaftern, ferner das Vorhandensein von Kontoverbindungen, Geschäftslokalen und Geschäftsführern stellt keine erwerbswirtschaftliche, solcherart „geschäftliche Tätigkeit" der P***** Ltd. und T***** Inc. dar, die Verneinung einer solchen (US 69, 71, 73, 104) steht daher dazu nicht im Widerspruch. Die ausnahmsweise einzige Veranlagung bei G***** Ltd. hat das Schöffengericht (wie bereits erwähnt) ausdrücklich als solche - somit ebenfalls nicht im Widerspruch zur grundsätzlich verneinten Vornahme einer Geschäftstätigkeit - festgestellt und demgemäß bei der Schadensberechnung in Abzug gebracht (US 245 ff).
3./4./ Mit der Behauptung, dass die Feststellung, wonach die stillen Gesellschafter von Überweisungen ihrer Vermögenseinlagen auf Konten der M***** GmbH und anderer Gesellschaften, mit welchen sie nicht in Rechtsbeziehungen standen, nichts wussten (US 90), durch den Akteninhalt nicht gedeckt und unbegründet geblieben sei (vgl aber US 347), wird Urteilsnichtigkeit aus Z 5 dritter Fall nicht zur Darstellung gebracht. Die Urteilskonstatierung, der zufolge in einem (nur einigen stillen Gesellschaftern übermittelten) Antrag auf Eröffnung eines Kontos bei der V***** B***** auf die Überweisung der Kontoeröffnungsgebühr auf ein Konto der zuvor genannten Gesellschaft hingewiesen wurde (US 78), steht mit jener Feststellung nicht im Widerspruch.
4./ Z 5 vierter Fall:
Mit dem im Ersturteil verwendeten Terminus „Geld der stillen Gesellschafter" bezeichnete das Schöffengericht, aus den Urteilserwägungen insgesamt eindeutig ersichtlich, die von den stillen Gesellschaftern geleisteten Vermögenseinlagen (vgl nur US 6 f, 85 unten: „Beteiligungsgelder der stillen Gesellschafter"), nicht aber deren fortbestehendes Eigentum daran. Die sich somit auf gar nicht getroffene Urteilsfeststellungen beziehende Behauptung einer dafür fehlenden Begründung kann daher auf sich beruhen. 5./ Z 5 fünfter Fall:
Aktenwidrigkeit eines Urteils liegt nur dann vor, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467). Weshalb die im Urteil nicht zitierte Bestimmung der (jeweiligen) Verträge über eine Beteiligung als stiller Gesellschafter, der zufolge die Geschäftsführung allein der P***** Ltd. bzw T***** Inc. zusteht - womit aber über den Umfang der eingeräumten Befugnisse (und damit deren Missbrauch) nichts ausgesagt wird -, entscheidungswesentlich sein soll, legt die Beschwerde nicht dar. Dies trifft auch auf die - ebenfalls ohne Erklärung, warum ein bereits aus der angelasteten befugnismissbräuchlichen Verwendung der Vermögenseinlagen resultierender Vermögensnachteil (§ 153 StGB) „erst nach einer solchen Abrechnungsperiode beurteilbar gewesen wäre" - weiters vorgebrachte Rüge einer unterbliebenen Wiedergabe der jeweiligen Vertragsbestimmung über die gebotene Erstellung eines Jahresabschlusses innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu.
Die Tatsachenrüge vermag auf der Aktengrundlage keine erheblichen
Bedenken gegen die Richtigkeit von Feststellungen zu entscheidenden
Tatsachen hervorzurufen.
1./ Indem sie
- mit der Problematisierung des rechtlichen Umfangs der dem Beschwerdeführer als Generalbevollmächtigtem eingeräumten Befugnisse und
- mit der Kritik an der rechtlichen Beurteilung einer missbräuchlichen Verwendung von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter für den Privatbereich des Beschwerdeführers ungeachtet behaupteter Provisionsansprüche sowie zur Finanzierung des Geschäftsbetriebs
die unrichtige Lösung von Rechtsfragen behauptet, verfehlt die Rüge den Anfechtungsgegenstand des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099692 [T8]).
2./ Mit der Kritik an dem vom Erstgericht verwendeten Terminus „Geld der stillen Gesellschafter" ist der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zu verweisen.
3./ Welche entscheidenden Tatsachen der problematisierte Übergang des wirtschaftlichen Risikos der - im Übrigen überhaupt eine hier gar nicht getätigte Veranlagung voraussetzenden - „Rentabilität" auf die Gesellschaft betreffen soll, legt die Beschwerde (neuerlich; vgl bereits zu Z 5 zweiter Fall) nicht dar.
4./ Die Gesellschaftsgründung und das Vorhandensein von Kontoverbindungen und Geschäftsführern sowie von Geschäftsräumlichkeiten stellen - wie bereits zur Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) dargelegt - keine Erwerbstätigkeiten der P***** Ltd. und der T***** Inc. dar und stehen somit der Verneinung einer „geschäftlichen" Tätigkeit dieser Gesellschaften - ungeachtet der (bereits mehrfach erwähnten) vom Schöffengericht ausdrücklich ausgenommenen Veranlagung bei G***** Ltd. - nicht entgegen. Auch dazu, dass die Mitteilung der geplanten Aufnahme des Betriebs der V***** B***** mit 1. Jänner 2005 an die stillen Gesellschafter die Urteilsannahme der Verheimlichung des Nichtvorliegens einer Lizenz nicht hindert, ist auf die Behandlung der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zu verweisen.
