BVwG W226 1305385-4

BVwGW226 1305385-48.5.2017

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W226.1305385.4.00

 

Spruch:

W226 1305385-4/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2017, Zl. 247631401-161477174, zu Recht erkannt:

 

A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 67 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste nach eigenen Aussagen im Oktober 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.10.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter dem angeblich richtigen Namen " XXXX " einen ersten und am 17.11.2003 unter dem unrichtigen Namen " XXXX " einen zweiten Asylantrag, wobei er erklärte, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein und begründete die Anträge mit drohender Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der "Sieben-Tages-Adventisten".

 

Nach einer strafrechtlichen Verurteilung am XXXX wegen gewerbsmäßigem Diebstahl wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der BPD Wiener Neustadt vom 29.10.2003 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Diese beiden (zusammengeführten) Anträge wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2003, Zl. 03 34.351-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

 

Die Entscheidung wurde zusammengefasst mit der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, der einen unrichtigen Namen angegeben und bis dato seine richtige Identität nicht nachgewiesen habe.

 

Die Verfolgungsbehauptungen seien völlig allgemein und vage ausgefallen, aus den Länderberichten ergebe sich, dass sich der Respekt für die religiöse Freiheit in der Ukraine verbessert habe. Es könne nicht von einer refoulementrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

 

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 20.11.2003 zugestellt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

 

2. Am 03.03.2006 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, dieses Mal unter dem Namen " XXXX ", welchen er bei der am 04.03.2006 durchgeführten Erstbefragung zusammengefasst neuerlich mit drohender Verfolgung aufgrund seiner (früheren) Zugehörigkeit zu den "Sieben-Tages-Adventisten" begründete. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, er sei aus dieser Sekte ausgetreten, habe jedoch zuvor seinen Besitz der Sekte überschrieben und diesen gerichtlich zurückfordern müssen.

 

Anschließend seien er und seine Frau bedroht und zur Rückkehr zur Sekte aufgefordert worden. Man habe seine Wohnung angezündet. Später sei ein Strafverfahren gegen diese Sekte eingeleitet worden, wobei er und seine Frau seitens der ukrainischen Justiz als Sektenmitglieder und somit als Verdächtige geführt würden.

 

Nach seiner Einreise in Österreich habe er sich mit dem HIV-Virus infiziert.

 

Am 14.03.2006 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er erneut zu Protokoll, HIV-infiziert und aufgrund seiner (ehemaligen) Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der "Sieben-Tages-Adventisten" verfolgt zu sein.

 

Am 08.08.2006 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Er gab an, er habe den (dritten) Asylantrag gestellt, weil er erfahren habe, wegen seiner Mitgliedschaft zu den "Sieben-Tages-Adventisten" von der Polizei gesucht zu werden und weil er befürchte, dass seine HIV-Erkrankung nach seiner Rückkehr nicht gratis behandelt werden würde.

 

Am 29.08.2006 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen und über das vom österreichischen Verbindungsbeamten übermittelte Rechercheergebnis, wonach (1) in der Ukraine Religionsfreiheit bestehe und keine Verfolgung der "Sieben-Tages-Adventisten" bekannt sei, (2) die vom Beschwerdeführer angegebene Wohnadresse nicht vorhanden sei und (3) AIDS/HIV in der Ukraine kostenlos behandelt werde, in Kenntnis gesetzt.

 

Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dieses Rechercheergebnis sei "Quatsch", es stimme alles nicht.

 

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.08.2006, FZ. 06 02.609-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus

 

(Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine und führte aus, dass die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers nicht feststünden. Der Beschwerdeführer sei nicht aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt worden. Der vorgebrachte Asylgrund sei unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.

 

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde sinngemäß und zusammengefasst erneut auf das bisherige Vorbringen verwiesen und insbesondere die mangelnde Auseinandersetzung mit der HIV-Infizierung des Beschwerdeführers moniert.

 

Am 11.08.2011 wurde von der BPD unter der Zl. 1054369/FRB ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot gem. § 54 Abs. 1 und 3 FPG erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom XXXX , Zl. XXXX , mit der Maßgabe abgewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot gemäß § 54 iVm. § 53 Abs. 3 Z 1 und 4 FPG in der in der Dauer von fünf Jahren erlassen wurde.

 

Am 03.11.2011 führte der damals zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

 

Zu Beginn der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Gesundheitlich "gehe es im jetzt besser", insgesamt sei es aber "eher mittelmäßig", er leide auch an Hepatitis C.

 

Nach einer Reihe von erheblichen Widersprüchen bzw. Wissenslücken zu den Glaubensinhalten der "Sieben-Tages-Adventisten" räumte der Beschwerdeführer schließlich ausdrücklich ein, nie bei dieser Glaubensgemeinschaft gewesen zu sein. Es gebe keinen asylrelevanten Fluchtgrund, er sei nicht verfolgt worden.

 

In weiterer Folge übergab der vorsitzende Richter dem Beschwerdeführer ein mehrseitiges Rechercheergebnis zu HIV-Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine und zitierte daraus wie folgt: "Auch der ukrainische Staat engagiert sich mit massiver westlicher Unterstützung im Kampf gegen HIV, allerdings beinhalten die staatlichen Maßnahmen bisher vornehmlich die Behandlung der Infizierten, vernachlässigen die Prävention." und räumte eine Frist von 14 Tagen für die Abgabe einer etwaigen Stellungnahme ein.

 

Zur Integration befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er trotz sozialer Unterstützung wiederholt schwarz arbeite und unter anderem zweieinhalb Jahre auf einem Bauernhof gearbeitet habe. Er habe Deutschkurse begonnen, aber nicht abgeschlossen, weise aber Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf. Er sei in Österreich acht Mal straffällig geworden, doch sei seine Drogenzeit inzwischen vorbei.

 

Am 11.11.2011 übermittelte der Beschwerdeführer mehrere Befürwortungsschreiben, wonach er sich in Österreich gut integriert habe.

 

Am 17.11.2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über eine erfolgreich am 16.11.2011 absolvierte Sprachprüfung aus Deutsch, Niveaustufe A2.

 

Mit Schreiben vom 22.11.2011 informierte das AKH der Stadt XXXX auf Anfrage des Asylgerichtshofes über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt:

 

Der Beschwerdeführer sei auf eine antiretrovirale Therapie, bestehend aus Combivir und Kaletra, angewiesen, um eine Verschlechterung des klinischen Zustandsbildes zu vermeiden. Unter exakter Einhaltung der Therapie sei ein "äußerst guter Verlauf" sowie "kaum eine Einschränkung der Lebenserwartung" indiziert. Der Beschwerdeführer sei reisetauglich, doch sei die lückenlose Fortführung der Therapie im Zielland abzuklären.

 

Mit Schreiben vom 01.12.2011 teilte der zuständige Verbindungsbeamte mit, dass die antiretrovirale Therapie in der Ukraine in Zentren für die Prophylaxe und Behandlung von AIDS, die es in jeder Region gebe, auf Kosten des Staates und kostenlos für die Patienten durchgeführt werde. Es gebe diesbezüglich ein staatliches Programm.

 

Der Beschwerdeführer wurde über dieses Rechercheergebnis in Kenntnis gesetzt, nahm jedoch trotz ausdrücklich eingeräumter Frist dazu nicht Stellung.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012, Zl. D11 305385-1/2008/28E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006, Zl. 06 02.609-BAE, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

 

3. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 25.07.2012 abermals unter dem Namen " XXXX ", StA Ukraine, einen neuerlichen (vierten) Asylantrag, den er vor allem mit seiner HIV-Erkrankung begründete. Auch würden ihn seine früheren Probleme nach wie vor im Falle einer Rückkehr in die Ukraine verfolgen.

 

Der Beschwerdeführer wurde im anschließenden Asylverfahren am 30.07. und 01.08.2012 durch einen Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, 2004 oder 2005 erkrankt zu sein. Zu seinem bisherigen Leben führte der Beschwerdeführer aus, seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Frau zu haben, er wisse auch gar nicht, wo sich diese zurzeit aufhalte. In Österreich sei er mangels Arbeitserlaubnis Gelegenheitsarbeiten nachgegangen.

 

Wegen seiner Erkrankung benötige er viele Vitamine und Früchte. Deswegen sei er gezwungen gewesen, im Falle von finanziellen Engpässen Diebstähle zu begehen. Dies bereue er aber und werde sich bemühen, in Zukunft in diese Richtung nichts mehr zu machen. Er bekomme in Österreich eine soziale Unterstützung.

 

Der Beschwerdeführer legte in diesem Verfahren eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses auf Niveau A2 sowie hinsichtlich seiner Mitarbeit in der russisch-orthodoxen Gemeinde bzw. Arztbriefe vom Mai und August 2012 seine HIV-Erkrankung betreffend vor.

 

Mit Bescheid vom 13.08.2012, Zl. 12 09.446-EAST-West, wurde der insgesamt vierte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 17.08.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof zwischenzeitlich in Rechtskraft.

 

Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX gültiger Russischer Reisepass ausgestellt.

 

4. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge unter Anwendung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) am 31.10.2012 von den zuständigen tschechischen Behörden nach Österreich rücküberstellt, wo er zwecks Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde gem. § 39 Abs. 2 FPG festgenommen wurde.

 

Im Zuge seiner Einvernahme durch einen Organwalter der XXXX gab der Beschwerdeführer am 31.10.2012 an, vor drei Wochen ohne im Besitz eines Reisedokumentes mit dem Bus nach Estland gefahren zu sein.

 

Bei seiner Rückreise nach Österreich sei er an der Grenze von der tschechischen Polizei festgenommen und nach Österreich überstellt worden. Er habe sein gesamtes Leben in Estland verbracht und sei außerdem russischer Staatsbürger.

 

Mit Bescheid der BH XXXX vom selben Tag, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG 2005 iVm. § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung in die Ukraine die Schubhaft verhängt.

 

5. Im Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, am 08.11.2012 den insgesamt fünften Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen der am folgenden Tag stattgefundenen Erstbefragung vor einem Organwalter der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug gab der Beschwerdeführer an, am 14.09.2012 mit einem gefälschten bulgarischen Dokument nach Estland gefahren zu sein, wo er sich zwischen 15.09. und 05.10.2012 durchgehend bei seinen Eltern aufgehalten habe. Er habe bis zu seiner Einreise nach Österreich ebenfalls an dieser Adresse in XXXX gelebt. Nach seinem Aufgriff in Tschechien habe er sich dort in Haft befunden. In Russland habe er nie gelebt, er sei lediglich in XXXX geboren worden und besitze die russische Staatsbürgerschaft. Seit 2003 habe er Österreich zirka zwei oder drei Mal zwecks Besuche eines erkrankten Elternteils inoffiziell verlassen. Nach Österreich sei er zurückgekehrt, weil er in Estland keine Aufenthaltsberechtigung mehr und in Russland keine

 

Unterkunft habe. Der Grund, warum er in Österreich bleiben wolle, sei seine Krankheit, da er in keinem anderen Land die erforderliche Behandlung erhalten würde. Dies sei auch die Begründung für seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner zwangsweisen Überstellung von Tschechien habe er keine andere Alternative gehabt, als abermals einen Asylantrag zu stellen.

 

Seine bisherigen Fluchtgründe würden nicht der Wahrheit entsprechen. Sein Problem sei, dass die estnischen Behörden ihn nicht im Land lassen wollten und eine Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung abgelehnt hätten. Personen wie er würden in Estland solange unter Druck gesetzt, bis sie das Land verließen. Alleine durch seine Ehe mit einer estnischen Staatsbürgerin würde ihm eine Aufenthaltsberechtigung zustehen. In ihrer Entscheidung hätten die estnischen Behörden entgegen der Wahrheit festgehalten, dass er von seiner Ehefrau getrennt sei. Er habe auch schon eine Beschwerde gegen Estland verfasst, die er beim Europäischen Gerichtshof einbringen werde. Aus heutiger Sicht sei für ihn das Wichtigste, eine Behandlung seiner Erkrankung zu erhalten. In Russland würde er im Falle einer Abschiebung sterben, da er dort keine Behandlung erhalten würde. Er werde derzeit mit dem Medikament ATRIPLA behandelt. Dieses müsse er regelmäßig einnehmen, weil sich sonst Antikörper entwickeln und das HIV-Virus dadurch aktiv und AIDS ausbrechen würde. Für Russland seien die in Estland lebenden Russen eine Null, auch reiche die Staatsbürgerschaft nicht aus, behandelt zu werden, dazu sei ein aufrecht gemeldeter Aufenthaltsort erforderlich. Alle seine Angehörigen würden in Europa leben, wobei sich eine Schwester in Bulgarien aufhalte.

 

Der Beschwerdeführer legte zum Beweis dieser Angaben im gegenständlichen Verfahren entsprechende estnische Aufenthaltsdokumente von sich und seinen Eltern sowie seinen am XXXX ausgestellten russischen Reisepass in Kopie vor. Diesbezüglich gab er auch an, dass er im Sommer 2012 in Österreich die Ausstellung eines russischen Reisepasses beantragt habe, der zwischenzeitlich bereits zur Abholung bereit liegen müsste.

 

Weiters brachte er die abweisende Entscheidung der estnischen Behörden vom XXXX hinsichtlich seiner bis 2009 gültigen Aufenthaltsberechtigung in Kopie in Vorlage.

 

Der vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Übersetzung zufolge wurde die Ablehnung seines Antrags im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit April 2003 keinen dauerhaften Wohnsitz in Estland gehabt habe. Zudem würde das bis 05.10.2011 gültige gegen den Beschwerdeführer durch die österreichischen Behörden verhängte Einreiseverbot seinem Aufenthalt im Schengen-Raum entgegenstehen. Außergewöhnliche Umstände, die eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers rechtfertigen würden, hätten sich nicht ergeben. Dabei seien die Art der durch ihn verübten Verbrechen, ihr Schweregrad, die Gefahr für die Öffentlichkeit und die Daten über die Strafen aus dem Strafregister berücksichtigt worden. Im Verfahren habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit anderer Personen darstelle. Mangels bestehenden Familienlebens in Estland sei die Nichtverlängerung der Aufenthaltsberechtigung angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen vorsätzlichen Taten angemessen.

 

Am 15.11.2012 fand im PAZ XXXX eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt statt.

 

Zu einem Gesundheitszustand gab er zunächst an, sich gesund zu fühlen, jedoch HIV-positiv zu sein bzw. an Hepatitis B erkrankt zu sein und diesbezüglich derzeit in ärztlicher Behandlung zu stehen. Im gegenständlichen Verfahren habe er die Wahrheit gesagt, er habe Angst, nach Russland abgeschoben zu werden.

 

Aufgefordert seine neuen Fluchtgründe zu nennen, führte der Beschwerdeführer an, im Jahre 2003 in Estland erlebt zu haben, wie Gruppierungen mit nazistischen Parolen durch die Straßen gezogen seien und gegen andere Nationalitäten propagiert hätten. Sein Vater sei Weltkriegsveteran, der Beschwerdeführer werde in Estland unterdrückt. Aus diesem Grund habe er Angst vor einer Abschiebung nach Estland, das ihn dann möglicherweise nach Russland schicken würde. Neu gebe er auch an, in Russland auch politische Probleme zu haben, zudem könne er dort nicht behandelt werden. Die estnischen Faschisten wollten ihn nicht aufnehmen, seine Familie sei dort, Österreich würde ihn nicht wollen und die Russen würden ihn einsperren und nicht behandeln. Lieber erschieße er sich, als nach Russland geschickt zu werden. Diese neuen Fluchtgründe würde er bereits seit 2003 kennen, seine Krankheit sei 2005 ausgebrochen, er habe in Russland in einem HIV-Zentrum angerufen und erfahren, dass man dort nur mit einer Anmeldung behandelt werden könne.

