Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
KOVG 1957 §1 Abs1;
KOVG 1957 §3 Abs1;
KOVG 1957 §34;
KOVG 1957 §38 Abs1;
KOVG 1957 §38 Abs3 idF 1959/289;
KOVG 1957 §38 Abs3 idF 1964/202;
KOVG 1957 §38 Abs3 idF 1972/163;
KOVG 1957 §86 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
KOVG 1957 §1 Abs1;
KOVG 1957 §3 Abs1;
KOVG 1957 §34;
KOVG 1957 §38 Abs1;
KOVG 1957 §38 Abs3 idF 1959/289;
KOVG 1957 §38 Abs3 idF 1964/202;
KOVG 1957 §38 Abs3 idF 1972/163;
KOVG 1957 §86 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der erste Gatte der Beschwerdeführerin, der deutsche Staatsangehörige AJ, wurde als Angehöriger der deutschen Wehrmacht 1944 als vermißt gemeldet und mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin deutsche Staatsbürgerin. Am 16. Mai 1953 ehelichte sie den Schwerbeschädigten FG und wurde durch die Verehelichung österreichische Staatsbürgerin. Die Ehe war bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides aufrecht.
Erstmals am 9. Mai 1961 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Witwenversorgung nach ihrem ersten Ehegatten nach dem KOVG 1957. Der darüber im Instanzenzug ergangene Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark (im folgenden Schiedskommission) vom 28. Mai 1963 wies den Antrag nach §§ 34 und 38 KOVG 1957 mit der Begründung ab, daß die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer zweiten Eheschließung nicht Witwe im Sinne des § 34 KOVG 1957 sei und daß § 38 KOVG 1957 nicht anwendbar sei, weil sie erst auf Grund ihrer zweiten Eheschließung mit FG am 16. Mai 1953 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hätte. Dabei spiele der Umstand keine Rolle, ob der zweite Ehegatte der Beschwerdeführerin Schwerbeschädigter sei oder nicht.
Am 6. November 1973 stellte die Beschwerdeführerin abermals einen Antrag auf Gewährung der Witwenversorgung nach ihrem ersten Ehegatten und führte begründend an, daß durch die Novellierung des § 38 KOVG 1957 eine Änderung der Rechtslage eingetreten sei. Mit Bescheid der Schiedskommission vom 25. März 1974 wurde auch diesem Antrag (der als Geltendmachung des Anspruches auf Wiederaufleben der Witwenversorgung nach dem ersten Ehegatten gewertet wurde) im Instanzenzug nach § 38 Abs. 3 KOVG 1957 keine Folge gegeben: Die Novellierung des KOVG 1957 sei nicht maßgeblich, da kein Anspruch der Beschwerdeführerin im Sinne des § 38 Abs. 3 zweiter Satz KOVG 1957 nach ihrem ersten Ehemann durch die Wiederverehelichung mit einem Beschädigten erloschen sei. Außerdem betreffe die genannte Bestimmung Wiederverehelichungen vor dem 1. Jänner 1950.
Am 17. Februar 1984 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Gewährung von Witwenrente, welcher im Instanzenzug mit Bescheid der Schiedskommission vom 13. April 1984 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 KOVG 1957 zurückgewiesen wurde. Die Behörde ging dabei davon aus, daß die Beschwerdeführerin (wie bereits am 6. November 1973) die Gewährung der Witwenrente nach ihrem ersten Ehegatten und nicht das Wiederaufleben der Witwenrente beantragt habe.
Am 17. Oktober 1990 stellte die Beschwerdeführerin zum vierten Mal einen Antrag auf Gewährung der Witwenrente nach ihrem ersten Ehegatten. Der Antrag wurde mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom 30. Oktober 1990 gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 KOVG 1957 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Behörde führte dazu aus, daß mit Entscheidung der Schiedskommission vom 25. März 1974 der Anspruch auf Witwenversorgung nach dem ersten Ehegatten der Beschwerdeführerin abgewiesen worden und seither weder eine Änderung gegenüber dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt noch eine Änderung der Rechtslage eingetreten sei.