5./ Mit der pauschalen Behauptung, das Schöffengericht habe „die Verantwortung" des Beschwerdeführers „nur partiell sowie stellenweise unrichtig verwertet", verfehlt der Nichtigkeitswerber die zur prozessförmigen Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes erforderliche Bezugnahme auf konkrete Beweisergebnisse (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). Der Einwand, das Erstgericht habe fälschlich ein volles Geständnis des Beschwerdeführers angenommen, erweist sich im Hinblick auf die Erwägungen, wonach er sich nur zur objektiven Tatseite weitgehend geständig verantwortet habe (US 363), als urteilsfremd.
E./ § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO:
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die auf eine (methodisch vertretbare) Ableitung aus dem Gesetz gestützte Behauptung, das Erstgericht sei bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584, 588).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsrüge zur Gänze nicht gerecht:
1./ Gestützt auf die Feststellung, wonach er alleiniger Gesellschafter (und Generalbevollmächtigter) der P***** Ltd. und der T***** Inc. war (US 257), bringt der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund der daraus resultierenden wirtschaftlichen Betrachtung eine mit einem Vermögensnachteil für einen „anderen" verbundene (missbräuchliche) Verfügung über „fremdes" Vermögen ausscheide, weil - dem Wesen einer stillen Gesellschaft entsprechend - die Vermögenseinlagen der stillen Gesellschafter direkt ins Eigentum der jeweiligen Unternehmen übergegangen sind. Dass solcherart der Begriff des „fremden" Vermögens (§ 153 StGB) just auf das Eigentum daran abstellen soll, behauptet die Beschwerde damit aber bloß, ohne dies aus dem Gesetz abzuleiten. Sie verfehlt daher die Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Somit ist nur zur Klarstellung anzumerken, dass es bei der Frage einer Disposition über fremdes Vermögen im Sinn des § 153 Abs 1 StGB nicht auf den sachenrechtlichen, sondern - gemäß der dem österreichischen Vermögensstrafrecht seit jeher immanenten Betrachtungsweise - auf den wirtschaftlichen Vermögensbegriff ankommt (RIS-Justiz RS0094171 [T3]; Leukauf/Steininger Komm³ § 153 RN 10 mwN). In diesem Sinn wirtschaftlich fremd ist ein Vermögen - unter dem Gesichtspunkt darauf bezogener missbräuchlicher Befugnisausübung - dann, wenn der Machthaber, ungeachtet des ihm übertragenen Vollrechts (Eigentums), durch seine Bindung aufgrund vereinbarter Zweckbestimmung im Innenverhältnis in der Verfügungsfreiheit beschränkt ist (zur Treuhandschaft: RIS-Justiz RS0095942; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 Rz 11). Demgemäß verfügt auch der Inhaber (der alleinige Gesellschafter und der Generalbevollmächtigte) eines Unternehmens in Ansehung der von an dem Unternehmen beteiligten stillen Gesellschaftern geleisteten Vermögenseinlagen über fremdes Vermögen (zur atypischen stillen Gesellschaft 15 Os 18/97 [RS0094822 T1]).
2./ Mit der Behauptung, das Nichtinvestieren des (abgesehen von der Veranlagung bei der G***** Ltd.) übrigen Gesellschaftskapitals in den „Forex-Markt" stelle keinen Befugnismissbrauch dar, argumentiert die Beschwerde nicht auf Basis des Urteilssachverhalts, vergleicht nämlich nicht die inkriminierte tatsächliche Mittelverwendung mit der dem Beschwerdeführer eingeräumten Verfügungsbefugnis. 3./ Mit der Kritik an der erstgerichtlichen Annahme eines Schadenseintritts im Zeitpunkt der Überweisungen der Gesellschaftereinlagen legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb eine auf den Zeitpunkt der missbräuchlichen Vermögensverfügung bezogene Schadensberechnung zum Entfall der Strafbarkeit (Z 9 lit a) oder (unter dem Gesichtspunkt der Z 10) der vorliegenden Wertqualifikation des § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB führen sollte. 4./ Sowohl mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe „unstrittig festgestellt", dass der Beschwerdeführer durch die Unternehmen T***** und P***** bevollmächtigt wurde und im Rahmen dieser Vollmacht und Befugnisermächtigung tätig wurde, als auch mit den dazu im Widerspruch stehenden Behauptungen,
- das Urteil enthalte keine Feststellungen dazu, „wer dem Beschwerdeführer die rechtsgeschäftliche Befugnis eingeräumt bzw über welchen Umfang sich die ihm erteilte Bevollmächtigung erstreckt hat", und, gänzlich unsubstantiiert,
- des Fehlens von Feststellungen zur „objektiven und subjektiven Tatseite in Bezug auf den Befugnismissbrauch"
hält der Beschwerdeführer nicht am Urteilssachverhalt fest.