 

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2013 gab der Beschwerdeführer zunächst zu seinem Gesundheitszustand an, am 03.05.2004 die Diagnose HIV-positiv erhalten zu haben. Er stehe derzeit wegen diesen gesundheitlichen Problemen sowie seiner Hepatitis B-Erkrankung im AKH XXXX mit dem Medikament XXXX in Behandlung. Er sei russischer Staatsbürger, Angehöriger der russischen Volksgruppe, und

 

spreche ein wenig Deutsch, jedoch fast kein Estnisch. Er sei seit XXXX verheiratet, seine Gattin sei estnische Staatsangehörige, mit ihr würde er nicht mehr zusammenleben. Aus einer ersten Ehe habe er zwei volljährige Söhne namens XXXX die in XXXX leben würden. Auf die Frage, warum er den erstgenannten Sohn in seinem ersten Asylverfahren XXXX genannt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, gar keine Kinder zu haben und nur mit seiner derzeitigen Ehefrau verheiratet gewesen zu sein. Nachgefragt erklärte er, seine Schwiegereltern nicht zu kennen, er habe sie nie gesehen. Zu seinem bisherigen Leben führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern russische Staatsbürger mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht in Estland seien. Eine Schwester des Vaters lebe in der Ukraine, die Geschwister seiner Mutter würden in Moskau leben, über diese wisse er auch mehr. Aufgefordert schilderte der Beschwerdeführer deren familiären Gegebenheiten näher. Er habe zudem eine Schwester, die seit 1976 in XXXX lebe. Ihr Mann sei pensionierter Polizeibeamter, ihre Söhne würden XXXX heißen.

 

Der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren und aufgrund der Versetzung seines Vaters, der Armeeangehöriger und Mitarbeiter des KGB gewesen sei, mit seiner Familie im Alter von acht Monaten nach XXXX gekommen. Dort habe er eine allgemein bildende höhere Schule absolviert und danach einige Berufe erlernt (Dreher, Elektromechaniker, Kraftfahrer) und auch in der holzverarbeitenden Industrie gearbeitet. Danach habe er bis zu seiner Ausreise nach Österreich am 08.08.2003 2003 in XXXX gearbeitet, im Bundesgebiet sei er einer unangemeldeten Beschäftigung im Bauwesen nachgegangen. Im Jahre 2012 sei er für zwanzig Tage nach XXXX zurückgekehrt und auf der Rückreise nach Österreich wegen Besitzes eines gefälschten bulgarischen Reisepasses festgenommen worden.

 

Nach seiner Verurteilung im Jahre 1989 habe er sich bis 1996 in Komi in Strafhaft befunden. Er sei auch in Estland wegen eines Diebstahls während Arbeitslosigkeit vorbestraft.

 

In seinen bisherigen Asylverfahren habe er unwahre Angaben zu seiner Identität und seinen Fluchtgründen gemacht.

 

Zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, in Estland unter den russischen Staatsbürgern gegen Vladimir Putin gerichtete Flyer verteilt zu haben. Dort habe er auch Probleme wegen der ehemaligen Tätigkeit seines Vaters beim KGB und regelmäßig Schwierigkeiten bei der Verlängerung seines Aufenthaltstitels.

 

Er wolle in Österreich behandelt werden, da die Tabletten sehr teuer seien, andere Fluchtgründe habe er keine.

 

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen in die Russische Föderation gab der Beschwerdeführer an, dort nie gelebt und keinerlei Perspektiven bzw. Wohnsitz zu haben.

 

In Österreich stehe er in keiner Abhängigkeit zu einer anderen Person und werde von seinem Vater finanziell unterstützt, durch seine gute Pension könne dieser ihn jederzeit versorgen. Im Bundesgebiet würden keine Verwandten von ihm leben. Auch habe er keine privaten Interessen, sei aber Mitglied der russischen Kirchengemeinde von XXXX . Bezüglich seiner Deutschkenntnisse legte der Beschwerdeführer ein Zertifikat vor. Aktuell lebe er von der Grundversorgung, und gehe keiner Beschäftigung nach. Zu seinen Absichten in Österreich befragt, erklärte der Beschwerdeführer, hier behandelt werden zu wollen. Er habe auch eine Arbeitsstelle gefunden, habe aber keine Arbeitserlaubnis. An den Namen der Firma könne er sich leider nicht erinnern.

 

Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderberichte zur allgemeinen Situation, insbesondere zu den Behandlungsmöglichkeiten von HIV in seinem Herkunftsstaat, zur Kenntnis gebracht. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, zwar in der russischen Föderation geboren, aber kein Aufenthaltsrecht zu haben. Gegen die Ablehnung der estnischen Behörden würde er Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof einlegen. Ihm sei bekannt, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Rückkehr- und Aufenthaltsverbot bestehe, er habe Unrecht getan und werde sich bessern.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, Zl. 12 16.287-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde in Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere zu den Behandlungsmöglichkeiten von HIV und stellte die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren angegebene Identität und Staatsbürgerschaft fest. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und an HIV erkrankt und werde in Österreich mit dem Medikament ATRIPLA behandelt. In Bezug auf diese Erkrankung gebe es keine Hinweise auf ein schweres oder lebensbedrohliches Stadium, sie ist im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers behandelbar. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und bestehe gegen ihn in Österreich ein rechtskräftiges Aufenthalts- und Rückkehrverbot. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen seiner Heimat würden keinen asylrelevanten Hintergrund iSd GFK aufweisen. Entscheidungserhebliche Hinweise, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, hätten sich nicht ergeben. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.

 

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.02.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof ein und focht die Entscheidung des Bundesasylamtes in seinen Spruchpunkten II.-IV. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften an.

 

Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer für seine in Moskau lebenden Verwandten ein Fremder sei und diese nur begrenzten Wohnraum zur Verfügung und ihre eigenen Probleme hätten. Wie die belangte Behörde zur Annahme gelange, dass diese ihm Unterstützungsleistungen gewähren würden, bleibe nicht nachvollziehbar und willkürlich. Im Gegensatz dazu würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in der Russischen Föderation vielmehr über kein soziales Auffangnetz verfügen und ohne Registrierung und Wohnung sein, weshalb ihm auch keine lebensnotwendige medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde. Der Umstand, dass er daher eine sehr lange Zeitspanne auf der "Straße" leben müssen, bevor er sich eine Unterkunft und Registrierung erwirtschaften könne, würde zum einen seine derzeit noch bestehende Arbeitsfähigkeit und insgesamt seinen Gesundheitszustand negativ beeinflussen. Die Behörde hätte ihm ohne die aufgezeigten Verfahrensmängel den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.

 

In einer vom Beschwerdeführer handschriftlich in russischer Sprache beigefügten Erklärung führte er aus, dass es ihm weniger darum gehe, dass er wegen politischer Probleme in Russland verfolgt werde, sondern er einzig und alleine am Leben bleiben wolle. Seine Erkrankung werde in Österreich seit vielen Jahren mit einer retroviralen Therapie behandelt, bei der es wichtig sei, die Tabletten zeitlich exakt einzunehmen. Er habe während seines bisherigen Lebens ausschließlich in Estland gelebt, wo sich auch seine Ehefrau und seine Eltern aufhalten würden. Der Umstand, dass die estnischen Behörden seine Aufenthaltsberechtigung nicht verlängert haben, sei eher politisch bedingt, als durch die in der Entscheidung angeführten Umstände begründet. Wenn er nun in die Russische Föderation ausgewiesen werde, würde er keine Krankenversicherung und keinen Wohnraum haben. Russland sei zudem eher Asien als Europa, ein spezielles Land, in dem das Eine gesagt und ganz anderes getan werde; dies würde fast alle Garantien betreffen. Es werde daher Monate oder sogar Jahre dauern, bis er eine Krankenversicherung erhalten werde, was in seinem Fall vielleicht nicht augenblicklich aber unvermeidlich den Tod bedeuten würde. Auch wenn er sich seiner bisherigen Fehler in Österreich bewusst sei, so bereue er diese und bedaure seine strafbaren Handlungen und verspreche, künftig solche nicht mehr zu begehen.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 26.02.2013, Zl. D11 305385-2/2013/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013 gemäß §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2, sowie § 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

 

Dort wurde wie folgt ausgeführt (auszugsweise):

 

" Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen: ( )

 

II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

 

( ) Der Beschwerdeführer wurde in Moskau geboren und wuchs ab dem Alter von acht Monaten nach deren arbeitsbedingten Umzug bei seinen Eltern in XXXX auf. Er ist verheiratet, jedoch kinderlos. Seine Eltern und seine Ehefrau leben weiterhin in Estland, seine Schwester samt Familie in Bulgarien. Der Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche Verwandte mütterlicherseits in der Russischen Föderation, von denen viele in XXXX leben.

 

Der Beschwerdeführer leidet an einer HIV- sowie Hepatitis-B-Infektion und bedarf einer retroviralen Therapie, die in allen Regionen aufgrund eines staatlichen AIDS-Programmes unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Der Beschwerdeführer leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr.

 

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich vornehmlich wegen Diebstahlsdelikten zehnmal von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilt:

 

( )

 

Gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilungen mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX , Zl XXXX , in Anwendung des § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG 2005 gemäß § 39 Abs. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde zudem gegen ihn gemäß § 54 Abs. 1 und 3 FPG 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen, welches mit Erkenntnis des UVS für das Bundesland XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , in Anwendung des § 54 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und 4 FPG 2005 auf 5 Jahre reduziert wurde. Gegenwärtig ist das Aufenthaltsverbot bis 29.10.2003 gültig, das Rückkehrverbot tritt am 08.05.2018 außer Kraft.

 

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich alleine und wird aus Mitteln der Grundversorgung unterstützt. Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachging oder derzeit berufstätig ist. Er ist von keiner in Österreich lebenden Person abhängig. Der Beschwerdeführer versteht und spricht die deutsche Sprache auf der Niveaustufe A2. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines gemeinnützigen Vereins oder einer Organisation, ist aber Mitglied der russisch-orthodoxen Gemeinde in XXXX . Er hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 25.01.2013 in Untersuchungshaft."

 

II.2.2 Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:

 

Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation, dem tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (vgl. Seite 21 bis 64 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum heutigen Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen der belangten Behörde weder in seinen Stellungnahmen gemäß § 45 Abs. 3 AVG in der Einvernahme vom 25.01.2012 im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren noch in der Beschwerde überzeugend entgegengetreten.

 

Aus dem vom Bundesasylamt verwendeten Berichtsmaterial ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Russen in der Russischen Föderation nicht existiert. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich gegenüber dem Zeitpunkt der ersten rechtskräftig negativen Entscheidung im Erstverfahren nicht entscheidungserheblich verschlechtert. Auch das Bestehen einer Grundversorgung mit Grundnahrungsmitteln sowie die medizinische

 

Versorgung der Bevölkerung ergeben sich aus den Quellen eindeutig. Insbesondere kann aus den diesbezüglichen Länderberichten entnommen werden, dass HIV- und Hepatitis-Patienten in regionalen AIDS-Zentren am Ort der Registrierung mit den hiefür europaweit gängigen Medikamenten kostenlos behandelt werden.

 

Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer keine individuelle Fluchtgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat vor, wie weiter unten in der Beweiswürdigung aufgezeigt wird, haben sich solche auch von Amts wegen nicht ergeben. Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

 

II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

 

II.3.1. Die Feststellungen zur (nunmehrigen) Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zur familiären und privaten Situation ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesasylamt sowie den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Identitätsdokumenten für sich und seine Eltern, insbesondere aus seinem in Kopie im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes einliegenden, am XXXX ausgestellten russischen Auslandreisepasses (s. AS 491ff des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes).

 

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine glaubwürdigen Angaben im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren, den mit diesen übereinstimmenden Feststellungen der Asylbehörden in den letzten beiden rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren sowie auf den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten aktuellen medizinischen Unterlagen.

 

Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug vom 20.02.2013. Die Feststellungen zu dem gegen ihn rechtskräftig verhängten Aufenthalts- und Rückkehrverbot gründen sich aus einer aktuellen Anfrage im Fremdeninformationssystem vom 20.02.2013. Seine derzeitige erneute behördliche Anhaltung ist aus einer aktuellen Anfrage im Zentralen Melderegister ersichtlich. Die Länderfeststellungen gründen auf den im angefochtenen Bescheid jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder vor dem Bundesasylamt noch in Beschwerde inhaltlich konkret und substantiiert auf den Beschwerdeführer bezogen entgegengetreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten.

 

II.3.2. Zu den im Verfahren vorgetragenen Fluchtgründe konnte sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am Schriftsatz seiner Beschwerde eigenhändig und mittels seiner Unterschrift bestätigend deren Umfang nachträglich auf die Spruchpunkte II.-IV. einschränkte. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) ist somit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Der Asylgerichtshof hat daher im vorliegenden Erkenntnis lediglich über die Spruchpunkte II.-IV. zu entscheiden.

 

Der Beschwerdeführer begründete den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, aufgrund der Verhängung der Schubhaft keine andere Wahl gehabt zu haben, da er an HIV erkrankt sei und im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die lückenlose Fortsetzung der für ihn lebenswichtigen medizinischen Versorgung nicht gewährleistet sei.

 

Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind derzeit stabil und der Beschwerdeführer kann ein fast normales Leben führen. Sie stellen zum Entscheidungszeitpunkt keine schwerwiegende Gefahr für sein Leben dar. Wie bereits die Behörde erster Instanz schlüssig und nachvollziehbar im angefochtenen Bescheid ausführte, ist die Fortsetzung der retroviralen Therapie im Rahmen des öffentlichen Gesundheitssystems im Herkunftsstaat möglich.

 

Auch der erkennende kommt daher zum Schluss, dass die HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers nicht dazu führt, dass bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.

 

Zu diesem glaubwürdigen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers wird an dieser Stelle auf die weiteren rechtlichen Ausführungen verwiesen.

 

II.4. Rechtlich folgt daraus:

 

( ) II.4.2. Wie zuvor ausgeführt hat der Asylgerichtshof im vorliegenden Erkenntnis mangels Erhebung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lediglich über die Spruchpunkte II.-IV. zu entscheiden.

 

II.4.3. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:

 

( ) Erachtet die Behörde – wie im gegenständlichen Fall – im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).

 

In seiner Einvernahme am 25.01.2012 erwähnte er auf die Frage nach einer politischen Tätigkeit vor dem Jahre 2003, in Estland unter der russischen Bevölkerung Flugzettel gegen den nunmehrigen russischen Präsidenten Putin verteilt zu haben. Dazu sei betont, dass der Beschwerdeführer diese Angaben in seiner insgesamt dritten Einvernahme vor der Asylbehörde erstmals tätigte, noch dazu nicht eigeninitiativ sondern lediglich als Antwort auf eine gestellte Frage.

 

Kurze Zeit später nach Aufforderung, seine Fluchtgründe vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, konstruierte er diesbezüglich auch keinen Zusammenhang mit einer ihn im Falle einer Rückkehr drohenden Gefährdung (vgl. AS 323 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Nicht unerwähnt soll bleiben, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren weder gegenüber dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde damit in Zusammenhang stehende konkrete Rückkehrbefürchtungen geltend machte.

 

Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer diese Aktivität in Estland vor seiner Ausreise nach Österreich lediglich oberflächlich ohne substantiierte Angaben in den Raum stellte, muss daher davon ausgegangen werden, dass selbst der Beschwerdeführer keine Befürchtungen hat, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aus diesem Grunde konkrete Probleme mit den staatlichen Behörden zu bekommen. Schließlich haben sich auch für den erkennenden Senat von Amts wegen keine konkreten Hinweise ergeben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Verbringung in die Russische Föderation (insbesondere bei der Einreiskontrolle) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete mit Art. 3 EMRK im Widerspruch stehende Behandlung durch staatliche Behörden droht.

 

Der Beschwerdeführer hat auch sonst keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

 

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden.

 

Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In der Russische Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

 

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.

 

Da die Grundversorgung in der Russische Föderation gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer besuchte in Estland eine Höhere Schule und schloss zahlreiche Berufsausbildungen ab, er konnte sich seinen Lebensunterhalt bis zu Ausreise nach Österreich durch eigenständige Berufstätigkeit sichern. Auch in Österreich ist der zum aktuellen Zeitpunkt arbeitsfähige Beschwerdeführer regelmäßig Gelegenheitsarbeiten nachgegangen, mit denen er seine lebensnotwendigen Grundbedürfnisse, ergänzt um finanzielle Unterstützung aus der Grundversorgung decken konnte. Der Beschwerdeführer erwähnte im Verfahren selbst, nach einer Rückkehr wieder arbeiten zu können und so für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Auch könnte ihn sein Vater, der als ehemaliger Militärangehöriger eine gute Pension habe, jederzeit unterstützen. Darüber hinaus leben Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russische Föderation, insbesondere in XXXX , welche ihn erforderlichenfalls (zumindest vorübergehend) zusätzlich mit der Zurverfügungstellung von Lebensmitteln und Wohnraum unterstützen können. Seine diesbezüglich verneinenden Angaben waren vor dem Hintergrund des dem Asylgerichtshof notorisch bekannten funktionierenden innerfamiliären Zusammenhaltes der russischen Bevölkerung nicht überzeugend, zumal er diese Behauptung völlig unsubstantiiert in den Raum stellte, sodass diese als Schutzbehauptung gewertet werden muss. Schließlich ist - den Länderfeststellungen zur Grundversorgung in der Russische Föderation folgend - ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden und der Bezug von sozialstaatlichen Leistungen gesichert.