In ihrer Berufung vom 19. Dezember 1990 gegen diesen Bescheid führte die Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, daß sie mit Antrag vom 17. Oktober 1990 nicht das Wiederaufleben der Witwenversorgung nach ihrem ersten Gatten, sondern die Versorgung beantragt hätte, wohingegen mit der Entscheidung der Schiedskommission vom 25. März 1974 über das Wiederaufleben abgesprochen worden wäre. Daher läge entschiedene Sache nicht vor. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, daß ihr erster Gatte AJ als Angehöriger der deutschen Wehrmacht 1945 vermißt und dann für tot erklärt worden sei und damit die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 KOVG 1957 vorlägen. Sie selbst sei dadurch Kriegerswitwe geworden. Dieser Eigenschaft käme "charakter indelebilis" zu, das heiße die Eigenschaft als Kriegerswitwe gehe nie unter. Auch nach einer Wiederverehelichung wäre sie so zu behandeln, als ob sie nach wie vor Witwe wäre. Unter bestimmten Voraussetzungen habe auch die wiederverehelichte Witwe Anspruch auf Witwenversorgung nach ihrem ersten Gatten. Da sie Witwe nach einem Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht sei, die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, und der zweite Gatte Schwerbeschädigter nach dem KOVG 1957 sei, seien die Voraussetzungen für die Witwenversorgung nach ihrem ersten Gatten AJ gegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 1991 gab die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark (belangte Behörde) der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 KOVG 1957 mit der Maßgabe, daß bereits mit Entscheidung der Schiedskommission vom 18. Mai (richtig: 28. Mai) 1963 in der gleichen Sache entschieden worden sei. Bereits durch den Spruch DIESER Entscheidung sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Witwenrente nach ihrem ersten Gatten abgewiesen worden. Da zwischenzeitlich keine Änderung in der Sache selbst und auch nicht in der Rechtslage eingetreten sei, bestehe keine Möglichkeit, den erstinstanzlichen Bescheid einer Änderung zu unterziehen. Die mit 1. Juli 1972 in Kraft getretene Änderung des § 38 Abs. 3 KOVG 1957 spiele hiebei keine Rolle, da die Beschwerdeführerin vor ihrer Wiederverehelichung mit ihrem nunmehrigen (zweiten) Gatten nicht österreichische Staatsbürgerin gewesen sei und daher in ihrem Falle ein Anspruch (nach dem ersten Gatten) weder nach dem Invalidenentschädigungsgesetz noch nach den bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen österreichischen versorgungsrechtlichen Vorschriften durch die Wiederverehelichung erloschen sein könne. Hinzu käme, daß der mit dieser Gesetzesänderung neu eingeführte zweite Satz des § 38 Abs. 3 KOVG 1957 Wiederverehelichungen betreffe, die vor dem 1. Jänner 1950 erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch erst am 16. Mai 1953 verehelicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 KOVG 1957 ist versorgungsberechtigt, wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.
Nach § 3 Abs. 1 KOVG 1957 sind nur österreichische Staatsbürger versorgungsberechtigt.
Gemäß § 34 KOVG 1957 wird Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente, Elternrente) gewährt, wenn der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung ist. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.
§ 38 Abs. 1 erster Halbsatz in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 152/1957 lautet:
"Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwenrente; ..."
§ 38 Abs. 3 KOVG 1957 in der Fassung BGBl. Nr. 289/1959 lautet:
"Im Falle der Wiederverehelichung mit einem Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwenversorgung nicht; eine zur Witwenrente geleistete Zulage (§ 35a) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen."
§ 38 Abs. 3 KOVG 1957 in der Fassung BGBl. Nr. 202/1964 lautet:
"Im Falle der Wiederverehelichung mit einem Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwenversorgung nicht, eine zur Witwenrente geleistete Zulage (§ 35a) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen. Frauen, deren Witwenversorgung unter der Wirksamkeit des Invalidenentschädigungsgesetzes oder der bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen Wiederverehelichung mit einem Beschädigten eingestellt oder abgefertigt wurde, erhalten, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 7 und 8) des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v. H. festgestellt wird oder festgestellt ist, Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetze."
§ 38 Abs. 3 KOVG 1957 in der Fassung BGBl. Nr. 163/1972 lautet:
"Im Falle der Wiederverehelichung mit einem Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwenversorgung nicht, eine zur Witwenrente geleistete Zulage (§ 35a) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen. Frauen, deren Anspruch auf Witwenversorgung unter der Wirksamkeit des Invalidenentschädigungsgesetzes oder der bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen Wiederverehelichung mit einem Beschädigten erloschen ist, erhalten, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8) des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v. H. festgestellt wird oder festgestellt ist, Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetz. Die Versorgungsleistung wird frühestens mit dem Antragsmonat fällig."
Gemäß § 86 Abs. 1 KOVG 1957 finden auf das Verfahren, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung.
§ 66 Abs. 4 AVG lautet:
"Außer dem im Absatz 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern."