Daher wieder zur Klarstellung:
Nach den Feststellungen des Schöffengerichts „beteiligte sich" gemäß dem mit „Gründung der (stillen) Gesellschaft" überschriebenen § 2 der jeweiligen mit der P***** Ltd. und der T***** Inc. geschlossenen Verträge „der stille Gesellschafter an der in § 1 bezeichneten Gesellschaft". § 1 bestimmte als „Gegenstand des Geschäftsbetriebes" der jeweiligen Gesellschaft „die Beteiligung sowie den Erwerb von Unternehmen aller Art" (US 100, 233).
Mit der solcherart auf ein so bezeichnetes tatsächliches erwerbswirtschaftliches Tätigwerden ausgerichteten Zweckbestimmung der Vermögenseinlage ist aber auch der Umfang der Verfügungsbefugnis auch des Beschwerdeführers als Generalbevollmächtigten der Unternehmen klar umschrieben (vgl allgemein zur Betriebspflicht des Unternehmensinhabers gegenüber dem stillen Gesellschafter als Element der gemeinsamen gesellschaftsvertraglichen Zwecksetzung, Nowotny in:
Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht [2008], Rz 2/959 ff).
Die von den stillen Gesellschaftern geleisteten Vermögenseinlagen verwendete der Beschwerdeführer in Anbetracht des Umstands, dass die beiden genannten Unternehmen (mit Ausnahme der bereits mehrfach erwähnten, von der strafrechtlichen Zurechnung ausdrücklich ausgenommenen Veranlagung bei G***** Ltd.) nie geschäftlich tätig geworden und überhaupt auf die tatsächliche Ausübung der gesellschaftsvertraglich implementierten Erwerbstätigkeit auch gar nicht ausgerichtet waren (US 69, 71, 73, 104, 247), solcherart - auch in Betreff der Gründung juristischer Personen und von Überweisungen an Unternehmen, mit welchen die genannten Gesellschaften in keinerlei Rechtsbeziehung standen (US 76 f, 81 ff, 84 f, 90 f) - jeweils entgegen der bedungenen Zwecksetzung (insbes US 249 bis 257) und missbrauchte dadurch - wissentlich (US 273 f) - seine Verfügungsbefugnis.
5./ Aus welchem Grund vom Beschwerdeführer vermisste Feststellungen zu
- „noch vorhandenen Vermögenswerten des V*****-U*****",
- „zwischenzeitig schon an stille Gesellschafter aus den gerichtlich beschlagnahmten Vermögenswerten ausbezahlten Geldbeträgen",
- einer „tatsächlichen Differenz zwischen Ein- und Auszahlungen" an stille Gesellschafter, und
- „pünktlichen und vertragskonformen Auszahlungen zugesicherter Leistungen an stille Gesellschafter"
für die rechtliche Tatunterstellung, auch unter dem Gesichtspunkt der gänzlich unsubstantiierten Problematisierung eines (überhaupt) eingetretenen Vermögensnachteils, von rechtlicher Relevanz sein sollen, legt die Beschwerde nicht dar.
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass bei der Schadensberechnung (§ 153 StGB) nur - vorliegend gar nicht behauptete - mit dem durch den Befugnismissbrauch zugefügten Vermögensnachteil unmittelbar verbundene Vermögensvorteile zu berücksichtigen sind (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153 Rz 39; RIS-Justiz RS0094565). Im Übrigen können den stillen Gesellschaftern (aus dem Titel einer „Gewinnvorauszahlung" oder „vorzeitigen Gewinnentnahme") zugekommene Vermögensvorteile ihnen zugefügte Vermögensnachteile (auch deshalb) rechtlich nicht mindern, weil diese Zahlungen durchwegs aus - befugnismissbräuchlich verwendeten - Vermögenseinlagen weiterer („neuer") stiller Gesellschafter bestritten wurden (US 249). Durch strafbare Handlungen verschaffte Vermögensvorteile sind aber bei der Schadensberechnung schon von vornherein nicht zu veranschlagen (vgl zu § 167 StGB: Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 167 Rz 25; RIS-Justiz RS0098991).
6./ Der - auch insoweit nicht am Urteilssachverhalt orientierten - Beschwerdebehauptung zuwider hat das Schöffengericht die Vermögenseinlagen betreffenden Zahlungen der stillen Gesellschafter von sonstigen, mit Gegenleistungen verbundenen Zahlungen („Shop-Gebühren"; „Start-Paket") gesondert festgestellt (US 77 f, 105, 237).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilhelm Ludwig G***** (§ 281 Abs 1 Z 1, 3, 4, 5, 5a, 8, 9 lit a, 9 lit c und 11 StPO):
A./ § 281 Abs 1 Z 1 StPO:
Die Besetzungsrüge stellt mit der Behauptung, die Vorsitzende habe den Schöffen kein Fragerecht eingeräumt und damit „das Element der gesetzlich bestimmten Beteiligung der Laien an der Gerichtsbarkeit verletzt", die - indes ausdrücklich zugestandene - gehörige Besetzung des Schöffengerichts und Präsenz des Spruchkörpers während der gesamten Verhandlung nicht in Frage und verfehlt damit die Ausrichtung am Anfechtungsgegenstand des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Weshalb ein weiters behauptetes Unterbleiben der Einräumung eines Fragerechts zu Gunsten der Privatbeteiligtenvertreter Nichtigkeit aus Z 1 begründen soll, bleibt vollends unerfindlich. Mit dem - spekulativen - Einwand, wegen der „lediglich" dreistündigen Dauer der Urteilsberatung sei „davon auszugehen, dass auch bei dieser den Laienrichtern die gesetzmäßig vorgesehene Beteiligung bei der Urteilsfindung verweigert worden" sei, ist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen zum entsprechenden Vorbringen der Besetzungsrüge des Angeklagten Walter S***** zu verweisen.