 

Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren und innerhalb der russischen Volksgruppe in Estland aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die russische Sprache beherrscht und mit den herrschenden russischen Gepflogenheiten vertraut ist. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Das vorhandene verwandtschaftliche und soziale Umfeld des Beschwerdeführers insbesondere in XXXX wird ihm auch die Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft – welche nach einer Abwesenheit aus Ländern mit russischer Bevölkerung von rund zehn Jahren mitunter Probleme bereiten könnte – erleichtern. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann nicht erkannt werden.

 

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

 

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers auch in Zusammenhang mit seinem aktuellen Gesundheitszustand nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer brachte zwar eine bedeutende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, konkret eine HIV- sowie eine Hepatitis-B-Infektion zu Protokoll, doch ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers – unterstützt durch entsprechende aktuelle medizinische Unterlagen - im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den Feststellungen der Asylbehörden in den beiden letzten Vorverfahren, dass der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers bei Einhaltung der notwendigen antiretroviralen Therapie "äußerst gut" (bzw. "kaum eine Einschränkung der Lebenserwartung") zu erwarten sei. Gemäß der im angefochtenen Bescheid aufgenommenen Länderfeststellungen ist seine HIV-Erkrankung in der Russischen Föderation auch kostenlos behandelbar.

 

Fallbezogen gelangte in diesem Zusammenhang der Asylgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23.03.2012, Zl. D11 305385-1/2008/28E, bezugnehmend auf eine Auskunft des österreichischen Verbindungsbeamten vom 01.12.2012 zu dem Ergebnis, dass in der Russischen Föderation die Möglichkeit der unentgeltlichen Fortsetzung der aktuellen Therapie des Beschwerdeführers besteht. Nicht unerwähnt soll auch bleiben, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit seiner HIV-Erkrankung in der Russischen Föderation in Abrede stellte. Zu seiner Befürchtung, vor allem die erste Zeit mangels Wohnsitzmeldung keine Krankenversicherung zu haben und so auch nicht behandelt werden zu können, sei auf das eben zu einer grundsätzliche Unterstützungsmöglichkeit durch seine Verwandten Gesagte verwiesen. Es haben sich daher in einer Gesamtbetrachtung keine schlüssigen Hinweise ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nach Rückkehr nicht bei diesen anmelden und so in den Genuss der staatlichen Gesundheitsversorgung gelangen kann.

 

Der erkennende Senat übersieht auch nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfGH 6.3.2008, B

 

2004/07).

 

Wie festgestellt leidet der Beschwerdeführer keineswegs an einer schweren Krankheit, seine vorgebrachten Krankheitsbilder sind zu dem in der Russischen Föderation behandelbar.

 

Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Ukraine erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der möglichen Unterstützung durch seine Verwandten) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D.

v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua. v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];

22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];

zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

 

Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht entgegen.

 

Es gibt somit keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt ist. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

 

Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

 

II.4.4. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:

 

( ) Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der Abweisung seines dritten Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er durfte daher die letzten rund sechseinhalb Jahre seines Aufenthaltes im österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Betont sei auch, dass seine bisherigen Anträge alle unter falscher Identität und Staatsangehörigkeit gestellt wurden, wodurch er bereits erkennen ließ, dass er seine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren versucht hat. Der Beschwerdeführer hat nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss der bisherigen Asylverfahren das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern verharrte trotz eines durchsetzbaren Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbotes illegal im Bundesgebiet.

 

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher

 

Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).

 

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bislang zehn Mal strafrechtlich verurteilt, das Ausmaß der Strafen kann angesichts ihrer Zahl und der Tatsache, dass sie alle einschlägig sind und auf derselben schädlichen Neigung beruhen, keinesfalls als geringfügig bezeichnet werden. Trotz seiner mehrfachen Beteuerungen nach Besserung im gegenständlichen Verfahren befindet sich der Beschwerdeführer seit 25.01.2013 erneut wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung in behördlicher Anhaltung. Er lebte während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nahezu ausschließlich von der Grundversorgung und geht keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach. Er weist nunmehr belegte Grundkenntnisse der deutschen Sprache ("A2-Niveau") auf. Letzterer Umstand alleine vermag jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach selbst perfekte Deutschkenntnisse und eine vielfältige soziale Vernetzung keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (VwGH 26.11.2009, Zl. 2008/18/0720), die persönlichen Interessen an der Untersagung einer Ausweisung nicht entscheidend verstärken.

 

Die Beziehungen des Beschwerdeführers, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, zu Österreich bzw. seine sozialen Vernetzungen sind nicht überdurchschnittlich stark ausgeprägt und verfügt er auch über keine intensiven Bindungen zu Österreich, wenngleich der Beschwerdeführer im dritten Asylverfahren drei private Befürwortungsschreiben sowie ein Befürwortungsschreiben der russisch-orthodoxen Kirchengemeinde im dritten Vorverfahren vorgelegt hat. Er hat und niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt.

 

Bei den (wenigen) für den Beschwerdeführer sprechenden positiven Integrationsaspekten ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass der über zehn Jahre hindurch lediglich asylrechtlich legitimierte Aufenthalt auf einem vom Beschwerdeführer selbst als ausdrücklich unrichtig bezeichneten Fluchtvorbringen (einschließlich Angabe einer falschen Identität in seinen bisherigen Asylanträgen) beruht (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216;

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi

v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).

 

Die regelmäßigen (beginnend bereits wenige Wochen nach der Einreise und bis Mai 2012 reichenden) strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers indizieren aus Sicht des erkennenden Senates eindeutig, dass der Beschwerdeführer ein Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellt. Dies wurde auch bereits 2009 von den estnischen Behörden im Zuge der Abweisung seines dortigen Begehrens um Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung festgestellt. Durch die neuerliche Verhängung der Untersuchungshaft hat der Beschwerdeführer auch zum Ausdruck gebracht, dass der mehrfach im Verfahren angekündigte Versuch, sich in Österreich wohl zu verhalten, letztlich nicht von Erfolg gekrönt ist, weshalb im Falle den Beschwerdeführers von einer positiven Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden kann.

 

Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkennen. Der Beschwerdeführer spricht die russische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung an keiner Sprachbarriere scheitert und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheint. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der russischen Gesellschaft vertraut und hat den Großteil seines Lebens in

 

der Sowjetunion bzw. (nach deren Auflösung) in der russischen Community in Estland und somit im russischen Kulturkreis verbracht. Der Beschwerdeführer verfügt umgekehrt in seinem Herkunftsstaat zumindest über Verwandte mütterlicherseits. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in Russland überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Durch seine eigenen Angaben im Vorverfahren kann auch davon ausgegangen werden, dass sein Vater den Beschwerdeführer zumindest in der ersten Phase nach erfolgter Ansiedlung in der Russischen Föderation unterstützen kann. Auch die in XXXX lebenden Verwandten können den Beschwerdeführer erforderlichenfalls bei der Resozialisierung nach erfolgter Rückkehr unterstützen.

 

Angesichts der – in ihrem Gewicht erheblich geminderten – Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

 

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation – letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

 

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers; daran könnte aufgrund der zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen auch der als lange zu bezeichnende Aufenthalt in Österreich sowie eine erfolgreichere Integration nichts ändern. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.

 

II.4.5. Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht festgestellt, dass dieser an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Der diagnostizierte gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers bleibt – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - jedenfalls unterhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

 

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen."

 

Das Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 08.03.2013 in Rechtskraft.

 

Laut Bestätigung von IOM vom 27.12.2013, ist der Beschwerdeführer am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist. Tatsächlich wurde die Ausreise abgebrochen, da der Beschwerdeführer am Flughafen eine Straftat beging und von Beamten der XXXX festgenommen und am 21.12.2013 in die XXXX eingeliefert wurde, wobei der Beschwerdeführer in der Folge wegen gewerbsmäßigem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt wurde.

 

Am 22.09.2014 erfolgte die standesamtliche Eheschließung mit XXXX .

 

Seitens der russischen Botschaft wurde für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis zum XXXX ausgestellt, weshalb er am XXXX abgeschoben werden hätte sollen, jedoch vor der Abschiebung untergetaucht ist.

 

Am 31.05.2016 stellte er einen Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes.

 

Am 08.06.2016 verlief ein weiterer Versuch einer Abschiebung negativ, da er weiter untergetaucht war. Mehrere Versuche, ihn an der Wohnanschrift anzutreffen, verliefen negativ und verfügte er vorübergehend auch über keine Meldeadresse.

 

6. Nachdem er bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten und in Schubhaft genommen wurde, stellte er, im Stande der Schubhaft am 30.10.2016 den verfahrensgegenständlichen (mittlerweile 6.) Antrag auf internationalen Schutz.

 

Dabei erklärte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass er nie in Russland gelebt habe. Er habe sich immer in Estland aufgehalten. Er habe viele gesundheitliche Probleme und bekomme in Russland keine entsprechenden Therapien. Er habe in Russland keine Versorgung und Versicherung. Er sei nach Estland im Alter von acht Monaten gekommen. In Russland habe er keine Versorgung, keine Versicherung und auch keinen Status, da er in Estland gelebt habe.

 

Er habe zwar den russischen Pass, habe dort aber nie gelebt. Er befürchte, dort politisch verfolgt zu werden, da er ins Internet auch Sachen gestellt habe, die gegen Russland seien.

 

Er habe zwar in Estland gelebt, wobei es dort aber eine nazistische Regierung gebe, welche keine Russen mögen würden. Die Esten würden die Russen vertreiben wollen. Russen seien dort nicht willkommen.

 

Diese Gründe gebe er erstmals vor. Er habe zuvor andere Asylgründe angegeben, wobei er nicht mehr genau wisse, welche es gewesen seien. Diese Gründe seien vorhanden, da er nunmehr im Internet gegen die russische Regierung auftrete.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 14.11.2016 durch das BFA, EASt-Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Er sei wegen seiner HIV-Erkrankung in Behandlung, wobei er entsprechende medizinische Befunde vorlegte.

 

Seine Angaben aus der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen.

 

Er sei im Oktober 2003 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe durch das Anführen verschiedener Identitäten seine Abschiebung nach Russland verhindern wollen. Er habe dort nie gelebt und weder Unterkunft noch nahe Angehörige in Russland. Er sei noch nie ein seinem Leben in Russland gewesen. Er sei dort lediglich geboren worden und seine Eltern seien mit ihm nach acht Monaten nach Estland ausgewandert.

 

Befragt, ob er Österreich seit der Einreise verlassen habe, erklärte er, im Jahr 2013 ein Monat lang in Estland gewesen zu sein. Sonst sei er immer in Österreich gewesen.

 

Da er Angst habe, nach Russland abgeschoben zu werden, stelle er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er sei dort derzeit zur Fahndung ausgeschrieben, da er angeblich der rechten Szene angehöre.

 

Zu seinen familiären Anknüpfungspunkten befragt, gab er an, dass seine Eltern in Estland leben würden. Eine Schwester lebe in Bulgarien.

 

Er lebe hier mit seiner Ehefrau und deren beiden Kindern zusammen. Seine Ehefrau sei Staatsangehörige von Lettland. Die standesamtliche Hochzeit sei am XXXX erfolgt.

 

In Österreich sei er wegen Diebstahls verurteilt worden.

 

Er habe Deutschkurse besucht und spreche ganz gut Deutsch. Er sei Mitglied des Revisionsausschusses der russisch orthodoxen Kirche.

 

Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes befragt, erklärte er, von seiner Ehefrau erhalten zu werden. Seine Ehefrau sei früher selbständig gewesen und habe einen Massagesalon gehabt. Jetzt sei seine Ehefrau beim AMS in der der Absicht, sich wieder selbständig zu machen.

 

Er erklärte, aus Zeitungsartikeln aus dem Internet über die fehlende Behandlung von HIV-positiven Personen in Russland gelesen zu haben. Wenn er nach Russland abgeschoben werden würde, würde er nicht mehr lange leben, da es dort keine Behandlungsmöglichkeiten für HIV-positive Personen gebe. Außerdem bestehe die Gefahr, dass er dort im Gefängnis lande, da er dort zur Fahndung ausgeschrieben sei.

 

Bis zum Einlangen der Vorakten wurde die Einvernahme unterbrochen.

 

Am 24.11.2016 wurde die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, EASt Ost, fortgesetzt, wobei der Beschwerdeführer dabei erklärte, in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen.

 

Er sei wegen seiner HIV-Erkrankung unverändert in Behandlung. Derzeit werde er im Rahmen der Schubhaft ärztlich behandelt.

 

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er seit dem Jahr 2014 mit einer Staatsbürgerin aus Lettland verheiratet sei. Diese habe als EWR-Bürgerin ihre Freizügigkeit gemäß der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch genommen und sei er aufgrund dieser Ehe als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen. Auf die Frage, warum er dann einen Asylantrag stelle, meinte er, dass die Fremdenpolizei versuche, ihn nach Russland abzuschieben. Seine Ehefrau habe einen Wohnsitz in Österreich, würden die österreichischen Behörden ihm aber keine Chance geben, mit seiner Frau als begünstigter Drittstaatsangehöriger zusammenzuleben. Zusammen mit seiner Ehefrau habe er versucht, den Abschiebebescheid anzufechten, was bis jetzt nicht geglückt sei. Er sei von den österreichischen Behörden gezwungen worden, sich von seiner Adresse abzumelden und sei er am 16.04.2016 von den österreichischen Behörden darüber informiert worden, in nächster Zeit nach Russland abgeschoben zu werden. Er sei in der Folge in die Anonymität abgetaucht. Mitarbeiter des Magistrats seien am 16.04.2016 bei seiner Ehefrau vorstellig geworden und hätten dieser mitgeteilt, sie bekomme eine hohe Strafe, wenn sie ihren Ehemann nicht von der Adresse abmelde. Er sei ab diesem Zeitpunkt zwar nicht mehr an der Adresse seiner Ehefrau aufhältig gewesen, sie hätten sich jedoch an anderen Orten getroffen. Die Kinder seien am Wochenende mit ihm zusammen gewesen. Sie würden eine sehr enge Beziehung führen. Er sei drei Monate auf Alkoholentzug in einer Salzburger Klinik gewesen.

 

Über die Berufung sei noch nicht entschieden worden, sondern sei das Verfahren noch offen.

 

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er bereits sechs erfolglose Asylanträge in Österreich gestellt habe. Befragt, weshalb er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, meinte er, dass er im Jahr 2012 zu seinen Eltern nach Estland gereist sei, wo er seinen alten Bekannten XXXX getroffen habe, der ein Mitglied der Organisation " XXXX " gewesen sei. Dieser habe gewusst, dass sein Vater ukrainischer Abstammung sei. Im Laufe des Gesprächs hätten sie festgestellt, dass sie die gleichen Ansichten betreffend die Zukunft der Ukraine hätten. Er habe ganz deutlich darauf hingewiesen, dass er kein Liebhaber von Russland sei. Schon im Jahr 2012 hätten Auseinandersetzungen zwischen der Ukraine und Russland stattgefunden und sei der Beschwerdeführer immer auf der Seite der Ukraine gestanden. Er sei dann nach Österreich zurückgekommen, habe aber weiterhin Verbindungen zu seinem Bekannten über Skype gehabt. Im Jahr 2013 habe sich die politische Situation in der Ukraine geändert und sei der Beschwerdeführer Mitglied der rechtsextremen Organisation " XXXX " geworden. Diese Organisation sei in Russland verboten und würden deren Anhänger in der Russischen Föderation verfolgt.

 

Er habe Beweismittel, dass er Mitglied dieser Organisation sei. Der Sicherheitsdienst FSB habe alle Mitglieder auf seiner Liste, weshalb für ihn in Russland die Gefahr bestehe, verhaftet zu werden.

 

Die Organisation habe über 10.000 Mitglieder am Standort XXXX , wo er auch dabei sei.