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:
"Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß Verfahrensgegenstand ausschließlich die Prüfung der Frage ist, ob die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen durfte, daß über den dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 1990 auf Gewährung einer Witwenversorgung (Witwenrente) nach ihrem ersten Ehegatten (dem vermißten und mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärten deutschen Staatsangehörigen AJ) zu Grunde liegenden Anspruch nach dem KOVG 1957 bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine in Rechtskraft erwachsene (negative) Sachentscheidung getroffen wurde, die mangels einer in der Zwischenzeit eingetretenen Änderung der maßgeblichen Rechtslage - daß sich die Sachlage in der Zwischenzeit nicht geändert hat, ist unbestritten - einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstand oder nicht. Nicht zu klären ist hingegen die Frage, ob und bejahendenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin den von ihr geltend gemachten Versorgungsanspruch nach ihrem ersten Ehegatten nach dem KOVG 1957 erworben hat und welche Auswirkungen ihre im Jahre 1953 erfolgte Eheschließung mit ihrem zweiten Ehegatten und der aufrechte Bestand dieser Ehe zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf diesen (allfälligen) Versorgungsanspruch haben; dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt, ob die in Rechtskraft erwachsenen, der Beschwerdeführerin gegenüber ergangenen Bescheide der belangten Behörde diese Fragen zutreffend gelöst haben oder nicht. Soweit sich die Beschwerde auf dieses Thema bezieht, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Zunächst behauptet die Beschwerdeführerin, daß im Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 2. August 1962 vom "Wiederaufleben der Witwenversorgung" ausgegangen worden sei, sie jedoch mit Antrag vom 17. Oktober 1990 nicht das Wiederaufleben, sondern die Gewährung der Witwenversorgung begehrt hätte.
Dem ist entgegenzuhalten, daß sich der Gegenstand des Verfahrens aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1980, Slg. Nr. 10074/A) ergibt. In ihrem ersten Antrag vom 9. Juni 1961 begehrte die Beschwerdeführerin die Gewährung der Witwenrente nach ihrem ersten Ehegatten. In seinem Spruch und in seiner tragenden Begründung wies der im Instanzenzug ergangene Bescheid der Schiedskommission vom 28. Mai 1963 (der an die Stelle des von der Beschwerdeführerin zitierten Bescheides der Versorgungsbehörde 1. Instanz getreten ist) diesen Antrag (nach den §§ 34 und 38 KOVG 1957) ab, da die Beschwerdeführerin bis zur zweiten Verehelichung keine österreichische Staatsbürgerin gewesen sei, sie deshalb auch keinen Rechtsanspruch auf Witwenversorgung gehabt habe und die Schwerbeschädigteneigenschaft ihres zweiten Ehegatten daher keine Bedeutung habe. Damit wurde sowohl das Bestehen eines Anspruches auf Witwenrente der Beschwerdeführerin nach ihrem ersten Ehegatten bis zum Abschluß ihrer zweiten Ehe als auch die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 3 KOVG 1957 in der Fassung BGBl. Nr. 289/1959 hinreichend erkennbar verneint (wobei das Zutreffen dieser Begründung - wie bereits oben ausgeführt - für den Beschwerdefall unerheblich ist).
Der Antrag, der das zur jetzigen Beschwerde führende Verfahren einleitete, macht ebenfalls die Gewährung der Witwenrente nach dem ersten Ehegatten geltend; er deckt sich mit der Angelegenheit, über die mit dem Bescheid vom 28. Mai 1963 rechtskräftig abgesprochen wurde.
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung auf die Entscheidung der Schiedskommission vom 18. Mai 1963 (richtig: 28. Mai 1963) und nicht, wie die erstinstanzliche Entscheidung, auf den Bescheid der Schiedskommission vom 25. März 1974. Damit läge jedoch keine Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung vor, sondern eine eigene Entscheidung der Schiedskommission; es sei daher die Entscheidung der Schiedskommission vom 1. Februar 1991 rechtswidrig, da ihr keine erstinstanzliche Entscheidung zugrunde liege.
Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Hat die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, so ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Über diese hat aber im Beschwerdefall die belangte Behörde abgesprochen. Daß sie dabei ihrer Entscheidung eine andere Begründung als die Behörde erster Instanz zugrunde gelegt hat, ist im Hinblick auf § 66 Abs. 4 AVG nicht zu beanstanden.
Schließlich macht die Beschwerdeführerin geltend, daß durch die Novellierung des § 38 KOVG 1957 nicht mehr die gleiche gesetzliche Voraussetzung vorliege, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung der Schiedskommission im Jahr 1963 gegeben gewesen sei.
Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, daß eine Änderung der maßgebenden Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, dann vorliegt, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen sind, so geändert haben, daß sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anderslautende Entscheidung ermöglicht hätten (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1973, Zl. 35/73). Die Einfügung des zweiten Satzes im Abs. 3 des § 38 KOVG 1957 durch die Novelle 1964 und die weitere Abänderung 1972 stellen eine solche Rechtsänderung nicht dar. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Da somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in bezug auf den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1963 auch von der Identität der (unbestrittenen Sachund) maßgebenden Rechtslage ausgegangen werden konnte, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Zurückweisungsbescheid der Versorgungsbehörde 1. Instanz bestätigte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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