VwGH 2011/23/0192

VwGH2011/23/019221.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des AK, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. November 2009, Zl. SD 335/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

32002F0946 Bekämpfung Schlepperei;
32002L0090 Schlepperei-RL;
EURallg;
FrG 1997 §104 Abs1;
FrG 1997 §104 Abs3;
FrPolG 2005 §114;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art8 Abs2;
32002F0946 Bekämpfung Schlepperei;
32002L0090 Schlepperei-RL;
EURallg;
FrG 1997 §104 Abs1;
FrG 1997 §104 Abs3;
FrPolG 2005 §114;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben im Jahr 1990 als Tourist nach Österreich ein. Am 1. September 1992 wurde ihm ein bis 28. August 1993 gültiger Sichtvermerk zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit ausgestellt. Aktenkundig ist ferner, dass er ab 31. August 1996 über Aufenthaltstitel verfügte. Am 16. März 1999 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck unbefristet erteilt. Schließlich erhielt er am 4. Juni 2003 einen Niederlassungsnachweis.

Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. September 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer und ein Mittäter hatten am 9. Juli 1999 eine Person mit dem Tod bedroht, wobei der Beschwerdeführer dieser eine Gaspistole gegen den Körper und gegen die Schläfe angehalten und gemeinsam mit dem Mittäter geäußert hatte, die Person umzubringen. Ferner hatten der Beschwerdeführer und der Mittäter einer weiteren Person Schläge und Tritte gegen den gesamten Körper versetzt, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit zur Folge hatte.

Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 30. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.

Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 31. Jänner 2002 eine auf einen anderen, dessen Unterschrift er auf den Kreditkartenbelegen nachgemacht hatte, ausgestellte Kreditkarte verwendet und Verfügungsberechtigte von Tankstellen zur Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von ca. EUR 27,-- verleitet hatte. Bei einem weiteren, ebenfalls in gewerbsmäßiger Absicht verübten Tankstellenbetrug (Gesamtwert: EUR 145,20) war es beim Versuch geblieben. Die das Vergehen der Urkundenunterdrückung verwirklichende Tathandlung hatte der Beschwerdeführer am 24. Jänner 2002 in Bezug auf die erwähnte Kreditkarte begangen.

Auf Grund dieser Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2002 von der Bundespolizeidirektion Wien "mündlich ermahnt".

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 2. September 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit hinsichtlich der mit dem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 30. Oktober 2002 bedingten Strafnachsicht von drei auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer hatte am 1. März und am 30. März 2003 jeweils eine Tankstelle nach der Betankung eines Personenkraftwagens ohne Bezahlung des offenen Betrages (Gesamtschaden: EUR 101,72) verlassen.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 17. November 2005 wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der teils versuchten, überwiegend vollendeten Schlepperei nach § 104 Abs. 1 und 3 FrG und § 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt, wobei der bedingt ausgesprochene Strafteil 14 Monate betrug.

Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer Reihe von Mittätern gewerbsmäßig und als Mitglied einer international agierenden kriminellen Vereinigung Schlepperei organisiert und durchgeführt hatte. Auf diese Weise hatte er die rechtswidrige Einreise von Fremden nach Österreich und Slowenien mit dem Vorsatz gefördert bzw. einmal zu fördern versucht, dass dies gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil für ihn und andere geschieht. Für die im Zeitraum vom 29. Mai bis 13. Juli 2005 begangenen sieben Tathandlungen hatte der Beschwerdeführer ein Entgelt von zumindest EUR 400,-- pro Schleppung erhalten.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. März 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 86 Abs. 1 iVm § 87 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen. Gemäß § 86 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (belangte Behörde) vom 23. November 2009 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung der strafgerichtlichen Verurteilungen und der diesen zugrunde liegenden Straftaten aus, der Beschwerdeführer sei am 6. April 2007 aus der Gerichtshaft entlassen, in Schubhaft überstellt und am 7. April 2007 in sein Heimatland abgeschoben worden. Trotz des zwar nicht rechtskräftigen, aber durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes sei er zu einem unbekannten Zeitpunkt neuerlich in das Bundesgebiet gelangt. Seit 26. Mai 2008 sei er mit kurzen Unterbrechungen bei insgesamt sechs verschiedenen Arbeitgebern als Arbeiter beschäftigt gewesen. Er verfüge über keinen aktuell gemeldeten Wohnsitz in Österreich. Bei seiner Anhaltung am 20. Oktober 2009 (richtig: 20. Juli 2009) habe der Beschwerdeführer angegeben, in Wien 10 Unterkunft genommen zu haben. In seiner gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels eingebrachten Berufung vom 3. August 2009 habe er angegeben, in Bad Vöslau aufhältig zu sein.

Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die ihr im Unionsrecht begründetes Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen habe, verheiratet und für zwei (im April 1995 und im Mai 1996 geborene) Kinder sorgepflichtig. Die Genannten seien österreichische Staatsbürger und seit 8. November 2007 mit Hauptwohnsitz in Guntramsdorf gemeldet.

Auf Grund der Verurteilungen des Beschwerdeführers seien die Tatbestände des § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 5 FPG erfüllt. Angesichts des den Verurteilungen zugrunde liegenden Fehlverhaltens lägen auch die Voraussetzungen sowohl des § 60 Abs. 1 FPG als auch des § 86 Abs. 1 FPG vor.

Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG hielt die belangte Behörde fest, selbst wenn man - trotz des Fehlens eines gemeldeten Wohnsitzes des Beschwerdeführers, trotz seiner diesbezüglich unterschiedlichen Angaben und des offenbar nicht gemeinsamen Wohnsitzes mit seiner Ehefrau, den gemeinsamen Kindern und der ebenso in Österreich lebenden Mutter - von einem Familienleben des Beschwerdeführers mit den Genannten ausgehe, so erweise sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz des Vermögens und der körperlichen Integrität Dritter sowie zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens - dennoch als dringend geboten. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher einschlägiger Verurteilungen noch innerhalb der Probezeit, zum Teil unter Verwirklichung von Verbrechenstatbeständen, einschlägige Straftaten begangen. Er habe zuletzt seine kriminelle Energie noch gesteigert und sei trotz einer Ermahnung unter Androhung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch zweimal massiv straffällig geworden. Damit verdeutliche er, dass er nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Das den Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten liege noch nicht solange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes eine entscheidungswesentliche Reduzierung der von ihm ausgehenden Gefahr für die maßgeblichen öffentlichen Interessen angenommen werden könnte. Im Zeitpunkt seiner - nach der durchgeführten Abschiebung - zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgten neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen können, sich mit seinen Familienangehörigen bzw. zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Inland niederzulassen.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass sich seine Ehefrau auf Grund der familiären Situation im Dezember 2005 in einem "depressiven Verstimmungszustand mit Angst vor dem Kommenden, Unruhezuständen, Schlaflosigkeit mit Grübelzwang, Inappetenz mit Gewichtsverlust, die sie in ihrer beruflichen Tätigkeit auch bei der Versorgung der Kinder stark beeinträchtige", befunden habe. Durch den Verlust ihrer Arbeitsstelle Ende Juni 2009 bedürfe sie noch "regelmäßiger fachärztlicher psychiatrischer Weiterbetreuung". Ferner sei ein psychiatrisches Gutachten vom 16. Mai 2005 vorgelegt worden, wonach bei der Mutter des Beschwerdeführers eine posttraumatische Belastungsreaktion mit schwer psychotischer, schizophrenieformer Symptomatik bestehe, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf im Kosovo erlebte Gräuel zurückzuführen sei. Aus den dazu vorgelegten Urkunden - so die belangte Behörde - ergebe sich jedoch, dass die genannten Personen offenbar mit Medikamenten erfolgreich eingestellt worden seien.

Ferner gestand die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Fall der tatsächlichen Rückkehr in sein Heimatland eine seelische bzw. psychische Belastung zu, weil nach seinen (allerdings widersprüchlichen) Angaben am 30. September 1998 bzw. im Jahr 1999 sein Vater "beim Niederbrennen des Hauses" ums Leben gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch auch während seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich sein Heimatland mehrfach besucht und nach seiner Abschiebung dort bei seinem Bruder gelebt.

Schließlich merkte die belangte Behörde an, der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Aufenthalte bis etwa zu seinem 19. Geburtstag und zuletzt ab April 2006 bis spätestens Mai 2008 in seinem Heimatland, wo er auch die gesamte Pflichtschulzeit verbracht habe, mit der Sprache, Schrift, Kultur und den sonstigen Gebräuchen seiner Heimat bestens vertraut. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in seine privaten, beruflichen und (im Zweifel) familiären Interessen müsse von ihm und seinen Familienangehörigen in Kauf genommen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (November 2009) geltende Fassung.

Gegen den Beschwerdeführer als Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin, die ihr Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Die Beschwerde bringt gegen die von der belangten Behörde in diesem Sinn getroffene Gefährdungsprognose vor, dass der Beschwerdeführer, der sich "seit 1990 in Österreich" befinde und hier starke familiäre Bindungen aufweise, nach der letzten Verurteilung erstmalig in Haft gewesen sei. Dabei sei ihm das "Schädliche seines Tuns" deutlich vor Augen geführt worden. Es sei daher von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen.

Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen Straftaten gegen die körperliche Integrität anderer und zwei Verurteilungen wegen Betrugsdelikten, darunter einmal wegen der gewerbsmäßigen Verwirklichung eines Verbrechenstatbestandes, aufweist. Insbesondere ist ihm aber anzulasten, dass das der letzten Verurteilung vom 17. November 2005 wegen des Verbrechens der teils versuchten, überwiegend vollendeten Schlepperei zugrunde liegende Fehlverhalten gewerbsmäßig, im Rahmen einer internationalen kriminellen Vereinigung und in Form von sieben Tathandlungen im Zeitraum von mehreren Wochen gesetzt wurde.

Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe ist unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2012, Zl. 2011/23/0332, mwN). Seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft am 6. April 2006 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides sind zwar ca. dreieinhalb Jahre vergangen. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit weder von strafgerichtlichen Verurteilungen noch von einer fremdenpolizeilichen Ermahnung, aber auch nicht durch seine im Bundesgebiet bestehenden familiären Bindungen von der Begehung (weiterer), zuletzt in ihrer Intensität sogar gesteigerten Straftaten hat abhalten lassen, ist dieser Zeitraum noch zu kurz, um verlässlich auf ein künftiges Wohlverhalten schließen zu können. Außerdem handelte der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum dem bereits durchsetzbaren und auch durchgesetzten Aufenthaltsverbot zuwider und reiste illegal erneut in das Bundesgebiet ein.

Auch unter Berücksichtigung der genannten familiären Bindungen in Österreich und der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Gefährdungsprognose der belangten Behörde somit nicht als rechtswidrig. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stand auch eine "Aufenthaltsverfestigung" des Beschwerdeführers einem Aufenthaltsverbot nicht entgegen.

Auch im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung verweist der Beschwerdeführer auf seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich, seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die beiden gemeinsamen Kinder, seine Berufstätigkeit und seine Kenntnisse der deutschen Sprache. Ferner bringt er vor, dass seine Ehefrau auf Grund der gegebenen Situation an schweren Depressionen leide und sich in psychiatrischer Behandlung befinde. Zu seinem Heimatland bestünden keine Bindungen mehr. Sein Haus sei im Jahr 1999 im Zuge kriegerischer Auseinandersetzungen zerstört worden, wobei auch sein Vater getötet worden sei.

Diese geltend gemachten Aspekte des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet wurden von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Interessenabwägung ausreichend berücksichtigt. Der behördlichen Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder mit seiner Ehefrau und den Kindern noch mit seiner Mutter einen gemeinsamen Wohnsitz aufweise, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Sie bestreitet auch nicht die Ausführungen der belangten Behörde, wonach sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch seine Mutter auf Grund der vorgelegten Urkunden medikamentös erfolgreich behandelt worden seien. Dabei konnte sich die belangte Behörde hinsichtlich der - jedenfalls bereits seit dem Jahr 2000 in medizinischer Behandlung stehenden - Ehefrau des Beschwerdeführers auf den im Verwaltungsverfahren vorgelegten nervenärztlichen Befund vom 23. November 2006 und auf den ambulanten Befund des Landesklinikums Baden vom 3. Juli 2009 stützen. Überdies wurden die im zuletzt zitierten Befund beschriebenen Symptome einer depressiven Phase der Ehefrau mit dem kurz zuvor erfolgten Verlust ihrer Arbeitsstelle in Verbindung gebracht. Nach dem Beschwerdevorbringen sei die Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch (aktuell) berufstätig sei.

Insgesamt ist es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde unter Abwägung der wechselseitigen Interessen zu dem Ergebnis kam, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten. Angesichts des auch aus unionsrechtlicher Sicht besonders großen öffentlichen Interesses an der Unterbindung der Schlepperkriminalität (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2012, Zl. 2012/23/0011, mwN) und der vom bereits mehrfach straffällig gewordenen Beschwerdeführer - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - weiterhin ausgehenden erheblichen Gefahr haben dieser und seine Angehörigen die durch das Aufenthaltsverbot bewirkten Auswirkungen in Kauf zu nehmen. Dies gilt auch für allfällige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland, das er jedoch nach den unbekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides auch während seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich mehrfach besucht und in dem er - ebenso unbestritten - nach seiner Abschiebung im Jahr 2006 bei seinem Bruder gelebt hat. Auch insofern kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden.

Daher erweist sich die Beschwerde, in der unter dem Gesichtspunkt des Ermessens und der Gültigkeitsdauer nichts ins Treffen geführt wird, als unbegründet. Sie war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. Februar 2013

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