 

Befragt, woher er wisse, dass der FSB alle Mitglieder auf der Liste habe, meinte er, dass er diese vom Führer der rechtsextremen Organisation XXXX Anfang des Jahres 2016 über Skype mitgeteilt bekommen habe. Auch sein namentlich genannter Kurator aus der Ukraine habe ihm aus der Ukraine mitgeteilt, dass alle Mitglieder der russischen Abstammung der Organisation " XXXX " auf der Liste des FSB stehen würden.

 

Er sei im Herbst 2012 in Estland gewesen, Mitglied der Organisation sei er seit dem Jahr 2015. Nach seiner Rückkehr aus Estland habe er einen neuen Antrag auf Asyl in Österreich gestellt.

 

Befragt, ob die Fluchtgründe aus dem letzten Asylverfahren noch bestehen würden (Antrag vom 08.11.2012), erklärte er, dass diese Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bestehen würden.

 

Befragt, führte er die Adresse an, an der er mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebe. Dort würden noch die neun und 12 Jahre alten Söhne leben. Dies seien die Kinder seiner Ehefrau aus einer früheren Beziehung.

 

Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, erklärte er, dass er hier eine Ehefrau habe, die Staatsbürgerin der EU sei. Er könne nicht in die Russische Föderation zurückkehren, da er dort sterben würde.

 

Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Übersetzung der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat insbesondere zur medizinischen Versorgung und zu Rückkehrfragen.

 

Die Rechtsberaterin erklärte, dass sich das Familienleben des Beschwerdeführers maßgeblich verändert habe. Er sei verheiratet und habe zwei Stiefkinder. Es bestehe ein aufrechtes Familienleben. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde eine Verletzung seiner in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten. Durch seine Heirat mit einer EU-Bürgerin, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe, sei der Beschwerdeführer ex lege zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet könne daher nur noch nach den Vorgaben der RL 2004/38 /EG und der §§ 66 ff FPG beendet oder verwehrt werden. Es wurde der Antrag gestellt, ihn zu enthaften.

 

Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA, RD OÖ, am 07.12.2016 erklärte er eingangs zu seinem Gesundheitszustand befragt, HIV-positiv zu sein und sich seit dem Jahr 2004 in Therapie zu befinden. Er nehme jeden Tag Medikamente ( (Atripla jeden Tag einmal, Neurobion zweimal täglich wegen Alkoholsucht, Vitamin D sei für die Knochen einmal die Woche, Zetralin ein Antidepressiva). Aufgrund seiner vielen Probleme in seinem Leben sei er auch Alkoholiker gewesen. Er sei auch an Hepatitis B und C erkrankt. Im Sommer habe er eine dreimonatige Behandlung in XXXX in einer Sonderklinik für Alkoholiker gegen seine Alkoholsucht gehabt. Wegen der HIV-Erkrankung müsse er einmal in drei Monaten Blut abgeben. Die Medikamente für die nächsten drei Monate würden einen Wert von ca. € 5.000 haben. Im Jänner 2017 habe er wieder einen Ambulanztermin. Er sei seit dem Jahr 2004 HIV-positiv und habe seit diesem Zeitpunkt auch Hepatitis B und C. Er könne die Einvernahme durchführen.

 

In Österreich habe er im Jahr 2006 einen Monat lang offiziell in einem biologischen Institut gearbeitet. Er habe dann noch ungefähr eineinhalb oder zwei Jahre in einer Justizanstalt in der Werkstatt gearbeitet.

 

In den letzten Jahren sei er offiziell nirgendwo beschäftigt gewesen. Bevor er in Schubhaft gekommen sei, habe er kein Einkommen gehabt. Er sei von seiner Ehefrau unterstützt worden, die gearbeitet habe. Er habe auf die Kinder aufgepasst und den Haushalt geführt. Als er von der Polizei gesucht worden und in Schubhaft gekommen sei, habe seine Ehefrau gekündigt und bekomme nun Geld vom AMS.

 

Er sei verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern aus einer früheren Beziehung gemeinsam in XXXX .

 

Mit den Kindern habe er eigentlich alles gemacht, was ein Hausmann zu machen habe. Er habe diese zum Sport und in die Schule gebracht. Er sei immer bei den Elternabenden anwesend gewesen. Er habe das Essen für die Kinder zubereitet, hätten sie gemeinsam Hausaufgaben gemacht, wo er helfen habe können. Er habe die Kinder erzogen und natürlich auch viel im Haushalt gemacht. Obwohl er selber nicht das richtige gesetzliche Leben in Österreich geführt habe, habe er seine Kinder ordentlich erzogen.

 

Auf Vorhalt, dass er nun eine zweite Ehe in Österreich führe und auf Nachfrage, seit wenn er mit seiner jetzigen Ehefrau und den Kindern in einem Haushalt lebe, meinte er, seit dem Jahr 2011 oder 2012 würden sie zusammenleben. Er sei in der Zeit auch ab und zu inhaftiert gewesen. Er sei auch zuhause gewesen, wenn er von der Haft Ausgang gehabt habe. Seine Ehefrau und seine Kinder hätten ihn auch vier Mal in der Woche in der Justizanstalt besucht.

 

Er habe keine Fotos bei sich, aber seine Ehefrau habe gemeinsame Fotos.

 

Die Kinder seien gesund.

 

Die Wohnung sei eine Eigentumswohnung, die seine Ehefrau vor fünf bzw. sechs Jahren gekauft habe. Befragt, ob seine Ehefrau und seine Kinder in irgendeiner Weise vom Beschwerdeführer abhängig seien, meinte er, dass dies natürlich der Fall sei, zumal er sich um die Kinder und den Haushalt gekümmert habe, während seine Ehefrau zur Arbeit gegangen sei. Seine Ehefrau könne nun nicht mehr arbeiten gehen, da er hier sei und sie lebe vom Arbeitslosengeld. Da er bisher in seinem Leben in Österreich nicht die Möglichkeit zu einem freien Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt habe, hätten sie die Rollen getauscht. Seinen Beruf als Bauarbeiter habe er nicht ausüben können.

 

Befragt, ob er neue Beweismittel vorzulegen habe, meinte er, nicht gewusst zu haben, dass er heute einvernommen werde. Seine Ehefrau habe noch Unterlagen.

 

Er erklärte, dass seine Ehefrau alle Unterlagen vorgelegt habe. Im Übrigen würde er zusätzliche Unterlagen demnächst aus der Ukraine und aus Estland erhalten. Dies könnte einen bis eineinhalb Monate dauern, wobei er den Kontakt mit den entsprechenden Personen herstellen werde.

 

Seine Eltern würden in XXXX Estland leben. Sein Vater sei in der Ukraine geboren worden, derzeit aber russischer Staatsbürger. Seine Mutter sei in Russland geboren worden und auch russische Staatsbürgerin. Beide hätten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Estland und wurden entsprechende Nachweise hiefür vorgelegt.

 

Befragt, ob sein Vater Angehöriger der russischen oder ukrainischen Volksgruppe sei, meinte er, nicht zu glauben, dass es eine ethnische ukrainische Volksgruppe gebe. Sein Vater sei jedenfalls russischer Staatsbürger, aber seine Eltern, Großeltern und Geschwister seien in der Ukraine geboren worden. Er wisse nicht, ob die Großeltern oder Geschwister seines Vaters ukrainische Staatsbürger seien, weil er mit diesen keinen Kontakt habe. Seine Eltern und er seien seit dem Jahr XXXX in Estland wohnhaft. Sie hätten nie ein Bedürfnis gehabt, den Kontakt zu den Verwandten in der Ukraine zu pflegen.

 

Befragt, welcher Volksgruppe er angehöre, meinte er, sich als Russen zu identifizieren.

 

Befragt, welche Art von Beweismitteln er aus der Ukraine und aus Estland vorlegen wolle, erklärte er, ein Mitglied des " XXXX " zu sein. Er habe einen Screenshot von einem Ausweis gehabt, wonach er Mitglied des XXXX sei. Weiters würden Mitglieder des XXXX Kopien oder den Original-Ausweis übersenden. Als das Ganze mit der Abschiebung in Österreich im April 2016 begonnen habe, habe er begonnen, alle seine Beweise zu löschen bzw. habe er sein Facebook-Profil gelöscht. In Russland gebe es etwas Vergleichbares zu Facebook. Auch dieses Profil habe er gelöscht. Dort wäre zu sehen, dass er ganz viel Propaganda gegen die Russen gemacht habe und zwar gegen die russische Aggression gegen die Ukraine. Die letzten Beweismittel habe er noch in seinem Skype-Konto. Dort seien die Kontakte der Mitglieder des XXXX gespeichert. Derzeit habe er keinen Kontakt, weil er hier sei. Er erklärte, den Screenshot von Skype bei der letzten Einvernahme im November abgegeben zu haben. Dieser müsste im Akt sein.

 

Bei allen der genannten Online-Plattformen (Facebook, Odnoklassniki und Skype) sei er unter seinem richtigen derzeitigen Namen aufgetreten.

 

Befragt, in welchen Gruppen oder Zirkeln er in diesen drei Internetforen verkehrt sei, meinte er, in allen möglichen Gruppen und Foren gewesen zu sein. ZB gebe es in Facebook eine Gruppe " XXXX " oder " XXXX ". Dort werde etwas gepostet und man könne darauf reagieren. In einer geschlossenen Gruppe sei er niemals gewesen, weil er genau gewusst habe, dass er aus diesem Grund Probleme haben könne.

 

Der Beschwerdeführer übergab ein handschriftliches Schreiben in Russischer Sprache, wo er alles genau über den " XXXX " aufgeschrieben habe.

 

Befragt, gab er an, eine Schwester in Bulgarien zu haben. Die zweite Schwester sei verstorben.

 

Da er mit den Geschwistern seines Vaters keinen Kontakt habe, könne er nicht sagen, wo diese jetzt aufhältig seien. Er wisse nicht einmal, ob diese noch am Leben seien.

 

Seine Mutter habe Geschwister gehabt, von denen aber keiner mehr am Leben sei. Deren Kinder würden aber glaublich noch leben.

 

In Österreich habe er abgesehen von seiner Ehefrau und seinen Kindern keine weiteren Verwandten.

 

Seit seiner ersten Antragstellung im Jahr 2003 sei er einmal im Herbst 2012 für einen Monat ausgereist.

 

In Österreich gebe es eine orthodoxe Kirche und einen Beirat, der die Spenden zähle. Dort helfe er. Er sei auch in einer Gruppe der Aids-Hilfe, wo diskutiert werde und wo es diverse Veranstaltungen gebe. In diesem Zusammenhang legte er ein Schreiben der XXXX vor.

 

In Österreich habe er einen Deutschkurs abgeschlossen, was schon lange her sei. Aufgrund seiner Lage sei es ihm nicht möglich, irgendwelche Ausbildungen zu machen, was er eigentlich gerne machen würde.

 

In der Russischen Föderation sei er nicht vorbestraft, zumal er dort nie gelebt habe. Demensprechend habe er auch nie Probleme mit der Polizei oder den Behörden in der Russischen Föderation gehabt. Er habe nie in Russland gelebt, werde aber jetzt vom FSB gesucht. Sein Vater sei früher beim KGB, Grenzkontrolle, gewesen.

 

Befragt, weshalb er trotz rechtkräftig negativ entschiedenem fünften Asylantrag einen neuerlichen Asylantrag in Österreich stelle, meinte er, neue politische Probleme zu haben, die erst im Jahr 2012 entstanden seien. Er sei darüber hinaus bei schlechter Gesundheit und benötige die vorgeschriebenen Therapien bzw. Untersuchungen. Er meinte im Übrigen, dass er nach Estland und nicht nach Russland abgeschoben werden müsste.

 

Befragt, weshalb er nicht bereits in der Erstbefragung am 30.10.2016 geschildert habe, dass er Mitglied der Organisation " XXXX " sei, meinte er, dies leicht erklären zu können. Es sei ihm in der Erstbefragung mitgeteilt worden, dass er alles ungefähr, ohne Details zu nennen, schildern solle. Er habe sehr wohl die Details erzählen wollen.

 

Befragt, warum er nicht bereits im letzten Asylverfahren, nachdem er nach Estland zurückgekommen sei, geschildert habe, mit "rechten" Organisationen zur sympathisieren, meinte er, irgendwie bei den Interviews nicht den Sachverhalt getroffen zu haben. Es sei zu diesem Zeitpunkt für ihn auch noch kein Problem gewesen. Er sei von Russland zu diesem Zeitpunkt nicht gesucht worden, sondern sei dieses Problem erst vor kurzem entstanden.

 

Befragt, ob er beweisen könne, dass er zum jetzigen Zeitpunkt von den russischen Behörden gesucht werde, meinte er, sich in Schubhaft zu befinden und keine Möglichkeit zu haben, Beweismittel zu beschaffen. Er wolle einen Kontakt mit den Leuten herstellen, die ihm dabei helfen könnten, Beweise zu beschaffen. Diese Kontakte könnte er in Schubhaft nicht herstellen.

 

Befragt, wann und wie er Mitglied der Organisation " XXXX " geworden sei, meinte er, das in seinem Schreiben angegeben zu haben. Auch die Ziele der Organisation habe er in dem Schreiben angeführt. Befragt, was seine Funktion innerhalb der Organisation sei, meinte er, Propaganda sowie die Beschaffung von finanziellen Mitteln, konkret Spenden, die gegen antiterroristische Operationen (ATO) verwendet werden sollen.

 

Befragt, welche Aktivitäten er für die Organisation " XXXX " bisher durchgeführt habe, wiederholte er, Propaganda gemacht zu haben. Er habe Spenden aus Österreich beschafft und seinem ukrainischen Kollegen abgegeben. Dieser mit Namen bezeichnete ukrainische Kollege leite ihn und befolge er dessen Anweisungen. Er habe die Anweisungen meistens über Skype erhalten. Ein paar Mal sei dieser auch nach Österreich gekommen, um das Geld zu holen.

 

Befragt, welche Spendenbeträge er bislang für die Organisation erhalten und dann übergeben habe, meinte er, das erste Mal ca. € 300 mitgegeben zu haben. Das zweite Mal habe er zwischen € 250 und € 300 mitgegeben. Der Kurator habe mehrere Personen in Österreich, die ihm Geld übergeben würden und die gleiche Funktion wie der Beschwerdeführer haben würden. Es sei nicht so leicht gewesen, das Geld zu beschaffen, da es in Österreich nicht so viele Personen gebe, die die gleiche Ideologie bezüglich der politischen Situation in der Ukraine hätten.

 

Befragt, was der Unterschied zwischen den Organisationen " XXXX " und " XXXX " sei, meinte er, dass beide Organisationen ähnlich aber doch unterschiedlich seien. " XXXX " sei noch mehr rechts und wisse er nicht, welche Ideologie die Organisation " XXXX " habe.

 

Befragt, wieso er nicht vor dem Jahr 2012 gegen die russische Regierung im Internet aufgetreten sei, verwies er neuerlich auf sein handschriftliches Schreiben. Erst nach seinem Besuch in Estland im Jahr 2012, als er XXXX kennengelernt habe und mit diesem mehrere gemeinsame Gespräche geführt habe, sei er draufgekommen ,dass sie die gleiche Denkweise bezüglich der politischen Situation zwischen der Ukraine und Russland hätten. Er verwies neuerlich auf sein Schreiben, wo alles genau angeführt sei.

 

Auf Vorhalt, in der Erstbefragung gemeint zu haben, nicht mehr zu wissen, was er bei seinen bisherigen Asylanträgen angegeben habe, meinte er, dass seine wichtigsten Gründe sein gesundheitlicher Zustand sowie seine Angst, nach Russland abgeschoben zu werden und dort zu sterben, seien.

 

Befragt, warum er jeweils andere Fluchtgründe bei seinen Asylanträgen angegeben habe, meinte er, immer ähnliche Gründe dargelegt zu haben. Er habe Angst um sein Leben gehabt und hätte abgeschoben werden sollen. Es sei bereits bekannt, dass alle Angaben in seinen früheren Verfahren gelogen gewesen seien, was seine ukrainische Staatsbürgerschaft und den Inhalt seiner Interviews anbelange.

 

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, wie in den vergangenen Asylverfahren bloß Behauptungen aufzustellen, ohne diese untermauern zu können. Ihm wurde vorgehalten, offensichtlich zur bloßen Verlängerung seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet immer neue Asylanträge zu stellen.

