European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00059.24K.0114.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der in der Revision enthaltene Rekurs sowie die Revision werden zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.399,14 EUR (darin 223,39 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger kaufte am 19. April 2017 in Linz einen von der Beklagten hergestellten, am 12. Februar 2015 erstzugelassenen Pkw Audi 6 Avant um 43.000 EUR mit einem Kilometerstand von ca 44.200. Im Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA897, EU6, Baumuster CRT, Turbodiesel 3,0 l V6, mit einer Leistung von 160 kW/218 PS verbaut.
[2] Eine ursprünglich vorhandene und vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) als unzulässig qualifizierte Abschalteinrichtung, die sich auf die AdBlue‑Eindosiermenge bezog, ist mittlerweile mit einem vom KBA genehmigten Software-Update entfernt.
[3] Unabhängig davon war und ist im Fahrzeug des Klägers wie in jedem Dieselmotor ein sogenanntes „Thermofenster“ implementiert, das hier bewirkt, dass nur in einem Temperaturbereich zwischen ca + 5 Grad Celsius bis + 38 Grad Celsius Umgebungstemperatur eine vollständige Abgasrückführung im Motor stattfindet; außerhalb dieses Temperaturbereichs erfolgt eine schrittweise Verminderung der Abgasrückführung. Das Fahrzeug verfügt weiters über ein SCR‑System zur Abgasnachbehandlung mit zwei Betriebsstrategien: Im Speichermodus liegt der Schwerpunkt auf einer optimalen Entstickung; nach Erreichen der Arbeitstemperatur des SCR‑Katalysators von 200 Grad Celsius wird die AGR‑Rate reduziert und im „Online-Modus“ gefahren, um einen „Ammoniakschlupf“ zu verhindern.
[4] Der Kläger begehrt die Zahlung von 43.000 EUR sA Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, in eventu die Zahlung von 10.750 EUR sA (25 % des Kaufpreises) und die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle nachteiligen Folgen der „Fahrzeugmanipulation“, die dem Kläger aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug entstehen würden.
[5] Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren im Umfang von 26.500 EUR (samt 4 % Zinsen ab der Zustellung der Klage) Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs statt und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 16.500 EUR (samt darauf entfallenden Zinsen) sowie auf Zinsen aus dem zugesprochenen Betrag für vor der Zustellung der Klage liegende Zeiträume ab. Es bejahte das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und den Anspruch des Klägers auf schadenersatzrechtliche Naturalrestitution, wobei es im Rahmen des Vorteilsausgleichs ein gemäß § 273 ZPO (nach der linearen Berechnungsmethode) festgesetztes Benützungsentgelt von 16.500 EUR berücksichtigte. Zinsen gebührten erst ab dem Tag der Zustellung der Klage.
[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Hingegen gab es der Berufung der Beklagten Folge und hob die Entscheidung im Umfang der Stattgabe der Klage unter Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht auf. Hinsichtlich der Berücksichtigung und der Berechnung des Benutzungsentgelts im Rahmen des Vorteilsausgleichs verwies es auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Ausgangsbasis für die Berechnung des Benützungsentgelts sei der angemessene Kaufpreis. Mängel seien nur in Anschlag zu bringen, wenn diese den Gebrauchsnutzen des Fahrzeugs tatsächlich beeinträchtigten. Eine Angemessenheitskorrektur sei nur insofern vorzunehmen, als der geschädigte Fahrzeugkäufer jedenfalls den festgestellten, aktuellen Zeitwert des Fahrzeugs erhalte. Eine – von der Berufung aus diesem Grund ohnehin nicht behauptete – Ermessensüberschreitung liege nicht vor. Verzugszinsen stünden erst ab der Geltendmachung zu.
[7] Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil aus der Rechtsprechung nicht ganz zweifelsfrei zu klären sei, ob der Umstand der Wertminderung des Fahrzeugs aufgrund der illegalen Software ein Abgehen von der linearen Berechnungsmethode rechtfertige.