B./ § 281 Abs 1 Z 3 StPO:
Mit der Reklamierung eines Widerspruchs des Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Untreue (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) zu den - neben den hiezu erforderlichen Konstatierungen (insbes US 273 bis 275) - getroffenen überschüssigen Feststellungen in Richtung der Verwirklichung des Verbrechens des qualifizierten Betrugs (US 275) wird keine Urteilsnichtigkeit aus Z 3 behauptet (RIS-Justiz RS0118585; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 546, 610).
Mit der - im Übrigen in Anbetracht der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers (wie auch der übrigen Angeklagten) zu den gegen ihn (sie) erhobenen privatrechtlichen Ansprüchen (ON 1644 S 9) aktenfremden - Behauptung eines in der unterbliebenen Vernehmung dazu gelegenen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 245 Abs 1a StPO wird keine der in Z 3 (in Betreff der StPO) taxativ genannten Bestimmungen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 193) angesprochen.
Dies trifft auch auf die weitere Rüge der Verlesung - vermeintlich - bereits getilgter Verurteilungen (aber: Strafregisterauskunft vom 7. März 2008, ON 1603) zu, der daher nur der Vollständigkeit halber zu erwidern ist, dass selbst eine bereits eingetretene Tilgung die nach § 252 Abs 2 StPO gebotene Verlesung früherer Straferkenntnisse gegen den Angeklagten nicht hindert (Fabrizy StPO10 § 252 Rz 22).
C./ § 281 Abs 1 Z 4 StPO:
Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch die relevierte Abweisung von Beweisanträgen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt.
Zur Rüge der Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Matthias R***** (ON 1642 S 12, 14) ist der Nichtigkeitswerber nicht legitimiert, weil er diesen Antrag weder selbst gestellt noch sich dem darauf abzielenden Antrag des Mitangeklagten Walter S***** (vgl die Ausführungen zu dessen Verfahrensrüge) angeschlossen hat (ON 1642 S 8 f; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 324).
Der weitere Beweisantrag auf „Beischaffung der angeblichen Vormerkakten" (gemeint: deutschen Vorstrafakten) „betreffend Wilhelm B*****, woraus sich ergeben wird, dass dieser lediglich Gelder, die Angestellten nicht zugestanden sind, auch nicht zur Auszahlung gebracht hat" (ON 1642 S 11, 12, 25), lässt weder ein klares Beweisthema, umso weniger ein Vorbringen zur Relevanz desselben für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erkennen und verfiel daher zu Recht der Abweisung.
D./ § 281 Abs 1 Z 5 StPO:
Die Mängelrüge verfehlt ihr Ziel.
1./ Der Einwand einer unvollständigen (Z 5 zweiter Fall) Erörterung der „Verwertbarkeit von Vorstrafen" des Beschwerdeführers bezeichnet keine unberücksichtigt gebliebenen Beweisergebnisse und bezieht sich überdies nicht auf entscheidende Tatsachen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 400).
2./ Die Reklamierung widersprüchlicher Urteilsfeststellungen (Z 5 dritter Fall) verfehlt die deutliche und bestimmte Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (§ 285a Z 2 StPO). Denn welche konkreten Urteilskonstatierungen in Betreff der - sich im Übrigen wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen (§ 12 StGB) auf keine entscheidenden Tatsachen beziehenden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398) - kritisierten Bezeichnung des Beschwerdeführers als „Beteiligter" und „unmittelbarer Täter" gerügt werden sollen, führt die Beschwerde nicht an. Die - bezeichnenderweise (ebenfalls) keine Fundstellen in der 403-seitigen Urteilsausfertigung ins Treffen führende - Behauptung der Urteilsannahme von auf einen wissentlichen Befugnismissbrauch der Mitangeklagten Walter S***** und Johann D***** bezogenen wissentlichen Tatbeiträgen des Beschwerdeführers (US 261, 275) widersprechender Urteilskonstatierungen dahin, dass dem Beschwerdeführer erst „später Bedenken gekommen seien und er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt bei S***** hinterfragt hätte, warum keine Rückflüsse von Geldern zu sehen seien", ist vollends urteilsfremd.
3./ Der Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Z 5 vierter Fall) orientiert sich mit eigenständigen beweiswürdigenden Schlussfolgerungen aus Verfahrensergebnissen nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung nicht an den Begründungserwägungen des Schöffengerichts (US 376 f) und verfehlt damit die Ausrichtung am Verfahrensrecht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; RIS-Justiz RS0119370).