 

Er habe in den letzten fünf Jahren seit dem Jahr 2012 wahrheitsgemäße Angaben getätigt, wie sich das Ganze entwickelt habe. Vor allem habe er hier eine Frau und Familienangehörige. Er sei ein begünstigter Drittstaatsangehöriger.

 

Befragt, ob er sämtliche Gründe, warum er einen weiteren Asylantrag gestellt habe, vollständig geschildert habe, meinte er, alle Gründe seien in seinem handschriftlichen Schreiben angeführt, das er heute übergeben habe.

 

Er erklärte, in ein paar Monaten würde er sterben, da er ganz sicher inhaftiert werden würde.

 

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass aufgrund seiner Angaben und der derzeitigen Aktenlage bisher nicht abgeleitet werden habe können, dass er in Österreich derart enge bzw. familiäre Bindungen habe, die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus diesen Gründen unzulässig erscheinen lasse. Weiters seien auch seine persönlichen Verhältnisse und die Verhältnisse in der Russischen Föderation nicht dergestalt, dass eine Rückkehr/Abschiebung unzulässig erscheine.

 

Er meinte hiezu, dass er alle Beweise vorgelegt habe, welche die familiäre Bindung beweise. In seiner Brieftasche würden sich Fotos befinden. Er habe seine Ehefrau und seine Kinder hier. Er müsse sich regelmäßig bei der Polizei melden. Er sei mit seiner Ehefrau seit dem Jahr 2011 zusammen und habe genug Beweise, dass sie eine gemeinsame Familie seien. Er könne dorthin nicht zurückkehren, weil er dort keinen einzigen Tag gelebt habe. Er habe keine Verbindungen mit Russland und sei dort auch nicht versichert. Er habe keine persönliche Bindung nach Russland und könne dort auch keine Unterlagen holen. Alle seine Unterlagen habe er in Estland. In Estland hätte er auch eine Wohnmöglichkeit, zumal dort auch seine Eltern wohnhaft seien. In Russland habe er niemanden. Er könne dort im besten Fall am Bahnhof sterben. Seine Therapie sei sehr kompliziert. Wenn er den Zeitplan nicht genau einhalte, könnten Komplikationen entstehen. Wenn er nach Russland abgeschoben werden würde, hätte er für die Therapie keine Chance.

 

Auf Vorhalt, dass er in der Vergangenheit erklärt habe, mangels Aussicht auf einen Aufenthaltstitel dort nicht mehr hin zu können, bestätigte der Beschwerdeführer dies. Er hätte dort aber die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitels zu bekommen. In Russland habe er diese Möglichkeit nicht, da alle Unterlagen in Estland zu holen seien.

 

Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, aufgrund seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen gegen ihn ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG zu erlassen.

 

Er meinte, zu bereuen, dass er so viele Straftaten begangen habe. Er wolle jedoch seine Familie auf keinen Fall verlassen.

 

Es wurde die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr unter Gewährung von Rückkehrhilfe erörtert, wobei der Beschwerdeführer daran kein Interesse habe.

 

Abschließend gab der Beschwerdeführer an, am Leben bleiben und mit seiner Familie weiterhin zusammenleben zu wollen. Die Familie dürfe nicht getrennt werden, was ein Menschenrecht sei. Er wolle auch am Leben bleiben und nicht sterben.

 

Dem Beschwerdeführer wurde zur Beschaffung von neuen Beweismitteln eine Frist von zwei Wochen gewährt.

 

Nach Rückübersetzung erklärte er, dass die Frage zu seiner Funktion bei der Organisation " XXXX " richtig sei, dass die Beschaffung von finanziellem Mitteln und Spenden für antiterroristische Operationen erfolge. Der Mann, den er in Estland im Jahr 2012 kennengelernt habe, heiße richtig XXXX .

 

Er erklärte zu dem Umstand, dass er immer verschieden Fluchtgründe angegeben habe, dass er gelogen und das bei der Gerichtsverhandlung auch zugegeben habe.

 

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 16.12.2016 vor dem BFA, RD OÖ, befragt, wo sie erklärte, den Beschwerdeführer entweder im Herbst 2011 oder Frühjahr 2012 über ihren Ex-Mann kennengelernt zu haben. Sie sei zu diesem Zeitpunkt noch mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann verheiratet gewesen. Im Sommer 2012 sei sie mit dem Beschwerdeführer nach Italien gefahren und ließ sich danach gleich scheiden. Der Beschwerdeführer sei im Herbst 2012 zu ihr gezogen. Der Beschwerdeführer sei nach Estland gefahren, um sich scheiden zu lassen. Von Beginn an habe die Ehefrau über den aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers Bescheid gewusst. Sie hätten im September 2014 aus Liebe geheiratet. Ihr Ehemann sei damals im Gefängnis gewesen und habe einen Tag Ausgang bekommen. Sie schilderte über die Hochzeit. Auf Nachfrage erklärte sie, zum Zeitpunkt der Heirat sei ihr bewusst gewesen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei. Sie habe auch vom Aufenthaltsverbot und dem Rückkehrverbot gewusst.

 

Ihr Ehemann sei in Österreich straffällig geworden, was sie bereits beim Kennenlernen gewusst habe. Auch während der Ehe sei der Beschwerdeführer straffällig geworden, glaublich sei er 17 Mal straffällig geworden.

 

Der Beschwerdeführer sei nicht gesund. Er habe HIV, eine Alkoholerkrankung, eine Venenerkrankung, Hepatitis und Depressionen.

 

Die Ehefrau habe zwei minderjährige Kinder, wobei ein Kind die österreichische und ein Kind die lettische Staatsbürgerschaft habe.

 

Durch ihre erste Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger sei sie zu ihrem österreichischen Namen gekommen.

 

Mit dem Beschwerdeführer habe sie keine gemeinsamen Kinder.

 

Dieser habe zwei erwachsene Kinder in Estland.

 

Die Ehefrau sorge für den Beschwerdeführer, zumal er nicht offiziell arbeiten dürfe.

 

In Österreich habe der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung (Niveau A2). Sonst habe er keine Ausbildungen absolviert.

 

Der Beschwerdeführer habe ein gutes soziales Umfeld in Österreich und eine gute Beziehung zu den Kindern. Er sei bei der russischen Kirche Mitglied in einer Kommission.

 

Die Ehefrau legte mehrere Unterlagen zum Beschwerdeführer vor.

 

Meistens sei dieser mit den Kindern und dem Haushalt beschäftigt.

 

Im Hinblick auf die Alkoholsucht, könne der Beschwerdeführer sehr gut damit umgehen. Wenn er trinke sei es kein Problem, da er dann in das XXXX eingeliefert werde. Probleme bei der Kinderbetreuung habe es nie gegeben.

 

Der Beschwerdeführer habe einen sehr engen Freund und Freunde aus der russischen Kirche. Die Kirche besuche er zwei Mal im Monat, da der Pfarrer nur zwei Mal im Monat nach XXXX komme.

 

Der Freund des Beschwerdeführers sei russischer Staatsbürger und habe eine Duldungskarte. Er habe auch österreichische Freunde.

 

In Russland würden keine Verwandten ihres Ehemannes leben. Seine Eltern und seine Kinder seien in Estland, seine Schwester lebe in Bulgarien.

 

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, RD OÖ, vom 16.01.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.10.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchteil II. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und in Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde die Identität des Beschwerdeführers festgestellt sowie seine Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Er sei niemals im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich gewesen und leide seit dem Jahr 2004 an Alkoholsucht, Hepatitis B und C und er sei HIV positiv.

 

Das BFA kam betreffend die neuen Gründe für seine Antragstellung zum Schluss, dass diese keinen glaubhaften Kern aufweisen würden, welchem Asylrelevanz zukomme.

 

Zu seinem Privat- und Familienleben wurde auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2003 verwiesen, wonach er im Jahr 2012 das Bundesgebiet vorübergehend verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe bereits fünf Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die allesamt negativ entschieden worden seien. Er sei 15 Mal rechtkräftig wegen Straftaten verurteilt worden und sei gegen ihn ein Rückkehrverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen worden. Trotzdem habe er nie den Schengen Raum verlassen. Der Beschwerdeführer sei begünstigter Drittstaatsangehöriger und lebe mit seiner lettischen Ehefrau und deren beiden Kinder aus einer früheren Beziehung zeitweise zusammen. Er habe keine Sorgepflichten, sei in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen und habe er in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis. Seine Eltern würden in Estland leben.

 

Zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde auf die zahlreichen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen sowie den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer trotz Ausreiseverpflichtung das Bundesgebiet nicht verlassen habe und sich seiner Abschiebung widersetze.

 

Nach Wiedergabe von Länderfeststellungen zur Russischen Föderation wurde in der rechtlichen Beurteilung festgehalten, dass entschiedene Sache vorliege, da die behauptete Sachverhaltsänderung keinen glaubhaften Kern aufweise.

 

Das erlassene Aufenthaltsverbot wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch seine Eheschließung mit einer Unionsbürgerin, die der Freizügigkeitsrichtlinie unterliege, zwar begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes seit dem Jahr 2003 jedoch wiederholt straffällig geworden und habe Übertretungen nach dem Fremdengesetz und dem Meldegesetz begangen.

 

Der Beschwerdeführer habe während seines gesamten Aufenthaltes beständig strafbare Handlungen begangen, weshalb er eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und nicht davon auszugehen sei, dass er sich künftig an die österreichische Rechtsordnung halten werde.

 

Der Beschwerdeführer sei auch zu unbedingten Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten bzw. zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, wonach die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, dessen Kriterien laut Judikatur des VwGH als Richtschnur für die Beurteilung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen seien, erfüllt seien.

 

Der Beschwerdeführer habe sich trotz Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und einer Heirat im Jahr 2014 nicht davon abhalten lassen, weiterhin strafbare Handlungen zu setzen.

 

Durch seine zahlreichen Verurteilungen und sein angeführtes persönliches Verhalten gefährde er tatsächlich, erheblich und gegenwärtig die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb keine für ihn günstige Prognose gefällt werden könne.

 

Im vorliegenden Fall sei unter Berücksichtigung des im Bundesgebiet entfalteten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK trotzdem von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes also einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auszugehen, zumal diese im öffentlichen Interesse geboten und notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich entstehen würde, zu verhindern. Dahingehend hat die belangte Behörde die zu Art. 8 EMRK in der Judikatur entwickelten und im § 9 Abs. 1 BFA-VG genannten Kriterien abgehandelt und gegeneinander abgewogen.

 

Da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die sofortige Umsetzung der Ausweisung im Interesse der Bevölkerung geboten sei, habe ihm kein amtswegiger Durchsetzungsaufschub erteilt werden können.

 

Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer seinem gesamten Umfang nach Beschwerde erhoben und zwar wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar und detailliert vorgebracht habe, dass zu seinen Fluchtgründen, über welche 2003 im Erstverfahren negativ abgesprochen worden sei, im Jahr 2016 neue Fluchtgründe hinzugekommen seien.

 

Über die neuen Fluchtgründe sei auch in den fünf weiteren Anträgen auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nicht geurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2012 Mitglied der Organisation " XXXX ", welche in Russland verboten sei. Die Aktivisten dieser Organisation würden in der Russischen Föderation politisch verfolgt. Ziel dieser Vereinigung sei eine freie Ukraine. Vor allem seit den Protesten auf dem Maidan engagiere sich der Beschwerdeführer sehr für diese Organisation.

 

Der Beschwerdeführer sei weiters seit dem Jahr 2014 mit einer EU-Staatsbürgerin verheiratet, welche als EWR-Bürgerin ihre Freizügigkeit gemäß der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch genommen habe. Der Beschwerdeführer sei sohin begünstigter Drittstaatsangehöriger und kümmere sich liebevoll um die Kinder seiner Ehefrau, die aus einer früheren Beziehung stammen würden. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers würde die Ehefrau des Beschwerdeführers daran hindern, ihre Freizügigkeit in Anspruch zu nehmen. Es liege eine Verletzung von Art. 8 EMRK im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vor.

 

Der Beschwerdeführer leide darüber hinaus seit dem Jahr 2004 an HIV, an Hepatitis B und C. Nur in Österreich sei sichergestellt, dass er die nötige Behandlung erhalte, da in Russland die Grenzwerte für eine medikamentöse Behandlung der Krankheiten des Beschwerdeführers höher seien.

 

Das BFA habe zwar Ermittlungen zum Sachverhalt durchgeführt, jedoch seien diese unzureichend.

 

Die belangte Behörde verkenne die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und den Kindern. Es sei von einem intakten Familienleben auszugehen und habe der Beschwerdeführer die Kinderbetreuung und Haushaltsführung übernommen, während seine Ehefrau einer Beschäftigung nachgegangen sei. Die Abmeldung von der gemeinsamen Wohnadresse sei nur erfolgt, da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau befürchtet hätten, Strafe zahlen zu müssen, wenn die Polizei nach dem Beschwerdeführer an dieser Adresse suche. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wäre sofort bereit dazu, den Beschwerdeführer wieder in der Wohnung anzumelden.

 

Der Beschwerdeführer stehe wegen seinen diversen Krankheiten in Behandlung und versuche, sein Leben in den Griff zu bekommen, um ein besserer Ehemann und Vater zu werden. Seine Abwesenheit aufgrund seiner Behandlungen dürfe ihm nicht negativ ausgelegt werden. Die belangte Behörde sei ebenso fälscherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in Russland adäquat weiterbehandelt werden könne. Er würde jedoch in Russland nicht die notwendige Medikation erhalten, die er bräuchte, da das russische Behandlungssystem von anderen, nämlich höheren Grenzwerten ausgehe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würde sich somit sehr schnell rapide verschlechtern, wenn er aus seiner Behandlung herausgerissen werden würde.

 

Die belangte Behörde habe sich auch nicht näher mit der Organisation " XXXX " befasst und wurde dahingehend ein Internetartikel wiedergegeben.

 

Dem Beschwerdeführer drohe allein durch die Mitgliedschaft zu dieser Vereinigung im Falle einer Rückkehr nach Russland Verfolgung aufgrund seiner politischen Einstellung.

 

Der Beschwerdeführer habe im Übrigen keinerlei Anbindung zu Russland.

 

Aufgrund des geänderten Sachverhaltes hätte das BFA eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen. Der Beschwerdeführer habe einen objektiven Nachfluchtgrund gesetzt, weshalb sein Verfahren zuzulassen und inhaltlich zu prüfen sei.

 

Es wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.

 

Zur getroffenen Interessenabwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK wurde moniert, dass die belangte Behörde die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft habe und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht habe.

 

Es wurde Judikatur zu den einzelnen Kriterien der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zitiert.

 

Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zwar zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen sei, habe sich das BFA jedoch, was die Möglichkeit eines Familiennachzugs von österreichischen Staatsbürgern in die Russische Föderation betreffe, nicht mit der individuellen Situation auseinandergesetzt, sondern sich mit allgemeinen Ausführungen begnügt. Im Übrigen sei das Bestehen eines unsicheren Aufenthaltes nur ein Kriterium, das bei einer Eheschließung zu berücksichtigen sei.

 

Der Beschwerdeführer könne sich aufgrund der Verfolgung, die ihm in Russland drohen würde, nicht mehr dort niederlassen. Er habe keine Bindungen zum Herkunftsstaat und auch kein großes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich.

 

Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und hätte die Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt.

 

Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung aufgrund des mangelhaft ermittelten Sachverhalts durchzuführen.

 

Das BFA habe zu Unrecht ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt. Insbesondere habe die belangte Behörde keine Gefährlichkeitsprognose durchgeführt und gehe vom Beschwerdeführer keine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus.

 

Der Beschwerdeführer sei zwar mehrmals strafrechtlich verurteilt worden, allerdings sei bei der Erstellung der Gefährdungsprognose nicht zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtige, sondern ob damit zu rechnen sei, dass er dieses Verhalten auch in Zukunft setzen werde. Es gehe also nicht um eine abermalige Bestrafung schädlichen Verhaltens in der Vergangenheit durch fremden-rechtliche Mittel, sondern um die Frage, wie lange die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung anhand konkreter Anhaltspunkte zu prognostizieren sei.