[8] Dagegen richtet sich das als Revision bezeichnete Rechtsmittel des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer Stattgabe des Klagebegehrens, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[9] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortungdie Zurückweisung der Revision, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[10] Der in der Revision enthaltene Rekurs ist mangels Zulassung durch das Berufungsgericht absolut unzulässig. Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
[11] 1.1. Der Kläger wendet sich in der Revision zunächst dagegen, dass das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten gegen den stattgebenden Teil des Ersturteils Folge gab und dieses in diesem Umfang aufhob.
[12] 1.2. Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht das ausgesprochen hat (RS0043898). Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung einen Teil des erstgerichtlichen Urteils bestätigt, einen anderen Teil dieser Entscheidung aufhebt und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverweist (RS0043854).
[13] 1.3. Ein Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, erfolgte hier nicht. Das – insofern als Rekurs zu wertende – Rechtsmittel des Klägers ist damit schon aus diesem Grund nicht zulässig. Auf die das Vorliegen einer Abschalteinrichtung betreffenden Ausführungen des Klägers ist daher nicht einzugehen.
[14] 2.1. Der Kläger bekämpft weiters die Beurteilung der Vorinstanzen, die den Schadenersatzanspruch im Rahmen des Vorteilsausgleichs durch ein Benützungsentgelt minderten.
[15] 2.2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss sich der eine schadenersatzrechtliche Naturalrestitution in Form einer Zug-um-Zug-Abwicklung fordernde Geschädigte ein Benutzungsentgelt im Rahmen des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen (4 Ob 163/23h Rz 41; 6 Ob 175/23p Rz 79; 10 Ob 2/23a [vom 25. 4. 2023] Rz 38 f).
[16] 2.3. Die Beurteilung der Vorinstanzen ist damit nicht zu beanstanden. Warum der Vorteilsausgleich gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer unbilligen Entlastung „der jahrelang, gezielt und systematisch manipulierenden“ Fahrzeughersteller führen würde, weil nur wenige Geschädigte ihre Ansprüche geltend machten, ist – im vorliegenden, nur allfällige Ansprüche des Klägers betreffenden Verfahren – nicht ersichtlich. Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht des Klägers steht der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz einer Anrechnung eines Nutzungsvorteils für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs auch nicht grundsätzlich entgegen (EuGH C‑100/21 , QB gegen Mercedes‑Benz Group AG, Rn 94 f).
[17] 3.1. Der Kläger wendet sich überdies gegen die von den Vorinstanzen angewendete Methode zur Berechnung des Benützungsentgelts. Selbst wenn ein solches in Abzug zu bringen sei, sei der Berechnung nicht der gezahlte Kaufpreis zugrunde zu legen, sondern der unter Berücksichtigung des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung („täuschungsbedingte“) geringere Wert des Fahrzeugs.
[18] 3.2. Der Gebrauchsnutzen ist nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung grundsätzlich in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern linear zu berechnen. Er ist ausgehend vom Kaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung bei Neufahrzeugen und erwartete Restlaufleistung bei Gebrauchtwagen) zu bestimmen (RS0134263). Da bei einem Fahrzeug die Transportleistung im Vordergrund steht, ist bei dieser Berechnung grundsätzlich vom vereinbarten Kaufpreis (und nicht von einem allenfalls aufgrund des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung geringeren objektiven Wert) auszugehen (RS0134263 [T6]), sofern der Gebrauchsnutzen des Fahrzeugs für den Käufer uneingeschränkt gegeben und der vereinbarte Kaufpreis dem Preis angemessen war, den der Käufer für ein vergleichbares Fahrzeug (ohne unzulässige Abschalt-einrichtung, aber mit demselben Gebrauchsnutzen) hätte aufwenden müssen und sich daher durch die Benützung des zurückzugebenden Fahrzeugs erspart hat (4 Ob 163/23h Rz 46 f; 1 Ob 34/24t Rz 46).