4./ Mit im Übrigen vorgebrachter Kritik an Urteilskonstatierungen zum Inhalt der mit den stillen Gesellschaftern geschlossenen Beteiligungsverträge und an rechtlichen Erwägungen des Schöffengerichts wird kein Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht. Dem Vorwurf fehlender Feststellungen zu weiteren nach Ansicht des Beschwerdeführers relevanten Vertragsbestandteilen fehlt es ebenso wie dem damit der Sache nach geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit a) an deutlicher und bestimmter Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO).
Die Tatsachenrüge vermag mit einer nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht eingeräumten Schuldberufung geübten Kritik an Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite, mit - indes unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0117961, RS0117425) - aus Urteilskonstatierungen gezogenen eigenständigen, für den Beschwerdeführer günstigeren Schlussfolgerungen und mit dem Hinweis auf überflüssige, aber die für den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue entscheidenden Tatsachenfeststellungen nicht in Frage stellende Urteilsannahmen zu einem betrügerischen Tatvorgehen des Nichtigkeitswerbers auf Aktenbasis keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.
F./ § 281 Abs 1 Z 8 StPO:
Mit der neuerlichen - aus Z 8 gänzlich sachfremden - Reklamierung eines Widerspruchs des Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Untreue zu überschießenden Feststellungen und rechtlichen Erwägungen in Richtung der Verwirklichung des Verbrechens des qualifizierten Betrugs ist der Beschwerdeführer auf die Erledigung der Verfahrensrüge (Z 3) zu verweisen. Weshalb dieser aus einem Vergleich mit den Entscheidungsgründen behauptete Widerspruch im Übrigen den durch § 260 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO gebotenen notwendigen Inhalt des Schuldspruchs in Frage stellen soll, ist nicht einsichtig. Nach dem eindeutigen Inhalt des - ungerügt gebliebenen (§ 271 Abs 7 StPO) - Protokolls der Hauptverhandlung vom 3. März 2008 (ON 1598 S 5) wurden von der Vorsitzenden „gemäß § 262 StPO die Beteiligten des Verfahrens vom geänderten rechtlichen Gesichtspunkt (im Hinblick auf § 153 StGB) in Kenntnis gesetzt", worauf „der Staatsanwalt und die Verteidiger hiezu keine Stellungnahme" abgaben. Die Beschwerdebehauptung, die in Rede stehende „Änderung des Rechtsstandpunkts" sei, „aus den Protokollen ersichtlich, nicht erörtert" worden, erweist sich solcherart als schlichtweg aktenfremd. Mit dem - ebenso sach- wie urteilsfremden - Vorbringen, er komme „mangels eingeräumter Verfügungsmacht über fremdes Vermögen als Täter nach § 153 StGB nicht in Betracht", ist der Beschwerdeführer nur der Vollständigkeit halber auf den gegen ihn ergangenen Schuldspruch wegen des Verbrechens der (teils vollendeten, teils versuchten) Untreue als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB zu verweisen.
G./ § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO:
Die Rechtsrüge ist nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil sie die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite (US 261, 275) mit eigenständigen Beweiswerterwägungen bestreitet und mit der Behauptung von Urteilskonstatierungen dahin, dass der Beschwerdeführer „ihm von stillen Gesellschaftern eingeräumte Vollmachten wissentlich missbraucht habe", tatsächlich gar nicht getroffene Urteilsannahmen kritisiert.
H./ § 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO:
Mit der aus Z 9 lit c erhobenen (neuerlichen) Behauptung eines Verstoßes gegen § 262 StPO orientiert sich der Beschwerdeführer nicht an den Kriterien des geltend gemachten, ausschließlich das Verhältnis der öffentlichen zur Privatanklage betreffenden Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099717, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 566) und verfehlt damit die Ausrichtung am Verfahrensrecht (Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10).
Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider sind die Vorverurteilungen durch das Amtsgericht Amberg vom August 2002 und März 2003 wegen (vorsätzlicher) Pflichtverletzung nach Zahlungsunfähigkeit einer GmbH (§ 84 iVm § 64 dGmbHG; US 57 f) nach dem Urteilsinhalt und der Aktenlage (ON 1603) auch im Fall der Anwendbarkeit des § 7 TilgG (iVm § 4 Abs 2 TilgG) nicht getilgt. Dass Feststellungen zur Beurteilung ihrer gerichtlichen Strafbarkeit nach österreichischem Recht (allenfalls §§ 159, 161 Abs 1 StGB; § 73 StGB) fehlten, wird vom Beschwerdeführer unter diesem Nichtigkeitsgrund (vgl RIS-Justiz RS0115902) nicht deutlich und bestimmt bezeichnet. Einer amtswegigen Wahrnehmung dieses Rechtsfehlers mangels Feststellungen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 696) gemäß § 290 Abs 1 StPO bedarf es hingegen nicht, weil der Mangel vom Oberlandesgericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Berufung wahrgenommen werden kann (RIS-Justiz RS0119220, Ratz, WK-StPO § 283 Rz 1).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann D***** (§ 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO):
A./ § 281 Abs 1 Z 3 StPO:
Aus Z 3 (mit Beziehung auf § 252 Abs 1 StPO) im Hinblick auf das selbst zugestandene ausdrückliche Unterbleiben der Verlesung der Angaben der - die Aussage aus dem Grund des § 156 Abs 1 Z 1 StPO berechtigt verweigernden - Zeugin Zsuzsa D***** aus dem Vorverfahren (ON 1644 S 11) nominell verfehlt, behauptet der Beschwerdeführer der Sache nach aus Z 5 vierter Fall (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 238) einen Verstoß gegen ein „Beweisverwertungsverbot im Urteil", weil in den Entscheidungsgründen (US 264, 302) eine Aussage des Beschwerdeführers aus dem Vorverfahren verwertet wurde, der ein Vorhalt der zuvor bezeichneten Angaben der genannten Zeugin zu Grunde gelegen war. Der Einwand versagt, weil durch die bloße Replik auf eine vorgehaltene Aussage diese selbst nicht Gegenstand jener wird, damit die in Rede stehenden Angaben der Zeugin im Urteil - auch, über die ausdrückliche Erklärung des Schöffengerichts (US 280) hinaus, materiell - gar nicht verwertet wurden und allgemein bei einer Vernehmung gemachte Vorhalte deren Ergebnis keineswegs zur Beweisführung (unter dem Gesichtspunkt eines „Beweisverbots") untauglich machen (RIS-Justiz RS0120227; vgl auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 237).
Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider haben die Angaben der Zsuzsa D***** im Vorverfahren - entgegen US 280, wo lediglich die Vernehmung vom 3. November 2004 (S 445 f, ON 122, Band IV) ausdrücklich angeführt ist - nach dem Inhalt des ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls (ON 1644 S 11) zur Gänze in das Beweisverfahren nicht Eingang gefunden; dass sie von den Tatrichtern im Rahmen der Beweiswürdigung dennoch verwertet und welche konkreten Feststellungen darauf gegründet worden wären, legt der Nichtigkeitswerber nicht dar (vgl RIS-Justiz RS0098481 [T15]).
B./ § 281 Abs 1 Z 4 StPO:
Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung der Anträge (ON 1644 S 5, 7 f) auf Vernehmung der Zeugen
- Verena T***** „zum Geschäftsmodell der V***** H***** GmbH und dem angeblichen Täuschen bzw Befugnismissbrauch durch den Erstangeklagten, zur Geschäftstätigkeit und inneren Organisation der V***** H***** GmbH sowie zu ihren tatsächlichen Entscheidungsträgern und dass der Drittangeklagte innerhalb der V***** H***** GmbH nicht zu den Entscheidungsträgern zählte, seine Geschäftsführerbefugnis somit nur auf dem Papier bestand und er tatsächlich keine Geschäftsführertätigkeiten ausübte, sondern vielmehr lediglich Sekretariatsarbeiten",
- Rechtsanwalt Dr. Stefan K*****, Masseverwalter der V***** H***** GmbH „zum Beweis dafür, wie hoch die Summe der mittlerweile feststellten Konkursforderungen ist, dies unter Berücksichtigung der eingeschränkten bzw zurückgezogenen Konkursforderungen, ferner den Stand der Anfechtungsprozesse sowie zur Höhe der, für die Konkursgläubiger zu erwartenden Quote sowie zur Frage der Überschuldung der V***** H***** GmbH", und
- Rechtsanwalt Mag. Peter U***** „zum Beweis dafür, dass dieser ausschließlich nach den Angaben des Zweitangeklagten das Schreiben vom 5. Oktober 2004 an die Finanzmarktaufsicht verfasst hat", Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. Der erstgenannte Beweisantrag war schon nach seiner Diktion und Zielrichtung des darin (nicht näher konkretisierend) bezeichneten Beweisthemas auf einen unstatthaften Erkundungsbeweis gerichtet (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO).
Die weiteren Beweisanträge entbehren der erforderlichen Darlegung, weshalb die - mit dem zweitgenannten Antrag überdies nach Art eines Erkundungsbeweises angesprochenen - Tatumstände für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollen.
C./ § 281 Abs 1 Z 5 StPO:
1./ Die Mängelrüge spricht mit der Behauptung undeutlicher (Z 5 erster Fall) und (gegenüber dem Erkenntnis) widersprüchlicher Feststellungen (Z 5 dritter Fall) bei gebotener, vom Beschwerdeführer aber entgegen der Prozessordnung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) vernachlässigter Gesamtsicht der Entscheidungsgründe keine entscheidenden Tatsachen an:
Denn in Anbetracht der darin getroffenen Urteilsannahmen, wonach sich der Beschwerdeführer an den Ausführungshandlungen des Mitangeklagten Walter S*****, von diesem dazu bevollmächtigt, durch Unterfertigung der Gesellschaftsverträge mit den stillen Gesellschaftern beteiligte (US 66, 262 f, 273 f; zur Kausalität des Tatbeitrags US 237) - solcherart durch ein nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB strafbares Verhalten - bezieht sich der vom Nichtigkeitswerber isoliert geltend gemachte Widerspruch, dass nämlich in den Entscheidungsgründen der Mitangeklagte Wilhelm Ludwig G***** als Ausführender von im Erkenntnis aber dem Beschwerdeführer als Mittäter mit dem Mitangeklagten Walter S***** zugeordneten Untreuehandlungen bezeichnet wird, nur auf die keine entscheidende Tatsache betreffende Art der Beteiligung nach § 12 StGB (neuerlich Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398) und kann daher auf sich beruhen. Wegen damit schon durch sonstigen Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) verwirklichten Verbrechens der Untreue versagt auch der Einwand damit gar nicht entscheidungswesentlicher undeutlicher Feststellungen hinsichtlich vom Beschwerdeführer veranlasster Überweisungen von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter.