 

Der Beschwerdeführer sei seit dem XXXX begünstigter Drittstaatsangehöriger. Sein Aufenthalt, dessen Beendigung und dessen Verbot dürften seit diesem Zeitpunkt ausschließlich nach den Vorgaben der RL 2004/38/EG beurteilt werden. Unionsrecht habe Anwendungsvorrang gegenüber dem Aufenthaltsverbot/Rückkehrverbot.

 

Der Beschwerdeführer sei seit mehr als 13 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig und könne aufgrund seiner unbestreitbaren Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger nur noch nach den sehr strengen Kriterien des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Es handle sich um zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit.

 

Es wurde auf das Urteil des EuGH vom 22.05.2012, GZ: C-348/09 , P.I., verwiesen, dass die Kriterien für eine Ausweisung im Fall des Beschwerdeführers festlege.

 

Im Übrigen wurde Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV zitiert.

 

Sämtliche vom Beschwerdeführer verübten Straftaten seien nicht geeignet, den Tatbestand auch nur ansatzweise zu erfüllen. Seit der Beschwerdeführer sich auf die Freizügigkeit seiner Ehefrau berufen könne, habe er nur das minderschwere Delikt des versuchten Diebstahls verwirklicht.

 

Seine Delinquenz sei bei weitem nicht geeignet, ihm den Aufenthalt in Österreich zu verwehren.

 

Der Beschwerdeführer habe die Straftaten auch vorwiegend deshalb begangen, um seine Abschiebung zu verhindern und wurde dahingehen auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen, wo dieser Umstand mildernd berücksichtigt worden sei.

 

Die Gefährlichkeit sei dadurch eindeutig eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe die Strafhandlungen ausschließlich zum Selbstschutz begangen, um nicht abgeschoben zu werden. Er befürchte in der Russischen Föderation als HIV-Patient Lebensgefahr.

 

Die Ehefrau habe ihre Vollzeitanstellung verloren, da der Beschwerdeführer in Schubhaft sei und sich nicht mehr um Kinder und Haushalt kümmern könne. Dadurch werde sie in ihrem Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt.

 

Das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers komme diesem als begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht durch einen konstitutiven Rechtsakt zu. Seit seiner Hochzeit habe er ex lege ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und das Aufenthaltsrecht/Rückkehrverbot entfalte keinerlei Wirkungen mehr. Daran vermöge eine Abweisung des bescheidgegenständlichen Antrags nichts zu ändern.

 

Ihm sei auch eine Aufenthaltskarte "Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers" durch das Magistrat der Stadt XXXX am XXXX ausgestellt worden und sei damals offensichtlich das seinerzeit erlassene Rückkehrverbot unberücksichtigt gelassen worden, dies wohl aus dem Grund, dass es aus den oben beschriebenen Gründen ex lege nicht mehr existiere.

 

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stelle einen unverhältnismäßigen und somit unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.

 

Auch die Höhe in der Dauer von 10 Jahren sei unverhältnismäßig.

 

Auch die Begründung von Spruchpunkt III. und IV. sei mangelhaft.

 

Im gegenständlichen Verfahren wurden seitens des Beschwerdeführers nachfolgende Beweismittel vorgelegt:

 

* Anregung auf amtswegige Beseitigung des Rückkehrverbotes/der Abschiebung, verfasst von der Ehefrau vom 03.11.2016;

 

* Schreibe der XXXX vom 31.05.2016;

 

* Schreiben der XXXX vom 18.05.2016;

 

* Heiratsurkunde vom XXXX ;

 

* ZMR des Beschwerdeführers vom 10.11.2014;

 

* Reisepass der Ehefrau, ausgestellt am XXXX ;

 

* Generalvollmacht vom 14.11.2014;

 

* Empfehlungsschreiben der XXXX zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers vom 23.05.2016;

 

* ID-Card, XXXX , Estland vom 10.01.2003;

 

* Bestätigung Prüfung Deutsch, Niveau A2 vom 16.11.2011;

 

* Aufenthaltserlaubnis der Eltern vom 10.05.2012;

 

* Russische Reisepässe der Eltern ausgestellt am XXXX und am XXXX ;

 

* Bestätigung auf Russisch betreffend den Vater vom 09.10.2003;

 

* Kurzarztbrief XXXX vom 25.05.2016;

 

* Entlassungsbrief der XXXX vom 08.09.2016;

 

* Schreiben und Mail von XXXX , vom 16.11.2016;

 

* Diverse Screenshots vom 14.11.2016 und 20.11.2016 samt Übersetzungen vom 22.11.2016;

 

* Anregung auf amtswegige Beseitigung des Rückkehrverbotes/der Abschiebung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 31.05.2016 und vom 09.12.2016;

 

* Blatt mit 20 Familienfotos vom 08.12.2016;

 

* Nachweis einer ehrenamtlichen Tätigkeit beim Verein XXXX vom 20.06.2016;

 

* Skype Screenshot;

 

* Schreiben der XXXX vom 25.05.2016;

 

* Internetberichte in Russischer Sprache sowie

 

* Persönlich verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers (in der Einvernahme vor dem BFA vorgelegt) In diesem Schreiben legt der Beschwerdeführer seine Berührungspunkte mit der Gruppe " XXXX " dar.

 

Der Beschwerdeführer weist nachfolgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

 

* Vom Landesgericht XXXX wurde der Beschwerdeführer zur XXXX ) wegen gewerbsmäßigem Diebstahl nach den §§ 127 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

 

* Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen gewerbsmäßigem Diebstahl nach den §§ 127 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

 

* Vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wurde er zur XXXX ) wegen gewerbsmäßigem Diebstahl nach den §§ 127 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

 

* Vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wurde er zur Zl. XXXX ) wegen gewerbsmäßigem Diebstahl nach den §§ 127 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

 

* Vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wurde er zur Zl. XXXX wegen gewerbsmäßigem Diebstahl nach den §§ 127 und 130 1. Fall StGB und wegen Sachbeschädigung und Vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach den §§ 178 und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

 

* Vom Bezirksgericht XXXX wurde er zur Zl. XXXX ) wegen Diebstahles nach § 127 StGB zu einer Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt.

 

* Vom Bezirksgericht XXXX wurde er zur Zl. XXXX ) wegen Diebstahles nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen verurteilt.

 

* Vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wurde er zur Zl. XXXX wegen gewerbsmäßigem Diebstahl nach den §§ 127 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

 

* Am XXXX ) wurde er vom Bezirksgericht XXXX unter der Zl. XXXX wegen Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt.

 

* Am XXXX wurde er vom Bezirksgericht XXXX unter der Zl. XXXX wegen Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und 15 Tage verurteilt.

 

* Eine weitere Verurteilung wegen Diebstahls nach § 127 StGB erfolgte durch das Bezirksgericht XXXX am XXXX unter der Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten.

 

* Vom Landesgericht für Strafsachen XXXX XXXX wurden er unter der Zl. XXXX wegen gewerbsmäßigem Diebstahl nach den §§ 127 und 130 1. Fall StGB und wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

 

* Vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wurde er unter der Zl. XXXX) wegen gewerbsmäßigem schweren Diebstahl nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

 

* Eine weitere Verurteilung wegen Diebstahles nach § 127 StGB erfolgte durch das Bezirksgericht XXXX am XXXX ) unter der Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen.

 

* Vom Bezirksgericht XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX , wegen Diebstahle nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (€ 960,00) verurteilt.

 

* Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von der XXXX unter AZ. XXXX wegen versuchten Ladendiebstahles der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.

 

* Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am XXXX , durch das Bezirksgericht XXXX wegen §§ 127, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, durch Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten zu den in Rechtskraft erwachsenen Verfahren und schließlich durch Einsicht in Auszüge aus Strafregister, ZMR auch betreffend seine Ehefrau, GVS und IZR.

 

1. Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Ihm wurde am XXXX gültiger Russischer Reisepass ausgestellt.

 

Die seit illegaler Einreise im Jahr 2003 gestellten fünf Anträge auf /Asyl internationalen Schutz wurden allesamt rechtskräftig negativ entschieden.

 

Der fünfte Antrag auf internationalen Schutz vom 08.11.2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, Zl. 12 16.287-BAL, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen und in Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Spruchpunkt I. dieses Bescheides erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels dagegen in Rechtskraft.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides vom 29.01.2013 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2013, Zl. D11 305385-2/2013/2E, gemäß §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2, sowie § 38 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem angefochtenen Bescheide wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG im Ausmaß von zehn Jahren erlassen und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

 

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführer gelegenen Umstände.

 

In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann – auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes (chronische Hepathitis B und C, HIV, Alkoholentzugssyndrom, Polytoxikomanie (Opiate, Cannabis, Kokain), Leberhämangioom, Vidatmin-D-Mangel, chronischer, venöser Insouffiziens, Varikositas) – keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

 

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2003 im Bundesgebiet auf.

 

Mittlerweile wurde er im Zeitraum 2003 bis 2017 insgesamt 16 Mal rechtskräftig wegen Straftaten (überwiegend Vermögensdelikten) verurteilt.

 

Die älteren strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind dem Verfahrensgang zu entnehmen. Nach Erlassung des rechtskräftig negativen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 26.02.2013 ist der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich verurteilt worden:

 

• Vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wurden er unter der Zl. XXXX am XXXX ) wegen gewerbsmäßigem Diebstahl nach den §§ 127 und 130 1. Fall StGB und wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

 

• Vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wurde er unter der Zl. XXXX am XXXX ) wegen gewerbsmäßigem schweren Diebstahl nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

 

• Eine weitere Verurteilung wegen Diebstahles nach § 127 StGB erfolgte durch das Bezirksgericht XXXX am XXXX ) unter der Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen.

 

• Vom Bezirksgericht XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX zu Zl. XXXX , wegen Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (€ 960,00) verurteilt.

 

• Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am XXXX ), Zl. XXXX , durch das Bezirksgericht XXXX wegen §§ 127, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt.

 

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Am 11.08.2011 wurde von der Bundespolizeidirektion ein auf die Dauer von zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot gem. § 54 Abs. 1 und 3 FPG erlassen, wobei dieses nach Erhebung einer Beschwerde mit Erkenntnis des UVS XXXX gemäß § 54 iVm. § 53 Abs. 3 Z 1 und 4 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wurde.

 

Der Beschwerdeführer wurde wiederholt zu mehrmonatigen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Allein nach Erlassung des rechtskräftig negativen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 26.02.2013 ist der Beschwerdeführer zu unbedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von 17 Monaten und zwei Wochen verurteilt worden.

 

Er hat sich auch wiederholt in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung befunden, zuletzt wurde über ihn am 28.10.2016 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

 

Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX mit einer lettischen Staatsangehörigen standesamtlich verheiratet, die zwei minderjährige Kinder aus einer früheren Beziehung in die Ehe mitgebracht hat. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers bewusst.

 

An der Adresse seiner Ehefrau ist er vom XXXX gemeldet gewesen und nun wiederum seit XXXX .

 

Der Beschwerdeführer bekundete bereits im Jahre 2013 seinen Willen, freiwillig auszureisen. Die für 20.12.2013 vorgesehene Ausreise musste abgebrochen werden, da der Beschwerdeführer neuerlich straffällig und am 21.12.2013 in eine Justizanstalt eingeliefert wurde. Am 10.11.2014 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung verhängt. Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer zuletzt am 01.04.2016 nach, danach jedoch nicht mehr. Das von der russischen Botschaft ausgestellte Heimreisezertifikat war bis zum 06.05.2016 gültig, weshalb dahingehend ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Am 30.05.2016 erteilte das BFA, RD gegenüber dem Beschwerdeführer einen Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 BFA-VG. Am 02.06.2016 erließ das BFA, RD OÖ gegenüber dem Beschwerdeführer einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für den 08.06.2016. Am XXXX meldete sich der Beschwerdeführer von seiner bisherigen Unterkunft ab und teilte in der Folge den Behörden nicht mit, wo er sich von nun an aufhalte; dies um der Abschiebung nach Russland zu entgehen.

 

In Österreich pflegt der Beschwerdeführer – abgesehen von seiner Ehefrau und seinen beiden Stiefsöhnen – noch Kontakt zu mehreren Personen aus dem russisch-orthodoxen Kulturkreis. Ferner ist er für die AIDS-Hilfe Oberösterreich tätig.

 

Er selbst ist mittellos und in Österreich nicht sozialversichert. Außer seiner Ehefrau, die wie der Beschwerdeführer derzeit keiner Beschäftigung nachgeht, leben in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache. Sonstige relevante Integrationsmerkmale in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.

 

Verwandte mütterlicherseits halten sich in der Russischen Föderation bzw. in und um XXXX auf. Die Eltern des Beschwerdeführers halten sich in Estland auf.

 

2. Rechtliche Beurteilung samt Beweiswürdigung:

 

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

 

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Zu A)

 

Entschiedene Sache:

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

 

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

 

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

 

Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

 

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen – gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung – zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

 

Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

 

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

 

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob das BFA zu Recht den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Im Rahmen der ersten fünf Rechtsgänge wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen einer Beurteilung unterzogen. Dabei wurde verneint, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre, dies aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Auf die im Verfahrensgang wiedergegebenen Entscheidungen des Bundesasylamtes vom 29.01.2013 (Asyl) und des Asylgerichtshofes vom 26.02.2013 (subsidiärer Schutz) wird verwiesen, in denen umfassend dargelegt wurde, warum dem Beschwerdeführern keine Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention droht und er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bzw. sonstigen Gefahr ausgesetzt ist.

 

Im Zuge seiner fünften Antragstellung hat der Beschwerdeführer eingestanden, dass er in den vergangenen Asylverfahren falsche bzw. unrichtige Angaben gemacht hat. Soweit er im fünften Verfahren vor dem BFA erklärte, in Estland anti-russische Propaganda betrieben zu haben, wurde diesem Vorbringen die Glaubhaftigkeit abgesprochen und erwuchs der Bescheid vom 29.01.2013 in Hinblick auf Asyl mangels Ergreifung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

 

Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2013 wurde zu seinen vorgetragen Fluchtgründen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am Schriftsatz seiner Beschwerde eigenhändig und mittels seiner Unterschrift bestätigend deren Umfang nachträglich auf die Spruchpunkte II.-IV. einschränkte. Der Beschwerdeführer begründete den fünften Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, aufgrund der Verhängung der Schubhaft keine andere Wahl gehabt zu haben, da er an HIV erkrankt sei und im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die lückenlose Fortsetzung der für ihn lebenswichtigen medizinischen Versorgung nicht gewährleistet sei.

 

Es wurde schließlich noch konkret festgehalten, dass er in seiner Einvernahme am 25.01.2012 vor dem Bundesasylamt auf die Frage nach einer politischen Tätigkeit vor dem Jahre 2003, erklärte, in Estland unter der russischen Bevölkerung Flugzettel gegen den nunmehrigen russischen Präsidenten Putin verteilt zu haben. Dazu betonte der Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer diese Angaben in seiner insgesamt dritten Einvernahme vor der Asylbehörde erstmals tätigte, noch dazu nicht eigeninitiativ sondern lediglich als Antwort auf eine gestellte Frage. Kurze Zeit später nach Aufforderung, seine Fluchtgründe vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, konstruierte er diesbezüglich auch keinen Zusammenhang mit einer ihn im Falle einer Rückkehr drohenden Gefährdung. Der Asylgerichtshof betonte auch, dass der Beschwerdeführer im gesamten fünften Asylverfahren weder gegenüber dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde damit in Zusammenhang stehende konkrete Rückkehrbefürchtungen geltend machte und kam zum Schluss dass unabhängig von diese Aktivität in Estland vor seiner Ausreise nach Österreich, er

 

lediglich oberflächliche Behauptungen ohne substantiierte Angaben in den Raum stellte, weshalb der Asylgerichtshof davon ausging, dass selbst der Beschwerdeführer keine Befürchtungen hat, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aus diesem Grunde konkrete Probleme mit den staatlichen Behörden zu bekommen.

 

Im nunmehrigen Verfahren begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag wiederum mit einer antirussischen Einstellung. Er erklärte, Mitglied der Bewegung " XXXX " zu sein und als solches bei einer Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß zu befürchten.

 

Das BFA hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis vollkommen zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein neues glaubwürdiges Vorbringen erstattet hat, dass geeignet ist, einen neuen Antrag zu begründen, sondern vielmehr die Rechtskraft der Entscheidungen des Bundesasylamtes/Asylgerichtshofes vom 29.01.2013 und 26.02.2013 einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

 

Der erkennende Richter sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung in den soeben genannten rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidungen abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat und ihm eine solche auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht droht.