[19] 3.3. Die Beurteilung der Vorinstanzen entspricht diesen Grundsätzen. Sie sind im Rahmen der linearen Berechnungsmethode vom (erkennbar als einem Vergleichsfahrzeug mit demselben Gebrauchsnutzen angemessen beurteilten) vereinbarten Kaufpreis ausgegangen. Der in der Revision aus dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung abgeleitete Minderwert des Fahrzeugs ist nach der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung für den – in der Revision allein thematisierten – Anspruch auf schadenersatzrechtliche Naturalrestitution nicht relevant.
[20] Der vom Berufungsgericht im Rahmen der Zulassungsbegründung thematisierte Umstand, dass ein Fahrzeug mit illegaler Software und gleichzeitiger „Sanierungszusage“ um 10 % günstiger als ein identes Vergleichsfahrzeug am Markt angeboten werden hätte müssen, ändert daran schon deswegen nichts, weil eine solche Feststellung nichts über den Verkehrswert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs (ohne Berücksichtigung eines Software-Updates, das im Erwerbszeitpunkt nicht verfügbar war) aussagt (10 Ob 13/24w Rz 47). Im Übrigen stand das Berufungsgericht – vom Kläger in der Revision nicht gerügt – selbst auf dem Standpunkt, dass sich daraus nicht ergäbe, dass der Kläger ein gleichwertiges Fahrzeug (mit gleichem Gebrauchsnutzen) ohne verbaute Abschalteinrichtung tatsächlich günstiger hätte erwerben können.
[21] 4.1. Der Kläger führt weiters aus, dass als Untergrenze des Schadenersatzes bei schadenersatzrechtlicher Zug-um-Zug-Abwicklung jedenfalls der aktuelle Marktwert zuzüglich des zu viel gezahlten Entgelts zustehen müsse.
[22] 4.2. Daran ist lediglich richtig, dass eine Angemessenheitskorrektur nach § 273 ZPO geboten ist, wenn der Geschädigte aufgrund der dargestellten Berechnungsmethode für das Benützungsentgelt im Ergebnis nur einen Betrag erhielte, der den aktuellen Zeitwert des zurückzugebenden Fahrzeugs deutlich unterschreitet (4 Ob 163/23h Rz 57 ff; 3 Ob 121/23z Rz 29 f). Die vom Kläger vertretene (höhere) Untergrenze für den Schadenersatzanspruch lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen. Im Übrigen setzt sich der Kläger in der Revision mit den diesbezüglichen Erwägungen des Berufungsgerichts nicht auseinander, wenn er lediglich die Berufungsausführungen (wortgleich) wiederholt (RS0043603 [T9]).
[23] 5. Nach der gefestigten Rechtsprechung wird (auch) ein Schadenersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch den Zugang einer Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig, sodass Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (4 Ob 90/24z Rz 20 mwN). Der vom Kläger geforderte Beginn des Zinsenlaufs bereits mit Abschluss des Kaufvertrags folgt nach der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch nicht aus dem Unionsrecht (4 Ob 90/24z Rz 21; 4 Ob 38/24b Rz 17). Aus welchen Gründen sich abweichend von der dargestellten (österreichischen) Rechtslage, das die Modalitäten für den Schadenersatzanspruch festzulegen hat (EuGH C‑100/21 , QB gegen Mercedes‑Benz Group AG, Rn 92), eine Verzinsung bereits ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens ergeben soll, legt der Kläger in der Revision nicht offen.
[24] 6. Der in erster Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 ZPO erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht der Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (RS0129365 [T3]). Gemäß §§ 41, 50 ZPO hat der Kläger der Beklagten, die auf die Unzulässigkeit (richtig: des Rekurses und) der Revision hingewiesen hat, daher die tarifgemäß verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
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