Mit dem Hinweis auf gegenüber dem Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue inkonsistente Ausführungen des Schöffengerichts zur Verwirklichung des Verbrechens des qualifizierten Betrugs zeigt der Beschwerdeführer aus den bereits zur Mängelrüge des Angeklagten Walter S***** ausgeführten Erwägungen, auf die hier verwiesen wird, keine Urteilsnichtigkeit aus Z 5 dritter Fall auf.
2./ Die Rüge einer offenbar unzureichenden Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Z 5 vierter Fall) übergeht - mit nach Art einer unstatthaften Schuldberufung vorgetragenen eigenständigen beweiswürdigenden Überlegungen - die Erwägungen des Schöffengerichts (US 376 f iVm 264) und verfehlt damit die Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Die Tatsachenrüge verfehlt mit der Kritik am Inhalt des Erkenntnisses (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ihren gesetzlichen Bezugspunkt, der nämlich ausschließlich im Ausspruch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der als entscheidend zu wertenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen gelegen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391). Welche entscheidende Tatsachen betreffende Feststellung mit der Rüge, das Erstgericht habe die - vom Nichtigkeitswerber nicht bestrittene - formelle Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der V***** H***** GmbH „explizit herausgestrichen", in Frage gestellt werden soll, legt die Beschwerde nicht dar.
E./ § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO:
Die Rechtsrüge verfehlt zur Gänze die Ausrichtung am Verfahrensrecht:
1./ Mit der Behauptung, das Schöffengericht habe zur - mit ihrem weiteren Vorbringen überhaupt negierten - Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs Urteilsfeststellungen nur durch Verwendung der verba legalia - ohne Sachverhaltsbezug - getroffen, bestreitet die Beschwerde die entsprechenden Urteilskonstatierungen (US 263 f, 273 f).
2./ Weshalb der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beteiligungsverträge mit stillen Gesellschaftern im Auftrag des Angeklagten Walter S***** (als Generalbevollmächtigter der P***** Ltd. und der T***** Inc.), aber nicht als Geschäftsführer der V***** H***** GmbH unterfertigte (US 262 f), die rechtliche Tatunterstellung hindern soll, legt die Beschwerde nicht dar.
3./ Der Einwand, die Aufwendungen für die Zahlung von Provisionen und Gehältern sowie die Aufrechterhaltung des Bürobetriebs der V***** H***** GmbH seien zufolge Deckung durch § 8 des Beteiligungsvertrags (P***** Ltd.) nicht befugnismissbräuchlich erfolgt, übergeht, dass nach dem festgestellten Vertragsinhalt insgesamt (vgl § 2) der in § 8 festgelegte (überdies solcherart gar nicht der V***** H***** GmbH zustehende) Anspruch der Gesellschaft auf Gewinnbeteiligung (US 101) unter der grundlegenden - vorliegend aber, wie bereits zur Rechtsrüge des Angeklagten Walter S***** ausgeführt wurde, nie eingetretenen und gar nicht intendierten - Bedingung der Aufnahme der in § 1 beschriebenen Geschäftstätigkeit stand (US 100). Mit der Behauptung einer auf die vertragliche Deckung der genannten Zahlungen bezogenen Vorstellung des Beschwerdeführers werden de facto die Feststellungen zur Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs bestritten (US 263, 273 f).
4./ Weshalb schließlich ein Entfall der Tatbeteiligung als Mittäter zufolge einer dem Beschwerdeführer nicht eingeräumten Verfügungsbefugnis über Vermögen der stillen Gesellschafter angesichts der durch die in der Beschwerde selbst ausdrücklich hervorgehobene Feststellung der Bevollmächtigung des Nichtigkeitswerbers zum Abschluss der Gesellschaftsverträge (US 262 f) bedingten Verwirklichung einer Beteiligung durch sonstigen Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) unter dem Aspekt der bereits erwähnten rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB für die rechtliche Tatunterstellung von Bedeutung sein soll, legt die Rüge nicht dar.
Weshalb trotz zureichender, die Verwirklichung des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB tragender Feststellungen bloß angesichts der - wie dargelegt - überschießenden Konstatierungen eine Tatunterstellung als Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB geboten sein sollte, wird von der Subsumtionsrüge ebenso nicht argumentativ begründet sondern bloß begründungslos unterstellt wie der darauf basierende, nicht näher spezifizierte Einwand unzureichender Feststellungen zum Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz des Drittangeklagten, zu der ihm zuzuordnenden Schadenshöhe sowie zur Frage, inwieweit er nur als Beitragstäter zu verurteilen gewesen wäre. Im Übrigen würde ein Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs dem Beschwerdeführer schon angesichts mehrfacher Qualifikation nicht zum Vorteil gereichen. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Bernhard B***** (§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO):
A./ § 281 Abs 1 Z 5 StPO:
Die Mängelrüge verfehlt ihr Ziel.