 

Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen aus dem fünften Antrag im gegenständlichen Verfahren weiterentwickelt und einen neuen Aspekt eingeführt. Konkret will er nunmehr Mitglied der Bewegung " XXXX " in der Ukraine sein und als solcher im Fokus der Russischen Behörden stehen, die ihn bei einer Rückkehr deswegen im asylrelevanten Ausmaß verfolgen würden.

 

Dieses neue Vorbringen war daraufhin zu prüfen, ob es einen glaubhaften Kern aufweist, wobei der erkennende Richter einen solchen, wie bereits das BFA im angefochtenen Bescheid, nicht erkennen konnte.

 

Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers war auszuführen, dass er währende mehrerer Asylverfahren sowohl hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit als auch betreffend seine Verfolgungsgründe die Unwahrheit gesagt hat, was von ihm auch explizit eingestanden wurde.

 

Auch betreffend seine familiären Verhältnisse liegen widersprüchliche Angaben vor. So erklärte er am 25.01.2013 vor dem Bundesasyalmt, dass er zwei volljährige Söhne aus erster Ehe habe, die in XXXX leben würden, was er auf weitere Nachfrage verneinte, und erklärte, gar keine Kinder zu haben. Im gegenständlichen Verfahren erklärte seine Ehefrau im Verfahren im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer in Estland zwei erwachsene Kinder habe. Hier wird bereits deutlich, dass der Beschwerdeführer nichts unversucht lässt, um Kontakte zur Russischen Föderation kleinzureden bzw. zu verneinen.

 

Auch die in den vorangegangenen Asylverfahren erwähnten zahlreichen Angehörigen mütterlicherseits in der Russischen Föderation und insbesondere in und rund um XXXX finden im nunmehrigen Verfahren wenig Raum.

 

Im Lichte der höchst widersprüchlichen Ausführungen in diesem Zusammenhang war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versucht, familiäre Kontakte zur Russischen Föderation zu verneinen, weshalb unverändert – wie schon im Erkenntnis vom 26.02.2013 ausgeführt – von familiären Anknüpfungspunkten in der Russischen Föderation auszugehen ist.

 

Es war nach dem Gesagten die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen.

 

Was seine eigentliche Verfolgungsbehauptung betrifft, war festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits keinerlei Wissen zur nationalistischen Bewegung der Ukraine " XXXX " darlegen hat können.

 

Vollkommen unnachvollziehbar mutet hier an, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 07.12.2016 ein persönlich verfasstes Schreiben vorlegte, zu dem er meinte alles genau über den " XXXX " aufgeschrieben zu haben, von sich aus in der genannten Einvernahme jedoch überhaupt nichts Substantiiertes schildern konnte. Bei jeder in die Tiefe gehende Frage verwies der Beschwerdeführer auf sein selbst verfasstes Schreiben. Irgendein detailliertes Wissen zur Organisation " XXXX konnte er nicht darlegen. Dieses Verhalten nährt den Schluss, dass der Beschwerdeführer allgemein im Internet zugängliche Informationen benutzt hat, um eine Verfolgung im Zusammenhang mit der nationalistischen Bewegung " XXXX " zu behaupten.

 

Auch die von ihm namentlich genannten teils hochrangigen Mitglieder des " XXXX " sind dem Internet zu entnehmen und konnte der Beschwerdeführer einen tatsächlichen regen Kontakt mit oder Mitgliedschaft zu dieser nationalistischen russlandkritischen ukrainischen Bewegung nicht darlegen.

 

Er legte einzig einen nicht aussagekräftigen Skype-Screenshot vor, blieb aber weitere Beweise zu Kontakten bzw. Mitgliedschaft zur Gruppe schuldig, obwohl er diese vor dem BFA noch angekündigt hat.

 

Zumal er selbst mit Mittelsmännern der Bewegung in Österreich Kontakt haben will, kann eigentlich nicht erkannt werden, wieso es ihm nicht möglich sein soll, eine entsprechende Bestätigung zu erhalten, in der Bewegung Mitglied zu sein.

 

Der Beschwerdeführer will auch über diverse soziale Netzwerke unter seiner richtigen Identität für die Bewegung aufgetreten sein. Hiezu schilderte er vor dem BFA ein vollkommen unlogisches Verhalten. Er erklärte als das Ganze mit der Abschiebung in Österreich im April 2016 begonnen habe, habe er begonnen, alle seine Beweise zu löschen bzw. habe er sein Facebook-Profil gelöscht. In Russland gebe es etwas Vergleichbares zu Facebook. Auch dieses Profil habe er gelöscht. Dort wäre zu sehen gewesen, dass er ganz viel Propaganda gegen die Russen gemacht habe und zwar gegen die russische Aggression gegen die Ukraine. Es ist geradezu absurd, dass er die verfügbaren und aussagekräftigen Beweismittel zu seiner nunmehrigen Verfolgungsbehauptung vernichtet haben will, musste ihm nach den vielen Asylverfahren doch bewusst sein, wie entscheidend Beweismittel zur Untermauerung der Verfolgungsbehauptung gerade in seinem konkreten Fall notwendig sind.

 

Auch zu seinem letzten Beweismittel, sein Skype-Konto, wo die Kontakte der Mitglieder des " XXXX " gespeichert sein sollen, legte er bislang nicht vor, muss hiezu jedoch gesagt werden, dass der bloße Umstand, dass man auf Skype eine Person als Kontakt gespeichert hat, die Mitglied des " XXXX " ist, kein Engagement und schon gar keine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei dieser Organisation beweist.

 

Trotz Ankündigung ist auch weder ein Screenshot von einem Mitgliedsausweis vorgelegt worden noch der Originalausweis von Mitglieder des " XXXX " übermittelt worden.

 

Der Beschwerdeführer will auch von ranghohen Mitgliedern der Bewegung erfahren haben, dass er auf der Fahndungsliste der Russischen Behörde stehe, blieb aber auch in diesem Zusammenhang jeglichen Beweis schuldig.

 

Hier mutet auch unlogisch an, dass der Beschwerdeführer in allen möglichen Gruppen und Foren auf diversen Onlineplattformen gewesen sein will, jedoch nie in einer geschlossenen Gruppe gewesen zu sein, da er genau gewusst haben will, derart Probleme bekommen zu können. Der Beschwerdeführer will demnach derart vorsichtig agiert haben, um keine Probleme zu haben, andererseits soll von ihm mittlerweile gelöschtes Internetmaterial existieren, mit dem seine Mitgliedschaft zur Bewegung beweisbar gewesen wäre. Auch, dass er auf eine Fahndungsliste stehen soll, steht im Spannungsverhältnis zu seinem Vorbringen, wonach er aus Vorsicht gar nicht in einer geschlossenen Gruppe der Bewegung im Internet gewesen sein will.

 

Abgesehen von nicht näher beschreibbarer Propaganda für die Bewegung, will er in Österreich für die Gruppe auch Gelder gesammelt haben. Auch dieses Vorbringen ist höchst unplausibel, soll doch ein Kontaktmann der Gruppe extra nach Österreich gereist sein, um geringe Beträge (einmal € 300 und einmal zwischen € 250 und 300) abgeholt zu haben.

 

Selbst zum Zeitpunkt des Kennenlernens von XXXX wurden widersprüchliche Angaben getätigt und als Zeitpunkt je nach Einvernahme 2012 bzw. 2013 bei einem Aufenthalt in Estland genannt. In der Beschwerde wurde das Jahr 2012 genannt und erscheint hier kritisch zu hinterfragen, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits im vorangegangen Asylverfahren von seinen Berührungspunkten mit dem " XXXX " berichtet hat. In der Beschwerde aus Februar 2013 erklärte er ausdrücklich, dass er primär aus gesundheitlichen Gründen den fünften Antrag gestellt hat. Im damaligen Beschwerdeverfahren wurde der Spruchteil betreffend Asyl gar nicht angefochten und erwuchs der Spruchpunkt, in dem eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation ausdrücklich verneint wurde, in Rechtskraft.

 

In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen zu der relevierten politischen Verfolgung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation. Zumal der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaft zum " XXXX nicht glaubhaft darlegen konnte und viel weniger, dass er in diesem Zusammenhang in das Blickfeld der Russischen Behörden geraten werde, waren auch keine weiteren Recherchen zum XXXX einzuholen, zumal aus den im Akt einliegenden Unterlagen hinreichend ersichtlich ist, was der " XXXX " ist und die Existenz dieser Bewegung auch nicht in Zweifel steht. Zumal der Beschwerdeführer derart vorsichtig vorgegangen sein will, dass kein Zusammenhang der Bewegung mit seiner Person beweisbar war, kann auch nach dieser Logik eine Recherche in diesem Zusammenhang keine weiteren Aufschlüsse bringen.

 

Eine Verfolgung im Herkunftsstaat konnte der Beschwerdeführer demnach, wie vom BFA im Ergebnis richtig erkannt, nicht glaubhaft dargelegt werden.

 

Der Beschwerdeführer hat weder in den Einvernahmen vor dem BFA noch in der Beschwerde konkret dargelegt, inwieweit sich die allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2013 derart verändert haben soll, dass nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung bzw. Gefährdung des Beschwerdeführer auszugehen sein soll. Insbesondere wurden keine den Beschwerdeführer betreffenden Länderberichte vorgelegt, die seine individuelle Verfolgung bzw. Gefährdung nahelegen würden.

 

Von zentraler Bedeutung erscheint hier der Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung aus der Schubhaft zur Abschiebung heraus.

 

Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen ist demnach eine andere Beurteilung der seinerzeit im vorangegangenen inhaltlichen Asylverfahren geltend gemachten Umständen, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Antrages) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.

 

Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

 

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

 

Der Beschwerdeführer leidet unverändert an den bereits vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 26.02.2013 dargelegten Erkrankungen, wobei sich aus den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen keine Umstände einer wesentlichen Änderung seines Gesundheitszustandes ergeben haben. Vielmehr liegt unverändert, dass mittlerweile in sechs Verfahren einer Beurteilung unterzogene Krankheitsbild vor, dass seit dem Jahr 2004 besteht. Im November 2016 hat die behandelnde Ärztin dargelegt, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers unter der Therapie, die der Beschwerdeführer erhält, sehr zufriedenstellend ist.

 

Wie schon im Erkenntnis vom 26.02.2013 dargelegt, sind HIV und Hepatitis in der Russischen Föderation behandelbar und haben auch die aktuellen seitens des BFA dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zum Herkunftsstaat nicht ergeben, dass dies nun nicht mehr der Fall sein würde. Auch mit seinen vorgelegten Internetberichten konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass sein Krankheitsbild in der Russischen Föderation nicht behandelt werden könnte.

 

Auch mit der Beschwerde wurden keine aktuellen medizinischen Befunde vorgelegt, die eine Verschlechterung bzw. wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2013 ergeben hätte.

 

Es war demnach – wie im Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 26.02.2013 dargelegt – unverändert davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3. EMRK nicht entgegensteht.

 

Es sind im gegenständlichen Asylverfahren auch unverändert keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und war auch hier auf die unveränderte Situation seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2013 zu verweisen.

 

Der Asylgerichtshof hat in dieser Entscheidung nach Wiedergabe höchstgerichtlicher Judikatur darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zwar eine bedeutende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, insbesondere eine HIV-Infektion zu Protokoll brachte, sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers – unterstützt durch

 

entsprechende aktuelle medizinische Unterlagen – im damaligen Verfahren in Zusammenschau mit den Feststellungen der Asylbehörden in den beiden letzten Vorverfahren ergeben hat, dass der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers bei Einhaltung der notwendigen antiretroviralen Therapie "äußerst gut" (bzw. "kaum eine Einschränkung der Lebenserwartung") zu erwarten sei und die Länderfeststellungen die kostenlose Behandlung einer HIV-Erkrankung in der Russischen Föderation darlegen. Davon ist mangels anderslautender Anhaltspunkte im gegenständlichen Verfahren unverändert auszugehen.

 

Der Beschwerdeführer konnte sohin in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des fünften Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Wie im rechtskräftig abgeschlossenen fünften Verfahren war der Beschwerdeführer unverändert darauf zu verweisen, dass ihm für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Bestreitung seines lebensnotwendigen Unterhalts aus Eigenem zumutbar ist.

 

Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer würde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt werden, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine substantiierten Anhaltspunkte. Er konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des letzten inhaltlichen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

 

Letztendlich ergibt sich aus der aktuellen Länderdokumentation des BFA zur Russischen Föderation auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Februar 2013 nicht entscheidungswesentlich verändert und es finden sich auch in der Beschwerde keine substantiierten bzw. konkreten Hinweise dafür.

 

Offensichtlich hat der Beschwerdeführer bei der Stellung des mittlerweile sechsten (!) Antrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung der rechtskräftigen abweisenden Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 26.02.2013 herbeiführen zu wollen, um eine drohende Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern, zumal der gegenständliche Folgeantrag – wie bereits in der Vergangenheit – im Stande der Schubhaft gestellt wurde.

 

Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die – selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen – in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im vorangegangenen inhaltlichen Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.

 

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

 

Der angefochtene Bescheid war sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. zu bestätigen.

 

Zum befristeten Aufenthaltsverbot:

 

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:

 

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

 

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

 

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

 

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

 

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

 

3.1.2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/20012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

 

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

 

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

 

Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" überschriebene § 70 FPG lautete:

 

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

 

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

 

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

 

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

 

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

 

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

 

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

 

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist als Staatsangehörige von Lettland EWR-Bürgerin, die sich in Ausübung ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufhält. Durch die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau am XXXX ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSv. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Gegenständlich ist daher der persönliche Anwendungsbereich von § 67 FPG eröffnet.

 

Trotz eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit dem Jahr 2003 und damit mehr als zehn Jahren ist das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Prüfung nach § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG vorzunehmen ist.

 

So hat der VwGH judiziert, dass bei der Beurteilung des Gefährdungsmaßstabs in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot das Urteil des EuGH vom 16. Jänner 2014, Rs C-400/12 , zu berücksichtigen ist, wonach (der im § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 umgesetzte) Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich diese Person vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dieser Umstand kann jedoch bei der umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden, die für die Feststellung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, vorzunehmen ist.

 

Aus dem Urteil des EuGH vom 10.012014, RS C-400/12 ergibt sich Folgendes:

 

Frau G. ist eine portugiesische Staatsangehörige, die sich seit 1998 im Vereinigten Königreich aufhält und dort 2003 ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat.

 

Sie wurde 2009 von britischen Gerichten wegen Misshandlung eines ihrer Kinder zu 21 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Während ihres Gefängnisaufenthalts verfügten die britischen Behörden ihre Abschiebung aus dem Vereinigten Königreich aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

 

Frau G erhob bei den britischen Gerichten Klage gegen die Abschiebungsverfügung. Sie machte insbesondere geltend, dass sie, weil sie sich länger als zehn Jahre im Vereinigten Königreich aufgehalten habe, Anspruch auf den stärksten Schutz vor Ausweisung habe, den das Unionsrecht Unionsbürgern gewähre. Das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber), London, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, hat den Gerichtshof gefragt, ob Frau G trotz ihrer Strafhaft in den Genuss dieses verstärkten Schutzes vor Ausweisung kommen kann.

 

Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil erstens fest, dass anders als der für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderliche Zeitraum, der mit dem rechtmäßigen Aufenthalt des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat beginnt, der für die Gewährung des verstärkten Schutzes vor Ausweisung erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung

 

der Ausweisung dieser Person an zurückzurechnen ist.

 

Dieser Aufenthaltszeitraum muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein.

 

Zweitens entscheidet der Gerichtshof hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Integration einer Person in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats und einer Strafhaft, dass aus den gleichen Gründen, wie sie im Urteil C-378/12 genannt werden, Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Berechnung des Aufenthaltszeitraums von zehn Jahren nicht berücksichtigt werden können.

 

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass Zeiträume der Strafhaft die Kontinuität des für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderlichen Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Er weist allerdings darauf hin, dass zur Klärung der Frage, inwieweit die Diskontinuität des Aufenthalts den Betroffenen daran hindert, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung seiner Situation vorzunehmen ist.

 

Bei dieser umfassenden Beurteilung, die geboten ist, um zu bestimmen, ob die Integrationsverbindungen zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedstaat abgerissen sind, können die nationalen Behörden die relevanten Umstände der Freiheitsstrafe berücksichtigen.

 

Ebenso können sie im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung berücksichtigen, dass sich die betroffene Person, hier Frau G, in den zehn Jahren vor der Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat.

 

Im konkreten Fall des Beschwerdeführers kann sich dieser nicht auf den verstärkten Schutz nach § 67 Abs. 1 4. Satz FPG berufen, ist er doch seit Beginn seines Aufenthaltes im Jahr 2003 kontinuierlich – mittlerweile 16 Mal – rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden und hat wiederholt Haftstrafen verbüßt.

 

Sein Aufenthalt war im Übrigen bis zu seiner Heirat mit einer Unionsbürgerin nicht rechtmäßig. So ist der Beschwerdeführer trotz fünf rechtskräftig negativer Asylverfahren samt Ausweisungsentscheidungen, einem bereits im Jahr 2003 ausgesprochenen befristeten Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren und einem im Jahr 2012 ausgesprochenen auf fünf Jahre befristeten Rückkehrverbot beharrlich im Bundesgebiet verblieben und hat seine Außerlandesbringung durch das Stellen immer neuer Anträge auf internationalen Schutz, Untertauchen und durch die Begehung strafbarer Handlungen vereitelt. Er ist demnach erst seit XXXX verheiratet und genießt erst seit diesem Zeitpunkt den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen.

 

Demnach war im konkreten Fall des Beschwerdeführers der Gefährdungsmaßstab von § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG anzuwenden. Danach ist auf einen begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

 

Bei der in Bezug auf den Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose ist demnach auf das Gesamtverhalten des Fremden im Bundesgebiet abzustellen, wobei in vorliegendem Fall nicht nur die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, sondern auch seine massiven Verstöße gegen die den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen zu berücksichtigen waren.

 

Das BFA führt in diesem Zusammenhang vollkommen zu Recht die strafrechtlichen Verurteilungen und die Umstände, wie es zu diesen gekommen ist, an. So wurde der Beschwerdeführer schon kurz nach seiner Einreise im Jahr 2003 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt und gegen ihn ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, was den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abhielt, weiter Strafrechtsdelikte zu begehen, sodass im Jahr 2012 ein befristetes Rückkehrverbot (nunmehr Einreiseverbot) erlassen wurde, zumal er seit dem Jahr 2003 kontinuierlich straffällig blieb.

 

Der Beschwerdeführer schreckte auch nicht davor zurück, andere Personen mit seiner ansteckenden Krankheit zu bedrohen. So hat er neben den gewerbsmäßigen Diebstählen im Jahr 2006, obwohl er gewusst hat, dass er an HIV und Hepatitis C leidet, Polizeibeamte und eine Zivilperson bespuckt und ihnen Bisswunden angedroht. Nachdem das befristete Rückkehrverbot ausgesprochen wurde, wurde er mittlerweile wieder acht Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, zuletzt am 20.02.2017 wegen versuchten Diebstahls, wobei er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt wurde.

 

Neben Diebstählen bis hin zu gewerbsmäßig schweren Diebstählen wurde er auch wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt.

 

Er hat auch wiederholt Übertretungen nach dem Fremdengesetz und Meldegesetz begangen, dies insbesondere um seine Außerlandesbringung zu vereiteln.

 

Durch seine Verurteilungen wegen Vergehen und Verbrechen, überwiegend einschlägige Delikte gegen fremdes Eigentum, und sein sonstiges persönliches Verhalten, nämlich Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch Untertauchen, weitere Begehung strafbarer Handlungen hat er demnach tatsächlich, erheblich und gegenwärtig die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Sein strafbares Verhalten hat er auch nicht eingestellt, nachdem er seine nunmehrige Ehefrau kennengelernt hat.

 

Aufgrund dieses durchgehend seit seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2003 bis jetzt gesetzten Verhaltens und dem Umstand, dass weder die ausgesprochenen Haftstrafen im Rahmen der zahlreichen Verurteilungen noch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (2003) noch eines Rückkehrverbotes (2012), noch das Eingehen einer Ehe im Jahr 2014 ihn davon abgehalten haben, immer und immer wieder strafbare Handlungen und Verhalten zu setzen, die eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, kam das BFA vollkommen zu Recht zum Schluss, dass nicht ersichtlich oder es nur im Ansatz wahrscheinlich ist, dass er sich zukünftig an die österreichische Rechtsordnung und Gesetze halten wird.

 

Wie in den Feststellungen dargelegt, wurde der Beschwerdeführer somit zu unbedingten Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten bzw. zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehen Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten verurteilt.

 

Alle angeführten Verurteilungen erfolgten wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen (6. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB, §§ 125-168e), somit stellen diese strafbare Handlungen dar, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen.

 

Die Verurteilungen erfüllen somit die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG, auf den als Orientierungsmaßstab zurückzugreifen war.

 

Im Fall des Beschwerdeführers bleibt kein Zweifel, dass er durch sein dargelegtes Verhalten eine erheblich und gegenwärtig die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und eine Prognoseentscheidung zu seinen Lasten ausfällt, zumal er während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet kontinuierlich – mittlerweile 16 Mal – strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, darunter auch Verbrechenstatbestände, verwirklicht hat. Es wurde im Übrigen bereits dargelegt, dass er sich abgesehen von den mit den Verurteilungen verbundenen Freiheitsstrafen auch nicht von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und dem Eingehen einer Ehe im Jahr 2014 davon abbringen hat lassen, weiterhin strafbare Handlungen gegen Eigentum zu begehen.

 

Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er kein Interesse daran hat, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten zeigt er seit mittlerweile mehr als 13 Jahren und wurde er das letzte Mal erst vor weniger als Monaten rechtskräftig verurteilt. Es ist demnach – wie auch schon dargelegt – mit einer Fortsetzung seines strafbaren Verhaltens zu rechnen und war eine zukünftige vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr zu prognostizieren.

 

Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund seiner Lebenssituation in Österreich ist auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt.

 

Soweit der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal sein strafrechtliches Verhalten in der Beschwerde bereut und vermeint, lediglich straffällig geworden zu sein, um seiner Abschiebung zu entgehen, vermag dies nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer trotz seiner wiederholt ausgedrückten Reue immer wieder erneut straffällig geworden ist. Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass alle 16 Straftaten im Zusammenhang mit einer drohenden Abschiebung stehen.

 

Es muss noch einmal festgehalten werden, dass es bei den strafbaren Handlungen, derentwegen der Beschwerdeführer wiederholt gerichtlich verurteilt wurde – gewerbsmäßig begangene Diebstahlsfälle – es sich jedoch durchaus um gewichtige Verstöße gegen die Rechtsordnung handelt (VwGH 23.03.1992, 92/18/0044). Durch sein strafbares Verhalten hat der Beschwerdeführer wiederholt und gegenüber mehreren Betroffenen die Missachtung von fremdem Eigentum demonstriert. Trotz strafrechtlichen Vorverurteilungen ließ sich der Beschwerdeführer nicht von weiteren einschlägigen Vorsatztaten abhalten, sodass das Strafgericht zuletzt die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Monaten, und zwar zur Gänze unbedingt, für einen versuchten Ladendiebstahl für erforderlich hielt. Darüber hinaus lassen die wiederholte gewerbsmäßige Tatbegehung auf eine hohe kriminelle Energie schließen.

 

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 21.02.2013, Zl. 2011/23/0192). Angesichts dessen, dass die letzte Verurteilung (Februar 2017) erst wenige Monate zurückliegt und der Beschwerdeführer aufgrund dieser Verurteilung eine dreimonatige unbedingte Freiheitsstrafe verbüßen muss, erweist sich die seither verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um dem Beschwerdeführer bereits jetzt einen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mittellos und am Arbeitsmarkt nicht integriert ist, er in Österreich nicht erwerbstätig ist und auch keinerlei Schritte zur Fort- und Weiterbildung unternommen hat, ist im Gegenteil von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit einer neuerlichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht zu rechnen ist, weil er durch seine Ehefrau versorgt wird, war er jedoch seit seiner Eheschließung bzw. seit er seine Ehefrau kennt weiterhin straffällig.

 

Das aufgezeigte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers stellt daher nach Auffassung des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts – wie auch von der belangten Behörde angenommen – unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568).

 

Den persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Vermögenskriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, 2013/22/0246).

 

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2003 zwar über 13 Jahre gedauert hat, dieser Aufenthalt bis zur standesamtlichen Eheschließung mit einer EU-Bürgerin jedoch lediglich aufgrund der sechs unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz und dem damit verbunden vorübergehenden Aufenthaltsrecht zustande kam bzw. dem Umstand geschuldet ist, dass der Beschwerdeführer ein Aufenthalts- und ein Rückkehrverbot ignoriert hat bzw. die Versuche ihn abzuschieben, vereitelt hat.

 

Sein Aufenthalt ist erst seit seiner Eheschließung im September 2014 als rechtmäßig zu qualifizieren.

 

Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein Familienleben mit seiner Ehefrau beruft, ist die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. zum Ganzen VwGH 20.03.2012, Zlen. 2010/21/0471 bis 0475, mwN). Demzufolge kann der erst nach fünf rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren inklusive Ausweisungsentscheidung und aufrechtem befristeten Rückkehrverbot vorgenommenen Eheschließung nur "eingeschränkte" Bedeutung bei der Interessenabwägung zubilligt werden (VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). In gleicher Weise ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst seit 10.11.2014 bei seiner Ehefrau gemeldet ist, er von dort jedoch abgemeldet wurde, nachdem er untergetaucht ist, um seiner Abschiebung zu entgehen. Abgesehen von Strafhaften, in denen ein Zusammenleben nicht möglich war, war ein Zusammenleben auch aufgrund von Entzugsaufenthalten aufgrund von Alkoholproblemen unterbrochen. Ein tatsächliches Zusammenleben hat seit der Eheschließung demnach nur höchst unregelmäßig stattfinden können. (vgl. EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81,; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, wonach das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, und EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, wonach auch dessen Intensität und dabei etwa die Dauer der Ehe bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen ist).

 

Aufgrund des Gesagten waren auch die Ausführungen über die Beziehung zu den beiden Stiefkindern, die seine Ehefrau in die Ehe mitgebracht hat, zu relativieren. Es wird dem Beschwerdeführer zwar zugestanden, dass er zu diesen eine Beziehung aufgebaut hat, dass er jedoch – wie dargestellt – innerhalb seiner Familie die dargelegte Rolle des verantwortungsbewussten und die Kinderbetreuung übernehmenden Teil einnimmt, ist bereits deshalb nicht möglich, da der Beschwerdeführer – wie erwähnt – infolge Straf- und Schubhaft, dem Untertauchen aufgrund drohender Abschiebung, sowie längeren Aufenthalten zu Alkoholentzug seit der Eheschließung und auch davor gar nicht am Familienleben teilnehmen hat können.

 

Auch die behauptete Abhängigkeit seiner Ehefrau und der beiden minderjährigen Stiefkinder vom Beschwerdeführer kann nicht angenommen werden, hat die Ehefrau doch auch ohne den Beschwerdeführer und bei einem wesentlich jüngeren Alter der Kinder es bewerkstelligt, einer Beschäftigung nachzugehen und Wohnungseigentum zu erwerben. Inwieweit der Ehefrau dies mit mittlerweile über zehn und zwölf Jahre alten Söhnen nicht möglich sein soll, erschließt sich dem erkennenden Richter nicht. Die Ehefrau erklärte auch für die beiden Söhne Alimente zu erhalten. Die beiden würden auch Betreuungseinrichtungen besuchen.

 

Im Fall des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Stiefkindern, war hinsichtlich eines weiteren Kontaktes schließlich festzuhalten, dass aufgrund der dargelegten Umstände, die überhaupt zum vorliegenden Familienleben geführt haben, unbenommen bleibt, im Falle einer allfälligen Abschiebung den Kontakt mittels Telefon oder E-Mail aufrecht zu erhalten bzw. kann der Beschwerdeführer von diesen in einem anderen Staat besucht werden, zumal die Beziehung – wie von der Ehefrau auch bestätigt – im Bewusstsein eingegangen wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht zum Aufenthalt berechtigt ist. Es ist insbesondere nichts hervorgekommen, dass gegen eine Reisetätigkeit der Ehefrau in die Russische Föderation spricht. Zu den beiden minderjährigen Stiefsöhnen war auch auszuführen, dass diese jeweils über einen leiblichen Vater verfügen.

 

Mit Ausnahme seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Stiefkindern verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über mittelmäßige Kenntnisse der deutschen Sprache, eine soziale oder berufliche Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegt allerdings nicht vor. Lediglich Kontakt zu mehreren Personen aus dem russisch-orthodoxen Kulturkreis sowie eine Tätigkeit für die AIDS-Hilfe Oberösterreich waren für ihn ins Treffen zu führen. Seine Integration in Österreich ist daher als geringfügig einzustufen, vor allem wenn man bedenkt, dass er sich bereits seit über 13 Jahren im Bundesgebiet aufhält. Es ist im Übrigen von Bindungen zum Herkunftsstaat auszugehen, wo sich Verwandte mütterlicherseits aufhalten bzw. hat er den Aufenthalt von Familienangehörigen im Herkunftsstaat bewusst verschleiert, hat er doch erwähnt, dass sich zwei volljährige Söhne in XXXX aufhalten sollen, was er zu einem späteren Zeitpunkt bestritten hat. Seine Ehefrau wiederum hat von zwei volljährigen Söhnen in Estland gesprochen.

 

Bei der Abwägung seiner persönlichen und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

 

Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

 

Vielmehr ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten.

 

Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann.

 

Entgegen der belangten Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls die höchstzulässige Befristungsdauer von zehn Jahren voll auszuschöpfen ist, sondern war die Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die Dauer von fünf Jahren zu reduzieren:

 

Hinsichtlich der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen in Form von gewerbsmäßigem Diebstahl beging und während seines mehrjährigen Aufenthalts beständig (insgesamt 16 Mal) straffällig wurde. Zuletzt wurde er wegen versuchtem Ladendiebstahl zu drei Monaten unbedingter Strafhaft verurteilt. Die Herabsetzung hatte deshalb zu erfolgen, da der Beschwerdeführer zuletzt drei Mal wegen versuchtem Diebstahl zu vergleichsweise geringen Strafen verurteilt wurde.

 

Im Hinblick auf die Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten und das sich daraus ergebende, oben bereits näher dargelegte Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von fünf Jahren, bei grundsätzlich möglichen Dauer von zehn Jahren, angemessen.

 

Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren war auch deshalb auszusprechen, da der überwiegenden Teil des Aufenthaltes auf seinen mittlerweile sechs unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz/Asylanträgen beruht, er ein Aufenthaltsverbot sowie ein Rückkehrverbot ignoriert hat, seine Abschiebung wiederholt vereitelt hat, er in keiner Weise am österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist und er mit Ausnahme seiner in Österreich aufhältigen lettischen Ehefrau sowie seinen beiden minderjährigen Stiefkindern – die er zu einem Zeitpunkt, in dem sein Aufenthalt unsicher war, heiratete bzw. auch das Familienleben zu den beiden Kindern zu diesem Zeitpunkt begründete – im Bundesgebiet keine maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte ausweist.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, als sie wie im Spruch genannt gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen ist.

 

Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs :

 

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

 

Voraussetzung für die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gem. § 70 Abs. 3 FPG ist demnach, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246).

 

Der Beschwerdeführer hat – wie erwähnt – zahlreichen Straftaten verübt, hat trotz Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot Österreich nicht verlassen und tauchte unter, als aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn durchgesetzt werden sollten, Dementsprechend ist das BFA vollkommen zu Recht von der sofortigen Durchsetzbarkeit des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes als im Interesse der öffentlichen Sicherheit dringend erforderlich gelegen, ausgegangen.

 

Zumal die Einräumung des Durchsetzungsaufschubes von einem Monat, der Vorbereitung und Organisation der Ausreise dient und der Beschwerdeführer – wie ausgeführt – untertauchte, als die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn durchgesetzt werden hätten sollen, er auch ansonsten länger in Anhaltung gelebt hat, und bei ihm somit schon mehrmals ohne Vorbereitung und Aufschübe Änderungen in seiner Lebenssituation eingetreten sind, war nicht davon auszugehen, dass seine Ausreise einer Vorbereitung bedarf. Auch medikamentös ist der Beschwerdeführer eingestellt.

 

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

 

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

 

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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