1./ Unter dem Prätext der „Relevanz" undeutlicher und „in sich" widersprüchlicher Feststellungen (Z 5 erster und dritter Fall) zum inkriminierten Tatbeitrag (auch) durch Verfassen des Gesellschaftsvertrags der V***** H***** GmbH, Zur-Verfügung-Stellen der Büroräumlichkeiten und -ausstattung der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers sowie Vermittlung der Sekretärin Johanna E***** als formelle Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft bestreitet die Beschwerde bloß - mit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unstatthaften Schuldberufung vorgebrachten eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen - die Feststellungen zur Kausalität dieses Verhaltens für die Tathandlungen der Angeklagten Walter S***** und Johann D***** sowie zur Wissentlichkeit des geförderten (wissentlichen) Befugnismissbrauchs (US 275). Damit wird kein Begründungsmangel zur Darstellung gebracht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 450).
2./ Der weiteren Beschwerdebehauptung (Z 5 erster Fall) zuwider hat das Schöffengericht deutlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer die inkriminierten Geldüberweisungen „im Auftrag" (bzw „über Anweisung") des Angeklagten Walter S***** durchführte (bzw dies versuchte; US 266, 269).
3./ Dem - weitwendig vorgebrachten - Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite ist vorweg folgendes zu erwidern:
3./1./ Urteilsnichtigkeit aus Z 5 vierter Fall liegt nur dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen oder den grundlegenden Erfahrungswerten über Kausalzusammenhänge ein Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lässt; nicht aber dann, wenn die angeführten Gründe (dem Nichtigkeitswerber) bloß nicht genug überzeugend scheinen oder wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen denkbar sind (RIS-Justiz RS0099535 [T10]). 3./2./ Der Schluss von einem gezeigten (äußeren) Verhalten auf ein zu Grunde liegendes Wollen oder Wissen ist (aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit) ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar, bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671 [T5]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). 3./3./ Die gesetzmäßige Ausführung einer Mängelrüge erfordert schließlich (wie schon anlässlich der Erledigung der übrigen Nichtigkeitsbeschwerden erwähnt) die Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (neuerlich Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; RIS-Justiz RS0119370).
3./4./ Demgemäß geht die Mängelrüge fehl:
Denn das Schöffengericht hat die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht allein auf das Wissen des Beschwerdeführers um die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten Walter S***** und um Geldwäsche-Verdachtsmeldungen von kontoführenden Banken sowie auf Zahlungen an exekutiv betreibende Gläubiger dieses Mitangeklagten (aus Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter) gestützt. Vielmehr es hat diese auch aus dem - (versuchte) Geldtransaktionen auf ein Privatkonto des Angeklagten Walter S***** bei einer B***** auf den B***** (US 93) oder, in zeitlicher Nähe zur Aufdeckung der Malversationen (vgl US 400 f), in beträchtlicher Höhe (rund 1,2 Mio Euro) auf ein Konto der mit Veranlagungsgeschäften in keinerlei Zusammenhang stehenden E***** AG (US 269) umfassenden - äußeren Tatvorgehen des Beschwerdeführers insgesamt in Kenntnis niemals vorgelegener Zahlungsrückflüsse aus „Trading"-Geschäften auf seine Anderkonten (US 306), zugleich aber im Wissen um die gegenüber den stillen Gesellschaftern in Betreff deren Vermögenseinlagen vertraglich bedungene Zweckbindung der Aufnahme einer entsprechenden Geschäftstätigkeit (US 376 f iVm 268 und 306) bei gebotener Gesamtsicht der Begründungserwägungen logisch und empirisch einwandfrei abgeleitet.
Die infolge bloß isolierter Betrachtung einzelner Tathandlungen nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientierte Beschwerde verfehlt daher mit ihrer auf eigene beweiswürdigende Überlegungen gestützten Kritik fehlender „Nachvollziehbarkeit" die Ausrichtung am Verfahrensrecht. Sie unternimmt vielmehr den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, mittels eigenständiger Bewertung jeweils isoliert herausgegriffener Beweisergebnisse zu für den Viertangeklagten günstigeren Schlussfolgerungen zu gelangen als die Tatricher.
Die Tatsachenrüge vermag mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu nur selektiv herangezogenen, solcherart aber in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, nicht an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts gemessenen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487 mwN) Verfahrensergebnissen zum Tatgeschehen und mit (wie erwähnt, freilich unzulässigen) spekulativen Schlussfolgerungen aus den Entscheidungsgründen auf der Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden sämtlicher Angeklagten waren daher - in weitgehender Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerungen der Verteidiger - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Wilhelm Ludwig G*****, Johann D***** und Dr. Bernhard B***** und der Privatbeteiligten obliegt damit dem Oberlandesgericht Innsbruck (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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